1. Sitzung: 14. Mai 1726

In der ersten Sitzung sind anwesend: Amtsverwalter und Kellner Rosenbaum, Schultheiß Johannes Bernard [= Bernd], und die Schöffen Wilhelm Remack, Leonhard Jaquet [= Jakob] und Johannes Zerbach.

Besetzt wird zunächst die vakante Gerichtsschreiberstelle mit Johann Jakob Thielen (seine Schrift ist flüchtig und stellenweise zunächst nicht zu entziffern). Dann werden die Gerichtstage auf jeden zweiten Dienstag im Monat festgesetzt. Ist dieser Dienstag ein Feiertag, ist am folgenden Dienstag Gericht zu halten. Weiterhin werden Wilhelm Auster, Hubert Schleimer, Wilhelm Buchholz und der Waldförster Johannes Finckelmeyer zu weiteren Gerichtsschöffen ernannt und das dazugehörige Patent von Graf Karl Kaspar von der Leyen (datiert Koblenz 1726 März 12) dem Protokoll einverleibt. Ferner werden Wilhelm Remack und Johannes Finkelmeyer zu Schöffenmeistern und Johannes Stieglitz zum Gerichtsdiener ernannt.

Nur zwei Fälle werden behandelt.

  1. Peter Becker gegen Michel Delatour wegen wegen Pfändung (Distraction). Die erbetene Pfändung wird gerichtlich erkannt und der Pfändungstermin (terminus distractionis), den der Schultheiß öffentlich zu verkünden hat, auf den nächsten Gerichtstag festgesetzt.
  2. Pastor und Vorsteher der Kirche sowie Henrich Bartholomaeuß und Peter Genats mit Konsorten beschweren sich über ihre durch Auswirkung des Lahnwehrs der Mariotischen Compagnie überschwemmten Felder. Siehe hierzu auch LHAK Best. 48 Nr. 2303: Hochwasserschäden an Grundstücken „In der Klunk“ durch das Wehr der Eisenhütte bei Nievern (1802-1806).

[fol. 1r*] Prothocollum judiciale deß Gerichts vnd Ambts zu Nieberen vom 14ten Maii 1726

[fol. 2r*] Dienstag, den 14ten Maii 1726 Fachbach

Praesentibus H[er]r Ambtsv[erwalte]r undt Keller Roßenbaum, H[er]r Schultheiß1 Johaneß Bernard, scabinis Wilhelm Remacks, Leonardus Jaquet, Johaneß Zerbach.

Von wegen undt in Nahmen seine Hochgräff[lichen] Excellence von der Ley zu Coblentz erschiene H[er]r Ambtsverwalter Rosenbaum undt ersetzte ahn Platz der vacant seyender Gerichtscheiberey den H[errn] Johan Jacob Thielen, mithin ist sein Patent undt geleistetes Aydt abgelesen undt so forth denen angewesenden H[errn] Schultheißen undt Scheffen mit dem gnädigsten Befehl vorgestellet worden, daß, dahe alle Monathen den zweyden Dienstag des Monaths, wan dießes kein Feyertag, sonsten der folgender Dienstag als verordneter Gerichtstag gehalten werden solle, H[err] Schultheiß ein solches vor der Gemeint jetz pro notitia ein vor allemahl verkündigen undt publiciren2, anbey dem vorgesteltem Herren Gerichtsschreiberen die gerichtliche … emolumenta [Vorteile] undt jura angedeyen lasen sollen.

Welchem Vorgangen dan auch die von obgemeltem Gericht zu deßen Ersetzung präsentirt undt von gnädiger Herrschafft auff- undt angenohmene Scheffen als Hubertus Schleimer3, Wilhelm Aüster, Wilhelm Buchholtz undt Johaneß Finckelmeyer würcklich veraydtet vndt deme Gericht vndt Gemeint vorgestell[et]4 worden.

Deßen Patent dem prothocollo einverleibe[t]5 worden als folget: [fol. 2v*] Weilen zur Promovirung undt Beforderung der Jöstitz unumbgänglich erfordert werden will, daß die in meinem Gericht zu Niebern erledigte Scheffenstellen mit zaüglichen Subjecten hinwider ersetzet werden, als werden aus denen vorstelligen vnlängst präsentirten als Wilhelm Auster, Hubert Schleimer, Wilhelm Buchholtz, so dan der Waltforster Johaneß Finckellmeyer zu Schöffen auff- undt angenohmen, welche dan in gewöhnliche Ayden undt Pflichten zu nehmen, forth demnächst zu der dießer Stelle anklebenden Functionen anzuweißen seindt.

Coblentz, den 12ten Martii 1726

C[arl] C[aspar] Graff von der Leyen

Zur Scheffenmeistern seindt denomirt noch Wilhelm Remack, Johaneß Finckellmeyer.


Eodem. Peter Becker c[ontr]a Michell Delatour

Reproducirte gehorsambst Reproduction priorum decretorum cum adscripto … et … … … der terminus ohn beschehene Parition längstens verflossen ist, als bathe … et reali distractione oder sonsten … modo ihme zur Zahlung zu verhelffen.

Decretum. Die gebettene Distraction wirdt hiemit erkent vndt terminus distractionis auff nechsten Gerichtstag praefigirt, zu welchem Endt partes ad videndum distrahi citirt mit eingeladen werden. Welchen terminus auch H[er]r Schultheiß bey der Gemeindt zu publiciren hette … Fachbach.


Eodem. [fol. 3r*] Johanneß Stiegellitz ist als Gerichtdiener angesetzt, confirmirt undt beaydiget worden.


Eodem. H[er]r Pastor undt Vorstehere der Kirch undt Henrich Bartholomaeuß undt Peter Genats et consortes

Zeigte hochkläglich ja schmertzlich ahn, was maßen durch den von deren H[errn] Mariotische Compagnie gar zu viell überbaweten undt extendirten Waßer … oder Insul, wadurch daß Waßer deroselben nicht allein, auch den Bodem, Sant undt Grundt überschwemet undt so forth dadurch denen Klägeren das mehreres Theill ihrer alda in dem … gelegenen Felteren, Wießen undt Acker… vollig ruinirt, überschwemet undt p[er] allicionem abgenohmen, noch alßo dessen gnadiger herrschafft[liche]r [Zehn]ten so wohl als auch den Vnterthanen ihren Nutzen gehemmet undt das Landt abgenohmen worden seye.

Als bathen pro restitutione damni cum omni causa die H[err] Mariotische Compagnie anzuhalten.

Decretum. Wirdt von Gerichts wegen beyden Gerichtscheffen Wilhelm Auster undt Huberto Schleimer die Commission auffgetragen, denen H[errn] Beklagten dießes zur etwagiger Gegenvernehmung zu hinterbringen undt selben anbey zu bedeuten, Kläger salve der gnädiger Herrschafft ihre undt Rechten intra 15nam … klagloß zu stellen, widrigenfals wirdt man von G[eri]chts wegen … … … statuiren … … …

Insinuirt p[er] extractum prothocolli parti … den 15ten Me[rtz]6 1726


Anmerkungen

1 dahinter gestr. Caroli

2 dahinter gestr. solle

3 dahinter gestr. Hubertus

4 Papierbruch am rechten Rand

5 Papierbruch am rechten Rand

6 Papierfalz


Letztes Update: Oktober 2016
Ralph Jackmuth