Der Frankfurter Vertrag vom 30. Juni 1557

Der Frankfurter Vertrag vom 30. Juni 1557

Abschriften vom Original durch den Notar Gottfried Hatzfeld (1559)

Edition nach HHStAW, Abt. 171, Nr. C 1485

Catzenelnbogischer vertrag neben dem abschiedt, copiæ dero quittungen vnd andere schrifften in authentica forma 1557


1. Hauptvertrag vom 30. Juni 1557

Vorgeschichte

Artikel 1 — Hauptgegenstand

Artikel 2 — Trierische Lehen

Artikel 3 — Zölle und Zollstätten als Reichslehen

Artikel 4 — Oberroßbach, Löhnberg, Dorf und Bad Ems

Artikel 5 — Dehrn

Artikel 6 — Titel und Wappen

Artikel 7 — Etwaiges Aussterben des Hauses Nassau

Artikel 8 — Etwaiges Aussterben des Hauses Hessen und Mitspracherecht von Sachsen

Artikel 9 — Prozessakten

Artikel 10 — Zahlungstermine, Sicherheiten, Vertragsstrafe


2. Nebenabschied vom 3. Juli 1557

Artikel 1 — Vollständigkeit aller Siegel

Artikel 2 — Entpflichtung der Beamten der Grafschaft Diez

Artikel 3 — Trierische Lehen

Artikel 4 — Zölle und Zollstätten

Artikel 5 — Zustimmung der drei sächsischen Herzöge

Artikel 6 — Übergabebestätigung des Prozessakten und des Kaufbriefs

Artikel 7 — Zahlungstermine

Artikel 8 — Schreiben an den römisch-deutschen König


1. Hauptvertrag vom 30. Juni 1557

Ottheinrich von der Pfalz (1502-1559), Kurfürst August von Sachsen (1526-1586), Herzog Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg (1516-1592), Herzog Christoph von Württemberg (1515-1568)

[fol. 1r] Von gottes gnaden wir, Ott-Hainrich, pfaltzgraue bey Rhein, des hailigen romischen reichs ertztruchsas, vnnd churfurst hertzog jn Niddern vnnd Obern Bayern rc, wir, Augustus, hertzog zu Sachsen, des hailigen romischenn reichs ertzmarschalck vnnd churfurst, landtgraue jn Turingen, marggraue zu Meyssen vnnd burggraue zu Magdenburg rc, wir, Wilhelm, hertzog Guilch, Cleve vnnd Berge, graue zu der Marck vnd Rauensperg, herr zu Rauenstein, vnnd wir, Christoff, hertzog zu Wirtemperg vnnd zu Teck, graue zu Mumpelgart1 rc, bekennen vnd thun kundt offenbar allermeniglich:

Jahrelanger Streit zwischen Wilhelm von Nassau-Dillenburg und Landgraf Philipp I. von Hessen um die Unter- und Obergrafschaft Katzenelnbogen, die letzterer von Wilhelm II. von Hessen (1469-1509) geerbt hat [die diesem aber nie durch Heirat zukam!]

Viele Erfolglose Schlichtungsversuche bis hin zum Kaiser und dessen Hofräten

Viele Endurteile, mit denen weder der Kläger, noch der beklagte Landgraf nicht zufrieden waren

Landgraf Wilhelm IV. von Hessen (1532-1592)2 erlangt beim römisch-deutschen König Ferdinand I. (1503-1564), dass auf einer Versammlung in Passau, wo Maximilian (1527-1576), Sohn von Ferdinand, und die 6 Kurfürsten selbst oder durch Gesandte anwesend waren, mit der Ausführung der in der Sache des Landgrafen gesprochenen und erhaltenen nassauischen Urteile solange eingehalten wird, bis eine gütliche Einigung zwischen beiden Parteien erfolgt ist. Sollte die Einigung nicht erfolgen, kann der Landgraf weitere Gravamina einbringen. Daraufhin soll erkannt werden, was recht sei. Alles so, wie es Kaiser Karl V. bezeugt hat.3

Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg, der nach Passau weder eingeladen war, noch dazu gehört wurde und noch nicht einmal selbst dort war, widerspricht und lehnt den Passauer Vertrag ab. Landgraf Philipp von Hessen bittet bei Kaiser und Reichsständen um eine Revision.

[Vorgeschichte] Als sich jn viell vnnd langwirige zeitt vnnd jar gantz schwere vnd treffenliche jrrungen vnd gebrechen zwischen dem wolgebornnen vnserm lieben ohaim, getreuwen vnnd besondern Wilhelmen, grauen zu Nassaw, zu Catzenelnpogen, zu Vianden vnnd Dietzs vnd seinen mitsachver- [fol. 1v] -wandten als clegern an einem, vnd dem hochgebornnen fursten, vnserm freuntlichen lieben vettern vnd schwagern, herrn Philipsen, lantgrauen zu Hessen, grauen zu Catzenelnpogen, zu Dietz, zu Ziegenhain vnnd Nidda am andern theill, von weilandt des hochgebornnen fursten, herrn Wilhelmen des jungern, landtgrauen zu Hessenn, grauen zu Catzenelnpogen vnndt Dietzs rc verlaßner erbschafft beider vnder- vnd obergraueschafften Catzenelnpogen vnnd Dietzs durch pfandtschaften vnd sunst vieler guter schulden vnd anderer treffenlicher vrsachen wegen von beider theill voreltern, vettern vnnd freunden herfliessende zugetragen vnnd erhalten haben, darja anfenglichs fur etlichen darzua vermuge des hailigen reichs ordnungen, niddergesetzten rethen, volgents fur der romischen kaiserlichen maiestat, vnsers allergnedigsten herrn, mit baider partheyen wissen vnnd willen dartzu verordnete commissarien, letstlichen auch fur jrer kaiserlichen maiestat selbsten vnnd dero kaiserlichen hoffrethen allerley rechtlichen handlungenn vnd proces furgelauffen vnnd geubt, auch aller- [fol. 2r] -handt endevrthaill, welche baide theill fur sich getzogen, jtem confirmation, liquidation vnd execution vrthaill fur die cleger vnd dem beclagtenn lantgrauen zuwidder ausgesprochen vnd ergang[en], deren sich aber sein liebdt aus vielen dagegen furgewendten vrsachen zum hochsten beschwerdt vnd derwegen der auch hochgeborn furst, herr Wilhelm, landtgraue zu Hessen, graue zu Catzenelnpogen, vnser freundtlicher, lieber vetter vnnd schwager, bey dem allerdurchleuchtigsten, grosmechtigsten fursten vnnd herrn, herrn Ferdinanden, romischem konig, jnfanten jn Hispanien vnnd zu Hungern, Behaim, Dalmatien vnd Croatien, konig rc, ertzhertzogen zu Osterreich rc, vnserm allergnedigsten herrn, durch jrer koniglichen maiestat sohne, dem durchleuchtigen, hochgebornnen fursten vnnd herrn, herrn Maximilian, konigen zu Bohaim vnd ertzhertzogen zu Osterreich rc, vnserm freuntlichen, lieben herrn oheim vnnd schwagern, dergleichenn den damaln zum theill jn leben geweßnen vnd noch lebenden sechs chur-, auch vnser vnd etlich[en] andern furnemen des hailigen reichs furstenn [fol. 2v], so jm verschienen zwey vnd funftzigsten jar der wenigern zall durch sich selbst vnnd jre gesandte rethe zu Passaw versamblet gewesen seindt, erlangt, das mit execution dero jn wehrender ermelten lantgrafens custodien gesprochenen vnnd erhaltenen nassawischen vrthailn allenthalb vnnd biß zu seiner des landtgrauenn liebden erledigung, damit guttliche handlung zwischen baiden theiln furgenommen vnnd gepflogen werden möchte, stillgestanden, vnd jm fall die ohn frucht abgienge, alßdan dem landtgrauen zugelassen sein, was von zeugen, briefflichen vhrkunden vnnd anderer notturft bißhero auß mangel der aduocaten oder jn wehrender custodien nit eingebracht, nachmaln einzubringen vnnd alßdan durch die darjn benante chur- vnd fursten, die widder obberurte gesprochene vrthaill vnd executionn angetzogene grauamina vnd exceptionen gepuerlichen ersehen vnd daruf nach lauth sollichs vertrags erkandt werden solte, was recht sey, wie dan sollichs alles der auch allerdurchleuchtigst [fol. 3r] großmechtigst furst vnnd herr, herr Karll, des namens der funfft, romischer kaiser, vnser allergnedigster herr, gemainem nutz, ruhe vnd frieden des hailigen reichs zu gutem approbirt, ratificirt, bekrefftiget vnnd bewilliget. Aber obgenanter graue Wilhelm zu Nassaw, als der, so zu gedachter passawischer tractation vnd handlung nit beruffen, noch gehort, vielweniger zugegen gewesen ist, nachuolgente offentlich widdersprochen, dagegen protestirt vnd sollichs mitnichten angenommen oder bewilligenn wollen. Vnnd dan landtgraf Philips zu Hessen nach geschehener erledigung sollichem passawischen vertrag angehangen vnnd vmb die verordnung zu der reuision bey romischer kaiserlicher vnnd koniglicher Maiestat auch, auch den stenden des reichs angesucht.

Die Herzöge von Jülich und Württemberg kommen mit den Kurfürsten und Fürsten 1553 in Heidelberg überein, dass weiterer Streit in der Sache nicht nur beiden Seiten mit Land und Untertanen schade, sondern auch den Reichsfrieden gefährde.

Vnnd aber die chur vnnd fursten, so sich mit vnd neben vns, den hertzogen zu Guilch vnd Wirtenperg rc vergangenen funfzig dritten jars der mindern zall zu Haidelberg jn freunt- [fol. 3v] -liche verainigung eingelassen, bedechtig vnnd notturftiglich zu gemueth vnnd hertzen gefurett, wo diese sachen spenn vnd jrrungen ohn guetliche vergleichung mit rechtlicher oder thatlicher handlungen volnfurt vnnd also zu letst die execution darjnnen gebraucht vnnd zur handt genommen werden solte, das sollichs nitt allain baiden partheyen, deroselben vnderthanen, landen vnnd leuthen zu beschwerlichen vnrath, schaden, nachtaill vnnd verderben reichen vnnd gelangen, sonder auch den gemainen frieden, ruhe vnnd wolfarth des hailigen reichs jn viele wege turbiren, zerstoren, hindern vnnd viel mehr gantz beschwerliche vnnd gefahrliche weitherungen jn gemeiner teutschen nation geperen vnnd verursachen mochte.

Die Teilnehmer aus Heidelberg richten sich daraufhin an beide Parteien.

Der Trierer Erzbischof Johann V. von Isenburg (+ 1556), Pfalzgraf Friedrich II. (1482-1556), Herzog Wilhelm V. von Jülich-Kleve-Berg (1516-1592) und Herzog Christoph von Württemberg (1515-1568) werden von beiden Parteien als Schlichter bestätigt.

Darumb auch vnnd sollichem besorgten vnrath vnd verderben zufur kommen aus freuntlicher, treuwer, guthertziger mainung allem friedlichem wesen zu gutem bey obbenantenn baiden partheyen vmb verstattung guetlicher [fol. 4r] handlung durch alle haidelbergische ainigungsverwandte, chur vnnd fursten, vnuergrifflich furtzunemen vnd zu pflegen ansuchens beschehenn vnnd daruf eruolgt ist, obwoll baide theill zu gemelten ainigungsverwandten stenden diß vntzweifenliche vertrauwen gehapt vnnd getrag[en], dieselben zuuergleichung dieser sachen an jrem vleiß, muhe vnnd arbeit nichts wurden erwinden laßen, das dannocht vielgedachte partheyen den ehrwirdigen jn gott hochgebornnen fursten, vnsern besondern vnnd freuntlichen, lieben freunden, vettern, ohaim vnnd schwagern, herrn Johannen, ertzbischouen zu Trier, durch Gallien vnnd das konigreich Arelat ertzcantzlern, vnnd herrn Friderichen, pfaltugrauen bey Rhein, hertzogen jn Bayern, ertztruchsassen, baiden deß hailigen romisch[en] reichs churfursten rc, loblicher vnnd seliger gedechtnus, vnnd vns, hertzogen Wilhelmen zu Guilch, vnd hertzogen Christoffen zu Wirtemperg, als die wir vnder andern vnsern mitgeweßnen ainigungsverwandten der sachen vnnd den partheyen am nechsten vnd besten [fol. 4v] gesessen, vmb mehrer richtigkait vnd furderung willen, die guetliche vnderhandlung eingeraumpt vnnd bewilligt.

Bestimmung eines Verhandlungstages im Oktober 1554 in Frankfurt mit Teilnahme der vier Schlichter und den Räten u. bevollmächtigten Gesandten beider Parteien mit Kenntnisnahme aller von den Parteien vorgebrachten Zeugnisse (Information), Berichte und Gegenberichte, schriftlich wie mündlich.

Am 30. Juni 1555 treffen sich in Worms die vier Schlichter, wobei der trierische und der pfälzische Kurfürst ihre Räte schicken4, Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg und dessen Sohn Wilhelm (von Oranien) mit ihren Anwälten als Vertreter der einen Partei, und Fürst und Landgraf Wilhelm von Hessen anstatt seines Vaters Philipp mit ihren Anwälten als Vertreter der anderen Partei.

Zum friedlichen Vergleich ermahnt, beginnen die Parteien mit der Verhandlung. Schon bald zeigt sich aber, dass die Anwälte beider Parteien mit zu wenig Verhandlungsvollmacht ausgestattet sind. Man will die Sache jedoch vor dem 1. September 1555 beendet haben, wie es im Wormser Abschied vom 15. Juli 1555 steht.

Wiewoll auch nuhn jtztbemelte baide churfursten seliger gedechtnus, wir, hertzog Wilhelm zu Guilch, vnnd hertzog Christoff zu Wirtemperg, vns deroselbigen guetlichen verhor vnnd handlung alßbaldt vnderfangen vnnd baiden partheyenn deß nechstuolgenden vier vnd funtzigstenn jars der wenigern zall jm monat Octobri einen tag hieher ghein Franckfurt bestimpt vmmd angesetzt, welcher auch von den baiden churfursten vnsere vnnd der partheyen treffenliche ansehenliche rethe vnnd geuolmechtigte botschaften beschickt vnnd besucht vnnd vielgemelte partheyen baiderseits aller notturfft jrer furbrachten jnformation, bericht vnnd gegenbericht, so muntlich, so schriftlich nach lengs angehort. Damaln aber der sachenn wichtig vnnd gelegenheit nach die dinge an die churfursten vnnd vns baide zu bringen, statlichen zu berathschlagen vnnd zu bedencken [fol. 5r] mit anstellung eines andern tags, als den letsten Junij verschienen funf vnnd funfftzigsten jars allenthalb jn der person zu Wormbs eintzukomen, verabscheidung beschehen. Wie auch desselbigen angesetzten wormbsischen tag gedachter churfursten ertzbischouen Johannen zu Trier vnd pfaltzgrafen Friderichs melter gedechtnus (dieweill sie selbst obligender leibs vnuermogenheit wegen nit erscheinen kondten) ansehenliche rethe vnnd wir, hertzog Wilhelm vnnd hertzog Christoff, dergleichen auch graue Wilhelm zu Nassaw personlich mitsampt des hochgebornnen fursten, vnsers freuntlichen lieben ohaims vnd vettern, herrn Wilhelmen, printzen zu Vranien, grafen zu Nassaw, Catzenelnpogen, Vianden, Dietzs, Buren vnnd Lerdam, Herrn zu Breda, Diest, Arlay, Ysselstein vnnd Grimbergen, gedachts grauen Wilhelms zu Nassaw sohn, als dieser sachen vnnd fur sich selbst mitverwandtes volmechtigs anwelde, vnnd dan anstatt obgemelts lantgrafen Philipsen zu Hessen seiner liebden sohn, auch der hochgeborn furst, vnser freuntlicher lieber vetter, herr Wilhelm [fol. 5v], landtgraue zu Hessen, graue zu Catzenelnpog[en], Dietzs, Ziegenhain vnnd Nidda sampt andern mehr gemechtigten rethen vnnd bottschafftern der endts erschienen seindt. Vnd daruf die partheyen mit ausfuerlichen, statlichen, beweglichen erjnnerungen, jnen jn gemain vnd priuatim beschehen, zu friedlicher vergleichung vermanet vnnd also zu der vnderhandlung, zimblichen furschlegen vnnd vertragsmitteln geschritten, so ist doch nach vielfaltiger gepflogener handlung als viel vermerckt worden, das eß baiderseits bey landtgrauen Wilhelmen, auch graue Wilhelmen vnnd andern genants printzen von Vranien anwelden an gehaptem gewalt vnnd volmachten etwas mangelt. Darumb sie allenthalben jn etlich[en] mitteln sich zu mechtigen oder zu bewilligen beschwerung getragen, doch jnen zu baiden thailn nit entgegen sein lassen, das sie die gethane furschlege vnd mittell hinder sich pringen vnd bedencken, auch jr gemueth vnd mainung vor dem ersten Septembris des bemelten funf vnd funftzigsten jars jn einen oder [fol. 6r] den andern weg erkleren vnnd zuschreiben möcht[en]. Alles nach jnhalt desselben erstgehaltenen wormbsischen tags abschiedt, deß datum stehet den funfzehendten Julij anno funftzig funff.

