Reichsabschied Speyer 1542

Reichsabschied Speyer vom 11.04.1542 (nach Edition Koch 1747)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rathschläg über ein gemein Concilium.

Türcken=Hülff.

[p. 444] Wir Ferdinand, von GOttes Gnaden, Römischer König, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, in Germanien, zu Hungern, Böheim, Dalmatien, Croatien, und Sclavonien, rc. König, Infant in Hispanien, Ertz=Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Braband, zu Steyer, zu Kerndten, zu Crain, zu Lützelburg und zu | Würtemberg, Fürst zu Schwaben, Marggraf des Heil. Röm. Reichs zu Burggaw, Mähren, Ober= und Nieder=Laußnitz, Graf zu Habspurg, zu Tyrol, zu Pfierd, zu Kyburg und zu Görtz, rc. Landgraf in Elsaß, Herr auf der Windischen Marck, zu Portenaw, und zu Salins, rc. Bekennen und thun kund allermänniglich, nachdem die Röm. Kayserliche [pag. 445] Majestät, Unser lieber Bruder und Herr, aus gantz Vätterlicher gnädiger Lieb und Neigung, so Ihr Kayserl. Majest. zu dem Heil Reich, bevorab Teutscher Nation, ihrem Vatterland tragen, verschienen Jahrs, Ihre Hispanische Königreich und Land, nicht mit kleiner Ihrer Majestät Ungelegenheit, verlassen, und sich in das Heil. Reich Teutscher Nation begeben, fürnemlich darum, daß der Zwyspalt und Mißverstand von wegen der Religion im Reich eingefallen, zu Christlicher Einigkeit und Vergleichung gebracht, und darneben dem Erbfeind gemeiner Christenheit zu Erhaltung und Bewahrung des Christlichen Volcks / und bevorab Teutscher Nation stattlicher Widerstand, auch in andern nothwendigen Articuln, die dem Reich obgelegen, Einsehung beschehen möchte. Wie dann Ihr Kayserl. Majest. an aller ihrer Vermöglichkeit nichts erwinden lassen, und noch nichts erwinden läßt, besonder nach unserer derhalben gepflogener Handlung zu Hagenau, und folgends zu Wormbs, letzlich auch in eigener Person, auf dem jüngst= gehaltenen Reichs=Tag zu Regenspurg, allen müglichen Fleiß und Ernst fürgewendt hat, damit im Heil. Reich Fried, Ruhe und Einigkeit gepflantzet und erhalten, die Ungleichheit und Mißvertrauen unter den Ständen abgestellt werde. Dieweil aber die Sachen auf bestimmten Reichs=Tag nicht verglichen werden mögen, ist demnach Ihr Kayserl. Majestät tringentlich verursacht worden, sich aus Teutscher Nation in Italien zu begeben, und zu Vollnziehung Ihrer Majestät, auff angeregtem Reichs=Tag gethanen Erbietens, auch Genugthuung gemeiner Reichs=Stände Ersuchen und Bitt hat Ihr Majestät, bey der Päbstlichen Heiligkeit, eigener Person von Haltung wegen eines General= oder National=Conciliums und Reformation in Teutscher Nation, auch der Türcken=Hülff halben, alles Fleiß und Ernsts gehandelt, und die Sachen bey ihrer Heiligkeit so weit verfolgt, daß sich dieselbige bewilliget, ihr ansehnliche Bottschafft auff nechstkünfftigen Reich=Tag zu schicken, allda allen Ständen jetzt=berührter Articul halben, ihren Willen und Gemüth zu entdecken.

Kaysers Caroli V. Zug vor Algier

 

§. 1. Und als nun Ihr Kayserl. Majest. Willens gewesen, sich bey ihren Hispanischen, und andern Ihrer Majest. Königreichen und Landen, zu zu Widerstand des Erbfeinds der Christenheit des Türcken zu bewerben / und auf Wasser und Land / gefast und bereit zu machen, auf daß der Reichs=Stand Hülff, so dazumahl auf drey Jahr lang wider gedachten Erb=Feind den Türcken bewilligt worden, um so vielmehr stattlicher erschiessen möcht: So hat Ihr Kays. Majestät gemeiner Christenheit zu Nutz und Gutem, und dem bemeldten Erbfeind derselben zum Nachtheil / den Zug für Algier fürgenommen / fürnemlichen darum, daß Ihr Kayserl. Majest. ihre Hispanische und andere | Königreich und Land, durch Eroberung Algier / in Sicherheit und Fried zu bringen verhofft / damit alsdann Ihro Kayserl. Majest. dem Türcken zu Widerstand / von ihren Königreichen und Landen desto stattlicher Hülff erlangen möchte.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Türckens Eroberung der Vestungen Pest und Ofen.

§. 2. So aber Ihr Kayserl. Majestät, solchen Zug, aus zugestandenen Ungewitter, ihrem Vorhaben nach, nicht in Wirckung bringen mögen, hat sie sich folgends in Ihrer Majest., Hispanische Königreich gethan, damit sie sich, als obsteht, mit ihrer Hülff zu angeregtem Christlichen Werck, dem Widerstand des Türckens, auff Wasser und Land bereit und gefast machen möge, wie dann Ihre Majestät im täglicher Ubung und Handlung ist, und an allem dem, das Ihre Majestät nach Endigung des Regenspurgischen Reichstags, dieser Sachen zu Frucht und Gutem handelen und fürdern mögen, nichts erwinden hat lassen, inmassen dann solchs Ihre Kayserl. Majest. noch thut, und hinfüro mit allen Gnaden zu thun nicht weniger geneigt ist. Und wiewohl Ihre Kayserliche Majest. auf obgedachtem Regenspurgischen Reichs=Abschied gnädiglich bedacht gewesen, ihre Commissarien zu der gemeinen Reichs=Versammung, so auf denselben Regenspurgischen Reichstag, fürnemlich von wegen Richtigmachung der beharrlichen Türcken=Hülff / und anderer mehr Puncten halben, auf den vierzehenden Tag Januarii nechst verschienen, allher fürgenommen worden, zu verordnen und zu schicken: Jedoch, und dieweil sich nach demselben Regenspurgischen Reichs=Tag leider, zugetragen, daß gemeiner Christenheit Erbfeind der Türck / eigner Person / mit Macht in unser Königreich Hungern eingedrungen / den Königlichen Stuhl / Schloß und Stadt Ofen eingenommen / denselbigen mit samt Pest nothdürfftiglich besetzt / und alles Geschütz und Munition, so er mit ihm daselbst hingebracht, und von unserm Kriegs=Volck erobert, samt dem, so vor in Ofen gewesen, (welches alles eine treffentliche Anzahl ist,) daselbst in aller Bereitschafft gelassen; Aus welchem und allem anderm der Türcken nachfolgenden erzeigen unterhalten, gewißlich keins andern zu versehen, dann daß er auf diesen vorstehenden Sommer nicht allein den überbleibenden Theil unser Cron Hungern in seinen Gewalt zu bringen / besonder auch alle anstossende Lande Teutscher Nation zu überziehen, und in sein viehische und tyrannische Dienstbarkeit zu bezwingen unterstehen werde, wie dann nun, nach Eroberung Ofen / als auch der andern Päß, Thür und Thor gegen Teutscher Nation frey offen stehen, und einen guten Theil der Gegenwehr, deren sich die Teutsche Nation gegen ihm gebrauchen mögen, unter sich ge- [pag. 446] -bracht, und daß er nunmehr in das Heil. Römisch Reich ein eben platt Land hat. Hierum, und damit nun der vorstehend Unrath und Verderben gemeiner Christenheit, und sonderlich Teutscher Nation, fürkommen und verhütet, der Türck nicht allein von diesen Christlichen landen abgetrieben, besonder mit Gnaden und Hülff des Allmächtigen erlegt werden mög, dadurch nicht allein die nächst anstossende, sondern auch alle weit gelegene Christliche Land, und bevorab gemeine Stände des Heil. Reichs, und derselben Unterthanen, in langwierigen Frieden, Ruhe und Sicherheit gesetzt werden

