Historischer Kontext

Erhebungen der Reichstürkenhilfe in der ehemaligen Grafschaft Diez 1532 und 1542 und ihr historischer Kontext


1 Reichsreform und Türkengefahr als wichtigste Themen neben dem Religionsstreit
2 Reichsmatrikel und Römermonat
3 Beschlüsse zur Reichstürkenhilfe auf den Reichstagen 1530-1542
3.1 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 (20.06.-19.11.)
3.2 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Regensburg 1532 (17.04.-27.07.)
3.3 Die Reichs(kreis)tage zu Worms 1535 (keine Beschlüsse zur Türkenhilfe)
3.4 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Regensburg 1541 (05.04.-29.07.)
3.5 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Speyer 1542 (09.02.-11.04.)
3.5.1 Motivation
3.5.2 Beschlüsse zum Reichsheer
3.5.3 Finanzierung der Türkenhilfe (Höhe, Personengruppen)
3.5.4 Der Einnahmeprozess
3.5.4.1 Die Kreiseinnehmer
3.5.4.2 Sanktionsmaßnahmen
3.5.4.3 Die Obereinnehmer in Fürstentümern und ihre Untereinnehmer
3.5.4.4 Sonstige Einnehmer anderer Reichsstände
3.5.5 Ausblick
3.6 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Nürnberg 1542 (13.07.-26.08.)
3.7 Weitere Ereignisse (bis 1547)


1 Reichsreform und Türkengefahr als wichtigste Themen neben dem Religionsstreit

Seit dem Fall Konstantinopels 1453 betrieb das osmanische Reich eine Expansionspolitik über den Balkan und Ungarn nach Westen, die unter Sultan Süleyman I. (reg. 1520-1566) ihren Höhepunkt erreichen sollte. Wichtige Stationen seiner zahlreichen Feldzüge waren die Einnahme von Belgrad im Sommer 1521, die Besetzung von weiten Teilen Ungarns und Kroatiens nach der Schlacht von Mohács am 29. August 1526 oder die Belagerung von Wien vom 27. September bis 14. Oktober 1529. Dieses wurde für das Heilige Römische Reich (HRR) zu einer immer größeren Bedrohung, zumal auch 1526/1527 Teile Unganrs an die Habsburger kamen, und war auf den Reichstagen ab 1521 immer wieder eines der Hauptthemen. Im Zuge der sog. Reichsreform Anfang des 16. Jhs., in der man die Verwaltungsstruktur des HRR an die frühneuzeitlichen Erfordernisse anzupassen versuchte, wie z. B. die zur Verbesserung des sog. Reichsregiments vorgenommene Einrichtung von Reichskreisen als übergeordnete territoriale Einheiten (1500 und 1512), der Aufhebung des mittelalterlichen Fehderechts durch den Ewigen Landfrieden (1495) und die daraus resultierende Gründung eines Reichkammgerichts (ebenfalls 1495), damit ordentliche Rechtsprozesse anstelle von Fehden treten können, wurde auf dem Wormser Reichstag 1521 nun auch im Hinblick auf die türkische Bedrohung das sog. zweite Reichsregiment eingerichtet und eine Reichsmatrikelordnung beschlossen, wobei letztere noch von Bedeutung sein wird. Auf dem Wormser Reichstag 1495 kam es zur Einführung des sog. gemeinen Pfennigs, eine von jedem Untertanen ab 15 Jahren zu zahlende Reichssteuer, die dem Kaiser die für die Kriege gegen Frankreich und das osmanische Reich notwendige finanzielle Unterstützung liefern sollte. Schwierigkeiten bei der Eintreibung führten aber schon 1505 wieder zu einer Aussetzung. Als Gegenleistung für die Einführung einer solchen Steuer verlangte der Mainzer Kurfürst Berthold von Henneberg die Schaffung eines aus den Reichsständen gebildeten Gremiums, dem die Finanz-, Verteidigungs und Außenpolitik des HRR oblag. Maximilian I., römisch-deutscher König (ab 1508 Kaiser) sollte den Ehrenvorsitz führen. Den drohenden Machtverlust vor Augen lehnte der Kaiser zunächst die Bildung eines solchen Gremiums ab, musste aber unter dem Druck seiner finanziellen Lage und auch weil sämtliche Fürsten auf dem Reichstag zu Augsburg 1500 auf der Aufstellung einer Reichsarmee bestanden, der Gründung eines solchen Gremiums schließlich zustimmen. Diesem sog. ersten Reichtsregiment mit Sitz in Nürnberg, dem neben Maximilian I. auch 20 Vertreter der Reichsstände angehörten, verweigerte der Kaiser jedoch die Zusammenarbeit, sodass es schon 1502 zur Auflösung kam. Auch unter Maximilians Nachfolger Karl V. (reg. 1519-1556) blieb die Forderung nach einem Reichsregiment bestehen. Denn das Problem war, dass sich Karl V. aufgrund seiner vielfachen territorialen Zuständigkeiten, u. a. als König von Spanien, sich nie dauerhaft im Reich aufhalten konnte. Somit kam es auf dem Reichstag zu Worms 1521 zur Bildung des sog. Zweiten Reichsregiments, das unter dem Vorsitz Ferdinands I., Erzherzog von Österreich und ein Bruder Karls V., das Reich in seiner Abwesenheit verwaltete, sonst aber nur beratende Funktion hatte. Auch diesem Reichsregiment war keine kaiserliche Unterstützung beschieden und wurde 1531 aufgelöst. Die Reichsreform war also in diesem Punkt wegen mangelnder Beteiligung des Kaisers von vorneherein zum Scheitern verurteilt.