Da sich aufgrund des Wormser Abschieds Landgraf Philipp von Hessen sowie Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg und der Prinz von Oranien in etlichen Dingen beschwert und die Sache abgeschrieben haben, bei den Unterhändlern aber die Hoffnung war, alle Mängel beseitigen zu können, wurde am 10. Oktober 1555 ein neuer Termin in Bacharach angesetzt, zu dem die Unterhändler beider Parteien auch erschienen sind. Nach einigen Tagen ist man durch „vorgefallene Verhinderungen“ wieder zurück nach Worms gekommen, wollte in Anwesenheit des Pfalzgrafen Friedrich, der Herzöge Wilhelm und Christoph, des durch seine Räte vertretenen trierischen Kurfürsten und den Unterhändlern („Räte und Mitanwälte“) von Landgraf Wilhelm und Graf Wilhelm in der Sache fortfahren, was sich aber wieder zerschlagen hat.

Ob dan wol hernachb landtgraf Philips zu Hessen, auch graue Wilhelm zu Nassaw fur sich selbst vndc der printz von Vranien nach entpfangenen bericht vnnd erjnnerung jtztangeregter wormbsischen handlung[en] vnnd abschiedts sich jn etlichen dingen beschwert vnd die sachen abgeschrieben vnnd dannoch bey den vnderhendlern etwas hofnung gewest, da die partheyen zusamenbracht vnnd kommen wurden, den furgestandenen mangeln mit gutem rath geholffen werden mögen, darumb auch ein andern tag vf den zehendten Octobris mehrbenants funf vnd funftzigisten jars zu Bacharach eintzukommen, baiden partheyen ernent, wie auch der endts der vnderhendler rethe, graue Wilhelm zu Nassaw vnnd deß printzen zu Vranien gewalthdragerd, auch lantgraf Wilhelm [fol. 6v] zu Hessen sampt demselben zugeordneten rethen erschienen, aber nach etlichen wenigen tagenn auß furfallenen verhinderungen von dannen widderumb ghein Wormbs verruckt vnnd also daselbsten jn personlichem beywesen ermelten pfaltzgrafen Friderichen, churfursten, vnser hertzogen Wilhelms vnd hertzogen Christoffs, auch der trierischen churfurstlichen statlichen rethe, dieweill jrem gnedigsten herrn seligen der zeit aus beharrlicher leibs widderwertigkait sollichs nit muglich gewest), sodan lantgrafen Wilhelms vnd graue Wilhelmse vnnd deroselben zugegebnen rethen vnnd mitanwelden die handlung zu guttlicher hinlegung mit vngespartem vleiß vnd muhe zu continuiren vnd zuuollenden vnderstanden worden, damaln aber zerschlagen vnnd also jn mittler zeitt vunuertrag[en] hangendt plieben ist.

Damit bisher aufgewendeter „Fleiß, Mühe, Arbeit und Unkosten) nicht vergeblich wären, auch der zu erwartende „beschwerliche Unrat, Schaden, Nachteil und Verderben“ für beide Parteien nicht ohne Störung des Reichsfriedens einherginge, wollen die Schlichter Pfalzgraf Ottheinrich und die Herzöge August (von Sachsen), Wilhelm von Jülich und Christoph von Württemberg in Betrachtung aller Umstände, des verwandtschaftlichen Verhältnisses, das sie zu beiden Parteien haben und zu einer anhaltenden Friedensstiftung in der Sache weiter verhandeln und sehen, ob sich solche „langwierigen Irrungen, Mängel und Gebrechen“ mit göttlicher Allmacht und Gnade nicht „zu stiller Ruhe und Einträchtigkeit“ bringen ließen.

Herzog August von Sachsen hat sich dann beim Prinzen von Oranien und Landgrafen zu Hessen nach ihrer Bereitschaft zu weiteren Verhandlungen erkundigt (erlernt) und war auf Bereitschaft gestoßen.

Auch Pfalzgraf Ottheinrich, der Herzog Wilhelm von Jülich und der Herzog Christoph von Württemberg wollen sich nach Empfang notwendiger und vollständiger Berichte über die vorigen Verhandlungen und aus verwandschaftlichem Verhältnis zu beiden Parteien weiteren Verhandlungen nicht entziehen und ermahnen die Parteien, zu schlichtenden Verhandlungen. Alle vier wollen nun als von beiden Parteien angenommene Unterhändler am 13. Juni 1557 mit den Parteien selbst, denen dies bekannt gemacht wurde, zusammenkommen.

Da jedoch alle vier entgegen ihren Willen verhindert waren, schicken sie Friedrich Magnus, Graf zu Solms, Herr zu Münzenberg und auf Sonnewald5, den Ordinarius Ulrich Mordeisen auf Kleinwaltersdorf6 und Lorenz Lindemann7, beide Dr. der Rechte als Unterhändler. Am 13. und 14. Juni erschienen dann auch Landgraf Philipp von Hessen, Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg und der Prinz von Oranien, Vater und Sohn, in dieser Stadt.

Nochmalige Bekundung aller Beteiligten am 15. Juni, die Verhandlungen von Worms schnell wieder aufzunehmen.

Darumb vnnd damit dannocht jn dieser sachen aller oberzelter angewendter vleiß, muhe, arbeit vnd vnkosten nit vergebentlich abgiegen, dartzu den beschwerlichen vnrath, [fol. 7r] schaden, nachtaill vnnd verderben vielgedachten partheyen nit ohn zerstorung gemaines friedlichen wesens vnsers geliepten vattern an des teutscher nation nachmals vnnd von wegen vnuertragener dieser handlung beuor gestanden vnd zu besorgen gewesen ist, nach aller menschlich[en] muglichkeit vnderbauw, furkommen vnnd abgewendt vnnd haben jn vleissiger vnnd embsiger erwegung vnnd betrachtung deß alles, auch vmb der vetterlichen, freundtlich[en] vnnd nachparlichen verwandtnus willen, damit wir baiden partheyen zugethan vnnd zu pflantzung vnd erhaltung guten, bestendig[en] ruwigen gemachs vnnd friedens, wir, pfaltzgraf Otthainrich, vnd wir, hertzog Augustus, baide churfursten, auch wir, hertzog Wilhelm zu Guilch, vnd hertzog Christoff zu Wirtemperg, nit vnderlassen sollen noch wollen, vns dieser jtzo gehorter massen verhandelten (wiewoll zerschlagnen sachen) fernner zuundertziehen vnd darjn noch weithers zu bemuhen vnd zu bearbeiten, ob wir solche langwirige jrrungen, mengel [fol. 7v] vnnd gebrechen vermittelst gotlicher almechtigkait vnnd gnaden zu stiller ruhe vnnd eintrechtigkait setzen vnnd vergleichen mochten. Als auch vnnd anfenglichs wir, hertzog Augustus zu Sachsen, churfurst, jn schickung[en] vnnd sunsten bey obgemeltem printzen von Vranien vnnd landtgrauen zu Hessen vns jrer gemuter vnnd naigung zu fernner handlungen erlernt, dieselbigen dartzu vnd waß zu befurderung gemaines friedens vnd jrem selbst frommen vnd besten gereichen mag, woll begirig vnnd wilfarig befunden. Auch wir die andern desselben mit zusendung allerhandt erklerungen notturftiglich berichtet vnd dabey mit vnnd neben seiner des churfursten zu Sachsen liebden die sachen widderumb an die handt zunemen ersucht vnnd gebettenn worden. Daruf dan wir drey, pfaltzgraf Otthainrich, churfurst, hertzog Wilhelm zu Guilch, vnnd hertzog Christof zu Wirtemperg, als die wir aus vorigen gepflogenen hand- [fol. 8r] -lungen deroselbigen notturftigen vnnd gnugsamen bericht empfangen, vns der partheyen zu vetterlichen vnd freuntlichen ehren, lieb vnd freundschafft, auch gemainer wolfarth zu gutem, desselben handels mit nichten entschlagen wollen, sonder daruf vnsers thails bey den partheyen allerhandt vermanungen zu schiedlicher vertragshandlung gethan vnd further wir vier chur vnd fürsten vns freuntlich verainigt vnnd verglichen, daß wir als furgenommene vnd baiderseits bewilligte vnderhendler deß nechsterschienen dreytzehend[en] tags dieses noch lauffenden monatsf Junij, auch die partheyen (denen sollichs zeitlich verkundigt worden) alle selbst jn der person entlich vnnd aigentlich alhie einkommen, solten vnd wolten. Wie auch wir pfaltzgraf Otthainrich, hertzog Wilhelm zu Guilch vnd hertzog Christof zu Wirtemperg personlich vnnd dan vnser hertzogen Augusten, churfurstens zu Sachsen (dieweil wir aus statlichen, ehaftten vrsachen furgehaptem vnserm wol- [fol. 8v] -genaigtem willen entgegen aigener person zuerscheinen verhindert worden) verordnete, die wolgebornne vnnd hochgelerte vnsere rethe vnnd lieben getreuwen Friderich Magnus, graf zu Solms, herr zu Mintzenberg vnnd auf Sonnenwald, Vlrich Mordeisen vf Welterßdorf, ordinarius, vnd Lorentz Lindeman, beide der rechten doctores, alß die friedliebende vnderhendler. Dergleichen landtgraf Philips zu Hessen, auch graue Wilhelm zu Nassaw vnnd der printz zu Vranien, vatter vnd sohn, den dreytzehendten vnnd viertzehendten monats tag Junij jn dieser stat nachainander jn der person einkommen vnnd erschienen seindt. Daruf auch nechstuerschienen funftzehendten Junij obgemelte partheyen fur vns vnnd vnsere, des churfurstens zu Sachsen, verordnete beschaiden, deroselben personlichs erscheinen zu dancknemen gefallen vermerckt vnnd demnach mit vorgehender antzaige, daß wir vnnd vnser hertzogen Augusten abgesandte rethe von vnserntwegen vf eingenommenen nothwendigen bericht deß [fol. 9r] handels, denselben zuuerhutung vberflussige weitlauffigkait, verlust der zeitt vnnd abschneidung alles vftzugs an denen zu Wormbs vnnd seidher jn schriften furgangenen mitteln vnnd furschlegen continuiren vnd vollenfuren wolten, sie, die partheyen, darjnneng jnen selbst vnd dero landen vnnd leuthen, auch dem allgemainen friedlichen wesen zu gutem, sich schiedlich vnnd freuntlich zuerweisen, vetterlich vnnd freuntlich erjnnert, vermanet vnd gebetten. Desselben dan auch sie zu allen theilen woll begnugs gewest, freuntlich vnnd vnderthenig zuthun erpetten vnd dieser abermaln furgenomener wolmainender vnderhandlung freuntlich vnnd vnderthenig bedanckt.

Man nimmt also die Verhandlungen wieder auf, hört auch neue Vorschläge an.

Man kommt endlich zur Einigung.

Auff welches alles wir furter desto getroster zur handlung gegriffen, die bißanhero furgelauffene mittell an handt genommen, auch andereh furschlege von jnen angehort vnd aus vns selbsten gethan. Daruf sie allenthalb[en] zu friedlicher vergleichung zu bewegen mit [fol. 9v] guten, vernunftigen ausfurungen vnd erjnnerungen vnderstanden vnd nach allem menschlichem vnd muglichem furgewendtem vleiß, gehapter muhe vnnd arbait durch verleyhung gotlicher gnaden, die baide theil mit zeitlicher, statlicher furbetrachtung, jrem gutem wissen vnd wolgefelligenn willen, nachuolgender gestalt form vnnd maß freuntlich vnd einmuetiglich verglich[en], verainigt vnnd vertragen.

Beschreibung der Erbfolge. Den Schwestern Elisabeth (1466-1523) und Mechthild (1473-1505) von Hessen fällt nach Tod ihres Bruders Wilhelm III. von Hessen (1471-1500) das katzenelnbogische Erbe zu. Elisabeth ist die Mutter von Wilhelm von Nassau-Dillenburg und Heinrich III. von Nassau-Breda (1483-1538), dessen Erbe nun sein Neffe Wilhelm, Prinz von Oranien, angetreten hat8. Mechthild ist die Mutter von Johann von Jülich-Kleve-Berg (1490-1539). Weil Johann von Jülich-Kleve-Berg das mütterliche Erbe an die Brüder Wilhelm und Heinrich von Nassau verkauft hat und Landgraf Philipp I. von Hessen Klage erhoben hat, wurden in der Sache mehrere Urteile gesprochen, sodass die Dinge zu einer „merklichen und schweren Weitläufigkeit“ gerieten.

Umfangreiche Aufzählung der katzenelnbogischen Erbschaft, wie sie Nassau in seinen Forderungen spezifiziert hat oder sich aus bisher ergangenen Urteilen ergibt.

Zahlung von 600 000 fl. an Nassau, eine Hälfte zu 15 Batzen oder 60 kr. oder im Wert der Frankfurter Währung gerechnet, die andere Hälfte zu 26 alb. 2 Pf. oder deren Wert, alles in gültigen Münzen, wie sie in Frankfurt und Mainz gültig sind.