Zum ausschreibenden Reichs=Tag Kays. verordnete Räth und Commissarien.

 

 

 

 

Gegen den Türcken beharrliche Hülff.

§. 3. So hat dem allem nach, die Kayserliche Majestät für eine hohe grosse Nothdurfft bedacht, einen gemeinen Reichs=Tag ausschreiben zu lassen / wie dann Wir, aus Ihr Kays. Maj. Befehl, solchen gemeinen Reichs=Tag, auf den obbestimmten vierzehenden Tag Januarii allher in Unser und des H. Reichs Stadt Speyer / ausgeschrieben, des Gemüths, Willens, und Meynung, mit samt den Wohlgebohrnen, und Ehrsamen, Gelehrten, Unsern und des Reichs lieben Getreuen, Hugen Grafen zu Montfort und Rotenfels, und Johann von Naues zu Messantz, Röm. Kayserl. Majest. Räthen / und Vice=Cantzler / als Ihrer Kayserl. Majestät hierzu sonderlich verordneten Commissarien / anstatt und im Namen Ihrer Kayserl. Maj. und für uns selbst, neben und mit Churfüsten, Fürsten und Ständen des Heil. Reichs, alles das zu handeln, zu rathschlagen, und zu schliessen, das in diesem hochbeschwerlichen Last, so gantzer Teutscher Nation, und gemeiner Christenheit des Türcken gewaltigen Eintringens halben, obgelegen, zu Abstellung und Verhütung solches Lasts und unwiederbringlichen Verderbens immer erschießlich seyn mag: Auch wie und welcher Gestalt denselben Feind, über die hievor bewilligte beharrliche Hülff / mit mehrerm und gewaltigerm Zuzug außträglich entgegen gangen, und in andern mehr Puncten und Articuln, vermög des Regenspurgischen Reichs=Abschieds, gehandelt werden möge, wie dann davon in gemeldtem unsern Außschreiben dieses Reichs=Tags auch Meldung geschicht.

§. 4. Und dieweil aber der Kayserlichen Majestät solchen Reichs=Tag eigener Person zu besuchen, von wegen Kürtze der Zeit, und Gestalt dieser Sachen die grosse Eyl erfordert, nicht müglich gewesen, haben Wir uns, unangesehen, daß Wir gnugsam Ursach gehabt, unsern Königreichen und Landen, somit täglicher treffentlicher Anfechtung beladen, selbst beyzuwohnen, gemeiner Christenheit und bevorab gantzer Teutscher Nation, zu Wolfarth und Gutem, auf bemeldter Kayserl. Majest. freundlich Begehren und Befehl, an uns beschehen, zu solchem Reichs=Tag, so viel uns immer möglich gewesen, befördert, und denselben persönlich besucht. |

§. 5. Auf welchem Reichs=Tag, Churfürsten, Fürsten und anderer Stände im ziemlicher Anzahl, eigener Person, und etliche durch ihre Bottschafften, mit vollmächtigem Gewalt, bey uns und obgemeldten Kayserlichen Commissarien, gehorsamlich ankommen und erschienen sind.

§. 6. Demnach haben Wir samt den bemelten Kayserlichen Commissarien, mit und neben den selben Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, den Articul der beharrlichen Türcken=Hülff / in obgedachtem unserm Ausschreiben verleibt, als den fürnehmsten und nothwendigsten, zum Ersten für Hand genommen.

Handlung König Ferdinandi mit seinen Böhmischen Erb und incorporirten Landen zur Türcken-Hülff.

 

 

 

 

 

Benöthigte Am[m]unition

 

 

und nothdürfftig Proviant.

Jn Hungern ausgeschriebener Ragkhus oder Landtag.

Um eine Türcken-Hülff zu handelen.

Verwilligte Anlag.

 

 

 

 

 

 

 

Böhmische Hülff.