2 Reichsmatrikel und Römermonat

Die auf dem Reichstag 1521 beschlossene Reichsmatrikelordnung hatte jedoch dauerhaften Charakter. Nach dieser wurden erstmals die von den Reichsständen zur Reichsarmee zu stellenden Kontingente für Infanterie und Kavallerie mit ihrem Gegenwert in einem Verzeichnis (Matrikel) niedergelegt. Dies hatte einerseits den Vorteil, dass nun eine verlässliche und dauerhafte Einnahmequelle existierte und sich der Kaiser nicht wie vorher jede zu erhebende Steuer zu einem Vorhaben einzeln vom Reichstag genehmigen lassen musste, andererseits musste sich im Gegensatz zum vorherigen System des Gemeinen Pfennigs nun nicht mehr das Reich, sondern die Reichsstände in ihren eigenen Territorien um die Umsetzung kümmern. Ein weitere Vorteil lag für die Landesherren darin, dass die in der Reichsmatrikel festgelegten Kontingente und Zahlungen nun komplett auf die Untertanen umgelegt wurden und diese finanziell nicht betroffen waren. In der Reichsmatrikel war jeder Reichsstand mit seiner Wertigkeit abgebildet. In der Wormser Matrikel von 1521 erscheinen die drei geistlichen Kurfürstentümer (Trier, Köln, Main) mit je 60 Reitern und 277 Fußknechten im Gegenwert von 600 fl. Das gleiche galt für die weltlichen Kurfürstentümer Pfalz, Sachsen und Brandenburg, Böhmen bildete mit 400 Reitern und 600 Fußknechten eine Ausnahme. Unter den freien Reichsstädten finden sich z. B. Nürnberg mit 40 Reitern und 250 Fußknechten im Wert von 600 fl., das etwas kleinere Frankfurt hingegen mit 20 Reitern und 140 Fußknechten im Wert von 500 fl. Die Gesamtsumme dieser Matrikel, also die aufzubringende Armeestärke, betrug ca. 4 000 Reiter und ca. 20 000 Fußknechte. Ab 1542 begann man den Gegenwert der Kontributionen in sog. Matrikulargulden auszudrücken, indem man man die Reiter zu 12 fl. (vorher 10 fl.) und die Fußknechte zu 4 fl. rechnet. Somit ergibt sich für die Matrikel 1521 ein Betrag von etwa 128 000 fl. Dieser Gesamtbetrag wird auch als sog. Römermonat bezeichnet und bildet die Berechnungsgrundlage für sog. Reichshilfen (Reichssteuern) wie der Reichstürkenhilfe oder dem Unterhalt des RKG. Ursprünglich leitet sich der Name von der Pflicht zur Heeresfolge der Reichsstände bei einer Romfahrt (Romzug)1 ab und wird deswegen auch als Romzugshilfe bezeichnet. Die Wertigkeit eines Römermonats variierte stark, so betrug er Mitte des 16. Jhs. 80 000 fl. und Anfang des 17. Jhs. nur noch 60 000 fl. Ein einfacher Römermonat wird auch als Simplum, die doppelte Menge als Duplum und die dreifache Menge als Triplum bezeichnet. Viele Reichsstände waren mit ihrer Kontingentierung unzufrieden, war sie doch oft pauschal und ungerecht. Dieses Problem versuchte man auf sog. Moderationstagen zu beseitigen. Auf dem Reichstag zu Speyer 1544 wurden die Reichskreistage hierfür bestimmt. In den 1530er Jahren waren diese jedoch noch nicht realisierbar, weder als Reichsmoderationstag, noch als Reichskreistag im Sinne eines Reichstages. Die erste große Matrikelmoderation fand von Okt. 1544 bis März 1545 als Reichskreistag in Worms statt. Die Wormser Matrikel wies etliche Strukturfehler auf. Zum einen war die Aufnahme von Territorien mit Sonderstatus wie Böhmen und der Eidgenossenschaft in die Matrikel unrealistisch, auch beschwerten sich die Reichsstädte, die nach ihrer Aussage 1/20 des Reichsgebiets ausmachten, aber ¼ der Matrikel zu stemmen hatten, auf den Reichstagen immer wieder. Die am 8. Mai 1545 erstellte vorläufige Moderationsordnung war für drei Jahre ausgelegt und hatte nur noch ein Volumen von ca. 80 285 fl.2 Weitere Moderationstage fanden als Reichsmoderationstage im Herbst 1549 und 1551/1552 in Worms und dann als Reichskreistage 1557 und 1567 erneut in Worms und 1571 und 1577 in Frankfurt am Main statt. Zu einer notwendigen dauerhaften Überarbeitung der Reichsmatrikel kam es jedoch nicht.3 Konkret kommt eine Analyse von Arndt Brendecke et al. bei einer Gegenüberstellung der Matrikeln von 1545 und 1577 zu einem Verlust 1 184 fl., sodass die 1577er Matrikel nur noch ein Volumen von
79 101 fl. hatte4.


3 Beschlüsse zur Reichstürkenhilfe auf den Reichstagen 1530-1542

Wie eingangs schon erläutert, war die drohende Türkengefahr spätestens seit Aufstellung der Reichsmatrikel 1521 auf den Reichstagen immer wieder Thema. So kam die Idee auf, auf Basis der Worrmser Matrikel eine Reichstürkenhilfe zu schaffen, um die Ungarn gegen die Osmanen zu unterstützen. Hierzu hatten die Ungarn verlässliche Angaben über ihren militärischen Status zu liefern, was sie jedoch nicht konnten. Auch wollten die Reichsstände zunächst nur zustimmen, wenn das Reich selbst in Gefahr sei und waren der Ansicht, dass der Kampf gegen die Osmanen Angelegenheit der gesamten Christenheit sei. Somit war die drohende Türkengefahr auf den Reichstagen in den 1520er Jahren zwar immer auch ein Thema, über das debattiert wurde und sich auch in den jeweiligen Reichsabschieden niederschlägt, es wurde aber nie eine konkrete Türkenhilfe beschlossen.

Man unterschied zwischen einer sog. eilenden (sofortigen) und einer sog. beharrlichen (dauerhaften) Türkenhilfe. Diese basierte überwiegend auf den Anschlägen (Truppenkontingente) der Reichsstände in der Reichsmatrikel, wurde aber auf dem Reichstag zu Speyer 1542 als Gemeiner Pfennig beschlossen, da sich die Reichsstände wegen ungleicher Anschläge in der Reichsmatrikel beschwert hatten (RA Speyer 1542 §§ 49-50). Die Türkenhilfe konnte in reinen Truppenkontingenten (z. B. 1532) oder aus dem Gegenwert in Matrikulargulden als finanzielle Unterstützung bestehen.


3.1 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Augsburg 1530 (20.06.-19.11.)

Türke in Ungarn, Belagerung Wien 1529, Bedrohung für das Reich — dreijährige beharrliche Türkenhilfe geplant — zuvor eilende Türkenhilfe (bei Bedarf): reines Truppenkontingent auf Basis der Reichsmatrikel in Höhe von 6 Römermonaten (bei Bedarf 8 Römermonate), kann im Folgejahr wiederholt werden, Reichsstände können Untertanen an Finanzierung beteiligen.