[Artikel 1 — Hauptgegenstand] Zum ersten. Demnach vielgemelter graue Wilhelm zu Nassaw, auch weilandt der wolgeborn herr Heinrich, graf zu Nassaw, Vianden vnnd Dietzs, herr zu Breda, Diest vnnd Grimberg[en] seligen, gebrudere, vnd numehr an desselben grafen Heinrichen statt obgedachter printz zu Vranien jn namen der wol vnd hochgebornnen furstin, frawen Elisabethen, grefin zu Nassaw, vnd frawen Mechtilden, hertzogin zu Cleue, beider schwestern vnd gebornner lantgrefin zu Hessen vnd grefin zu Catzenelnpogen vnnd Dietzs seliger vnnd milter gedechtnus benanten grafen Wilhelms vnnd grafen Heinrichs zu Nassaw mutter vnd basen, von wegen obgedachts landtgrafen Wilhelms deß jungern, grafens zu Catzenelnpogen vnnd Dietzs, baider frawen Elisabethen vnd Mathilden ehleiblichen bruders, seligen verlassener erbschaft, zum theill jn kraft angemaster erblicher nachuolg vnnd succession vnnd zum theill vermöge einer kaufs cession vnd vbergabe von frawen Mathilden seligen herrurendt vnnd durch weilandt hertzogen Johan zu Cleue, Guilch vnd Berge, jnen grafen Wilhelmen vnd grafen Heinrichen zu Nassaw beschehen, zu vnd gegen weilandt dem hochgebornnen fursten, vnserm freuntlichen, lieben vettern, herrn Wilhelmen den mittlern, lantgrafen zu Hessen, grafen zu Catzenelnpogen, Dietzs, Ziegenhain vnd Nidda milter gedechtnus vnd nach desselb[en] absterben seiner liebden sone offtgedachten lantgraf Philipsen zu Hessen, clag vnd forderungen furgewendt, auch deßhalbeni [fol. 10v] endej bestettigung vnnd andere mehr vrthail wie dauon obgemelt worden ist, ergangen vnd aber er lantgraf Philips darwidder biß anhero seine gegenwehrlich behulff rechtens furgebracht vnnd gebraucht, das alles dan zu mercklicher vnnd schwerer weitlauffigkait gelangen moge. Darumb vnnd solchem auch allem kunftigen streit, zweyspalt vnnd vneinigkeit aus der sachen entspryngen vnnd herfliessen mochte, zufurkommen vnnd dagegen zwischen jnen den partheyen allem bestendigen, nachparlichen, guten willen zuuerbauwen vnd zuerhalten, so hat jtztgenanter landtgraf Philips zu Hessen fur sich vnnd seiner liebden erben vnnd nachkommen damit vestiglich bewilligt, zugesagt vnd versprochen, daß sein liebde fur alle vnd jede deren von Nassaw forderung, clag, recht vnnd gerechtigkait, so sie biß anhero auß obangezaigten tituln, auch ergangenen endturthailn, jnterlocutorien9, executoriall, gepettener restitution vnd [fol. 11r] andern vrsachen furgewendt haben, gedachte lantgraf Wilhelms zu Hessen deß jungern verlassene erbschaft an graueschaften, herrschafften, pfandtschaften, landen vnd leuthen, schlosser, vestungen, stetten, flecken, dorffern, weylern. höfen, barschafft, silbergeschirr, haußrath, geschutz, munition, farender haab, auch andern vnbeweglichen vnnd beweglichen gutern, mit allen vnnd jeden jren regalien, digniteten, hochaidten10, wirden, herrlichkaiten, priuilegien, freyhaiten, oberkaiten, gerichtpartkaiten, rechten, gerechtigkaiten, loblichen gewonhaiten, gaistlich[en] vnd weltlichen lehen, stifften, closternn, mannen, auch zollen, glaidt11, weggeldt, vngeldt vnnd sunst allen vnd jeden nutzungen, gefellen, vorrethen, zinsen, zehenden, fron, frondiensten, freuel, buessen, fellen, atzung[en], schatzungen, volge, rayßk, steur, wildpannen, jagereyen, fischereyen, bergwerck, saltzwercken erfunden vnd vnerfunden, wasser vnd wayde, vnd allen andern ein- vnd zugehörungen, sampt vfgehabnen nutzungen, jnteresse, [fol. 11v] kosten vnnd schaden, wie die genennet werden mogen, vnd die von Nassaw jn jren forderungen allenthalben specificirt vnd nambhaftig gemacht vnnd wie die namhaftig gemacht werden kondten, auch was jnen die ergangene vrthaill gegeben haben, gar nichts außgenommen, sollen vnnd wollen mehrgenanten grafen Wilhelmen zu Nassaw vnd dem printzen von Vranien, auch deroselb[en] erben vnnd nachkommen mit landen vnd leuthen vnd an barem geldt vergnugen, außrichten vnnd betzalen sechsmal hundert tausendt gulden, den halben theil zu funfzehen patzen oder sechtzig creutzern oder des werths Franckfurter wehrung, vnd das ander halb theill zu sechs vnd zwainntzig albus zwen reder pfennig oder dern werth, doch alles an grober, ganghafter muntz, wie die zu Franckfurt vnd Meintz angenem vnd gultig ist vnd vf maß, gestalt, zeitt vnnd termin, wie hernach gemelt wirdt.

Zahlung von 150 000 fl. von Hessen an Nassau am 28. Dezember 1557 in Wetzlar

Übergabe des katzenelnbogischen Viertels an der Grafschaft Diez von Hessen an Nassau am 1. April 1558 bestehend aus den Ämtern Camberg, Weilnau, Wehrheim, Ellar, Driedorf und der Hälfte an Hadamar mit Festungen, Schlössern, Städten, Flecken, Dörfern usw. (längere Aufzählung), alles so, wie Landgraf Philipp von Hessen und seine Vorfahren es bisher inne hatten.

Was Hessen an dem Viertel der Grafschaft Diez seit Tod von Wilhelm III. von Hessen (1500) etwa durch Verkauf bisher verändert habe, soll wieder in den vorigen Stand gesetzt werden. Die Hälfte an Hadamar soll vom Pfandschilling, den Königstein darauf hat, befreit werden.

[fol. 12r] Nemblich soll er lantgraf Philips zu Hessen oder seine erben schirstkunftigen acht vnnd zwaintzigisten monats tag Decembris jn der stat Wetzflar ohn ainichs verhinderung, vftzug vnnd waigerung mehrbemeltem grafenn Wilhelmen zu Nassaw vnnd dem printzen zu Vranien, jren erben oder gewalthabern gegen gepuerlicher quittung erlegen, darzelen vnnd außrichten lassen einhundert vnd funftzig tausendt gulden an barem geldt obgenanter muntzs vnnd werung. Vnd dan noch fernners vf schirstkunftigen ersten Aprilis deß nechstuolgenden acht vnd funftzigisten jars der mindern zall gedachtem von Nassaw, jren erben vnnd nachkommen wircklichen vnnd erblichen vbergeben, einantworten vnd zustellen seinen vierdten theill an der grafschaft Dietzs sampt den amptern Chamburg, Weilnaw, Werhaim, Ellar, Dridorff vnd die helffte an Hadamar mit allen vnnd jeden derselben jtztbenanten stucken, vestungen, schlossen, stetten, flecken, dorffern, weylernn [fol. 12v], höfen, ampten, kellereyen, leuthen, auch regalien, digniteten, hochaidten, wirden, herrligkaiten, priuilegien, freyhaiten, rechten, gerechtigkaitenn, dienstparkaiten, gewonhaiten, gaistlichen vnnd weltlichen lehen, stifften, clostern, pfarren, capplaneyen, mannen vnd lehenmannen, glaidten, allen vnnd jeden zollen, zollstettenn, weggeldt, vngeldt, fron, diensten, atzungen, schatzungen, volg, reißl, steuern, freueln, buessen, vnfellen, dartzu bergwercken, welden, holtzern, wassern, wasserfellen, mulen, mueldeychen, weyden, wildpennen, jagereyen, fischereyen, weylern, dartzu renthen, zinsen, zehendten, gefellen, nutzungen vnnd allem dem, was nutzen mag, ob vnnd vnder der erden, wie das alles vnnd jedeß gemelter lantgraf Philips zu Hessen vnnd seine vorältern biß anhero jngehabt, besessen, genossen, gebraucht vnnd herpracht haben, nichts außgenommen. Doch waß er lantgraf Philips, was sein liebde vnd deren vatter seidhero lantgrafen Wilhelms deß jungern absterben fur beschwerden [fol. 13r] vf vnd jn dem obberurten vierdtenheill der graueschaft Dietzs vnnd andern obbenantenn stucken gemacht, dauon vereussert oder sunsten verendert haben oder hetten, dasselbig alles fur kunftiger einraumung widder ledigen vnnd jn vorigen standt bringen, auch die helft an Hadamar von dem pfandtschilling, so Konigstein daruf hat, losen vnnd frey machen solle.

Amt, Stadt und Schloss Herborn, die Nassau von Hessen bisher zu Lehen getragen hat, sollen nun Nassau ganz gehören und die jetzt ungültigen Lehensreverse darüber von Hessen übergeben werden.

Zu dem soll auch schloß, stat vnnd ampt Herborn, so Nassaw von Hessen biß anhero zu lehen getragen, nuhn hinfuro von solcher lehenschaft frey sein vnnd denen von Nassaw aigenthumblich vnd erblich zustehen, auch die reuersall daruber besagendt hiemit todt vnd absein vnnd Nassaw von Hessen ohn waigerung zugestelt werden.

Das alles wird zu 150 000 fl. in obiger Währung angeschlagen, sodass Nassau zu denen am 28. Dezember zu zahlenden 150 000 fl. nochmal soviel, also ingesamt 300 000 fl. zu erwarten hat.

Mit Übergabe der Grafschaft Diez und ihren genannten Ämtern sollen auch alle Verwaltungsbeamten (längere Aufzählung) entpflichtet werden und diese den neuen Herren, Graf Wilhelm und der Prinz von Oranien, die Treue schwören, so wie sie es vorher dem Landgrafen getan haben.

Vnd das alles sampt vf vnd vmb einhundert funftzig tausent gulden obgeschriebner wehrung angeschlagen also vnnd dergestalt, daß graf Wilhelm zu Nassaw vnd sein sohn, der printz von Vranien, auch derselben erben vnd [fol. 13v] nachkommen zusampt den obgemelten anderthalb hundert tausendt gulden bares geldts zu nechstkunftigem acht vnd zwaintzigisten monats tag Decembris zuerlegen, noch souiel vndm an jtztgenanten graueschaft, herrschaft, emptern vnnd stucken vnnd jn einer summa drey mal hundert tausendt gulden gegen dem ersten Aprilis aigentlich vnnd gewißlich zugewarten vnnd zu empfahen haben. Wie auch gemelter landtgraf vnnd seiner liebde erben gleich so baldt vnd mit einantwortung dieses vierdten theils ann der grafschaft Dietzs vnd an derer obertzelte empter vnnd erbguter, alle vnnd jede ober- vnd vnderamptleuthe, zoller, dhiener, schultheissen, burgermaister, rethe, gericht, vnderthanen vnd verwandten darjn vnnd dartzu gehörig der pflicht vnnd ayde, damit sie seiner liebde oder der erben zugethan vnnd verwandt weren, entschlagen vnnd ledigen, auch daruf an gedachten grafen Wilhelmen vnd gedachten den printzen zu Vranien als jre rechte herrn, denselben auch jren erben vnd nachkommen alsbaldt zuhuldigen, zugeloben vnd zuschweren, [fol. 14r] jnen getreuw, holdt, gehorsam vnnd gewertig zusein, allermassen vnnd gestalt sie biß anhero gedachtem landtgrafen gethan oder von rechts vnd gewonhait wegen thun hetten sollen vnnd mogen, anweisen, vermugen vnd anhaltenn, wie daß breuchlich vnnd herkommen ist.

Übergabe aller zur Grafschaft Diez gehörigen Dokumente

Von Dokumenten, die nicht nur die Grafschaft Diez betreffen, sollen Transsumpte, Vidimus oder Abschriften angefertigt werden.

Frei Handhabe Nassaus mit den übergebenen Gütern (Ausnahme in Art. 7)

Er landtgraue Philips zu Hessen, seine erben vnd nachkommen sollen auch mit vnd neben sollicher vbergab vnnd einantwortung mehrernantero landt vnd leuthe alsbaldt daruf denen von Nassaw vnnd jren erben alle register, vhrkunden, monumenta, documenta, saal- vnd lehenbucher, auch lehen-, reuersall- vnnd andere brieff vnnd waß deß mehr zu obgedachten stucken gehorig ist vnnd vber dero herrligkait, recht vnd gerechtigkait, nutzungen vnd gefellen sagendt, souiel dero furhanden vnd kunfftig erfunden werden möchten, denen von Nassaw zustelen vnnd vbergeben lassen, oder da dero eins oder mehr auch andere gemaine sachen besagten vnnd jnhielten, dannocht dauon denen von Nassaw vnd jren erben glaubliche [fol. 14v] transsumpten, vidimus vnnd abschrifften, wie gewonlich in forma publica vnd jn gegenwertigkait deren von Nassaw verordneten verfertigt, zuzustellen vnnd die originalia derselben, so oft von nothen, zu exhibiren schuldig sein. So sollen auch nach einnemung derselben guter vnnd stuck (daran dan von gedachtem landtgrafen, desselben erben vnnd nachkommen oder meniglich von jrentwegen gar keine hinderungp oder jntrag gethan werden soll) graue Wilhelm von Nassaw vnnd der printz zu Vranien sampt jren erben vnd nachkommen gleich als mit andern jren erbgutern zuschalten vnd zuwalten, zuthun vnnd zulassen, auch guten fug vnnd macht haben, dieselbigen zuuersetzen, zuuerpfenden, zubeschweren, zum theill oder gar zualieniren12, so offt vnnd viel als jnen daß geliebt vnd eben ist, doch mit vorbehaldt, deßfals dauon jn volgendem siebendten articul vermeldet.

Unter den übergebenen Gütern sind viele trierische Lehen und der Landgraf benötigt zu deren Übergabe an Nassau die Zustimmung des trierischen Landesherren.

Trier will die Zustimmung geben, wenn Nassau Trier als Lehensherren anerkennt, sowie es Katzenelnbogen und Hessen seit über 100 Jahren getan haben, und der Streit um das Trier heimgefallene königsteinische Achtel an der Grafschaft Diez, der seither am trierischen Lehenhof schwebt, beigelegt wird.

Das Domkapitel in Trier von der Meinung des Erzbischofs überzeugen

Positives Verhalten der Nassauer im Streit um das königsteinische Teil der Grafschaft Diez wird erwartet

Der Landgraf von Hessen will mit Trier über die Vergabe der Lehen an Nassau verhandeln und Nassau sich hierbei positiv verhalten.

[Artikel 2 — Trierische Lehen] Zum andern. Dieweil aber etliche [fol. 15r] viel der obberurten stucke von dem ehrwirdigen jn gott, herrn Johansen, ertzbischouen zu Trier vnnd churfursten, vnserm besondern lieben freundt, vnnd seiner liebde ertzstifft zu Trier zu lehen rurendt, deßwegen gedachtem lantgrafen zu verwendung vnd transferirung dieser guter gemelts churfurstens zu Trier als aigenthumbsherrn consens vnd bewilligung von nöthen vnnd dan genanter churfurst zu Trier durch seiner liebde alhie wesende rethe sich dahin erklert, das wiewol seiner liebde aus allerhandt vernunftigen vrsachen beschwerlich fallen wolte, genanten lantgrafen der furgeschlagenen lehenstuck zuerlassenn, jedoch, damit dieser frieden (dessen sein liebd zum hochsten begirig) nicht gehindert, sonder neben gemainem friedlichem wesen gefurdert, so soll derselben nit zuwidder sein, daß die lehenstuck von Hessen an Nassaw lauth der furschlege gewendt vndq der vertrag daruf gestelt wurde, so ferr die von Nassaw dieselbigen lehenstuck sampt vnd besonder, wie anfenglichs der von Catzenelnpogen vnd nach [fol. 15v] jme alle landtgrauen zu Hessen numehr lenger dan hundert jar continue vnnd vnuerrucktr, so offt des von nothen gewesen vnnd sich gepuret hat, gethan haben vnnd vmb genanten churfursten vnnd ertzstift zu Trier recognosciren vnnd dartzu genaigt sein wollen, daß die jrrungen, so zwischen seiner liebdt vnd Nassaw vmb das eroffnet konigsteinisch achttheill an der graueschaft Dietzs vermöge der nassawischen clage verschiener zeitt fur dem trierischen lehenhoff jnbracht, schwebendt, durch gutliche, friedliche mittell auch verglichen werden. Darumb vnnd damit auch seiner liebde thumbcapittell zu Trier, so der sachen aus allerlay furstehenden verhinderungen dieser zeitt nit zuberichten gewesen, souiell mehr jnducirt vnnd bewegt werde, sich mit seiner liebd mainung zuuergleichen, deren churfurstlichen trierischen resolution vnd erklerung auch baide graue Wilhelm zu Nassaw vnd der printz von Vranien sich gegen seiner liebdt freuntlich vnd vnderthenig bedanckt vnnd erbotten, was sich der [fol. 16r] lehenpflicht halben zu thun aignet, sich aller gepuer jres thails zuertzaigen, auch was die jrrungen des streittigen konigsteinischen theils der grafschaft Dietzs fur seiner liebd lehenhof rechthengig, jn der gute hingelegt vnnd vertragen mogen werden, nach aller pillichait an jnen nichts erwinden zu lassen. So ist dem allem nach zwischen jnen den partheyenn freuntlich verglichen, das ermelter landtgraue zu Hessen bey Trier mit allem vleiß handlen will, damit denen von Nassaw die lehen an Dietzs samt jren pertinentien wie obstehet, geliehen werden, dagegen dan auch die von Nassaw sich obgemeltem jrem erpiethen gemeß ertzaigen sollen vnnd wollen.