§. 7. Wir haben auch gemeinen Ständen, freundlich und gnädiglich anzeigen und eröffnen lassen, wes wir auf die Handlung und Bewilligung / der beharrlichen Türcken=Hülff halben / auf jüngstem Reichs=Tag zu Regenspurg beschehen / seydhero mit unsern Königreichen und Landen gehandelt / und Uns mit ihnen entschlossen haben. Und nemlich, daß Wir auf den Beschluß des jüngsten Regenspurgischen Reichs=Abschieds, in unser Cron Beheim, sambt derselben Incorporirten, auch den Oesterreichischen Landen, Erstlich, etliche particular-Land=Täg, und folgends ein gemein Zusammenkunfft, von gemeldter Cron Böheim / und der andern Landen verordneten Ausschüssen halten lassen, und daß sich daselbst die Stände bemeldter unserer Cron Böheim sambt derselben incorporirten Landen, auch unser Oesterreichische Lande, auf unser gnädige und fleißige Handlung und Anhalten, sich mit einander vereint und verglichen, daß sie ihnen angezeigte / bewilligte / beharrliche Hülff / nemlich die von Prälaten / Herrn / Ritterschafften / Adel und Städten / je von hundert Gülden ihres Vermögens / einen / und die Unterthanen auf dem Land wohnend, von sechtzig Gülden einen Gülden reichen wollen. Von welcher Bewilligung, wie Wir uns gantz ungezweiffelt versehen, N. tausend geringe Pferd / darunter N. tausend Italiänische Pferd seyn sollen: Dergleichen die Armada und Schiffung / darauf man N. tausend Personen bedürffen, die Monatlich unter N. tausend Sölden nicht erhalten werden mögen: Auch N. hundert Stück Büchsen / darunter N. Maurbrecherin seyn sollen / darzu man ohn alle andere zugehörige Munition, biß in N. tausend Schantz=Knecht bedürffen würde; dergleichen die Ort, Flecken, so wir vor jüngster Niederlag gehabt, und seithero überkommen haben, unterhalten werden, und darneben auch gebührende Fürsehung mit nothdürfftiger Proviant, über das gantze Heer / beschehen möge. Zu dem haben Wir in unserer Cron Hungern einen Ragkhus oder Landtag ausschreiben / und mit den Ständen derselben unser Cron handeln lassen. daß sie auch unter ihnen selbst sich gütlich vergleichen, und [p. 447] wider den gemeinen Feind den Türcken ein ansehnliche Hülff thun wolten / in Bedenckung, daß ihnen der Last und Verderben am nächsten obgelegen rc. Darauf sie Anfangs ihrer Irrungen, und etliche Jahr her gewähreten Uneinigkeiten, gütlich vereinigt und Ordnung fürgenommen und gemacht, wie den Entsetzten und Verwaltigten ihre entwehrte Güter wieder zugestellet werden sollen, und demnach und zu unterthäniger Gehorsam, und zu Erhaltung unsers Königreichs Hungern / sich entschlossen und bewilligt / daß ein jedes Hauß / gleich angehends einen Gülden zu Anlag geben / und darüber auch ein jeder den sechzigsten Theil seines Vermögens zu dieser Christlichen Expedition entrichten soll. Und wo wir in eigener Person in diesem Christlichen Zug mit seyn werden, alsdann wollen alle Prälaten und Herrn, und andere gesessene Leut, in eigener Person mit ziehen und über die obbestimmten Anlag eines Güldens, und sechtzigsten Theil des Vermögens, auch ferner ihr jeder, von wegen seiner Unterthanen, stattlich helffen, und je auf zwantzig Bauren einen Reuter zu unterhalten anschlagen und mitbringen. Dergleichen sollen die Geistliche ihrer jährlichen Renthen / den zehenden Theil zu Anlag geben, wie dann solches alles bemeldter unser Cron Hungern Stände, Decret und Abschied, unterschiedliches und mehrers Inhalts mitbringet und ausweiset. Und so dann derselben Hülff zu unser Cron Böheim, und derselben incorporirten, und Oesterreichischen bewilligten Hülff gerechnet, würde sich dieselbige gegen gemeiner Stände auf jüngstem Regenspurgischen Reichs=Tag begehrten Hülff, wol vergleichen, und daran kein Abgang seyn. Und dieweil auch unser Cron Böheim, samt derselben incorporirten und Oesterreichischen Landen, aus dem, daß der Türck Ofen und Pest / neben dem Vorrath des trefflichen Geschützes / und darzu gehöriger Munition besetzt / und dasselbig Kriegs=Volck täglich stärcken mag, des Uberzugs und Verderbens stündlich gewärtig seyn müssen: So haben die verordnete Ausschüß, von unser Cron Böheim, und derselben incorporirten und Oesterreichischen Landen / aus Erforderung der hohen Nothdurfft fürgenommen, jetzo in Eyl, von obbestimmter ihrer Bewilligung, N. tausend geringer Pferd, samt N. tausend Martelosen aufzubringen, und an die Gräntzen zu verordnen, damit durch dieselben, biß auf ferner Hülff und Zuzug, die tägliche Streiff, auch Verderbung und Verheerung der Proviant=Kasten in Nieder=Oesterreich und Mähren, als viel müglich, verhütet werden, welche sonst, vor und eher vom Reich, und andern Orten Hülff erwartet, verderbet, Unserm und des Reichs Kriegs=Volck die Proviant abgestrickt würde, dardurch folgends die Hülffen, vom Reich und andern Orten, so die gleichwohl ansehnlich | in den Anzug gebracht, aus Mangel der Proviant nicht unterhalten, oder zu Frucht gebracht werden möchten. Derhalben dann bemeldten unsern Königreichen und Erblanden, dieweil sie ihre Pferd jetzo von Stund an in Bereitschafft ordnen, und an die Gräntzen schicken müssen, um so viel mehr Ausgab und Beschwerung ausgelegt würde.

Ihre Kön. Maj. Merita um das Reich.

§. 8. Aus solchem allem gemeine Reichs=Stände wol abnehmen und bedencken mögen, daß Wir mit unser Cron Böheim, und derselben incorporirten und anderer Landen Unterthanen, eine grosse Bürde über uns nehmen, als, daß wir samt gemeldten unsern Unterthanen, und gantz unzweiflich versehen, gemeine Reichs=Stände werden daraus unser und unserer Unterthanen Christlich und ehrlich Gemüth spüren, und gäntzlich dafür erkennen, achten und halten, daß Wir nach Gelegenheit unsers langwierigen Verderbens, und vielfältiger grosser Außgaben, und zum höchsten angriffen haben, und also die Reichs=Stände damit begnügt und ersättiget seyn.

 

 

 

 

Darsetzung seines Leibs, Guts und Bluts.

§. 9. So seyn auch bemeldte unsere getreue Unterthanen, (unangesehen, daß wir bey Zeiten weyland Königs Ludwigs in Hungern / und nach seinem Tod, biß anhero für und für, mit unnachläßiger Kriegsübung in Hungern / Crabawen / und Wendischen Landen beladen gewesen / dardurch wann wir und sie, an unsern Einkommen und Vermögen nicht wenig erschöpfft worden, auch unverhindert, daß sie sich jetzo in ein solche Bewilligung eingelassen, dergleichen bey ihren Vorfahren nicht erhört worden,) über das alles, noch wei er dieses gehorsamen Willens und Erbietens, daß sie im Fall der mehrern Noth, an allem ihren Vermögen nichts ersparen, besonder ihr Leib / Blut und Gut / wie sie auch bißhero gethan, darstrecken wollen / auf daß neben andern Christlichen Hülffen, das fürhabend Christlich Werck, gemeiner Christenheit und gantzer Teutscher Nation zu erschießlicher Nutzbarkeit gebracht werden möge.