Der Reichstag wurde von Karl V., den Papst Clemens VII am 24. Februar 1530 in Bologna zum Kaiser krönte, am 21. Januar 1530 für den 8. April ausgeschrieben, aber erst am 20. Juni von ihm eröffnet. Er endete mit dem Reichsabschied vom 19. November. Eines der Hauptthemen war der Religionsstreit im Reich (RA Augsburg 1530, Einleitung). Von den 150 Paragraphen des Reichsabschieds beschäftigen sich die §§ 100-131 und 138-140 mit der Türkenhilfe. Zunächst wird die wachsende Bedrohung durch den Türken festgestellt. Innerhalb kurzer Zeit ist er in Ungarn eingefallen und stand auch schon vor Wien (27.09.-14.10.1529, Einnahme scheitert und Rückzug). Da zu befürchten ist, dass er irgendwann auch deutschen Boden betritt, müssen Vorkehrungen getroffen werden (§ 100). Die Reichsstände stellen eine dreijährige Hilfe in Höhe von soundsoviel 1000 Reitern und soundsoviel 1000 Fußsoldaten pro Jahr in Aussicht, wollen aber informiert werden, an welchem Ort und in welcher Stärke ein solcher Heereszug stattfinden soll, ferner über die Absichten von Papst, Italien, Frankreich, Ungarn, England, Böhmen, Portugal, Polen, Dänemark, Schottland und anderer christlicher Länder, auch über die Absicht des Türken an mehr als nur an einem Ort zu Wasser und Land anzugreifen (§ 101). Da man hier aber kurzfristig zu keinem Entschluss komme, will der Kaiser sich mit dem Papst und anderen christlichen Herrschern verständigen und dann einen neuen Reichstag ausschreiben, wo man sich dann mit den Reichsständen und den Repräsentanten anderer Länder beraten will (§ 102). Sollte sich der Türke jedoch im nächsten Frühling mit einer gleich großen Streitmacht wie im letzten Jahr aufmachen, Ungarn, Mähren, Schlesien, Österreich und andere zum Römischen Reich gehörige Länder zu erobern, will man eine sog. eilende Hilfe auf Basis der Wormser Matrikel mit soundsoviel 1000 Reitern und soundsoviel 1000 Fußsoldaten nicht nur für dieses Jahr, sondern auch für die folgenden Jahre bewilligen, solange, bis man sich mit der sog. beharrlichen Hilfe einig wäre (wozu es aber bis zum Regensburger Reichstag 1532 nicht kommt). Diese eilende Hilfe soll nur aus Truppenkontingenten und nicht aus Geldleistungen bestehen und 6 Monate zu 30 Tagen währen (d. h. für 1530 6 Monate Kontingent, für 1531 bei Bedarf wieder 6 Monate). Jedoch sollen sich die Reichsstände auf acht Monate einstellen, sollte der Türke in Ungarn ein Winterquartier beziehen oder wenn man nach einem gottgewollten Sieg dem Feind nachfolgen würde. Es könne auch sein, dass der Oberbefehlshaber mit seinen sechs Kriegsräten bei unerwarteter Überlegenheit des Feindes die eilende Hilfe auf sieben oder acht Monate ausdehnen würde. Als Kriegsräte werden die Kurfürsten von Sachsen und Brandenburg, der Erzherzog von Österreich, der Erzbischof von Salzburg, Herzog Wilhelm von Bayern und Markgraf Georg von Brandenburg genannt. Die Notwendigkeit einer Ausdehnung der eilenden Hilfe um zwei Monate soll den Reichsständen durch die Kriegsräte rechtzeitig bekanntgegeben und an einem zu bestimmenden Ort verhandelt werden. Das Ergebnis dieser Verhandlungen soll dann dem Kreishauptmann (ab 1555 Kreisobrist) eines Reichskreises mitgeteilt werden, der dann die anderen Kreisstände informiert, damit die verlängerte Unterstützung auch von allen geleistet wird. Die Kreisobristen sollen dann ihre Kreisstände auffordern einen Vertreter zu bestimmen, an den sich der Oberbefehlshaber mit seiner Ausschreibung für einen solchen Verhandlungstag richten kann (§ 103). Jeder der Kreisstände soll so bald wie möglich sein Truppenkontingent in dem vom Kreishauptmann genannten Umfang bereithalten, um es dann bei Bedarf zu entsenden, wobei Oberbefehlshaber und Kriegsräte Zeit und Ort bestimmen. Würde aber einer der Reichsstände nur wenig oder gar kein Truppenkontingent schicken, soll er mit der Hälfte seines Anschlags in der Reichsmatrikel bestraft werden. Auch kann der kaiserliche Fiskal gegen ihn prozessieren. Die eingenommenen Strafen sollen zum Nutzen des Reichs verwendet werden (§ 104). An diesem vom Oberbefehlshaber bestimmten Sammelplatz soll die Truppe erneut gemustert, wie auch die Besoldung und Anfangs- und Endmonat des Truppeneinsatzes geregelt werden (§ 105). Jeder Reichsstand hat den Oberbefehlshaber darüber zu informieren, wann er sein Truppenkontingent gemustert hat, ab wann er den Sold zahlt und ab wann er das Kontingent bereitstellt. Bei den Reisigen (Reitern) sollen vier Meilen auf eine Tagesreise gerechnet werden und am fünften Tag sollen sie still liegen (§ 107). Das Truppenkontingent soll genügend mit Geld ausgestattet sein, sodass die Besoldung innerhalb der 6 Monate gewährleistet ist. Auch soll in der Soldatenbestellung vermerkt sein, dass die Soldaten im Bedarfsfall auch länger als 6 Monate im Sold stehen (§ 108). Weiter wurde, um Gleichheit zwischen den Reichsständen zu halten, folgendes beschlossen (§ 109): Jeder Reisige mit Pferd erhält 12 fl. zu 15 Batzen monatlich (§ 110). Auf 12 Pferde sind ein max. vierspänniger Wagen (§ 111) und ein Schütze zu rechnen (§ 112), auf zehn Pferde ein Trossknecht („Trosser“) mit halbem Sold (§ 113). Ein Fußsoldat erhält 4 fl. zu 15 Batzen monatlichen Sold (§ 114). Die Reichsstände müssen Wagen und Trossknechte, die auf die Reisigen gehören, selbst unterhalten (§ 115). Unter einem Fähnlein sollen nicht mehr als 500 Mann stehen, von denen max. 50 einen höheren Sold haben („Übersold“), bei 300 Reitern unter einem Hauptmann max. 10 mit höherem Sold (§§ 116-117). Die Reichsstände können ihre Untertanen zur finanziellen Unterstützung des Vorhabens anhalten (§ 118). Um den Handel durch Münzumtausch nicht zu erschweren, bewilligt König Ferdinand, dass in Ungarn, Österreich, Schlesien, Mähren und seinen anderen Erblanden, dass alle Münzen dieser Länder Gültigkeit haben und nicht umgetauscht werden müssen (§ 119). Es wird ein Oberbefehlshaber („oberster Feldhauptmann“) ernannt (§ 120) und diesem sechs Kriegsräte zugeordnet: Philipp der Streitbare, „Wilhelm, Herr zu Ronnenberg“, Graf Friedrich (II.) zu Fürstenberg, Wirich V. von Daun-Falkenstein, Siegmund von Heßberg (althess. Ritterschaft), Konrad (VII.) Got(t)smann (Kuntz Gotzmann) (§ 121). Die Kriegsräte haben 12 Stellvertreter, falls diese z. B. durch Tod ausfallen (§ 122). Erhält der Oberbefehlshaber mit seinen Kriegsräten mindestens drei gleiche Berichte, dass der Türke in Ungarn, Mähren, Schlesien, Österreich oder anderen Ländern des Römischen Reichs eingefallen sei, soll er den jeweiligen Kreishauptmann informieren, der wiederum die Kreisstände benachrichtigt, zu welcher Zeit und an welchem Ort (bestimmt durch Oberbefehlshaber Kriegsräte), sie ihr Truppenkontingent bereitzustellen haben (§ 123). Die Hauptleute der Reichskreise wie auch die Soldaten haben dem Oberbefehlshaber Treue zu schwören und sich ihm für die Dauer der Unternehmung zu verpflichten. Die Reichsstände haben ihre Truppenkontingente dahingehend anzuweisen. Oberbefehlshaber und Kriegsräte haben die eilende Türkenhilfe nur gegen den Türken und „seine Anhänger und Helfer“ zu verwenden, sollte er wie im Vorjahr mit „einem gewaltigen Heerzug“ in die genannten Gebiete einfallen (§§ 124, 126). Um aus Fehlern der Vergangenheit zu lernen, obliegt Oberbefehlshaber und Kriegsräten die völlige Ausgestaltung des Unternehmens (§ 125). Sollte der Türke durch Polen auf die Mark, Schlesien, Pommern und andere Territorien des Reichs kommen oder in Ungarn und Kroatien einfallen, sollen die angrenzenden Reichsstände den Oberbefehlshaber unterstützen (§ 127). Proviantmeister organisieren die zollfreie Truppenverpflegung (§ 128). Auf Bitte der Reichsstände verzichtet König Ferdinand auf die ihm in einer päpstlichen Bulle gewährte Erlaubnis, Güter der Geistlichen zu verkaufen und verspricht ihnen, sie wegen bereits verkaufter Güter zu entschädigen. (§ 129). Auch will König Ferdinand von den Gütern der Reichsstände seiner Erblande keine Steuer während der Türkenhilfe erheben (§ 130). Diejenigen Reichsstände, die sich mit ihren Anschlägen in der Reichsmatrikel zu hoch eingestuft glauben, sollen sich dieses Mal noch in Geduld üben, müssen aber bis zu Klärung der Sache in keine weiteren Anschläge mehr einwilligen (§§ 131, 138). Hierfür wird ein Moderationstag auf den 8. März 1531 in Speyer angesetzt (§ 139). Gegen diejenigen Reichsstände aber, die mit ihren Beiträgen im Verzug sind, darf der kaiserliche Fiskal prozessieren (§ 140).


3.2 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Regensburg 1532 (17.04.-27.07.)

Aufgrund neuer Berichte aus dem Erzherzogtum Österreich Konkretisierung der im Augsburger Abschied 1530 bei Bedarf in Aussicht gestellten sog. eilenden Türkenhilfe als reines Truppenkontingent der Reichsmatrikel in Höhe von 6 Römermonaten für 1532 und nochmals 6 Römermonaten für 1533.