Zölle und Zollstätten in der Grafschaft Diez sind Reichslehen.

Zustimmung vom römisch-deutschen Kaiser, König und den sechs Kurfürsten erforderlich

Hessen und Nassau sollen um diese Zustimmung werben

[Artikel 3 — Zölle und Zollstätten als Reichslehen] Zum dritten. Was dan die zolle, zolstette vnnd derselbigen gerechtigkait jn genanter graueschaft Dietzs vnnd andern vermeltenn stucken vnnd emptern belangen thudt, daß alles dan auch gedachter lantgraf zu Hessen jn obgemeltem anschlag der guter vnd stucke [fol. 16v] denen von Nassaw erblich mit vbergeben vnnd zustellen soll vnnd doch zu würcklicher vnd bestendiger volntziehung desselben, dieweil solche zolle vom reich zu lehen ruren, die notturtfft erfordert, daruber der romischen kaiserlichen oder koniglichen maiestaten, auch der sechs churfursten consenß vnnd bewilligung solcher translation wegen zuverlangen. Da soll vnnd will vielgenanter lantgraf bey der koniglichen maiestat vnnd den sechs churfursten vndertheniglichs vnd freuntlichs vleiß suchen vnnd anhalten, damit jre ma[iesta]t vnd liebden in diese translation der zolle, zolstette vnnd anderer gerechtigkait bewilligung geben, jnmassen auch die von Nassaw bey der romischen kaiserlichen maiestat (wo vonnöten) deren consens zuerlangenn vnd außtzubringen neben gedachtem lantgrafen alle mugliche erfurderung mitzuthun vleiß haben sollen.

Nassauische Forderung an Oberroßbach, Löhnberg, Bad und Dorf Ems

Sonderstatus Löhnberg

Es bleibt beim Status Quo für alle drei Orte

[Artikel 4 — Oberroßbach, Löhnberg, Dorf und Bad Ems] Zum vierdten. Als auch jn furgelauffenen vertragshandlungen durch grafen [fol. 17r] Wilhelmen zu Nassaw vnnd printzen von Vranien die flecken Obern Roßbach, Lonberg vnd das badt vnnd dorff Eimbs zu vnd neben obangetzognen vbergebeners herrschaften, emptern vnd stucken eintzuantworten begert worden, dargegen aber der lantgraf seine vrsachen, darumb er diese drey stucke vnnd flecken nit verlaßen kundt, noch wolte, auch jn seiner macht nit stunde, Lonberg, daß in andere hende erblich verwechselt, widderumb daraus zunemen, jst daruf verglichen, das dem lantgrauen vnd seiner liebden erben jr theill an dem flecken Obern Roßbach mit allen gerechtigkaiten, nutzungen, ein- vnnd zugehorungen, wie sie sollichs bishero gehapt vnd herbracht, allenthalben erblich pleiben, auch waß sie an dem badt vnd dorff Eimbs von oberkait, leuthen, nutzungen, ein- vnnd zugehorungen, auch gerechtigkaiten bißhero herpracht, also auch fürbast jnhaben vnnd behalten, auch Lonberg an seinem orth verpleiben solleu, jedoch als Nassaw an dem hessischen theill zu Eimbs die Losung hab[en] vnd aber Hessen derselben nit gestendig sein wollen, sonder [fol. 17v] derwegen vermoge deß reichs ordnung sich rechtens erbotten, pleibt jedem theill sein recht derhalben furbehalten.

Hessen erhält ein Viertel an Dehrn ohne Zölle und Zollstätten, die Nassau allein gehören.

[Artikel 5 — Dehrn] Zum funfften. So soll jme landtgrauen Philipsen zu Hessen, seinen erben vnd nachkommen der vierdte theyll am dorf Dhern jn der graueschaft Dietzs gelegen, sampt der oberkait, renth, zinß vnnd nutzungen daselbst, wie sein liebd dieselbig zu jrem theill herpracht (doch ausgescheiden zolle vnnd zollstette deß orths, welche Nassaw allain zustehen sollen) zum paß vnd nachcleger, doch sonder beuestigung vnnd ohn schaden der vnderthanen verpleiben.

Nassau verzichtet auf alle erhobenen Ansprüche an der Grafschaft Katzenelnbogen

Hessen tritt das katzeneln-bogische Viertel der Grafschaft Diez an Nassau ab

Nassau darf weiterhin Titel und Wappen der Grafschaft Katzenelnbogen führen

Hessen darf weiterhin Titel und Wappen der Grafschaft Diez führen

[Artikel 6 — Titel und Wappen] Zum sechsten. Vnnd wiewol jn kraft dieses vertrags graf Wilhelm zu Nassaw vnnd der printz zu Vranien fur sich selbst, jre erben vnnd nachkommen jre forderung, zuspruche, recht vnnd gerechtigkait, sie biß anhero zu den baiden obern vnd niddern [fol. 18r] graueschaften Catzenelnpogen furgewendt, gentzlichen begeben vnnd abdretten thun, dergleichen auch der landtgraff Philipsv zu Hessen fur sich vnnd seiner liebden, erben vnnd nachkommen, das vierdte theill an der graueschaft Dietzs sampt andern benanten stucken, denen von Nassaw erblich vbergeben vnnd zustellen soll vnnd will. Jedoch ist von baiden thailn bewilligt vnnd verglichen, daß die von Nassaw, jre erben vnnd nachkommen, sich des tituls vnnd wappens obgemelter graueschaften Catzenelnpogen vnnd der landtgraf, auch desselbig[en] erben vnnd nachkommen, des tituls vnd wappens der graueschaft Dietzs gebrauchen vnd behalten, auch je ein theill dem andern dieselbigen titul ermelter graueschaften Catzenelnpogen vnnd Dietzs geben vnnd schreiben soll vnnd will. Doch soll dasselbig keinem theill an seiner gerechtigkait nachtailig sein oder etwas mehr als dieser vertrag zulesset geben noch furbehalten.

Im Falle des Aussterbens des Hauses Nassau [ottonische Linie], kann Hessen die Grafschaft Diez gegen Zahlung der Summe, mit der sie diese an Nassau übergeben haben, wieder an sich bringen.

[Artikel 7 — Etwaiges Aussterben des Hauses Nassau] Zum siebendten. Were es aber sach, das [fol. 18v] mehrgenanter printz von Vranien vnd graff Wilhelm von Nassaw ohn leibserben absturben (welchs zu dem willen deß almechtigen stehet), so soll alßdan dem landtgrafen, auch seinen erben vnnd nachkommen die graueschaft Dietzs vnnd die obbemelte empter vnnd flecken mit allen jren obertzelten ein- vnnd zugehorungen sampt zoll vnnd zolstetten widderumb vmb das geldt, darfur sie die jtzundt dem von Nassaw vnnd dem printzen von Uranien verlassen, an sich zukauffen furbehalten vnnd vnbenommen auch dero vonn Nassaw nachkommen sollichs zuerstatten schuldig sein.

Im Falle des Aussterbens des Hauses Hessen soll von deren Erben Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg und dem Prinz von Oranien [sein Sohn] oder deren Nachkommen Katzenelnbogen (Ober- und Niedergraftschaft) zufallen oder der Gegenwert von 300 000 fl.

Sachsen hat Anwartschaft wegen der sächsisch-hessischen Erbver-brüderung.

Sachsen stimmt zu, behält sich aber vor, Nassau im obigen Fall dann entweder die Grafschaft Katzenelnbogen oder aber deren Gegenwert von 300 000 fl. zu überlassen ohne Nachteil der sächsischen Herzöge, den Brüdern Johann Friedrich II. der Mittlere (1529-1595), Johann Wilhelm I. (1530-1573) und Johann Friedrich III. der Jüngere (1538-1565)

[Artikel 8 — Etwaiges Aussterben des Hauses Hessen und Mitspracherecht von Sachsen] Zum achten. Fuget es sich aber auch also, daß der hessisch manlich stam jn kunftiger zeitt (daß dan auch jn der gnadt deß almechtigen ist) gentzlichen absterben wurde, vff solchen fall ist verglichen vnnd vertragen, daß gemeltem graue Wilhelmen vnd dem printzen von Vranien, jren erben vnd nachkommen eine auß den baiden grafschafften [fol. 19r] Catzenelnpogen, die ober- oder nidder, jn dem standt, wie die jn zeitt weilent lantgrafenn Wilhelms zu Hessen deß jungern seliger gedechtnus absterben gewesen ist, ohn ainiche weithere beschwerung oder aber dreymall hundert tausendt gulden darfur von den nachuolgern an diesen graueschaften vnwaigerlichen vnd vnuerhindert meniglichs geuolgt, eingeraumpt oder betzalt werden soll. Nachdem aber vnnd auf jtztgemelten fall, das loblich hauß Sachsen von wegen der wolherbrachten alten vnnd neuwlicher zeitt widderumb verneuwerten erbuerbruderung baider heuser Sachsen vnd Hessen auch der samptlichen belehnung, so das hauß Sachsen jnsonderhait gemelter graueschaften halben von römischen kaisern vnnd konigen von alters her erlangt, an obgemelten graueschaften die anwarttung vnd jnteresse hat. So haben wir, hertzog Augustus zu Sachsen, churfurst, fur vns, vnsere erben vnd nachkommen jn jtzoertzelten nachfall berurter graueschaften aine oder darfur dreymal hundert [fol. 19v] tausendt gulden denen von Nassaw, jren manlichen leibs erben zuuolgen oder zuerstattenn bewilligt, bewilligens auch hiemit vnd jn kraft diß briefs also vnnd mit dieser beschaidenhait, da sich der obberurt fall (den der gutig gott noch lange verhuten wolle) zutruge, daß alßdan jn vnser, auch vnserer erben vnnd nachkommen willchur, wahll vnnd gefallen stehen soll, denen von Nassaw, jren manlichen leibserben vnnd nachkommen vielgedachter graueschafften Catzenelnpogen eine obgehorter massen einraumen vnnd zustehen zulassen oder aber darfur die dreymall hundert tausent gulden vff leidenliche termin zuentrichten, auch jn allewege den hochgebornnen fursten, herrn Johans Friderichen dem mittlern, herrn Johans Wilhelmen vnnd herrn Johans Friderichen jungern, gebrudern, hertzogen zu Sachsen, lantgrafen jn Thuringen vnd marggrauen zu Meissen, vnsern freuntlichen, liebenn vettern, jres jnteresse, so wegen vnuergrifflich vnnd vnnachtailig.

Nassau bestätigt Sachsens Zustimmung und verzichtet auf weitere Forderungen und Ansprüche gegen Sachsen.

[fol. 20r] Sollich vnser deß churfursten zu Sachsen erpiethen haben graue Wilhelm zu Nassaw vnd der printz zu Vranien von vns angenommen, sich auch vf berurten fall aller weitherer forderung oderw anspruch gegen seiner liebd vnd denen erben vertziegen vnnd begeben.

Da der sächsische Kurfürst im November 1555 in Worms erklärte, sich bei Eintritt des obigen Erfalls positiv verhalten zu wollen, haben Kurfürsten als Unterhändler und auch der hess. Landgraf beschlossen, auch bei den sächsischen Herzögen um positives Verhalten in diesem Fall zu werben. Sollten letztere nicht zustimmen, soll Hessen nicht zur Vertragsstrafe gezogen werden und der Vertrag trotzdem gültig bleiben.

Nachdem sich aber auch gemelte fursten zu Sachsen hieuor jn nechstgehaltener guetlicher handlung zu Wormbs jm Nouember des funf vnnd funtzigisten jars sollichs nachfals halben freuntlich erbotten, so haben wir, die chur- vnnd fursten als vnderhendler, auch der lantgraf bewilligt, bey gedachten vnsernn freuntlich[en]x, lieben vettern, ohaimen vnnd schwagern, den hertzogen zu Sachsen, freuntlich ansuchen zuthun, daß jre liebden gleichergestalt wie durch vns den churfursten zu Sachsen geschehen, vf obgemelten nachfall auch bewilligung thun wolten. Jm fall aber, das sollichs bey jren liebden nit kundte erhalten werden (als wir vnß doch nit versehen), so soll der lantgraf [fol. 20v] vnd seine erben derhalben vf den peenfall13 oder sonsten nicht angetzogen vnd dieser vertrag nichts destoweniger allenthalben bey krefften pleiben. Dergleichen soll auch graue Wilhelm zu Nassaw vnnd der printz zu Vranien vnd jre erben zu jrem rechten vf obberurten fall gegen den fursten vony Sachsen jrer forderung halben frey stehen.

Nichtigkeit bisheriger Prozessakten und Urkunden dieses Streits (u. a. die der Mechthild von Hessen)

Nach Zahlung der 150 000 fl. und der Übergabe des Viertels an der Grafschaft und den Ämtern Camberg, Weilnau, Wehrheim, Ellar, Hadamar und Driedorf samt Zöllen und Zollstätten, auch den Zoll zu Dehrn, sollen Graf Wilhelm von Nassau-Dillenburg und der Prinz von Oranien die im Erbfolgestreit bisher ergangenen Urteile, auch die Kaufurkunde der Mechthild von Hessen (Herzogin von Kleve), den von den Unterhändlern beauftragten Räten am 20. April 1558 in Frankfurt zur sicheren Verwahrung übergeben, im Beisein des hess. Landgrafen oder dessen Gesandten. Diese Räte sollen alles Übergebene in eine Truhe oder Kasten mit vier Schlössern und Schlüsseln, von denen jeder Unterhändler einen haben soll, legen und vom Bürgermeister und Rat der Stadt Frankfurt solange aufbewahren lassen, bis das letzte Zahlungsziel der 600 000 fl., wie noch ausgeführt wird, von Hessen erreicht ist. Erst dann können die Dokumente von den Unterhändlern aus der Verwahrung zurückgefordert und in Beisein des hess. Landgrafen oder dessen beauftragten Räten kassiert [annuliert] werden, ausgenommen der Kaufurkunde, die dem Landgrafen oder seinen Erben unbeschädigt (unverletzt) zugestellt werden soll.

Bestätigung (Rekognition) der Unterhändler am 20. April 1558, dass sie nach Erreichung des letzten Zahlungsziels am 13. Juni 1565 (Mittwoch nach Pfingsten) die kassierten Urteile und den unversehrten Kaufbrief dem hess. Landgrafen übergeben werden.