 

 

 

Mehrere und längere Hülff des Reichs.

§. 10. Daneben haben gemeldter unser Cron Böheim, und derselben incorporirten, und auch der Oesterreichischen Landen verordnete Bottschafften, ihrer habenden Instruction nach, den gemeinen Ständen, in ihrer Werbung und Anbringung des Türcken tyrannischen Handlung und Vorhaben, und wes sie zu Widerstand dieses mächtigen Feinds, wo sie mit einem brüderlichen Zusatz nicht verlassen werden, gedulten und thun wollen, und über sich allbereit genommen, mit gantz fleißigem gehorsam und freundlichen Bitten, gemeine Stände wollen ihre gethane Bewilligung und Erbieten annehmen, und demnach der hiebevor bewilligten dreyjährigen Hülff, nach Gelegenheit des Feindes Vorhaben, und Erheischung der Nothdurfft, ein mehrere Hülff und längere Jahr thun.

 

 

Theurung und andere Beschwerde der Ständ.

 

Wohin des Türcken Macht gewendet werde.

 

 

Bekehrung zu GOtt nöthig.

 

 

 

 

Beharrliche und stattliche Türcken=Hülff der Stände.

§. 11. Und wiewohl nun Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, etwas beschwer- [pag. 448] -lich ist, die beharrliche Türcken=Hülff / inmassen die auf vorgehaltenem Reichs=Tag zu Augspurg, und folgends zu Regenspurg bewilligt worden, zu leisten in Bedenckung und Erwegung der vielfältigen Unkosten und Beschwerden / damit gemeine Stände, und ihre Unterthanen, etliche Jahr hero von wegen der langwierigen Theure / und hievor geleister Türcken=Hülff, auch anderer mehr Reichs=Beschwerden halben, beladen werden: Jedoch und dieweil des Türcken gewaltig Eindringen in unser Königreich Hungern öffentlich vor Augen, und dahin gericht ist, daß die Teutsche Nation des Türckens entweder mit Hülff Göttlicher Gnaden entwehren, und ihn aus Hungarn vertreiben, oder sich in unwiderbringlichen Abfall ihres Christlichen Glaubens und Namens / und dazu Verderben ihres Vaterlandes / Schmähung ihrer Weiber und Kinder / und in tyrannische / viehische Dienstbarkeiten führen lassen müssen / in Bedenckung, daß der Türck alle seine Macht nicht allein dahin wenden würde, wie er Ofen / und andere eroberte Päß rette und behalte, besonder auch, wie er den übrigen uneroberten Theil unserer Kron Hungern in seinen Gewalt bringe, und alsdann daraus die anstossende Land Teutscher Nation überziehe und verderbe. Dieweil aber beständiglich wol zu verhoffen, wo die Christliche Stände sich zu GOtt mit wahrem rechten Glauben und Lieb wenden, und von Sünden, dardurch sein Göttliche Majestät zu Zorn und Straf bewegt, abweichen, und sein Christlich Volck in die Händ der Ungläubigen nicht verfallen lassen, obschon der Ung[l]äubigen Macht noch viel grausamer und erschrecklicher wäre: So haben dem allen nach, Churfürsten, Fürsten und gemeine Stände, der Kayserl. Majestät und uns zu unterthänigem Gefallen, und zu Rettung des Christlichen Bluts, gemeines Vatterlands, und ersprießlichen Widerstand gemeiner Christenheit Erbfeinds des Türcken bewilligt, sich also stattlich hoch anzugreiffen und die beharrliche Türcken=Hülff also fürzunehmen, dardurch, zu GOtt verhoffentlich, dem Türcken mit einer Schlacht obzusiegen, oder in einigen Abzug oder Flucht zu bringen, durch welcher Weg jedwederm dem Christlichen Volck geholffen, der Stadt Ofen und Königreich Hungern erobert / die anstossende Türckischen Lande, so zu mehrem Theil noch Christen seyn, zu Abfall vom Türcken verursacht, und aus der erbärmliche die Gefängnuß des Tyrannem erlöst, und dann mercklicher Unkosten, wo sonst auf die beharrliche Hülff noch etliche Jahr gewendet werden müste, erspart werde.

 

 

 

 

Anzahl Kriegs=Volcks und Schützen.

§. 12. Derowegen, und in Betrachtung solcher unvermeidlicher Nothdurfft haben sie sich entschlossen und vereiniget, solche Hülff wider den Türcken also anzuschi=|cken, daß nicht allein die beharrliche Türcken Hülff / welche sie ihrer vorigen Bewilligung nach, die ersten zwey Jahr leisten solten, jetzo zusammen gerückt, und gleich angehends in diesem Jahr an Kriegsleuten geleist, und das nachgehend Jahr die einfache Hülff, so sie ihrer ersten Bewilligung nach, allererst im dritten Jahr, thun hätten sollen, im Fall der Nothdurfft, auch geschickt und geleist werden soll, besonder daß auch darüber der ersten zweyen Jahr also zusammen geschlagene Hülff, dermassen erhöhet und gesteigert soll werden, daß sie zum allergeringsten N. tausend zu Roß / unserer teuscher schwerer Rüstung / und N. tausend zu Fuß guts Kriegs=Volcks / in sich halten und begreiffen soll, darunter der vierttheil Büchsen=Schützen mit halben Hacken / Zielbüchsen / oder langen guten Rohrn, und des Schiessens wolkündig und geschickt seyn, auch in dem Zug für und für, ehe man die Feinde erreicht, mit schiessen geübt werden sollen.

Unter jedem Fähnlein 500. Knecht.

§. 13. Und damit an dieser Anzahl desto weniger abgehe, so soll das Kriegsvolck zu Roß und Fuß / nach den Personen, und nicht nach den Solden gerechnet und aufgenommen werden, auch unter einem jeden Fähnlein Knecht fünffhundert Personen / und nicht weniger sey.

Wie das Kriegs-Volck fürderlichst aufzubringen.