Der Reichstag wurde durch Kaiser Karl V. am 1. Juli 1531 für den kommenden 14. September nach Speyer ausgeschrieben, am 8. Oktober aber für den 6. Januar 1532 nach Regensburg prorogiert, wo er dann ab 17. April begann und mit dem Reichsabschied vom 27. Juli 1532 endete.

Der Abschied gliedert sich in die folgenden Abschnitte: 1) Türkenhilfe (§§ 1-8), 2) Geplantes Konzil zum Relgionsstreit (§§ 1-6), 3) Reichskammergericht (§§ 1-21), 4) Halsgerichtsordnung, 5) Hofgericht Rottweil, 6) Matrikelmoderation (§§ 1-2), 7) Rechnungen von Reichsregiment, Kammergericht und Reichspfennigmeister (§§ 1-2), 8) Polizeiordnung, 9) Münzwesen (§§ 1-4), 10) Vergleichung geistlicher und weltlicher Beschwerden in Form einer Konstitution; Schlußformel (§§ 1-5)

Einleitend werden die drei großen Themenkomplexe, die in dieser Zeit die Verhandlungen des Reichstags bestimmen, genannt: Religionsstreit, Türkengefahr und Reichsreform. Nachdem der Reichstag für den 14. September 1531 ausgeschrieben war, kamen wieder Berichte (vielfältige Kundschafften und Zeitung) über die große Heeresmacht des Türken (in mercklicher grosser Rüstung und Gereitschafft) und seine Absicht im Sommer 1532 wiederzukommen, sodass der Beginn des Reichstags für den 6. Januar 1532 nach Regensburg verlegt wurde. Auch hat der Kaiser alles daran gesetzt, persönlich anwesend zu sein (§ 1). Der Reichstag wurde von den Reichsständen gut besucht (§ 2). Das Thema der Türkengefahr ist wegen der Ereignisse im Jahr 1529 wichtiger als das des Religionsstreits und wird zunächst abgehandelt (§ 3). Der Türke soll mit größerer Macht als je zuvor anrücken und habe bereits einen Teil an Reisigen und Schiffe mit Munition die Donau herauf geschickt (§ 4). Gesandte der Erzherzogtums Österreich, also aus Österreich ob und unter der Enns, aus den Herzogtümern Steyer, Kärndten und Krain, berichten, dass der Türke auf sie im Anzug sei und bitten um Hilfe (§ 5). Da die Christenheit keinen „gehässigeren, noch blutdürstigeren Feind“ als den Türken hat, wird nochmals die Wichtigkeit betont, sich mit diesem Problem als erstes zu befassen (§ 6). Es wird eine eilende Türkenhilfe als Truppenkontingent nach Vorgabe Augsburger Abschieds von 1530 bewilligt mit dem Zusatz, dass der Fiskal gegen denjenigen, der glaubt, sein Truppenkontingent in irgendeiner anderen Weise zu leisten und so diesem Reichsabschied nicht Folge leistet, prozessieren kann, wie im Augsburger Abschied verkündet. Reichsstände dürfen sich gegenseitig mit Truppenkontingenten bei Bedarf aushelfen, der Kreishauptmann muss später bei der Musterung nur Vollzähligkeit feststellen (§ 7). Wie im Augsburger Abschied bereits beschlossen, obliegt die Organisation der Verpflegung des Reichsheeres den Proviantmeistern bzw. soll der Proviant zoll- und mautfrei sein und diejenigen Obrigkeiten, die Zoll und Maut erheben, sollen in diesem Fall darauf verzichten (§ 8).


3.3 Die Reichs(kreis)tage zu Worms 1535 (keine Beschlüsse zur Türkenhilfe)

Die erste von drei solcher Versammlungen wurde im Abschied der Koblenzer Kreisständeversammlung vom 26. Dezember 1534 für den 4. April 1535 in Worms festgesetzt und am 1. März 1535 von König Ferdinand den ausschreibenden Kurfürsten bekanntgegeben. Die Versammlung tagte dann vom 7. April und endete mit dem Abschied vom 25. April. Hauptthema war einzig und allein das sog. Täuferreich von Münster, eine sich zunehmend radikalisierende Herrschaft von reformatorisch ausgerichteten Teilen Münsters um den Prediger Bernd Rothmann, die nach Einkesselung und Aushungerung durch katholische Truppen zu offener Gewalt griff. Die Angelegenheit endete mit der Rückeroberung Münsters durch den Fürstbischof Franz von Waldeck am 25. Juni 1535. In einem Wikipedia-Artikel heißt es hierzu: „Ein Blutbad beendete das Täuferreich. Rund 650 Verteidiger wurden getötet, die Frauen aus der Stadt vertrieben. Hauptprediger Bernd Rothmann und „Reichskanzler“ Heinrich Krechting konnten entkommen. In den folgenden Wochen wurden die noch lebenden Täufer beiderlei Geschlechts, mit Ausnahme von Jan van Leiden, Bernd Krechting und Bernd Knipperdolling, hingerichtet. Die drei verbliebenen Oberhäupter der Täufer wurden zunächst ein halbes Jahr lang im Stift herumgezeigt sowie mit und ohne Folter zu ihren angeblichen Vergehen befragt. Am 6. Januar 1536 wurden sie in Wolbeck zum Tode verurteilt und am 22. Januar zu Füßen der Lambertikirche auf dem Prinzipalmarkt zu Tode gefoltert. Jan van Leiden, Bernd Krechting und Bernd Knipperdolling wurden mit glühenden Zangen die Zungen ausgerissen, ihre Körper zerfetzt und nach vier Stunden erdolcht. Ihre Leichen wurden in eigentlich für den Gefangenentransport bestimmten eisernen Körben am Turm der Lambertikirche aufgehängt zur Schau gestellt.“5 Das Unternehmen gegen die Wiedertäufer sah man als Reichssache an. Eine zweite Versammlung wurde im Wormser Abschied vom 25. April 1535 festgesetzt und am 28. Mai 1535 von König Ferdinand den ausschreibenden Kurfürsten bekanntgegeben. Die Versammlung begann am 19. Juli und endete schon fünf Tage später mit einem Abschied, der keine neuen sachlichen Entscheidungen brachte, sondern nur frühere Beschlüsse bekräftigte. Die Teilnehmerzahl war eher gering. Mit Schreiben König Ferdinands vom 20. August 1535 wurden die Kurfürsten angewiesen auf Basis des vorigen Abschieds im Juli für den 1. November eine weitere Kreisversammlung auf Reichsebene einzuberufen, die formal eher ein Reichstag war, ab 4. November in Worms tagte und mit dem Abschied vom 20. November 1535 endete. Erst jetzt war die Münsterische Angelegenheit auf der Ebene von Reichs- und Kreisversammlungen erledigt.


3.4 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Regensburg 1541 (05.04.-29.07.)