[Artikel 9 — Prozessakten] Zum neundten. Was dan die gerichtliche acta, handlungen vnd proces, auch ende- vnnd bey-vrthaill, dartzu die confirmation, liquidation vnnd executoriall vrthaill vnnd andere briefliche vhrkunden, baiderseits jn actis gemelt vnnd angetzogen, belangt, dieweil nach vergleichung dieses langwirigen streits, jrrungen vnnd zwispaltungen, dieselben kainem thaill weithers furtreglich sein kunden, woll aber darauß jn kunfftige zeitt mehr widderwillens, getzencks vnnd vnraths entstehen vnnd volgen kan, hierumb vnnd demselben zubegegnen, jst von baiden thailen [fol. 21r] bewilligt, das sollich gerichtliche acta, proces vnnd vrthaill, auch cession- vnnd kaufbrieff herrurendt von wegen weilent frawen Mechtilden seliger, auch andere brieff, souiel sie diese sachen belangendt, gentzlichen vfgehaben, cassirt, todt vnnd absein, auch kein theill derselben sich gegen dem andern nimmermehr vnnd jn ewigkait zuerweckung gegenainander angemaster forderung, rechten vnnd gerechtigkait gebrauchen noch behelffen, sonder deßwegen zu allen thailen gepuerliche renuntiation thun sollen vnnd wollen. Vnd sonderlich so soll graue Wilhelm zu Nassaw vnnd der printz zu Vranien, auch jre erben vnd nachkommen, schuldig sein, nach beschehner erlegung der ein hundert vnd funfftzigz tausent gulden bares geldts vnnd daruf geuolgter einantwortung deß vierdtenthails der graueschaft Dietzs vnd anderer obgenanter ampter vnnd stuck, nemblich Chamburg, Weilnaw, Werhaim, Ellar, Hadamar vnnd Dridorff sampt den zollen vnd zolstetten, auch den zoll zu Dhern, alles zu seinen vnderschiedlichen vnd obbestimpten [fol. 21v] zielen vnnd terminen, alsbaldt daruf die besiegelte ende bey- vnnd executorial-vrthaill, souiell sie jn jrem gewalt haben, desgleichen den kauf- vnnd cessionbrieff vber den theill frawen Mechtilden, hertzogin zu Cleue selig[en] zu vnser, der vnderhendler, vnnd vnserer erb[en] getreuwen handen vf schirstkunftigen zwaintzigisten monats tag Aprilis alhie jn der stat Franckfurt vnsern dartzu abgefertigten rethen vnnd jn beywesen gemelts lantgrafen zu Hessen oder seiner liebdt erben verordenten gesandten, vberantworten vnnd zustellen, wie auch oder vnsere rethe solche ende-, bey- vnnd executorial-vrthaill, auch kauf- vnd cessionbrieff empfangen, annemen vnnd further jn ein truhen oder kasten mit vier schlossenn vnnd schlusseln (deren vnser, der vnderhendler, jeder einen haben soll) verwarlichen einlegen, auch solchen kasten oder truhen mit sampt jtztgemelten vhrkundenaa hinder burgermaister vnnd rath genanter stat Franckfurt hinderlegen vnd stellen, daselbstenn so lang vnnd viell, biß das durch mehrgedachten lantgrafenab, seiner liebd erbenn [fol. 22r] vnnd nachkommen, das letste zalungsziell an den sechsmall hundert tausendt gulden, wie nachgemeldt wurt, denen von Nassaw oder jren erben erlegt vnnd ausgericht ist, stehen vnnd pleiben lassen. Alßdan vnnd nit ehe[licher] die selbige ende- bey- vnnd executorial-vrthaill, auch kauff- vnnd cessionbrieff widderumb durch vns, die vnderhendler von gemeltem rath zuerfordern vnnd zuerheben vnnd jn gegenwertigkait sein, des landtgrafen, liebden oder derselben … verordneten rethen zucassiren, zuuermechtigen vnnd also cassirt sein deß landtgrafen verordneten zutzestellen, doch ausserhalb deß cession- vnnd kaufbriefs, so vnuerletzt dem lantgrafen oder seinen erben zugestelt werden soll. Eß soll auch sein, des landtgrafen liebden oder derselben erben zu obbestimptem zwaintzigisten tag deß monats Aprilis von wegen der hinderlegten vrthaill vnnd brieff vnder vnser, der vnderhendler, namen ein recognition gegebenn werden, daß wir, die vnderhendler, seiner, deß lantgrauen liebden oder dero erben die [fol. 22v] cassirte, abgethane vrthaill vnnd den vnuerseerten cession- vnnd kaufbrieff so baldt an den sechs mall hundert tausendt gulden, das letst ziell, so da sein wirdet vf mitwochen nach Pfingsten jm jar funftzehenhundert sechtzig vnnd funff, betzalt vnnd ausgericht ist, hinaus geben vnd zustellen wollen.

Neben den zu entrichtenden
300 000 fl. (150 000 fl. am 28. Dezember 1557 und 150 000 fl. am 1. April 1558) sollen die restlichen 300 000 fl. immer am Mittwoch nach Pfingsten wie folgt in Wetzlar bezahlt werden: 45 000 fl. am 17. Mai 1559, am 5. Juni 1560, am 28. Mai 1561, am 20. Mai 1562, am 2. Juni 1563 und am 24. Mai 1564, die restlichen 30 000 fl. am 13. Juni 1565, alles ohne Zinsen und gegen Quittung durch Nassau.

Nassau soll über die 600 000 fl. abschließend quittieren

Übergabe der kassierten Prozess-dokumente und der unversehrten Kaufurkunde durch die Unterhändler an den hess. Landgrafen (wie in Artikel 9)

[Artikel 10 — Zahlungstermine, Sicherheiten, Vertragsstrafe] Letstlichen. Nachdeme bemelter lantgraf vber die dreymall hundert tausent gulden, so er zum halben theill an barem geldt vf nechstkunftigen acht vnnd zwaintzigisten monats tag Decembris vnd zum halben theill an landen vnnd leuthen den ersten Aprilis nechstuolgenden acht vnd funftzigisten jars der mindern zall lauth deß gesetzten ersten vertrags puncten erstatten soll noch dreymall hundert tausendt gulden obgeschriebner muntz vnnd wehrung zu volliger erstattung der sechs mall hundert tausent gulden hauptsummen zuentrichten vnnd zubetzalen schuldig ist, so haben wir nach vielfaltiger vnderhandlung zu baiden theiln die sachen mit jr der partheyen [fol. 23r] gutem furwissen vnnd bewilligen dahin gemittelt, verglichen vnd verainigt, daß mehrgedachter landtgraf Philips, seine erben vnnd nachkommen sollen vnnd wollen an solchen dreymall hundert tausent gulden vielgemeltem grauen Wilhelmen vnnd dem printzen von Vranien, derselben erben vnnd nachkommen oder jren volmechtigen gewalthabern, vnd zu jrem sichern gewalt vnnd handen ghein Wetzflar jn dem kunftigen funftzehenhundert funfftzig vnnd neundten jar vf nechstuolgenden mitwoch nach dem hailigen pfingstag funff vnnd viertzig tausent gulden gegen gepuerlicher quittung guter, ganghaffter, grober muntz vnnd der wehrung als obgemelt ist, vnnd dan further alles vnnd jedes volgenden jars, als nemblich jm jar sechtzig, sechtzig eins, sechtzig zwey, sechtzig drey vnnd sechtzig vier vf jeden mitwochen nach dem hailigen pfingstag vnd eins jeden termins funf vnnd viertzig tausent gulden, das letste jar aber, welchs sein wirdet, wan man zelt funftzehen hundert sechtzig vndac funff [fol. 23v] auch vf denselbigen termin dreissig tausendt gulden berurter muntz vnnd wehrung vnd daß alles ohn ainiche pension vnd gulte, jeder zeitt zu jnen, der von Nassaw oder deren erben gutem gnugen vnnd gegen zimblicher billicherad quitantz außrichten vnd vergnugen, damit dan auch die benanten drey mall hundert tausent gulden bares gelts vnnd also die gantze vertrags summen gentzlich vnd entlich vergnugt, abgericht vnnd betzalt sein. Doch sollen zu dem letsten termin vnd frist vnnd vf bezalung der obgemelten drey mall hundert tausent gulden die von Nassaw, jre erben vnd nachkommen, vielermeltem landtgrafen, seinen erben vnnd nachkommen, solcher abgerichter hauptsummen der sechsmall hundert tausent gulden an landen, leuthen vnd barem geldt auch gnugsam vnnd notturtfftig quitiren vnnd damit, wie zu ende deß neundten articuls vermeldet wirt, seiner liebdt vnd dero erben von jnen, den vnderhendlern, oder vnsern erben der hinderlegt kauf- vnd cessionbrief vnuerseert [fol. 24r], auch die cassirte nassawischen jnterlocutorien, ende- vnnd executorial-vrthaill gegen heraußgebung jnhabender recognition vf gepuerliche quittung geuolgt werden.

Der hess. Landgraf setzt zur Sicherheit seiner Zahlungen an Nassau Burg und Stadt Braubach, Burg und Tal Hohenstein, Reichenberg, den Einrich, Eppstein, Butzbach und die Grafschaft Nidda mit allen Städten, Flecken, usw. (längere Aufzählung)

Nassau kann bei etwaigem Zahlungsausfall von einem oder mehr Terminen der 45 000 fl.-Tranchen oder der letzten 30 000 fl.-Tranche auf die genannten hess. Sicherheiten zugreifen.

Freie Wahl Nassaus desjenigen Amtes, das mit seinem Wert die ausgefallene Zahlung abdeckt.

Betroffenes Amt solange unter nass. Verwaltung, bis Hessen die Zahlung geleistet hat samt der durch den Zahlungsausfall entstandenen Kosten.

Nassau begeht mit Übernahme eines der Ämter keinen Frevel oder Störung des Landfriedens.

Vnnd damit auch graue Wilhelm von Nassaw vnnd der printz zu Vranien, auch jre erben vnd nachkommen, der abrichtung vnnd betzalung jtztgemelter dreymall hundert tausent gulden zu denen abgehandelten termin vnnd fristen jnhalt vertrags ohn ainiche saumung, hinderung oder jntrag zu beschehen, desto gewisser, sicherer vnnd habhaffter sein mögen, so soll vnnd will genanter landtgraf fur sich selbst vnnd seiner liebden, erben vnnd nachkommen denen von Nassaw, auch jren erben vnnd nachkommen hiemit hypotheciren, einsetzen vnnd verpfenden, verpfendt, hypothecirt vnd setzt auch denselben hiemit vnnd jn kraft diß briefs zu rechtem, warem vnderpfande ein, zum aller besten vnnd bestendigsten er sollichs von rechts vnnd gewonhait wegen thun soll, kan oder mag, diese nachgemelte empter [fol. 24v] vnd nemblich Braubach, burg vnnd statt, Hohenstein, burg vnnd thall, Reichenberg, den Einrich, Epstein, Butzpach vnnd Nidda, die graueschaft mit allen jren stetten, flecken, dorffern, höfen, weylern, gutern, renthenn, zinsen, zehenden, nutzungen vnnd gefellen, hohen vnnd niddern oberkaiten, herrligkaiten, freyhaiten, rechten, gerechtigkaiten, gewonhaiten, volgen, steurn, freueln, bussen, atzungen, vngelten vnnd allen andern jren ein- vnnd zugehorungen, nichts ausgenommen, also vnd mit dieser beschaidenhait, wo sichs begebe, daß ernanter landgraf, desselben erben vnnd nachkommen, zu einem oder mehr terminen die bestimpten funf vnnd viertzig tausent gulden oder auch die dreissig tausendt gulden deß letsten ziels nicht erlegten, noch außrichteten, welchs doch jn keinen weg vnderpleiben soll, das alßdan vnnd so offt sich daß zutruge, auch die betzalung nicht eruolgen wurde, graf Wilhelm vnd der printz zu Vranien, jre erben vnd nachkommen vollkommenae fug, macht vnd recht haben sollenn, [fol. 25r] sich zu obgemelter graueschaft Nidda vnd empter einem oder mehr (zu jrer deren von Nassaw wahll vnnd gefallen), die da an haupt, gut vnnd jarlicher nutzungen sollichs woll erraichen vnnd ertragen mögen, zunehmen, daß aber dieselbigen ampt vnnd guter aigner authoritet ohn ainichen auffenthalt, jntrag oder verhinderung des lantgrafens oder seiner erben vnnd nachkommen, auch jedermeniglichs von jrentwegen eintzunemen, zubehalten, zunutzen, zuniessen, zuregiren vnnd zuuerwalten, so lang biß daß die von Nassaw, jre erben vnnd nachkommen, der verfallen ziell eins oder mehr sampt allem jnteresse, kosten vnd schaden, was deren darauf gelauffen weren, darumben man auch jren schlechten, waren wortten zuglauben (doch vf erklerung vnser, der vnderhendler, vnnd vnserer erben) zu jrem guten gnugen entrichtet vnnd zufriden gestelt seindt. An dem allem auch vnd durch solche eintziehung die von Nassaw nit gefreuelt, noch jn ainiche wege widder den kaiserlichen ausgekundten vnd reformirten [fol. 25v] landtfriden gethan, noch gehandlet haben sollen, trewlich vnnd sonder gefehrde.

Alle Verwaltungsbeamten der als Sicherheit eingesetzten Ämter sollen bis zum 31. Mai 1558 verpflichtet werden, im Nichtzahlungsfall Hessens dem Grafen von Nassau die Treue zu leisten, wie zuvor dem Landgrafen und sich auch deswegen nicht beirren lassen.

So sollen auch daneben alle vnd jede ober- vnnd vnderamptleuthe sampt schulthaissen, burgermaistern, rethen, gerichten, angehorigenn, vnderthanen vnnd verwandten der obberurten, eingesetzten vnd hypothecirten graueschafftenn, ampt, stette, flecken, dorffer vnnd anderer orth seßhafft vnnd wohnhaft, zwischen hie vnd dem letsten tag des monats Maij anno funfzehenhundert funftzig vnnd acht zu mehrer volntziehung disseraf versicherung vndag vertrags durch den lantgrafen dahin gewiesen vnnd angehalten werden, denen von Nassaw pflicht vnnd aydt zuthun vnnd zuerstatten vf obgemelte zutragende felle vnd so esah eins oder mehr ziels an der betzahlung mangelte, alßdan vnnd vf ansinnen vnd erfordern deren von Nassaw, jrer erben vnnd nachkommen, sich zu denselben zuschlagen, zuhalten vnnd jnen mit allen vnnd jeden nutzungen, gefellen, rechten, dienstparkaiten vnd allem anderm jn kraft gethaner pflicht vnnd [fol. 26r] ayde zugehorsamen vnnd zuthun, allerdings wie sie vormaln dem lantgrafen gethan hetten, auch von recht vnnd gewonhait wegen zuthun schuldig gewesenn. Vnnd sollen sich bemelte amptleuthe, vnderthanen vnnd verwandten an solchem allem auch nit jrren, hindern, noch vffhalten lassen, ainiche vorige pflicht, eyde oder huldung, gebott, verbott oder jchts anderß, dan sie auch dessen alles hiemit vnnd jn kraft diß vertrags durch mehrgemelten lantgrafen von wegen seiner liebd selbst vnnd derselben erben vnd nachkommen vf solliche obberurte felle gentzlichen entschlagen, entbunden vnd gefreyet sein, auch damit nichts gefreuelt haben sollen jn kainen weg.

Hessen soll auch die Zustimmung der Lehensherren und zwar Mainz, Trier, Pfalz, Fulda und das Stift Bleidenstadt, in den als Sicherheit gestellten Ämtern, zu deren Verpfändung erreichen und diese den Unterhändlern bis zum 1. April 1559 zukommen lassen. Käme es zum Nichtzahlungsfall, würden die Unterhändler diese Zustimmungs-erklärung an Nassau weitergeben.

Es wollen auch seine liebde den consens dern lehenherrn sollicher guter, so hypothecirt seint, als bey Meintz, Trier, Pfaltz, Fulda vnd dem stifft Bleidenstat respectiue ausbringenn, also daß sein liebd dieselbige consens den ersten Aprilis deß neun vnd funftzigisten jars vns, den vnderhendlern, behandigen lassen dergestalt, [fol. 26v] wan es keme zum fall, das sein liebdt daß geldt vf die bestimpte ziell eins oder mehr nit erlegte vnnd derwegen das benante vnderpfandt denen von Nassaw einraumen solte, daß alßdan wir, die vnderhendler, sollichen consens denen von Nassaw zustellen sollen.

Keine weitere Verpfändung der genannten Sicherheiten weder durch Hessen, noch durch Nassau

So sollen auch desmehr diese verunderpfendte guter vnnd empter sunst niemandts verpfendt, eingesetzt oder alienirt werden, damit die von Nassaw, jre erben vnnd nachkommen dieselbigen zu angeregten fellen frey, ledig zugeniessen vnnd zugebrauchen, auch jrer gelegenhait nach weithers jn andere hende vmb daßjhenig sie es jnhaben zuuersetzen vnnd hintzulassen haben mogen.