 

§. 14. Wann nun aber an fürterlicher Aufnehmung und Ankommen des Kriegsvolcks, gar nahe alle und gewisse Wolfarth dieser Christlichen Expedition steht, und aber das Kriegsvolck nicht besser, fürderlicher, noch auch mit geringerm Kosten, auf und in den Anzug gebracht werden mag, dann daß ein jeder Stand sein auferlegt Kriegs=Volck, nach dem Wormsischen Anschlage zu dem Romzug bewilligt, und der eilenden Türcken=Hülff im zwey und dreyßigsten Jahr geleist, selbst bestelle, und dasselbig also fördere, daß alles Kriegsvolck zum förderlichsten in den Anzug bracht, und auf einem bestimmten Tag und Mahlstatt zusammen komme: So haben gemeine Stände sich verglichen und geordnet, daß ihrer jeder seine gebührende Anzahl Kriegsvolcks, nach dem obberührten Wormbsischen Anschlag zu dem Romzug bewilligt, und der eilenden Türcken=Hülff im zwey und dreyßigsten Jahr geleist, unverzüglich annehmen soll, und nemlich die nahgesessene Stände, als Francken / Bayern / Schwaben / und andere nahegesessene, ihr Kriegsvolck also fürdern, daß es bis auf den ersten Tag May nechstkünfftig / gewißlich zu Wien in Oesterreich ankomme, und die übrige weit=gesessene Stände, ein solch Fürsehung thun, daß auch ihr Kriegsvolck, auf den halben May, zu Wien ohn allen Verzug seye, und daß sich an dem kein Stand säumen, noch verhindern lassen soll.

 

 

 

Restitution des vorgeschossenen Gelds von der Anlag.

§. 15. Und damit niemand billich Ursach habe, dieses Christlich nothwendig Werck zu [p. 449] hindern oder aufzuhalten, so soll ein jeder Stand sein Anzahl Kriegsvolck, nach dem angzeigten Wormsischen Anschlag / zu dem Romzug bewilligt, und der eilenden Türcken=Hülff, im zwey und dreyßigsten Jahr geleist, jetzo in der Eyl auf sein selbst Kosten bestellen und unterhalten, und doch einem jeden nachgehends, in Einziehung der gemeinen Hülff, sein Geld, so er nach Ordnung dieses Reichs=Abschieds zu Unterhaltung seines Kriegsvolcks ausgegeben, von seinen geordneten vier oder drey Einnehmern / von seiner des Stands erlegten Anlage / alsobald, und wo dieselbe darzu nicht gnugsam, alsdann von den sechs Kreyß=Einnehmern aus andern desselbigen Kreyß=Ständen und überbliebenen Anlag, wiederum abgezogen und erstattet werden: Dargegen soll auch von jedem Stand gnugsame Anzeig und Bericht, wie viel Gelds er zu Unterhaltung seines Kriegsvolcks ausgegeben, den bemeldten Einnehmern zuförderst in Schrifften zugestellt werden.

Trifftige Ursachen, der Türcken=Hülff sich nicht zu weigern.

§. 16. Und wiewohl in dem jüngsten Wormsischen Anschlag, sich etliche Stände der Anschlägen verwiedert, darzu auch etliche Bischoff, Prälaten, Grafen, und Herrn, durch Churfürsten und Fürsten, auch andere Stände, altem Gebrauch nach ausgezogen werden, so soll sich doch in diesem Christlichen guten Werck niemand verwidern / noch Irrung oder Verhinderung zu machen unterstehen, in Bedenckung, daß allen Ständen, als Christlichen Gliedern des Heiligen Reichs, die Rettung unsers Christlichen Glaubens und Vatterlands Teutscher Nation, unvermeidlich zustehet, und daß auch solches, wie hernach angezeigt, niemand unträglich seyn würde.

Ausgezogene Ständ kommen auch in diesen Anschlag.

§. 17. Dergleichen sollen und wollen auch die Churfürsten, Fürsten und andere, so altem Gebrauch nach, etliche Stände ausgezogen / dieselbe Stände dißmahls in Betrachtung der hohen Nothdurfft, (doch ihnen an ihren alten Gebrauch unschädlich und unnachtheilig,) ihr gebührende Anzahl Kriegsvolcks auch schicken / und sie in diesen gemeinen Anschlag kommen lassen, oder doch derselben auferlegte Hülff, wie der Anschlag vermag, zusamt den Anschlägen, so ihnen selbst auferlegt, zu dieser Hülff bestellen und unterhalten.

Kayserl. Mandata an alle Stände, wegen Bestellung des Kriegsvolcks.

 

 

Restitution der Vorschub-Gelder.

§. 18. Und damit solches alles desto gewisser und förderlicher, ohn allen Verzug (wie dann die hohe Nothdurfft erfordert,) in das Werck gebracht werde, sollen und wollen Wir, in Namen der Römisch Kayerl. Majestät und für uns selbst, von hie aus unverzügliche Mandata und Gebots=Briefe an alle Stände ausgehen lassen / und darin einen jeden dieses Beschluß, und Ursachen, warum es also beschlossen, auch wes einem jeden zu seiner gebührenden Anzahl | Kriegsvolcks zu bestellen / und bis zu Einbringung der gemeinen Anlag zu unterhalten gebühre / gnädiglich erinnern und berichten, mit dieser weitern Vermeldung, daß alsdann, nemlich, so die Anlage eingezogen wird, einem jeden sein ausgelegt Geld von seinen verordneten Einnehmern / wieder von seiner selbst Anlage abgezogen, und wo die nicht reichte, von andern überbliebenen Anschlägen, durch die sechs Kreyß Einnehmer erstattet werden solle. Und darauf bey Pön der Acht gebieten, daß jeder Stand sein auferlegt Volck bestelle und abfertige, damit dasselbige auf obbestimmte Zeit und Malstatt gewißlich ankomme, wie dann solches die Mandata weiters mitbringen und ausweisen werden, deren wir uns neben den Kayserlichen Commissarien mit gemeinen Ständen, und sie hinwieder mit uns, verglichen haben.

Aufnehmung Kriegsvolcks.

 

Beschwerung der Articuls=Brief.

§. 19. Darneben mögen und sollen auch die Kreyß / Chur= und Fürsten / die es in ihren Kreyssen vonnöthen seyn achten, alle ihres Kreyß verwandte Stände zum förderlichsten an eine gelegene Malstatt beschreiben, und nach Sage dieser Ordnung, gut und erfahren Kriegsvolck aufnehmen / mit Hauptleuten und Kriegs=Rathen versehen, auch anders, so zu diesem nothwendigen Christlichen Werck gehörig, in das Werck fertigen, und insonderheit das Kriegsvolck also bestellen, daß sie den Articuls=Brief / so ihren Hauptleuten zugestellt werden soll, unverneinlich beschweren.