Kaiser Karl V nach fast zehn Jahren wieder auf deutschem Boden — Rückblick auf das Türkenjahr 1532 — Berichte von neuen Gräueltaten der Türken aus Ungarn, Ober- und Niederösterreich — Beschluss einer eilenden Türkenhilfe in Höhe eines halben Römermonat basierend auf der Wormser Matrikel von 1521 für drei, bei Bedarf auch für vier Monate — Bestimmungen zu Zahlungswährungen, Legstätten, Sanktionen gegen Zahlungsverweigerer, Benennung von Oberbefehlshaber, Kriegsräten und Reichspfennigmeister

Der Reichstag wurde von Kaiser Karl V., der seit 1532 nach fast zehn Jahren wieder auf deutschem Boden war und für diese Zeit die Regierung dort seinem Bruder König Ferdinand überließ, am 14. September 1540 für den 6. Januar 1541 ausgeschrieben, tagte aber erst ab 5. April und endete mit dem Reichsabschied vom 29. Juli 1541. Einleitend werden erneut der Religionsstreit und die Türkengefahr hervorgehoben, wobei der Religionsstreit das wichtigste Thema ist und als erstes abgehandelt wird (§ 1). Es folgt ein Rückblick auf das Türkenjahr 1532 (§ 2). Im April 1532 verließ das osmanische Heer Konstantinopel und war bis August wieder in Österreich eingedrungen. Nach der im Regensburger Abschied vom 27. Juli beschlossenen eilenden Türkenhilfe konnten 36 000 Mann aufgeboten werden, zuzüglich Truppen, die Kaiser Karl V. aus Italien geschickt hatte. Mit weiterer Unterstützung gelang es König Ferdinand ein Heer von über 100 000 Mann aufzustellen. Im Hinblick auf diese Heeresmacht, verzichtete Süleyman auf eine zweitere Belagerung Wiens, belagerte vom 5. bis 30. August 1532 vergeblich Kőszeg (dt. Güns) und zog durch das Wiener Becken und die Steiermark wieder nach Ungarn ab. Die kaiserlichen Truppen lösten sich im Oktober 1532 wegen der Pest auf, für einen Gegenangriff auf die Türken in Ungarn hatten sie vom Reichstags keine Legitimation. Die zwischen 1529 und 1532 immer wieder in Niederösterreich und der Steiermark einfallenden Truppen kosteten etwa 200 000 Menschen das Leben oder die Freiheit (wie er dann auch unser Nider=Oesterreichische Land mit grosser Macht und Kriegs=Rüstung eigner Person erreicht, und dieselben mit seiner grausamen Tyranney / und Vergiessung viel unschuldig Christlichen Bluts erbärmlich angegriffen und beschädiget hat). 1533 erfolgte dann in Konstantinopel ein vorläufiger Friedensschluss zwischen Ferdinand und Süleyman, indem beide ihre gegenseitigen Territorien in Ungarn anerkennen. Dieser Friede hielt (trotz einer kurzen Unterbrechung 1537) bis 1541. Dann wird auf die Einnahme von Tunis durch den osmanischen Korsar Khair ad-Din Barbarossa im August 1534 eingegangen. Im sog. Tunisfeldzug Kaiser Karls V. Juni-Juli 1535 konnte die Stadt zurückerobert und die Kontrolle über die nordafrikanische Küste zurückerlangt werden (§ 5). Die eigentlichen Beschlüsse zu einer neuen Türkenhilfe folgen nun in den §§ 41-60. Gesandte aus Ungarn, Ober- und Niederösterreich berichten erneut von Gräueltaten der Türken (mit was unmenschlicher Tyranney der Feind unsers Christlichen Glaubens und Namens, der Türck / sie zu mehrmahlen jämmerlich und erbärmlich belästiget, welcher Gestalt er auch zu etlichenmahlen viel tausen Christlichs Volcks hinweg geschleifft / und in ewigen Zwang und Elend geführt) und bitten um Hilfe (§ 41-42). Auch König Ferdinand berichtet, dass der Türke mit großer Heeresmacht wieder im Anzug sei, um das Königreich Ungarn erneut zu überfallen (§ 43). Die Reichsstände beschließen eine eilende Türkenhilfe, jedoch ohne weiteren Aufschub der Matrikelmoderation in künftigen Fällen, eine halben Römermonat basierend auf der Wormser Matrikel von 1521 für drei, bei Bedarf auch für vier Monate. Für jeden Reiter werden 12 fl., für jeden Fußsoldat 4 fl. bezahlt, jeden Gulden zu 15 Batzen gerechnet (§ 44). Oberbefehlshaber und Kriegsräte haben die Aufgabe, die Soldaten an bestimmten Orten zu mustern, nach Ungarn zu führen und vom dem bewilligten Geld drei oder vier Monate zu unterhalten (§ 45). Dann werden Legstätten für die einzelnen Reichskreise bestimmt: 1) die Stände der nächstgelegenen Reichskreise, und zwar der Fränkische, Bayerische und Österreichische Kreis, sollen ihr Geld innerhalb eines Monats in Passau hinterlegen, 2) der Schwäbische Kreis innerhalb von sechs Wochen in Augsburg, 3) der Rheinische Kreis und die vier Kurfürsten am Rhein [Köln, Trier, Mainz, Pfalz], die Niederländischen und Westfälischen, Ober- und Niedersächsischen und Burgundischen Kreise innerhalb von zwei Monaten in Frankfurt. Das Geld ist zunächst für zwei Monate zu entrichten, und für den dritten oder vierten Monat bereit zu halten (§ 46). Säumige Zahler soll der Reichspfennigmeister dem kaiserlichen Fiskal anzeigen (§ 47). Die nach altem Herkommen nicht zu belastenden Reichsstände bleiben hiervon ausgenommen (§ 48). Das Reichsheer soll mit Geschützen u. a. ausgestattet werden, der Proviant für das Reichsheer bleibt zollfrei (daß übermäßiger unordentlicher Fürkauff vermitten / sondern ein freyer Marckt (wie Kriegs=Gebrauch und Herkommen ist,) gehalten werde) (§ 49). Zur Handelserleichterung müssen alle Münzen im Königreich Ungarn und anderen Erblanden König Ferdinands angenommen werden, sodass ein Umtausch entfällt (§ 50). Die Türkenhilfe ist in guter ganghafftiger Müntz von den Reichsständen zu zahlen. Es gelten: 1 Dukaten = 24 Batzen, 1 Krone = 23 Batzen, 1 Goldgulden = 18 Batzen, 1 Taler = 17 Batzen, 21 Zehner = 15 Batzen, 1 Gulden = 15 Batzen (§ 51). Aufgrund der Beschwerde einiger Stände Ober- und Niederösterreichs, dass sie doppelt belastet wurden, will man darauf achten, dass dies in Zukunft vermieden wird (§ 52). Die Besoldung des Oberbefehlshabers, der Kriegsräte und des Reichspfennigmeisters soll den Reichsständen nicht zusätzlich auferlegt werden (Übersold), sondern vom König oder aus dem gezahlten Geld der Reichsstände erfolgen und ihr Anschlag in der Reichsmatrikel dementsprechend verringert werden (§§ 53-54). Da ein Oberbefehlshaber ernannt werden soll (§ 55), hat man Graf Friedrich (II.) zu Fürstenberg (vgl. RA Augsburg 1530 § 120) dazu ersehen (§ 56). Zu Kriegsräten werden ernannt: Gangolf, Freiherr zu Hohengeroldseck, Graf Ladislaus zu Haag (Laßla zum Hag), Wolf Dietrich von Knöringen und Andreas Pflug (§ 57). Zum Reichspfennigmeister wird Wolfgang Schutzbar genannt Milchling (Hochmeister des Deutschen Ordens) ernannt. Er hat von den oben genannten Legstätten die Gelder zu empfangen und ausschließlich im Sinne dieses Abschieds zu verwenden (§ 58). Er kann sich bei den Legstätten auch nach Zahlungsverweigerern erkundigen und diese dem kaiserlichen Fiskal anzeigen (§ 59). Regelungen zu einer beharrlichen Türkenhilfe sind in einem Schriftstück neben diesem Abschied niedergelegt (§ 60).


3.5 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Speyer 1542 (09.02.-11.04.)