Wenn die Sicherheiten nicht ausreichten, kann Nassau weitere fordern

Weren aber die obgemelte specificirte vnnd eingesetzte ampter vnd guter von wegen eins oder mehr verfallenen vnnd nicht entrichten ziells nit gnugsam oder das die von Nassaw daran nit häbig sein kundten, so sollen sie vnd jre erben vber die vorgdachte noch andere mehr stuck vnß, den vnderhendlern, oder [fol. 27r] vnsern erben zu benemen vnd nach vnserer ermessigung eintzunemen, damit auch wie von andern stucken obgemelt ist zuthun vnd zuhandlen fug vnd macht haben vnd so auch derselben stuck eins oder mehr lehen were, soll der lantgraf oder seine erben daruber, wo noth, gleichsfals den consens bey den lehenherrn erlangen vnnd außbringen.

Hessen kann von Nassau übernommene Sicherheiten jederzeit durch Zahlung der säumigen Summe und etwaiger Kosten durch den Zahlungsausfall wieder an sich bringen ohne Hinderung Nassaus.

Jedoch so soll ermelter lantgraf vnd seiner liebd erben vnnd nachkommen an solchen eingesetzten gutern, wo die von wegen eins oder mehr nit volntzogenen termins, wie obstehet, von denen von Nassaw eingenommen werden, zu allen vnnd jeden zeitten mit solcher summen der verfallenen fristen beneben abtragung vfgelauffener kosten, schaden vnd jnteresse widderumb an sich zu lösen, macht haben, dero Ablosung auch die von Nassaw oder andere, so solche gutere von jrentwegen jnhetten, gegen erlegung deß alles, so jtzogemelt ist, zuuerstatten vnnd der ampter damit abtzudretten [fol. 27v] vnnd die volgen zulassen schuldig sein sollen.

60 000 fl. Strafe, wenn Hessen die Zahlungsfristen nicht einhält, die Sicherheiten an Nassau nicht gewährt oder Nassau an deren Übernahme in irgendeiner Weise hindert

Were es dan sach, daß auch denen von Nassaw, jren erben vnnd nachkommen, weder die verfallene fristen vnd terminen zu rechter vnnd bestimpter zeitt ausgericht, noch auch die hypothecirte vnnd verunderpfendte guter eingeraumbt, sonder sie an einnemung derselbigen durch den herrn lantgrafen vnd seiner liebd erben vnd nachkomen vnd sunst jemandts von derselbigen wegen, auch durch angelegt verpott gegen den amptleuthen vnd vnderthanen oder jn was wege solchs durch seine liebden oder derselben erben vnnd nachkommen verursachung verhindert worden were, sollen alßdan der landtgraf zw Hessenai, desselben erben vnnd nachkommen, deßhalb vnnd damit ein namhafte peen vnd nemblich sechtzig tausent gulden de[n] facto et jure verwürckt vnnd dieselbig auch als ob sie mit vrthaill vnd recht erkandt vnd in rem iudicatam ergangen were, zuerlegen [fol. 28r] vnnd zuerstatten schuldig sein, so offt vnnd viel obgehorter maß daßjhenig, so der vertrag disfals jnhelt, nit volntzogen vnnd gelaist were, doch vf maß wie nachuolgt.

Im Fall, dass Hessen einen Zahlungstermin nicht einhält, im Nichtzahlungsfall die Sicherheiten nicht herausgibt oder die 60 000 fl. nicht zahlt, bewilligt der hess. Landgraf, die Ober-grafschaft Katzenelnbogen für die noch ausstehende Summe von 300 00 fl. einzusetzen. Die Unterhändler dürfen dann eigenmächtig und ohne Hinderung Hessens ein oder mehrere Stücke davon Nassau übergeben, bis die Vertrags-störung beseitigt ist. Amtleute und Untertanen der Obergrafschaft sollen dann den Unterhändlern die Treue leisten.

Unverschuldete Nichteinhaltung des Vertrags durch den hess. Landgrafen ermächtigt die Unterhändler, eine Erklärung abzugeben, inwieweit der Landgraf zur Vertragsstrafe heranzu-ziehen ist. Diese Erklärung ist durch beide Vertragsparteien nicht anfechtbar, letztlich soll aber der gesamte Vertrag in Kraft bleiben.

Jm fall aber, da der lantgraf oder seiner liebden erb[en] vndaj nachkommen einen oder mehr termin nicht eynhielten oder die verpfendte gueter vf gesetzten fall der nichthaltung eintzunemen, die von Nassaw verhindern, auch die angehenckte peen, wie obgesetzt, nit erlegen wurde, welchs doch jn alle wege nit sein soll, so hatt f[ürstliche] g[naden] lantgraue fur sich vnnd seine erben hiemit bewilliget, daß alßdan vf obgesetzten fall, die gantz obergraueschaft Catzenelnpogen fur die restirende summa der dreymall hundert tausent gulden hypothecirt vnnd eingesetzt sein soll also vnnd dergestalt, daß wir, die vnderhendler, chur- vnnd fursten, auch vnsere erben, macht haben sollen, zu allen zeitten, wan durch verursachung vnd verschuldigung deß lantgrafen oder desselben erben einak oder mehr [fol. 28v] termin nit betzalet, oder die verschriebene vnderpfande nicht eingeraumpt, auch die peen nicht erlegt wurde, ein oder mehr stuck bemelter obergraueschaft Catzenelnpogen aus aigner macht ohn verhinderung oder widdersetzung, jnmassen die durch ordenlich vrthail vnnd recht erlangt vnnd deroselbigen kraft vnd wirckung hetten, eintzunemen vnd denen von Nassaw eintzugeben. Welche auch von jnen so lang jnbehalten werden sollen, biß daß Hessen sie der hinderstelligen zielen, peen vnd jnteresse, souiel derselben fehlhafftig, vergnugt, wie dan auch vf den fall die amptleuthe vnnd vnderthanen dieser obern graueschaft vns, den vnderhendlern, mit ayden vnnd pflichten verwandt sein sollen. Wurde eß aber durch vnuersehenliche vnnd durch den landtgrafen seine erben vnd nachkommen vnuermeidenliche, vnuerursachte notfelle also furlauffen, daß jme, dem landtgrauen, mit zuhaltung der termin vnd einraumung der vnderpfande [fol. 29r] dem vertrage volg zuthun vnmuglich sein wolte, so solle vnß, den vnderhendlern, vnsern erben vnnd nachkommen, schleunig vnd summarie zuerkleren haimgestelt sein, ob vnnd wie weith vnnd waß gestalt der lantgraf der peen halben verbunden sein soll, bey welcher erklerung eß baide partheyen ohne ainichen außtzug sollen beruhen laßen. Doch soll jn alle wege dieser vertrag bey krefften vnnd wirckung pleiben.

Auch Nassau hat die 60 000 fl. Strafe zu zahlen, wenn die Prozessdokumente und die Kaufurkunde nicht herausgegeben würden oder sonst gegen diesen Vertrag verstoßen würde.

Dagegen soll auch graue Wilhelm zu Nassaw vnnd der printz zu Vranien, jre erben vnnd nachkommen, wan sie die ende-, bey- vnd executorial-vrthaill, auch cession- vnnd kaufbrieff, zu obbestimpter zeitt nach beschehner einraumung der guter nicht vberantworten oder hinderlegten, auch sunst diesem vertrag zuwidder etwas furnemen wurden, zu obberurter gleichmessigen peen, nemblich sechtzig tausent gulden, obligirt vnnd verbunden vnnd dieselbigen als de jure vnd [fol 29v] facto verwurckt, auch als ob sie mit vrthaill vnd recht erkandt vnd in rem iudicatem ergangen were, zuerlegen vnnd zuerstatten schuldig sein, so offt vnnd viel obgehorter massen das jenig, so jnen dieser vertrag vflegt, durch sie nicht volnzogen oder widder diesen vertrag aus jrer verursachung gehandelt wurde.

Unverschuldete Nichteinhaltung des Vertrags durch Nassau, also die nicht fristgerechte Übergabe der Dokumente, ermächtigt die Unterhändler, eine Erklärung abzugeben, inwieweit sie zur Vertragsstrafe heranzuziehen sind, letztlich soll aber der gesamte Vertrag in Kraft bleiben.

Solten aber Nassaw vnnd derselbigen erben durch vnuersehenliche, vnuermeydlicheal nothfelle verhindert werden, die obgeschriebne vrthaill vnnd brieff zu obbestimpter zeitt zuhinderlegen oder sunst der nichthaltung halben deß vertrags jrrungen furfallen, alßdan solten wir, die vnderhendler, vnnd vnser erben zuerkleren haben, ob vnnd wie ferr vnnd was gestalt die peen durch sie verwurckt worden sey. Doch soll jn alle wege dieser vertrag bey krefften vnd wirckung pleiben, alles getrewlicham sonder gefehrde.

Die Vertragsparteien erklären, gegen diesen Vertrag nicht verstoßen zu wollen

Dagegen vnnd demnach haben vielgedachter graf [fol. 30r] Wilhelm zu Nassaw vnnd sein sohn, der printz zu Vranien, dergleichen lantgraf Philips zu Hessen, alle fur sich selbst, jre erben vnd nachkommen bewilliget, versprochen vnd zugesagt, dem allem vnnd jedem, so obgeschrieben steht, also allenthalben hin vnnd widder respectiue getrewlich, vestiglich vnnd aigentlich zu geleben, nachtzukommen vnd volntziehung zuthun, dartzu auch aller vnd jeder bisher gegenainder furgewendten vnnd furgehapten forderungen, zuspruch, recht vnnd gerechtigkait abtzudretten, zuuertzeyhen vnd zubegeben vnd zuwidder diesen vertrag nichts zusuchen, furtzunemen, noch sich zubehelffen, daß demselben verhinderlich, abbruchig oder nachtailig sein kan oder mag, alles jn bester vnnd bestendigster form vnd massen wie nachuolgt.

Erklärung von Wilhelm von Nassau-Dillenburg und seinem Sohn Wilhelm von Nassau-Breda

Nassau verzichtet auf die Grafschaft Katzenelnbogen mit allem Zubehör (längere Aufzählung), so wie sie von Wilhelm III. von Hessen herrührt, Nassau aber einen Anspruch darauf hatte, und gesteht sie Landgraf Philipp von Hessen erblich zu gegen Zahlung von 600 000 fl. und Übergabe des Viertels an der Grafschaft Diez

Erklärung Nassaus zur Vertragserfüllung

Erklärung Nassaus, den Vertrag rechtlich niemals anzufechten (längere Auflistung etwaiger Rechtsmittel)

Verzichtserklärung Nassaus

Rechtliche Relevanz der Verzichts-erklärung

Wir, Wilhelm, graf zu Nassaw, Catzenelnpog[en], Vianden vnd Dietzs, vnd wir, Wilhelman, [fol. 30v] printz zu Vranien, graue zu Nassaw, Catzenelnpogen, Vianden, Dietzs, Buren vnnd Lerdam, herr zu Breda, Diest, Arlay, Jsselstain vnnd Grimbergen, vatter vnnd sohn, bekennen vnnd thun kundt offenbar hiemit jedermenniglich, fur vns, vnsere erben vnnd nachkommen, daß durch die durchleuchtigste, hochgebornne fursten vnd herrn pfaltzgrafen Otthainrich vnnd hertzogen Augusten zu Sachsen, baide churfursten, hertzogen Wilhelmen zu Guilch vnd hertzogen Christoffen zu Wirtemperg, vnsere gnedige herrn, auch freuntliche, liebe oheim vnnd vettern, alle vnnd jede obgeschriebene ding vnnd sachen gemeltermassen furgenommen, abgehandelt vnnd verglichen, wie auch dasselbig alles vf zuuor gehapten zeitlichen vnnd wolbedechtigen rath mit vnserm guten furwissen vnd willen angenommen, eingangen vnd verwilligtao haben, nemens auch an vnnd bewilligens hiemit vnd jn kraft dieses [fol. 31r] briefs fur vns, vnsere erben vnd nachkommen, also daß nuhn hinfurbaß alle die graueschaft[en], herrschafften, pfandtschafften, lande vnd leuthe, verlassene barschaft, silbergeschirr, haußrath, geschutz, munition, farende haab sampt andern beweglichen vnnd vnbeweglichen gutern mit allen jren ein- vnnd zugehorungen, vfgehabner nutzung biß jn sieben vnd funftzig jar hero, auch jnteresse vnnd schaden von weilandt lantgrauen Wilhelmen zu Hessen dem jungern seliger gedechtnus herrürendt vnd was deroselben von vns jn recht anspruchig gewesen sein, hoch vnnd mehrermelten lantgrafen Philipsen zu Hessen, desselben erben vnnd nachkommen, vmb die obbestimpte sechs mall hundert tausendt guld[en], die sie vnd obgeschriebnermassen mit freyen, ledigen, vnbeschwerten landen, leuthen vnnd barem geldt vergnugen sollen, erblichenn verbleiben, doch mit den furbehaltungen vnd mainungen, wie die bey einem jeden articul vnnd puncten dieses vertragsbrieffs [fol. 31v] vnderschiedlichen ausgefurt vnd vermeldet sein. Daruf vnnd hiemit bey vnsern grafenlichenn, auch furstlichen ehren vnd wirden jn guten, waren, treuwen anstat eines geschwornnen leiblichen aydts fur vns, vnsere erben vnnd nachkommen, wissentlich vnnd wolbedechtlich versprochen, daß alles vnd jedes, so jn diesem vertragsbrieff von articuln zu articuln vnnd deroselben jnhaltungen vnd mainungen begriffen, jnuerleibt vnnd geschrieben ist, vnnd vnß, vnsere erben vnnd nachkommen, obangetzogener sachen wegen beruren mag, stedt, vest, aufrichtig vnnd vnuerbruchlich zu halten, zuuolntziehen, demselbigen zugeleben, nachzukommen vnnd einichen mangel daran nit erscheinen zulaßen, darwidder auch nit thun, noch schaffen, gethan werden, haimblich oder offentlich, durch vns selbst oder andere von vnserntwegen. Wir, vnsere erben vnd nachkommen, sollen vnd wollen vns auch darwidder nit setzen, schutzenn, schirmen, noch behelffen mit ainicherlay [fol. 32r] außtzugen, einreden, gegenwehren, geschriebner oder vngeschriebner rechten, landtrechten, gesetzen, ordnungen vnd statuten, auch priuilegien, freyhaiten, jndulten, begnadungen, exemption, absolution, restitution, recurß, supplication, reduction oder allem anderm, wie daß namen haben mag, vnd durch vns alberaitsvon romischen kaisern vnnd konigen erlangt worden were oder noch kunftiglich erlangt vnnd aus aigner macht, volnkommenhait vnd gewissenheit erworben vnnd erdacht werden mocht. Dan wir vns dero sampt vnnd besonder wolbetrechtiglich vnnd wissentlich vertziegen, begeben vnd renunctijrt haben, renunctijren, vertzeyhen vnnd begeben vns auch derselben fur vns, vnsere erben vnd nachkommen, vnd furnemblich aller vnnd jeder vnserer zu vnnd gegen hoch vnnd obgedachtem lantgrafen Philipsen zu Hessen bißanhero angetzognen lantgrafen Wilhelms deß jungern seligen verlassenschaft halb, wes deren seidhero [fol. 32v] desselben absterben er landtgraue Philips jngehapt vnnd genossen hat vnnd noch jnhat oderap geniessen thut, furgewendten clag, forderungen, zuspruch, auch erlangter endt- vnnd beyurthail, executorialn vnnd proces, recht vnnd gerechtigkait, gehaptenn posses vnnd derhalben gepettener restitution, auch actioni dotis legitimæ & ad supplementum, weyll wir deren aller durch diesen vertrag gnugsam vergnuget vnnd betzalt sein oder dergleichen, vnnd dartzu der behulfflichen außtzuge, argelistigen, gefahrlichen betrugs, dranglicher besorgnus vberschwencklicher, vnmessiger verletzung vnnd befahrung sampt der neuwen constitution vnd satzung[en] cedendarum actionum vnd was dessen mehr ist, so vnß, vnsern erben vnd nachkommen, ainicherlay wegs oder gestalt zustatten vnnd genantem landtgrafen zu nachtail kommen möcht, beuorab auch der rechten, so da sagen, daß die vertrege vber geurthailte vnnd mit [fol. 33r] recht erlangte sachen ohn außdruckliche verzeyhung derselben nit kreftig sein sollen. Dergleichen auch der rechten, so verordnen, das gemainer vertzieg ohn furgehenden besondern vertzieg vnd renunctiation vnuerbuntlich seye, dern wir aller gnugsamblich berichtet vnnd erjnnert worden seindt, alles hiemit vnd jn kraft diß briefs jn bester, bestendigster form der rechten vnnd als wir das am krefftigisten thun sollen vnnd mogen, vrthetlich vnnd wissentlich argelist vnnd gefehrde jn allen vnnd jeden furgesetztenn dingen gentzlich ausgeschaiden.