Anzahl Kriegsvolcks zu mehren

§. 20. Als aber die gantze Hülff, vermög des obangezogenen Wormsischen Anschlags, und im zwey und dreyßigsten Jahr geleister Türcken=Hülff / sich durch alle zehen Kreyß des Heil. Reichs nicht höher erstrecken würde mögen, dann zu Roß biß in N. tausend / und an Fußvolck N. tausend / und dann in Betrachtung des Feinds Macht viel besser geachtet würde, die obberührte Anzahl Kriegsvolcks, etwas zu mehren / weder an derselben in einigem Weg Mangel erscheinen zu lassen.

 

Gantze Macht.

§. 21. Darum haben, gemeine Stände für nothwendig bedacht, bewilliget und geordnet, daß die obbestimmte bewilligte Hülff, noch um einen N. Theil, welcher an Reysigen thut N. tausend / und an Fußvolck N. tausend / erhöhet und gemehrt werde, in Ansehung, das alsdann der gantze Anschlag, sammt diesem zugelegtem N. Theil / an Pferden nur N. tausend macht.

Nach Abzug Oester. Kreyß.

§. 22. Und so von dieser gantzen Anlag, die Anzahl Kriegsvolcks unsers Oesterreichischen Kreyß (wie dann uns zu Erstattung unser Hülff bewilligt worden ist,) abgezogen würde: Nemlich an Reysigen N. tausend / und an Fußvolck N. tausend / so bestehet noch zu Roß N. tausend, und an Fußvolck N. tausend.

Kayserl. Maj. stellet den Obersten Feld-Hauptmann.

[p. 450] §. 23. Als nun aber von Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, auf jüngstem zu Regenspurg gehaltenem Reichs=Tage, der Kayserl. Majestät unterthäniglich ergeben und heimgestellt worden / aus etlichen damahln fürgeschlagenen Churfürsten und Fürsten, einen Obersten Feld=Hauptmann über obbemelt Kriegsvolck zu erwehlen. (a)

(a) R. A. 1566. §. 51.

Marggraf zu Brandenburg Obrister Feldhauptmann.

 

 

 

Desselben Besoldung à part verglichen.

§. 24. Also haben Wir, aus sonderem Ihrer Kayserl. Majestät Befelch, mit und neben Ihrer Majestät verordneten Commissarien, den Hochgebohrnen Joachim / Marggrafen zu Brandenburg / zu Stettin, Pommern, der Cassuben, Wenden und in Schlesien, zu Crossaw, Hertzogen, Burggrafen zu Nürnberg, und Fürsten zu Rügen, des Heil. Reichs Ertz=Cämmerer / und Churfürsten / unsern lieben Oheimen zum Obersten Feld=Hauptmann erwehlt und benennt, welcher sich auf Unser und gemeiner Ständ ersuchen und Bitte, der Kayserl. Majest. und Uns zu gehorsamen und freundlichen Gefallen, auch dem Reich zu gutem, und in Ansehung dieses Christlichen nothwendigen Wercks, der Obersten Hauptmannschafft über obbemeltes Kriegsvolck zu Roß und zu Fuß, unternommen, mit dem man der Besoldung seiner Hauptmannschafft / und anders verglichen und vereinigt ist, wie das seiner Liebde Bestellungs=Brief inhält.

10 Kriegs-Räth zugeordnet.

 

 

Aus den zehen Kreyssen.

§. 25. Und diesem Obersten Hauptmann seynd zehen Kriegs=Räth zugeordnet / welche aus den zehen Kreyssen des Reichs erwehlt und geschickt sollen werden, also, daß ein jeder Kreyß einen geschickten und der Krieg erfahrnen Mann, (b) nach sein des Kreyß gefallen, kiesen und schicken soll und mag. Und seynd nemlich dieses die zehen Kreyß. Die vier Churfürsten bey Rhein Kreyß; Item der Fränckisch / Bayerisch / Oesterreichisch / und Westphälisch / Ober=Sächsisch / Nider=Sächsisch / und der Burgundisch Kreyß. Und diese der zehen Kreyß verordnete Kriegs=Räthe (welche den Reichs=Ständen verpflicht seyn, und was einhelliglich, oder mit dem mehrern beschlossen würde, dasselbig helffen vollnziehen, und darin dem Obersten=Feld=Hauptmann gebürenden Gehorsam leisten sollen,) auch andere erfahrne Kriegsleut, mag und soll der Oberst=Hauptmann jederzeit zu ihm erfordern, und nach Gelegenheit der Zeit und Läufften rathschlagen und handeln. (c)

(b) R. A. 1530. §. 121. 1641. §. 45. 1566. § 52.
(c) R. A. 1512. §. 8. 1576. §. 98. 1594. §. 121.

Erfahrung aus Historien des erlittenen Schaden durch Menge der Obersten Lieutenants und Unter=Lieutenants gegen den Türcken.

Und nachdem man aus alten und neuen Historien und Geschichten mit Schaden erfahren hat / daß gegen den Türcken / durch Menige der Obersten und Regiment mehr Nachtheil und Schaden / dann Vortheil und Sieg er|wachsen ist / so sollen dem Obersten nicht mehr dann drey Oberste Lieutenant, die geschickt, und der Kriegs=Sachen wol geübt, und erfahren seyen, zugeordnet, und durch Uns, mit Vorwissen und Rath des Obersten, allhie auf diesem Reichs=Tag erkiest und benennt werden. Und nemlich ihrer einer Lieutenant über die Reysigen, und die andere beyde Lieutenant über das Fußvolck seyn, und ihrer jedem zu Besoldung jedes Monats entricht und bezahlt werden, laut ihrer Bestallungen, deren sich gemeine Stände mit ihnen verglichen und vereiniget haben. Doch sollen denselbigen dreyen Obersten=Lieutenanten, drey Unter=Lieutenant oder Gehülffen zugeordnet werden, also daß sie die drey Unter=Lieutenant, durch den Obersten Hauptmann, und seine zugeordnete Räthe, nach dem das Kriegsvolck zusammen kommen ist, erkiest, und mit der Besöldung unterhalten werden, wie diese Aemter des verschienen zwey und dreyßigsten Jahres in dem Zug der eilenden Türcken=Hülff seyn unterhalten worden.

Oberster Musterherr.

§. 27. Und dieweil sich Churfürsten, Fürsten und Stände zu uns versehen, daß wir einen Obersten Muster=Herrn unterhalten werden, so haben sie von unnöthen geacht, jemands zu solchem Amt annehmen zu lassen: Doch soll der Oberst=Feld=Hauptmann über das Reichs=Kriegsvolck Macht haben bey der Musterung auch selbst zu seyn, oder jemand an seine Statt darzu zu schicken, ihm soll aber derhalben kein sonder Besoldung verordnet werden.