Einnahme von Ofen durch Süleyman 1541 — Rückzug der kaiserlichen Truppen — eilende Türkenhilfe von 1541 greift zu spät — beharrliche Türkenhilfe auf Basis des Gemeinen Pfennigs — Beschlüsse zum Reichsheer, Finanzierung (Höhe, Personengruppen) und dem Einnahmeprozess (Kreiseinnehmer, Ober- und Untereinnehmer, Sanktionsmaßnahmen)

3.5.1 Motivation

So kam es zu einem erneuten militärischen Eingreifen Ferdinands, der durch seinen kaiserlichen Befehlshaber Wilhelm von Roggendorf die Stadt Buda (Ofen) und Residenz der ungarischen Könige mit 20 000 Mann belagern ließ. Diese wurde jedoch durch die herannahenden Truppen Süleymans in die Flucht geschlagen und der Sultan konnte Ofen im September 1541 einnehmen. Ungarn bestand jetzt aus drei Teilen: einen Teil beherrschte Ferdinand, Erzherzog von Österreich und römischer König (1558-1564 als Kaiser des HRR), der ungarische König Johann Sigismund Zápolya behielt Ostungarn und Siebenbürgen, der Rest stand unter osmanischer Herrschaft. Der aus der Adelsfamilie Zápolya stammende ungarische König kam 1540 kurz nach dem Tod seines Vaters Johann I. (+ 22.07.1540) kurz nach seiner Geburt als Johann II. auf den ungarischen Thron und stand zunächst unter der Vormundschaft von Frater Georg Martinuzzi, dem Bischof von Großwardein.

Da im Folgejahr 1542 weitere Einfälle der Türken zu befürchten waren, wurde am 16. Oktober 1541 von König Ferdinand ein neuer Reichstag zum 14. Januar 1542 in Speyer ausgeschrieben. Da viele Reichsstände jedoch keine Einladung bekamen, fanden die Tagungen erst ab 9. Februar statt und endeten mit dem Reichsabschied vom 11. April. Nachdem die 1541 in Regensburg beschlossene sog. eilende Türkenhilfe quasi zu spät kam, war die Aufstellung einer dauerhaften, sog. beharrlichen Türkenhilfe das Hauptthema des Reichstags in Speyer (RA Speyer 1542 § 6). Von den 145 Paragraphen des Speyerer Abschieds beschäftigen sich allein die §§ 1-128 mit dieser Türkenhilfe, deren Zweck die Finanzierung des Reichsheeres zum Krieg gegen die Türken war (§ 57, § 104). Grundlage hierfür war diesmal jedoch nicht die Reichsmatrikel, sondern eine Vermögenssteuer auf Basis des Gemeinen Pfennigs, da sich die Reichsstände wegen ungleicher Anschläge in der Reichsmatrikel beschwert hatten (§§ 49-50).

3.5.2 Beschlüsse zum Reichsheer

Nachdem auf die durch einen Sturm erfolglose Flottenexpedition Karls V. im Oktober 1541 nach Algier (§ 1) und die Verhandlungen König Ferdinands I. mit der Böhmischen Krone und Österreich eingegangen wurde (§§ 7-10), folgen dann Beschlüsse bezüglich des Reichsheeres. So sollen die Truppen der „nahe gesessenen“ Stände der Reichskreise Franken, Bayern und Schwaben ihre Truppen bis zum 1. Mai 1542 in Wien haben, alle anderen („weit gesessenen“) Stände bis Mitte Mai (§ 14). Wien ist Sammelplatz oder Musterplatz für das Reichsheer (§§ 36, 46). Die Truppenstärke umfasste 8 000 Reiter oder Reisige und 40 000 Fußsoldaten (§§ 20-22), als Oberbefehlshaber wird Kurfürst Joachim II von Brandenburg bestimmt (§ 24, seine Besoldung regeln §§ 47-48). Dem Oberbefehlshaber werden aus den zehn Reichskreisen je ein Kriegsrat zur Seite gestellt, desweiteren ein oberster Leutnant über die Reisigen und zwei untere Leutnante über die Fußsoldaten (§ 25). Ein Reiter erhält als Sold für einen Monat zu 30 Tagen 12 fl. zu je 15 Batzen, ein Kürassier (Kürisser) mit gepanzertem Streitross („verdeckter Hengst“) 18 fl. (§ 31) und ein Fußsoldat 4 fl. (§ 35). Unter einem Fähnlein stehen 500 Fußsoldaten oder 125 Schützen (§ 35). Beim Zug nach Wien haben sich die Soldaten ehrbar zu verhalten (§ 36). Bisher uneroberte ungarische Orte sollen nicht gebrandschatzt werden und diejenigen, die vom Türken besetzt sind, der Ungarischen Krone wiedergegeben werden. Sollten von den Türken besetzte Orte erobert werden, die nicht der Ungarischen Krone gehören, sollen diese zunächst in der Hand des Kriegsherrn bleiben (§ 38). Zur Seelsorge sollen Geistliche den Heereszug begleiten (§ 41). Das Volk soll in Predigten dazu angehalten werden, Gott für den Erfolg des Unternehmens zu bitten und in jeder Pfarrkirche um 12 Uhr eine Glocke geläutet werden (§ 42). Almosenstöcke sollen hierzu aufgestellt werden (§ 108). Das Reichsheer soll mit Büchsen, Mauerbrechern und Munition ausgerüstet sein (§ 109), jedes Fähnlein mit einer halben Feldschlange (9-Pfünder) (§ 110). Munition soll in Städten in der Nähe des Reichsheeres vorgehalten werden (§ 112). Es folgen Bestimmungen zum Kriegsproviant (§§ 113-117).

3.5.3 Finanzierung der Türkenhilfe (Höhe, Personengruppen)

Die Beschwerde einiger Reichsstände wegen ihrer ungleichen Anschläge in der Reichsmatrikel wird festgestellt (§ 49) und die Finanzierung über den Gemeinen Pfennig (§ 50) bestimmt. Hierzu soll jeder sein Vermögen selbst schätzen (§ 80). Jeder im Reich, ob von Adel oder nicht, egal welchen Standes, soll von seinem beweglichen und unbeweglichen Vermögen von je 100 fl. Wert ½ fl. und von 1000 fl. Wert 5 fl. entrichten und zwar zunächst für 1542 ganz und im Folgejahr je nach Sachlage ganz oder halb. Ein Gulden soll zu 15 Batzen oder 60 Kreuzer oder 21 Silbergroschen gerechnet werden. (§ 51). Wer jedoch nur unter 100 fl. Vermögen hat, soll von je 20 fl. 6 kr. geben und wer unter 20 fl. hat, 4 kr. (§ 52). Kleidung, kleine Dinge, Silbergeschirr und unentbehrlicher Hausrat zum täglichen Gebrauch sollen nicht veranschlagt werden (§ 55). Dann folgen Bestimmungen zur Veranlagung spezieller Personengruppen wie geistlicher Einrichtungen und Personen (§§ 61-66) und Personen mit jährlichen Bezügen wie Amt- oder Dienstgeld, aber auch die geistlichen und weltlichen Dienstboten, Knechte und Mägde (§ 67). Letztere zahlen von je 100 fl. Dienstgeld ½ fl., und die Dienstboten etc. mit unter 15 fl. Lohn jährlich 1 kr. Der Beitrag zur Türkenhilfe wird am Wohnort des Einzelnen entrichtet (§ 69) und die Zahlung ist durch obrigkeitliche Anordnung der jeweiligen Landesherren anzuordnen (§ 70). Es folgen Bestimmungen für Städte, die anderen Herrschaften zugehören, Zünfte, Gilden, Universitäten u. a. (§ 71). Stadtbürger sollen von 1000 fl. Vermögen 5 fl. zahlen, „gemeine Bauersleute“ und Untertanen der Landesherren von 20 fl. Vermögen 6 kr. und unter 20 fl. Vermögen 4 kr. (§ 72). Jeder Jude, ob jung oder alt soll 1 fl. zahlen und die Reichen dabei den Armen zu Hilfe kommen, auch sollen sie von 100 fl. Vermögen 1 fl. geben (§ 73). Bei strittigen zweiherrischen Territorien eines Reichskreises, sollen die Kreisstände eine Person bestimmen, die das Geld am strittigen Ort einsammelt und den Kreiseinnehmern übergibt (§ 107). Die zunächst nur auf zwei Jahre angelegte Türkenhilfe kann, falls erforderlich, verlängert werden (§ 126). Stichtag der ersten Zahlung ist der Beginn des nächsten Reichstages am 13. Juli 1542 in Nürnberg (§ 120).