Erklärung von Landgraf Philipp von Hessen

Zahlung der 600 000 fl.

Übergabe des Viertel an der Grafschaft Diez und den genannten Ämtern zum 1. April 1558

Erklärung Hessens zur Vertragserfüllung

Erklärung Hessens, den Vertrag rechtlich niemals anzufechten (längere Auflistung etwaiger Rechtsmittel)

Verzichtserklärung Hessens

Heinrich III. von Hessen (1440-1483)

Wilhelm III. (der Jüngere) von Hessen (1471-1500)

Wilhelm II. (der Mittlere) von Hessen (1469-1509)

Dergleichen auch wir, Philips, von denselbig[en] gottes gnaden, lantgraf zu Hessen, graf zu Catzenelnpogen, Dietzs, Ziegenhain vnd Nidda, bekennen vnd thun kundt offenbar hiemit allermeniglich fur vns, vnsere erben vnd nachkommen, daß durch die hochgebornne fursten, pfaltzgrauen Otthainrichen vnd hertzogen Augusten zu Sachsen, beide churfurst[en], [fol. 33v] hertzogen Wilhelmen zu Guilch vnnd hertzogen Christoffen zu Wirtemperg, vnsere freuntliche, liebe vettern, ohaim vnnd schwagere, alle vnnd jede obgeschriebne ding vnnd sachen furgenommen, abgehandelt vnnd verglichen, wie auch dasselbig alles vf zuuor gehapten zeitlichen vnnd wolbedechtlichen rath mit vnserm gutem furwissen vnnd willen angenommen, eingangen vnd bewilligt haben, nemens auch an vnnd bewilligens hiemit vnd jn kraft diß briefs fur vns, vnsere erben vnd nachkommen, also das wir gegen deren von Nassaw furgewendten vnnd abgestandenen forderungen, zuspruch, recht vnnd gerechtigkait von obgemelten vnsers freuntlichen, lieben vettern, landtgrafenn Wilhelms zu Hessen deß jungern selig[en] verlassener erbschaft herrurendt, auch anderm, so dieser vertrag disfals mit sich bringt vnnd außweiset, solliche sechs [fol. 34r] mall hundert tausent gulden genanter muntz vnnd wehrung an freyen, ledigen vnd vnbeschwertenaq landen vnnd leuthen, auch barem geldt, zu bestimpten terminen vnd zielen jnhalts dieses vertrags abtretten vnd entrichten sollen vnnd wollen, wie wir auch vnnd zu wurcklicher volntziehung dieses vertrags vnsers vierdten theils an der graueschaft Dietzs vnnd andern obberurten ampten vnnd stucken vns hiemit vff obgemelten ersten zukommenden Aprilis, jtzt alßdan vnnd dan als jtzt gentzlichen begeben vnnd vertzeihen, doch mit den vorbehaltungen vnd mainungen, wie die bey einem jeden articul vnd puncten dieses vertragsbriefs vnderschiedlichen außgefurt vnnd vermeldet sindt, daruf vnnd hiemit bey vnsern furstlichen ehren vnnd wirden jn guten waren treuwen an stat eines geschwornnen leiblichen aydts fur vns, vnsere erben vnnd nachkommen [fol. 34v] wissentlich vnnd wolbedechtlich versprechendt, das alles vnd jedes, so zu diesem vertragsbrief, von articuln zu articuln vnd derselb[en] jnhaltungen vnd mainungen begriffenn, jnuerleibt vnd geschrieben ist, vnnd vnß, vnsere erben vnnd nachkommen, obangezogner sachen wegen beruren mag, stedt, vest, vfrichtig vnnd vnuerbruchlich zuhalten, zuuolntziehen, demselben zugeleben, nachtzukommen, vnnd daran ainichen mangell nit erscheinen zulassen, darwidder auch nit thun, noch schaffen, gethan werden, haimlich oder offentlich, durch vns selbst oder andere von vnserntwegen. Wir, vnsere erben vns nachkommen, sollen vnnd wollen vns darwidder nit setzen, schutzen, schirmen, noch behelffen mit ainicherlay außtzug, einreden vnnd gegenwehren, geschriebner oderar vngeschriebner recht, landtrechten, gesetzen, ordnungen vnd statuten, auch priuilegien, freyhaiten, jndulten, concessionas, [fol. 35r] begnadigungen, exemption, absolution, restitution, recurß, supplication, auch reduction oder alles anders, wie das namen habenn mag vnnd durch vns albereits von romischen kaisern vnnd konigen erlangt worden were oder noch kunftiglich erlangt vnnd aus aigner macht, volnkommenhait vnd gewissenhait erdacht vnnd erworben werden möchte. Dan wir vns dero sampt vnnd besonder wolbetrechtiglich vnd wissentlich vertziegen, begeben vnd renunctijrt haben, renunctijren, vertzeihen vnnd begeben vnd auch derselben fur vns, vnsere erben vnd nachkommen, vnd furnemblich aller vnd jeder vnserer zuspruche, gegenlage vnnd forderungen, deren wir vns zu vielgemelten von Nassaw jn namen vnd von wegen deß hochgebornnen fursten, vnsers freuntlichen, lieben vettern herrn Heinrich[en], landtgrafen zu Hessen, grafen zu Catzenelnpogen, Dietzs, Ziegenhain vnd Nidda, [fol. 35v] weilent lantgrafen Wilhelms deß jungern vatter, vnnd vnsers freuntlichs lieben herrn vatters, lantgrafen Wilhelms des mitlern, geweßnen vormundts aller dreyen lobseliger gedechtnus getragner vnnd verwalter vormundtschaft, auch etlich[en] ausstendigen schulden vnnd anderer mehr sachen, rechten vnnd gerechtigkaiten wegen jn gepflogener rechtfertigung furgebracht, dartzu auch der behulfflichen außtzuge argelistigen, gefahrlichen betrugs condictionis indebitj vel sine causa datj, beneficij moræ purgandæ vnnd beuorab der recht[en], so da sprechen, daß gemainer vertzieg ohn furgehenden besundern vertzieg von vnkrefften vnd vnuerbuntlich sey, alles hiemit vnd jn kraft diß briefs jn bester, bestendigister form der rechten vnnd als wir daß am kreftigisten thun sollen vnnd mögen, vrthetlich vnd wissentlich, argelist vnnd gefehrde jn allen vnd jeden [fol. 36r] furgesetzten dingen gentzlich ausgeschaiden.

Eheberedung der Elisabeth und Mechthild von Hessen bezüglich des Erbes ihrer Mutter Anna von Katzenelnbogen (1443-1494)

Kassation und Verzicht

Vnnd nachdem wir, Wilhelm, graf zu Nassaw rc, vnnd wir, Wilhelm, printz zu Vranien, vatter vnnd sohn, vns jn wehrender rechtfertigung dieser sachenn mit dem furbehalt vnnd reseruation, so vnser frawen mutter vnnd basen, frawen Elisabethen vnnd frawen Mechtilden, jn der ehberedung vnnd hinlich vnser eltermutter, frawen Annen, grefin zu Catzenelnpogen seligen, auch andern vertzichten vnnd heyratsverschreibungen, desgleich[en] jn der vierdten bruderlichen erbainigung zu Erffurt vfgericht, geschehen, widder hoch- vnnd obbemelten lantgrafen beholffen vnd dieselben fur vns angetzogen, also thun wir dieselben alle, souiel diesen articul vnnd furbehalt belangt, numehr vnd jn kraft diß briefs hiemit gegen dem [fol. 36v] lantgrafen vnnd seinen erben vffhebenn vnd cassiren, vertzeyhen vns auch deren fur vns vnnd vnsere erben, also das wir oder sie vns derwegen jn- oder ausserhalb rechtens widder den lantgrafen vnnd seine erben nicht behelffen sollen, noch wollenn. Doch soll solche cassation vns vnnd vnsernn erben jn andern puncten vnd clausuln ausserhalb dieser sach, wie obgemelt, vnschedlich sein, treulich vnnd ohn geuehrde.

Hessen übernimmt die Schuldnerschaft Nassaus bezüglich Katzenelnbogen

Dagegen wollen wir, lantgraf Philips zu Hessen, vnnd vnsere erben gedachten grafen Wilhelmen zu Nassaw vnd denn printzen zu Vranien vnd jre erben gegen meniglich aller vfrichtiger, beweißlicher, billichenn schulden halben von obberurter catzenelnpogischen erbschaft herrurendt mit recht vertretten vnnd schadlos halten, doch vnsere exceptiones vnnd rechtliche notturfft geg[en] denen, so sich also ainicher schulden halben [fol. 37r] zuspruch anmassen wolten, vorbehalten.

Drei Ausfertigungen des Vertrags, unterschrieben und gesiegelt von den Unterhändlern. Eine Ausfertigung für die Unterhändler, die anderen für die Vertragsparteien.

Hieruff vnnd deß alles zu mehrer vnd bestendiger vhrkundt, so seindt dieser brief drey gleichs jnhalts mit vnsern, der vnderhendler, chur- vnnd fursten aignen handen vnderschrieben vnd anhangenden jnsiegeln bekreftigt vnnd aufgericht, deren einen wir, die vnderhendler, zu vnsernn handen genommen vnnd jedem theill auch einer vberantwortet vnnd zugestelt worden.

Wilhelm von Nassau-Dillenburg und sein Sohn Wilhelm von Nassau-Breda (Prinz von Oranien) und Landgraf Philipp von Hessen unterschreiben und siegeln.

Frankfurt am Main, 30. Juni 1557 (Mittwoch nach Petri und Pauli)

So haben auch wir, graue Wilhelm zu Nassaw, vnd wir, Wilhelm, printz zu Vranien, vatter vnnd sohn obgemelt, dergleichen wir, Philips, lantgraf zu Hessen, alle fur vns selbst, vnsere erben vnnd nachkommen, vns mit aignen handen vnderschriebenn vnd beneben obgemelten chur- vnd fursten auch vnsere jnsiegel daran hangen laßen, [fol. 37v] das alles vnnd jedes, wie obgeschrieben stehet, damit kreftiglich zu besagen. Geschehen vnd geben zu Franckfurt am Mayn vf mitwoch nach Petri vnnd Pauli, den dreissigsten tag des monats Junij jm jar als man zaltt nach Christi, vnsers lieben herrn vnnd seligmachers, gepurt tausendt funfhundert funftzig vnnd sieben.

Unterschriften der Unterhändler und der Vertragsparteien

Otthainrich, churfurst
Augustus, churfurst
Wilhelm, hertzog zu Guilch
Christof, hertzog zu Wirtemperg
Philips, lantgraf zu Hessen
Guille de Nassau
Wilhelm, graf zu Nassaw
at

Beglaubigungsvermerk des Notars Gottfried Hatzfeld, datiert Dillenburg, 16. Mai 1559

[fol. 37v] Disse copia ist auß dem chur- vnd furstlichen zw Franckfurt zwischen Nassaw vnd Hessenn [fol. 38r] vffgerichten original verdrag, so an schriften, pergamen, chur- vnd furstlichen jngesiegeln, auch deren vnderzeichniß vnd handschriften gantz gerecht vnd on allen argwon gewesen, abcopiert, conferirt, dem von worten zu worten gleichlautende befunden vnd demnach dieselbige copej durch mich, Gotfrid[en] Haitzfelt, von key[serli]ch[er] macht offenbaren notarien, von bladt zw bladt vnd zw ende mit meynem angebornem namen, zunamen, eigner hand vnd gewonlichem notariat zeichen vnderschrieben vnd gezeichnet, sonderlich herzw requirirt vnd befurdert. Actum zw Dillenberg, den 16 Maij anno 1559.

[Notariatssignet des Gottfried Hatzfeld]

Ego Gotfridus Haitzfelt, sacra jmperialj authoritate publicus notarius ad predicta requisitus manu mea propria subscripsj.


2. Nebenabschied vom 3. Juli 1557

Einige Punkte sind neben dem Hauptvertrag noch zu regeln.

[fol. 41r] Zuwissen vnnd offenbar sey jedermeniglich, demnach die durchleuchtigiste, durchleuchtige hochgeborne fursten vnnd herrn, herr Otthainrich, pfaltzgraf, churfurst, herr Wilhelm, hertzog zu Guilch, herr Christoff, hertzog zu Wirtemperg, vnd dan deß auch durchleuchtigisten hochgebornen fursten vnnd herrn, hertzogen Augusten zu Sachsen, churfursten, abgesandte rethe, die wolgebornne, ernueste vnnd hochgelerte herr Friderich Magnus, graue zu Solms, Vlrich Mordeysen vnnd Laurentius Lindeman, beide der rechten doctores, nechstuerschienen monats Junij alhie zu Franckfurt personlich einkommen vnnd sich jn den langwirigen jrrungen vnnd gebrechen zwischen den durchleuchtigen, auch hoch- vnnd wolgebornnen fursten vnnd herrn, herrn Philipsen, landtgrauen zu Hessen, auch herrn Wilhelmen, grauen zu Nassaw, vnnd herrn Wilhelmen, printzen zu Vranien, vatter vnnd sohn, guetlicher vnderhandlung vndernommen, auch damit so lang vnnd viell sich bemuhet vnnd bearbaitet, biß das der almechtig [fol. 41v] gutig gott sein gnadt zu freuntlicher vnnd entlicher vergleichung vnd vertrag dieser spenn vnnd jrrungen miltiglich verliehen vnd mitgethailt hat, wie auch daruber besondere vertragsbrieff vfgericht, dauon hochgedachte herrn vnderhendlern, chur- vnd fursten, einen zu jren handen vnnd verwarung genommen vnnd dan jedem theill auch einer zugestelt worden ist. Dabey aber noch etliche puncten furgelauffen seindt, so zum theill vf kunftige erledigung beruhen. So haben sich hoch- vnnd wolgedachte chur- vnnd fursten, auch die sachsische churfurstliche gesandten, daruf derselben noch vnerledigten puncten vnd articul halben vndereinander verglichen vnd verabscheidet allermassen vnnd gestalt, wie hernach volgt.

Vertragsgültigkeit ab Vertragsdatum trotz bisherigen Fehlens einiger Siegel.

Die Siegel von Herzog August von Sachsen und von Herzog Wilhelm von Jülich fehlen noch. Letzterer nimmt die drei Ausfertigungen des bisher von Pfalz, Württemberg, Hessen und Nassau unterschriebenen und gesiegelten Hauptvertrags mit sich, um ihn, nachdem er ihn vorher unterschieben hatte, zu siegeln und dann Graf Wilhelm von Nassau zukommen zu lassen, welcher ihn dann weiter an den Landgrafen von Hessen sendet. Dieser schickt ihn dem Kurfürst von Sachsen, damit dieser ihn auch unterschreiben und siegeln kann.

Die nun vollständigen Ausfertigungen der Verträge sollen dann dem Landgrafen von Hessen zugesandt werden, von denen er eine Ausfertigung behält und die anderen beiden Graf Wilhelm von Nassau und der pfälzischen Kanzlei zustellt.