Oberster Pfenningmeister, und 2. Gegenschreiber.

§. 28. Es soll auch kein Oberster=Pfennigmeister über das Kriegs=Volck angenommen werden, in Bedenckung, daß ein jeder Kreyß durch seinen Kreyß=Rath, und desselbigen zugeordneten zwey Gegenschreiber sein Gebühr und Bezahlung erlegen würde lassen.

Kundschafften.

§. 29. Dann die Kosten und Ausgaben belangend / die auf die Kundschafft lauffen werden, haben Wir auf der Churfürsten, Fürsten und Ständ unterthänige Bitt bewilliget, die Kundschafft nach aller Nothdurfft zu bestellen und zu unterhalten, und was uns jeder Zeit für Kundschafft zukommt, dem Obersten Feld=Hauptmann mittheilen, sich darnach zu richten haben. Wo aber die Kayserl. Majestät, oder Wir, nicht persönlich zugegen wären, alsdann sollen und wollen Wir den gnädigen Befelch thun, daß solche Kundschafften an gemeiner Stände Obersten Feldhauptmann unverzüglich gebracht und eröffnet, und auf denselben gewiesen und verordnet werden.

Unter-Aemter.

 

Deren Besoldung.

§. 30. Aber alle andere Unter=Aemter / deren man im Feld nothdürfftig, und nicht entberen kan, die sollen durch den Obersten, und seine zugeordnete Kriegs=Räthe, nach [p. 451] dem das Kriegs=Volck zusammen bracht ist, im Feld besetzt werden, und auf derselben Aemter, jedes Monats, so viel Solds verordnet und gegeben werden, wie viel auf ihr jedes, in dem obbestimmten Zug der eilenden Türcken=Hülff, so im verschienen zwey und dreyßigsten Jahr geleist, unter Hertzog Friedrichen Pfaltzgrafen, rc. als oberstem Feld=Hauptmann, jedes Monats bezahlt ist worden.

Reuter Bestellung, Sold zu Pferd.

Kürisser.

§. 31. Aber der Reuter Bestellung betreffend, soll auf ein Pferd durchaus von allen Ständen des Monats (für jeden Monat dreyßig Tag zu rechnen,) zwölff Gülden / und für einen Gülden funffzehen Batzen / oder so viel Werth dafür, und auf einen Kürisser /so ein verdeckten Hengst hat / achtzehen Gülden / für Sold und Schaden bezahlt werden.

Rüstwägen und Zugehör.

§ 32. Item, es sollen auch allweg zehen Pferden / ein gerüster guter Reißwagen / mit vier guten Pferden einer Hackenbüchsen mit ihrer Reidschafft, und zweyen Schweinspiessen / oder Hellenparten / darzu Hauen und Schauffeln / wol versehen, zugeordnet, und darauf jedes Monats vier und zwantzig Gülden bezahlt werden.

Wagen=Knecht.

 

 

 

 

Besoldung.

§. 33. Und damit in solchem allem gute Ordnung gehalten, sollen die Wagenknecht in allen Musterungen auch gemustert werden / und wo einiger Mangel an den Wagen=Pferden, oder Knechten, oder daß sich auch erfünde, daß die Wagenknecht durch die Reuter, denen solche Wagen verordnet werden, unbillicher Weiß beschwert werden wolten, soll der Kriegs=Rath eines jeden Kreyß, so der Musterher seyn würde, Einsehung, und die Billigkeit, daneben auch die Anzahl der vier Wagenpferd zu halten, und ob eins oder mehr schadhafft würden, gewißlich zu ersetzen verschaffen. Wo aber der Wagenknecht die Anzahl der vier Pferd nicht bekommen möchte, sollen ihm für ein Pferd sechs Gülden Solds alle Monat abgezogen werden. Und soll keiner einig reysig Pferd in die Wagen spannen, auch kein Harnisch oder Spieß auf die Wägen legen, und die reysige Knecht Wagenknecht seyn lassen, und dann auch für reysige Knecht durch die Musterung reiten, und also doppel Besoldung nehmen lassen, welcher aber solches thät, der soll nach Erkanntnüß des Obersten und seiner zugeordneten Kriegs=Räth ernstlich gestrafft werden.

Trosser, und Botten, dessen Sold.

§. 34. Dergleichen soll je auf zehen Pferd ein Trosser oder Bott, dem man halben Sold giebt, gehalten werden.

Fußknechten Sold.

Unter einem Fähnlein 500. Personen und 125. Schützen.

§. 35. Aber den Fußknechten sollen gleicher Gestalt für einen Monat dreyßig Tag gerechnet, und jedem Knecht des Monats vier Gülden bezahlt / und darzu auf ein Fähnlein Knecht / darunter fünff hunder Personen seyn sollen, für alle Ordi=|nari und Extraordinari Ubersolde, hundert Sölde entricht, und daraus auch den Schützen / deren unter jedem Fähnlein hundert und fünff und zwantzig seyn werden, auch andern doppel Söldnern, jedem nach seine Geschicklichkeit, ihre gebührende Ubersold gegeben werden.

Wie das Kriegsvolck von Hauß abziehen,

 

 

und im Durchziehen sich halten soll.

§. 36. Es sollen auch alle Kreyß und sonderbare Ständ ihr Kriegsvolck nicht mit aufgerichtem Fähnlein vom Hauß ausziehen lassen; Besonder sie sonst bis auf den gemeinen Musterplatz gen Wien in Oesterreich auf dem bestimmten Tag zu erscheinen, bescheiden, und insonderheit bey hoher Straf gebieten, daß sie unter Wegen niemand beschweren noch beschädigen, besonder allenthalben wol und ehrbarlich bezahlen sollen. (a) Welcher aber darwider thäte, und ihm was darüber begegnet, an dem soll niemand gefrevelt haben. Daneben haben Wir uns samt Churfürsten, Fürsten und Ständen vereiniget, daß Wir in unseren Königreichen und Landen, dergleichen ihrer jeder in seinen Landen und Gebieten, also trägliche und billiche Ordnung machen soll, daß solch Christlich Kriegsvolck in seinem Durchziehen seine Nahrung und Nothdurfft um einen gleichen ziemlichen Pfenning erkauffen und bekommen möge.

(a) R. A. 1525. §. 2. 1530. §. 104. 1544 §. 73.

Gewalt des Obristen Hauptmanns, Officirn zu setzen.