3.5.4 Der Einnahmeprozess

3.5.4.1 Die Kreiseinnehmer

Dann wird der Einnahmeprozess der Türkenhilfe verwaltungstechnisch und reichsständespezifisch beschrieben. Auf der obersten Hierarchieebene stehen sechs sog. Kreiseinnehmer, die jeder der zehn Reichskreise durch seine Kreisstände zu bestimmen hat und zwar einen durch die geistlichen Kurfürsten und Fürsten, einen durch die weltlichen Kurfürsten und Fürsten, einen durch die Prälaten, einen durch die Grafen und Freiherren, einen durch die Ritterschaft und (sonstigen niederen) Adel und einen durch die freien Reichsstädte (§ 98). Die Kreiseinnehmer haben das gesammelte Geld in der sog. Kreistruhe zu zählen, aufzuschreiben und zu verwahren. Sie haben den jeweiligen Kreisständen schriftlich darüber zu berichten, was in die Kreistruhe eingeworfen und was ausgegeben wurde bzw. was noch im Vorrat ist (§ 96). Alle sechs Einnehmer eines Reichskreises sollen sich zweimal im Jahr an einem Ort und zu einer Zeit, den die jeweiligen Kreisstände bestimmen, treffen (§ 100).

3.5.4.2 Sanktionsmaßnahmen

Reichsstände, die bezüglich der Truppenkontingente oder der Zahlung des Gemeinen Pfennigs in Verzug geraten oder sich hierzu ganz weigerten, verfallen der Reichsacht (geregelt in der Halsgerichtsordnung 1532), geistliche Personen verlieren ihre Privilegien und Schutzrechte, die sie vom Kaiser erhalten haben. Der kaiserliche Fiskal (aus heutiger Sicht ein Staatsanwalt) kann auf Bericht der Kreiseinnehmer oder aufgrund eigener Erkundigung gegen den Ungehorsamen prozessieren (§§ 102-103).

3.5.4.3 Die Obereinnehmer in Fürstentümern und ihre Untereinnehmer

Die Kreiseinnehmer wiederum erhalten Zahlungen aus den Fürstentümern von vier sog. Obereinnehmern (§ 88). Die vier Obereinnehmer eines Fürstentums werden wie folgt bestimmt: einer von den Kurfürsten und Fürsten, einer von den Prälaten und Geistlichen, einer von den Grafen, Freien, Herren und der landsässigen Ritterschaft und einer von den Städten (§ 74). Jedem Einnehmer wird eine Truhe mit je vier Schlössern zugeordnet, zu der je einer der anderen Einnehmer einen Schlüssel hat (§ 75). Zur Bewältigung der Aufgabe werden diesen vier Obereinnehmern einige sog. Untereinnehmer zur Verfügung gestellt (§ 77). Die Untereinnehmer sollen das Geld von den geistlichen und weltlichen Untertanen und Schutzverwandten (Hintersassen) in einen Kasten werfen lassen, den sie in Verwahrung haben, und aufschreiben, wer zahlt und wer nicht (§ 78). Die Untereinnehmer haben Zeit und Ort (Mahlstatt) der Zahlung anzusetzen (§ 82). Die Obereinnehmer müssen ebenfalls den Untereinnehmern Zeit und Ort ansetzen, an dem sie ihr gesammeltes Geld abzuliefern haben (§ 83) und wenn sie dieses ungezählt in die Truhe geworfen haben, über dessen Empfang quittieren (§ 84). Prälaten, Grafen, Freie, Herren und andere Leute von Adel sollen ihren Beitrag bei den Ober- oder Untereinnehmern abliefern (§ 85), im Gleichen deren Untertanen (§ 86), wie auch reichsunmittelbare geistliche und weltliche Kurfürsten oder Fürsten (§ 87).

3.5.4.4 Sonstige Einnehmer anderer Reichsstände

Reichsunmittelbare Prälaten, Grafen, Freie und Herren sollen für sich selbst einen Einnehmer bestimmen, wie auch einen für ihre Untertanen (§ 89). Es folgen Bestimmungen zur Bestellung von Einnehmern für adlige Personen ohne genaue Beschreibung und ihrer Untertanen (§§ 90-91) und für Reichsstädte (§§ 92-93). Reichsstände eines Kreises können, wenn sie wollen, vorher ihre Zahlungen zuerst in eine gemeinsame Truhe und erst dann in die Kreistruhe schütten (§ 95).

3.5.5 Ausblick

Zu einer ersten Bestandsaufnahme der Vorbereitungen, soll schon drei Monate später nach dem Speyerer Abschied von 11. April, ein weiterer Reichstag zu Nürnberg am 13. Juli 1542 stattfinden (§§ 45, 119-121).


3.6 Beschlüsse zur Türkenhilfe auf dem Reichstag zu Nürnberg 1542 (13.07.-26.08.)

Beharrliche Türkenhilfe über den Gemeinen Pfennig läuft nur schleppend an — Sanktionierung der „ungehorsamen“ Reichsstände