[Artikel 1 — Vollständigkeit aller Siegel] Anfenglich, dieweil jtztangetzogner vertragsbrief aus mangel etlicher jnsiegel nicht gentzlich verfertigt werden mogen, so solle doch derselbig vertrag nicht weniger von zeitt an seines datum jn wirckung gehen, [fol. 42r] auch also, wie derselbig begriffen vnnd vfgerichtet ist, von allen thailen entlich vnnd gentzlich gehalten vnnd volntzogen werdenn. Damit aber auch an der baiden chur- vnnd fursten, herrn Augusten, hertzogen zu Sachs[en], churfursten, vnnd herrn Wilhelmen, hertzog[en] zu Guilch versiegelung (dieweill beide jre chur vnnd f[ürstliche] g[naden] zum theil abwesens halb, zum theill auß mangel zugegen gehapten jnsiegells, die siegelung jtzo nit thun konnen) ainicher nachtail nicht geuolge, so haben deß hertzogen zu Guilchs f[ürstliche] g[naden] solche drey von Pfaltzs, Wirtemperg, Hessen, auch Nassaw vnnd dem printzen zu Vranien vnderschrieben vnnd versiegelte hauptbrieff mit sich genommen, dieselbigen mit seiner f[ürstlichen] g[naden] jnsiegel (dan sein f[ürstliche] g[naden] denselben zuuor alhie mit aigner handt mit vnd neben obgemelten churfursten, fursten vnd grafen vnderschrieben) zuuerfertigen vnd also verfertigt an grafen Wilhelmen zu Nassaw zuuberschicken. Vnnd soll demnach graue [fol. 42v] Wilhelm solche hauptvertrege dem landtgrafen zu Hessen zusenden, von dessen f[ürstliche] g[naden] sie further an hochstermelten churfursten von Sachsen, damit sein churf[ürstliche] g[naden] dieselbig[en] auch zuunderschreiben vnnd zuuersiegeln laßen hab[en], gelangen. Vnnd da die vertrege dermassen von dem churfursten zu Sachsen gentzlich vfgericht vnnd verfertigt sein, alßdan auch dieselben drey vertrege dem herrn lantgrauen widder zugeschickt werden, den einen bey sich haben zubehalten, den andern grafen Wilhelmen zu Nassaw vnd den dritten zu der Pfaltz cantzley zuuberschicken.

Der pfälzische Kurfürst verwahrt die Vertragsausfertigung der Unterhändler.

Eß soll aber auch hochsternanter pfaltzgraue Otthainrich, churfurst, solchen originall vertragsbrief, nachdem er jren churf[ürstlichen] g[naden] vberlieffert, zu gemainen jrer, der herrn vnderhendler gebrauch jn verwarung haben vnd denselb[en] zu jeder furfallender notturfft vf gemainer, der vnderhendler, gutachten exhibiren vnnd aufflegenn.

Abschriften des Vertrages

Damit aber vnd jn mittler weill souiel weniger zweifels vnd jrrungen des vertrags halb furfallen, so ist einem jeden theill gleichlautendt abschrift mit der herrn vnderhendler, chur- vnd fursten, auch der abgesandten churfurstlichen sachsischen rethen handen, secreten vnnd bittschafften14 beuestiget, zugestelt worden. Wie auch gleichsfals derselben abschrifften eine die herrn vnderhendler fur sich behalten vnnd zu Pfaltz handen vnnd gemainem brauch, so lang vnnd viel, biß der vertrag allerding verfertigt ist, vbergeben haben.

Damit der hess. Anteil an der Grafschaft Diez zum 1. April 1558 richtig übergeben werden kann, soll der hess. Landgraf seine bevollmächtigten Räte dorthin schicken, alle Verwaltungsbeamten von ihrer bisherigen Treue zum hess. Landesherrn zu entbinden und anzuweisen, dass sie dem nass. Landesherrn nun Treue zu leisten haben.

[Artikel 2 — Entpflichtung der Beamten der Grafschaft Diez] Zum andern. Damit auch zu schirstkunftigem ersten Aprilis, da der herr lantgraf vermöge des ersten vertrags-articuls den vierdten theill der graueschaft Dietzs vnnd die andern empter vnnd guter den herrn von Nassaw einantworten soll, dieselbige sachen, souiel richtiger zugangen, soll der herr lantgraue deßwegen zu bestimpter zeitt seine rethe dartzu [fol. 43v] abfertigen, mit gewalt vnnd volmacht alle vnnd jede vnderthanen, angehorigen vnnd verwandten der pflicht vnd ayde, damit sie seiner f[ürstlichen] g[naden] zugethan vnd verwandt, zuentschlagen vnd demnach Nassaw volnkommenlich antzuweisen, jme huldigung zuthun vnd furbaß vnderthenig vnnd gehorsamb zusein, wie daß der vertrag fernner mit sich bringt vnd außweist.

Abholzung und Verwüstung der Wälder

Es soll auch jn mitler weill vnnd hiezwischen der einantwortung der holtzer vnnd welde mit vnnutzlichem, vnnothwendigem verhawen vnnd verwusten durch die amptleuthe vnd vnderthanen, souiell daß muglich, verschont vnd hierjn kein muthwill noch gefahrligkeit verstattet werden.

Werbung des Trierer Erzbischofs beim Trierer Domkapitel um Zustimmung zur Übergabe der Lehen in den von Hessen übergebenen Gebieten (Anlage A)

[Artikel 3 — Trierische Lehen] Zum dritten. Jst auch von hoch- vnd wolermelten herrn vnderhendlern vnnd churfurstlichen sachsischen gesandten an den hochwirdigisten fursten vnd herrn, herrn Johan[n], ertzbischouen zu Trier, deß hailigen romischen reichs [fol. 44r] durch Gallien vnnd das konigreich Arelat ertzcantzlern vnnd churfursten, die bewilligung vber die stuck, so von seiner churf[ürstlichen] g[naden] ertzstifft zu lehen rurendt vnd lauth dieses vertrags denen von Nassaw durch den herrn lantgrauen vbergeben worden, bey einem ehrwirdigen thumbcapittell zu befurdern, geschrieben vnnd ansuchens beschehen, jnhalt deß concepts hiebey mit A betzaichnet.

Werbung der Unterhändler beim römisch-deutschen König und den sechs Kurfürsten auf einer ihrer nächsten Versammlungen um Zustimmung, dass Nassau die Zollhoheit in den von Hessen übergebenen Gebieten erlange.

[Artikel 4 — Zölle und Zollstätten] So dan zum vierdten bey der romischen kon[iglichen] m[a]j[estä]t, vnserm allergnedigsten herrn, vnnd den sechs churfursten die bewilligung vber den zoll vnnd zolsgerechtigkait zuerlangen antreffendt, wollen die herrn vnderhendler neben hochstgedachtem churfursten zu Sachsen, desselbenn zu erster reichs- oder anderer der churfurst[en] versamblung jngedenck sein vnnd an befurderung desselbigen, bey der romisch[en] kon[iglichen] m[a]j[estä]t vnnd hochstermelten churfursten souiel jren churf[ursten] vnd f[ürstlichen] g[naden] thunlich vnnd [fol. 44v] muglich ist, sich aller gepuer ertzaigen, dabey aber vnnd jn mitler weill, das solche bewilligung außbracht, oder auch da sich dieselbig jn kurtz oder lang verweylen wurde, sollen nichts minder solche zoll vnnd zollgerechtigkait nach lauth vertrags denen von Nassaw eingeraumpt vnnd sie deren nit weniger, als ob sie daruber den consenß allenthalben erlangt, zugeniessen vnnd zugebrauchen haben.

Werbung um Zustimmung bei den sächsischen Herzögen lt. Art. 8 des Hauptvertrags, den Brüdern Johann Friedrich II. der Mittlere, Johann Wilhelm I. und Johann Friedrich III. der Jüngere (Anlage B)

[Artikel 5 — Zustimmung der drei sächsischen Herzöge] Zum funfften. Als dan auch graf Wilhelm zu Nassaw vnnd der herr printz zu Vranien bey dem achten vertrags-articul von den herrn vnderhendlern, chur- vnnd fursten, auch sachsischen churfurstlichen gesandtenn rethen furderungsschriften an die durchleuchtige hochgebornne fursten vnd herrn, herrn Johans Friderichen den mitlern, herrn Johans Wilhelmen vnnd herrn Johans Friderichen den jungern, gebruder, hertzogenn [fol. 45r] zu Sachsen, landtgrauen jn Turingen vnnd marggrafen zu Meissen, vertrostet worden, damit jre f[ürstliche] g[naden] jn den nachfall der graueschaften Catzenelnpogen eine oder darfur dreymall hundert tausendt gulden verwilligen wolten. So ist auch deßhalben ein schreiben verfertigt vnnd ausgangen nach außweisung der copien mit B. Dabey dan noch weithers graue Wilhelm von Nassaw vnnd der herr printz zu Vranien jren g[naden] furbehalten haben, bey den hochernanten chur- vnnd fursten zu Sachsen weither bitlichs ansuchens zuthun, jren gnaden vnnd derselben erben die option, wahll vnd willkhur an gedachten graueschaften oder aber darfur die bestimpten geltsummen zunemen, zuuor zulassen.

Laut Art. 9 des Hauptvertrags wollen die Unterhändler ihre Räte am 19. April 1558 abends in Frankfurt eintreffen lassen, um am nächsten Tag die Prozessakten und die Kaufurkunde zu erhalten und die Empfangsbestätigung (Rekognition) auszufertigen (Anlage C)

[Artikel 6 — Übergabebestätigung des Prozessakten und des Kaufbriefs] Zum sechsten. Die recognition, so hochgenantem [fol. 45v] herrn landtgrauen oder seiner f[ürstlichen] g[naden] erben zu zeitten, wan die ende-, bey- vnd executoriall-vrthaill, auch cession, auch kaufbrief hinderlegt werden sollen vnder der herrn vnderhendler namen nach vermoge des neundten vertrags-articuls gegeben werden solle, berurendt, hat man sich derselben notell alhie auch verglichen jnhalts der copey mit C. Vnnd wollen hochgedachte herrn vnderhendler chur- vnnd f[ürstliche] g[naden] vf den 19 tag Aprilis des nechstuolgenden 58st[en] jars jre rethe alhie zu Franckfurt gegen abendt eintzukommen, gestalt volgenden tags bemelte vrthail vnd brieff zuempfahen vnnd zuhinderlegen, jre rethe absenden, wie dan auch der herr landtgraf dartzu die seinen abtzufertigen hatt, alles nach lauth desselben articuls.

Quittungen über die Zahlungstermine lt. Art. 1 und 10 des Hauptvertrags (Anlage D bis G)

[Artikel 7 — Zahlungstermine] Zum siebendten. So dan auch von etlichenn quittungen vber die vertzielte geltsummen, auch [fol. 46r] die gantze hauptsummen sampt landen vnnd leuthen jm ersten vnnd lesten vertrags-articul meldung beschicht, haben sich beide thaill gegenainander derselben notelln vnnd wie die jedertzeit gegeben vnnd angenommen werden sollen, verglichen, nach außweisung der copien mit D, E, F vnd G vftzaichnet.

Schreiben an den römisch-deutschen König betreffend den Vertrag (Anlage H)

[Artikel 8 — Schreiben an den römisch-deutschen König] Letstlichen so ist auch an die romisch kon[igliche] ma[jestä]t dieses vfgerichten vertrags halben geschriebenn worden lauth der copien mit H.

Drei Vertragsausfertigungen, eine für die Unterhändler, eine für Hessen und eine für Nassau.

Frankfurt am Main, 3. Juli 1557 (Samstag nach Visitationis Mariae)

Deß zu vhrkundt hat hochernanter pfaltzgraue Otthainrich, churfurst, desgleichen deß churfursten zu Sachsen verordnete rethe vnd gesandten, vnnd dan die hoch- vnnd wolgedachte herr Wilhelm, hertzog zu Guilch, herr Christof, hertzog zu Wirtemperg, auch herr Philips, lantgraf zu Hessen, herr Wilhelm, printz zu Vranien, vnd herr [fol. 46v] Wilhelm, graue zu Nassaw, diesen abschiedt, deren drey gleichs jnhalts vnder jrer chur- vnd f[ürstliche] g[naden] vnnd g[naden] secreten vnd bittschafften verfertigt vnnd dauon die herrn vnderhendler einen behalten, den andern dem herrn lantgrauen zu Hessen vnnd der dritt dem herrn printzen vnnd graue Wilhelmen zugestelt worden, vffrichten laßen. Actum zu Franckfurt am Mayn, sampstags nach Visitacio[n]is Marie, den dritten Julij anno 1557.

Beglaubigungsvermerk des Notars Gottfried Hatzfeld

L. Arnoldus Opsopæus Cuben, prothonotarius [subscripsit]

Concordat presens copia cum recessus originalj de verbo ad verbum collationata et auscultata per me, Gotfridum Haitzfeldium, publicum notarium, testo mea manu p[ro]pria et signo meo notariatus solito.

[Notariatssignet des Gottfried Hatzfeld]


Anmerkungen

1Mömpelgard (Montbéliard)

2Wilhelm IV. von Hessen, ältester Sohn von Philipp I. von Hessen, regiert während der Gefangenschaft seines Vater 1547-1552, der sich nach dem Sieg des Kaisers im Schmalkaldischen Krieg diesem unterwarf und in den Spanischen Niederlanden für fünf Jahre gefangen gehalten wurde

3Der Passauer Vertrag (1552 August 2) regelt im Allgemeinen die Anerkennung der protestantischen Reichsstände durch den römisch-deutschen König Ferdinand I. nach dem Schmalkaldischen Krieg (1546/1547) und geht in Art. 2 kurz auf den katzenelnbogischen Erbfolgestreit ein: alle während der Gefangenschaft des hess. Landgrafen gefällten Urteile des RKG im Streit mit dem nass. Grafen um das katzenelnbogische Erbe müssen innerhalb von 2 Jahren nach Vertragsabschluss neu verhandelt werden

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4Der trierische Erzbischof Johann V. von Isenburg war nach einem Schlaganfall 1553 gelähmt und nicht mehr in der Lage zu sprechen.

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5Friedrich Magnus I. zu Solms-Laubach (* 1. Oktober 1521; † 13. Januar 1561 in Laubach) war Regent und ab 1548 regierender Graf der Grafschaft Solms-Laubach.

6Ulrich von Mordeisen (auch Ulricus Mordisius, Alarich; * 13. Juli 1519 in Leipzig; † 5. Juni 1572 in Dresden) war ein sächsischer Politiker und Diplomat. 1554 übernahm er als Ordinarius den Lehrstuhl der Rechte an der Universität Leipzig. Kurfürst August ernannte Mordeisen zum Geheimen Kammerrat und überließ ihm für seine Verdienste u. a. das Gut Kleinwaltersdorf, wo er auch wohnhaft war

7Laurentius Lindemann auch: Lorenz Lindemann (* 17. September 1520 in Leipzig; † 13. November 1585 in Großsedlitz), war ein deutscher Rechtswissenschaftler und sächsischer Staatsmann.

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8Renatus (René), der einzige Sohn von Heinrich III. von Nassau-Breda, erbt durch seine Mutter Claude von Chalon und den Tod seines Vaters 1538 das Fürstentum Orange (Oranien), stirbt selbst aber schon 1544. Vorher hatte er seinen Vetter Wilhelm, den Sohn von Wilhelm von Nassau-Dillenburg, als Erbe eingesetzt.

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9Interlokut = Zwischenurteil

10Hoheiten

11Geleit

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12alieniren = veräußern

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vPhilips ist Einschaltung am li. Rand

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13peenfall = Pönfall: Strafe, Geldbuße

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atVorlage: darunter gestr. Friderich Magnus, graf zu Solms; Vlrich Mordeisen, doctor; Laurentius Lindeman, doctor

14bittschafften = Petschaften


Letzte Änderung: 6. September 2018
Ralph Jackmuth