Der Reichstag begann am 13. Juli und endete mit dem Reichsabschied vom 26. August 1542. Obwohl der Reichsabschied 100 Paragraphen weniger als der vorige hat, beschäftigen sich seine 45 Paragraphen fast alle mit dem durchzuführenden Feldzug gegen die Türken in Ungarn. Zunächst werden die Fortsetzung des Feldzuges (Expedition) und die kaiserlichen Kommissare und Räte festgestellt, mit denen König Ferdinand die Versammlung leitete, da der Kaiser in Spanien weilte (RA Nürnberg 1542, Einleitung). Es folgen Gründe, warum Kaiser Karl V. nicht persönlich am Feldzug teilnehmen kann (§§ 1-3), er will aber noch im selben Jahr wegen des Religionsstreites ins Reich kommen (§§ 4-5). Dann aber kommt die Ernüchterung. Die erwarteten Kriegsvorbereitungen (§ 6) laufen nur zögerlich an. Oberbefehlshaber Kurfürst Joachim II. von Brandenburg und seine Kriegsräte berichten (§ 7), dass einige Reichsstände nicht das ganze Kontingent zum Reichsheer, andere überhaupt niemanden geschickt hätten. Viele hätten bisher keinen Sold bezahlt oder zur Finanzierung des Oberbefehlshabers kein Geld bereitsgestellt6. Ebenso herrsche bei Lieferung der Geschütze und Munition „Abgang und Mangel“, sodass das Reichsheer in keinen Anzug gebracht, und eine gute Zeit ungeschaffter Ding mit beschwerlichem der Reichs=Ständen Kosten still gelegen. Allein schon deswegen hält der Kaiser sein persönliches Erscheinen auf dem Reichstag für erforderlich (§ 8). Nach Hervorhebung des Zwecks einer Nachbesserung (§ 13), soll dem kaiserlichen Fiskal ein Verzeichnis der „ungehorsamen“ Reichsstände zugehen, damit gegen diese gemäß des Speyerer Abschieds ein Strafverfahren eingeleitet werden kann (§ 14). Auch sollen diese Stände in gesonderten kaiserlichen Schreiben nochmals an den Sinn und Zweck der ganzen Unternehmung „mit gnädigem Ernst“ erinnert werden (§ 15). Denn es kamen mehrere übereinstimmende Berichte, dass der Türke von Konstantinopel mit großer Macht nach Ungarn ziehe und Ende August, das wären nach Beginn des Reichstages in etwa sechs Wochen, dort ankommen werde (§ 16). Sollte die Macht des Türken überschätzt worden sein, sollen sich die nächst angrenzenden Reichskreise Sachsen, Bayern, Schwaben und Franken „in guter Bereitschaft und Rüstung“ halten und nicht erst warten, bis sie vom Oberbefehlshaber an die Türkengefahr erinnert werden, damit der vorige zeitliche Verzug und Kosten vermieden werden (§ 18). Die nächst angrenzenden Reichskreise, der Fränkische, Bayerische und Schwäbische, und gegen Schlesien und Mähren die Ober- und Niedersächsischen Kreise sollen sich mit ihrem halben Anteil an der Türkenhilfe bereit halten und ihre Truppen auf Anweisung des Oberbefehlshabers und der Kriegsräte unverzüglich nach Ungarn senden. Wie auch schon die zuvor nach Ungarn beorderten Truppen, sollen auch die neu hinzu gekommenen aus der jeweiligen Kreistruhe finanziert werden (§ 19). Würde dieses Geld aber nicht reichen, sollen es die Landesherren vorstrecken, die Konsequenzen einer Niederlage gegen den Feind vor Augen (§§ 20-21). Die geplante Truppenaufstockung (Zuzug) soll nach dem Speyerer Abschied abgewickelt werden (§ 22) und unterbleiben, falls sich die Sachen anders entwickelten (§ 23). Nochmals werden die im Speyerer Abschied (§§ 102-103) genannten Sanktionsmaßnahmen bei Zuwiderhandlung betont, sollten sich weiterhin Reichsstände der in Speyer beschlossenen Truppenstärke oder auch dem aktuell geplanten Zuzug widersetzen (§ 24). Wegen der zu erwartenden Kostensteigerung und auch weil die Landesherren die Kreistruhe nicht allzu lange aus eigener Tasche finanzieren werden, soll ein weiteres Mal der gemeine Pfennig wie im Speyerer Abschied beschrieben erhoben werden (§§ 25-26). Um weitere Zahlungsverzögerungen zu vermeiden, sollen sich die Kreisstände mit ihren Zahlungen zur Kreistruhe beeilen und alle Kreiseinnehmer am 1. Dezember 1542 in Nürnberg über ihre Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft geben (§§ 28-30), da ein neuer Reichstag für den 14. November 1542 wiederum in Nürnberg bestimmt wurde (§§ 36-37). Dieser Termin wurde jedoch am 20. Oktober 1542 durch König Ferdinand auf den 14. Dezember 1542 prorogiert. Die nächsten Bestimmungen beschäftigen sich mit denjenigen, die sich von fremden Truppen anwerben lassen. Obwohl hierzu bereits kaiserliche Mandate veröffentlicht wurden, werden hier nochmal die Konsequenzen hervorgehoben, wie „Nachschickung ihrer Weiber und Kinder“, Konfiszierung ihres Besitzes, Gefangennahme und „Bestrafung an Leib und Leben“ (§§ 31-33). Weiterhin soll ein Winterquartier des Reichsheeres eingerichtet werden (§ 34). In weiteren dringende Sachen wie zum Münzwesen, zur Matrikelmoderation und zur Überarbeitung der Polizeiordnung kam man nicht weiter (§ 35), ebenso beim Kammergericht (§ 38). Zu Verbesserung der Informationslage der Reichsstände über die Kriegshandlungen in Ungarn sollen vier Räte nach Regensburg beordert werden: einer von den Kurfürsten, einer von den geistlichen und weltlichen Fürsten, einer von den Prälaten und Grafen und einer von den freien Reichsstädten. Diese sollen bis zum Abzug aus Ungarn dort verbleiben, Briefe des Oberbefehlshabers und Anderer an die Reichsstände betreffend der Kriegshandlungen erbrechen und Abschriften davon in die Reichskreise schicken, damit die Kreisstände jederzeit informiert sind (§ 40).


3.7 Weitere Ereignisse (bis 1547)

König Ferdinand hatte Wien zum Sammelplatz des Reichsheeres bestimmt (RA Speyer §§ 36, 46). Das Reichsheer bestand überwiegend aus dem Kontingent der deutschen Reichsstände mit 37 000 Mann, denen sich 10 000 Mann aus den österreichischen Herzogtümern und 5 000 Mann von Papst Paul III anschlossen. Im Komitat Wieselburg (Königreich Ungarn) lagen 16 000 ungarische Reiter. Nach dem Aufbruch aus Wien Mitte September 1542 zählte das vereinigte Heer 40 000 Mann zu Fuß und 8 000 Reiter und nach der Vereinigung mit den Ungarn etwa 80 000 Mann. Der Marsch ging am rechten Donauufer entlang bis Esztergom (dt. Gran). Dann wurde die Donau überquert, Vác (dt. Waitzen) erobert, das Lager vor Pest bezogen und die Stadt umschlossen. In dieser hatten die Türken eine starke Besatzung, die bei Bedarf von Ofen aus mit frischen Truppen und Proviant versorgt werden konnte. Die Türken beunruhigten die Belagerer durch mehrere Ausfälle, erlitten am dritten Tag aber eine Niederlage. Am vierten Tag begann die Beschießung, am fünften begannen die Italiener einen Sturm auf eine gelegte Bresche, wurden aber weder von den Deutschen, noch von den Ungarn unterstützt und zurückgeschlagen. Am sechsten Tag wiederholte man die Beschießung, jedoch nur um den Rückzug zu kaschieren. Lebensmittelmangel führte u. a. zu Fleckfieber, an dem etwa 15 000 Mann innerhalb kürzester Zeit starben. Am siebten Tag wurde die Belagerung dann aufgegeben. Türkische Reiterei setzte ihnen nach, wurde aber zurückgeschlagen. Sultan Süleyman verzeichnete indessen weitere Erfolge und nahm am 10. August 1543 Esztergom und im September 1543 Stuhlweißenburg (Székesfehérvár) ein, zog jedoch bald wieder ab. Es kam kaum noch zu offensiven Handlungen Ferdinands und die Reichstürkenhilfe bezog sich auf defensive Maßnahmen. Im Nürnberger Reichsabschied vom 26.08.1543 werden 4 000 Reiter und 20 000 Fußsoldaten für 6 Monate bewilligt (RA Nürnberg § 7). 1545 wurde dann ein Waffenstillstand und 1547 ein Friede auf fünf Jahre geschlossen. Der Machtbereich Ferdinands war jetzt auf Westungarn beschränkt. Die bereits erwähnte Dreiteilung Ungarns war somit bis ins späte 17. Jh. festgelegt.


1Romfahrt oder Romzug: Heerfahrt der röm.-dt. Könige und Kaiser nach Italien

2vgl. Arndt Brendecke, Markus Friedrich, Susanne Friedrich: Information in der Frühen Neuzeit. Status, Bestände, Strategien. Lit Verlag Dr. W Hopf Berlin 2008, S. 147

3vgl. Winfried Dotzauer: Die deutschen Reichskreise (1383-1806), Geschichte und Aktenedition, Franz Steiner Verlag Stuttgart, 1998, S. 49, 56, 57

4vgl. Arndt Brendecke, Markus Friedrich, Susanne Friedrich: Information in der Frühen Neuzeit. Status, Bestände, Strategien. Lit Verlag Dr. W Hopf Berlin 2008, S. 147

5https://de.wikipedia.org/wiki/Täuferreich_von_Münster (abgerufen 18.07.2017)

6vgl. RA Speyer 1542, §§ 47-48


Letztes Update: 21. Juli 2016
Ralph Jackmuth