§. 37. Und damit unter allem Kriegsvolck desto besser Regiment und Ordnung erhalten werden möge, so soll der Oberst=Hauptmann vollen Gewalt und Macht haben / die Hauptleut und Befelchhaber, so er mit sammt den Kriegs=Räthen zu besetzen hat, und andere, niemand dann allein die Kriegs=Räthe, und die drey Obersten Lieutenant ausgeschlossen / im Fall da sie sich ungehorsam erzeigten, oder zu den befohlenen Aemtern untüglich wären, wiederum, mit der Kriegs=Räth wissen und Rath zu erlauben, und an das nothdürfftiglich zu besetzen.

Wie mit eroberten Hungerischen Städten, Schlössern und Flecken zu verfahren.

 

 

 

 

Erobertes Geschütz in Städten rc. weme es zukommet.

§. 38. Wir haben uns auch mit Churfürsten, Fürsten und Ständen verglichen und vereiniget, daß der Oberst=Feld=Hauptmann alle die, so der Kron Hungern unterworffen, und sich als Freund halten, nicht beschweren, noch brandschätzen soll lassen. Welche aber dem Türcken anhängig / und sich wie Feind zu wehren unterstünden / gegen denselben soll und mag er mit Rath der Kriegs=Räth, sich als gegen Feinden, erzeigen und beweisen, und was für Schlöß / Städt und Flecken erobert werden / die zu der Kron Hungern gehörig sind / und Weyland König Ludwig, und sein Vatter König Ladislaus ingehabt haben, die sollen uns alsbald wiederum zugestellt und zu hüldigen angehalten werden: Dieselbe sollen und wollen Wir auch auf unseren selbst Kosten besetzen und verwahren, der Gestalt, daß darneben an unser gebührender Anzahl Kriegsvolcks, auch nichts abgehen soll. Wo aber der Allmächtig Gnad und Sieg verliehe, daß [p. 452] auch mehr Schlöß / Städt und Flecken / so der Cron Hungern in Zeiten bemeldter König Ladislaen und Ludwigen nicht zugehörig gewesen / aus des Türcken Händen gewonn und erobert würden, dieselben sollen den Kriegs=Herrn zustehen und bleiben, die werden sich derhalben mit einander wol zu vergleichen wissen. Was aber von Geschütz in Schlössern / Städten / Flecken und andern Befestungen / dergleichen auch in Stürmen oder Streiten erobert würde / das soll den Herren des Kriegs zum halben Theil dem Obersten Feld=Hauptmann zustehen / ausgenommen das Geschütz, so also befunden würde und Uns zugestanden hätt, dasselbig soll uns ohn Abgang und Aufhalten wieder zustehen und folgen.

Valvatio und Anschlag der groben Müntz.

 

 

Kayserl. und Kön. persönlicher Feldzug mit der Reichs=Fahnen.

§. 39. Wann nun ferre halben des Wegs einem jeden Stand beschwerlich, und nicht wol müglich, einen sondern Wechsel zu machen: So haben Wir mit Wissen und Rath gemeiner Stände alle grobe Müntz im Heil. Reich / und desselben zehen Kreyssen ganghafftig valviren, und in einem gleichen Werth anschlagen lassen / und wollen darauf dem Handel zu gut, durch gebührende Mandata und Gebots=Briefe verfügen und verschaffen, daß eines jeden Müntz nach ihrem also gesetzten Werth, nicht allein in unsern Königreichen und Landen / besonder auch an anderen Orten des Heil. Reichs / da des Reichs Kriegsvolck durchziehen und liegen wird, genommen werden, wie dann obberührte unsere Mandata solch Valvation, und Wehrdung der Müntz weiter mitbringen und ausweisen. Und ob dann gleichwol sich zutrüge, daß die Kayserl. Majest. Oder Wir persönlich im Feld wären / und des Heil. Reichs Fahnen fliegen liessen in diesem Zug / aus bewegenden Ursachen angestellet / und in Ruhe bleiben / allerley Unordnung zu verhüten.

Andere Fahnen.

§. 40. Sonst aber in der Kayserl. Majestät und unserem Abwesen / soll des Reichs Fahnen nicht fliegen / besonder an seine Statt ein ander Fahn durch den Obersten Feldhauptmann aufgericht / und gebraucht werden.

Wie Einigkeit des gemeinsamen Kriegsvolcks zu erhalten.

§. 41. Damit aber unter dem gemeinen Kriegsvolck / so aus mancherley Nation und Land=Art in diesem Zug zusammen kommen wird, desto leichtsamer Freundschafft und Einigkeit erhalten / Meuterey und Empörung verhütet bleiben: So sollen alle und jede Priester / Prediger und Caplän / so in diesem Zug mit seyn werden, sich zum höchsten befleißigen, und darzu ernstlich angehalten werden, daß sie nichts zänckisch oder hoch=disputirlichs, so zu Widerwillen und Unfreundschafft unter | dem Kriegsvolck Ursach geben möchte / lehren oder predigen / und bevorab keiner des andern Religionen noch Ceremonien verachten noch lästern / sondern dem Göttlichen Wort gemäß und züchtiglich alles das lehren und vermahnen, daß zur Förderung dieses Christlichen guten Wercks / auch Pflantzung und Unterhaltung brüderlicher Lieb und Einigkeit / zwischen dem Christlichen Kriegsvolck, und dann was zu Beförderung desselben Gebet gegen GOtt um Gnade und Sieg / auch zur Abwendung des Gotteslästerns / Schwerens / Vollauffens Ehebrechens, und der gleichen Laster rathsam und förderlich seyn möge.

Aller Sieg ist allein von GOtt.

§. 42. Und dieweil dann aller Sieg allein von dem allmächtigen GOtt verliehen wird / so haben sich gemeine Stände mit uns, und Wir mit Ihnen vereiniget, und entschlossen, daß durch das gantze Reich aus, die Prediger das Christlich Volck in allen Predigten unterweisen, und vermahnen sollen, daß sie den Allmächtigen um Gnad und Sieg dem Christlichen Heer wider den grausamen Feind den Türcken zu verleyhen, hertzlich und fleißig bitten / und daß auch derwegen in einer jeden Pfarrkirchen alle Tag ein Glock um zwölff Uhr geläut / und das Volck durch die Prediger unterwiesen werden, sich alsdann des Christlichen Kriegsvolcks zu erinnern, und den Allmächtigen um Abwendung seines Zorns / und Verleyhung seiner Gnaden und Siegs in ihren Gebetten anzuruffen.

Wann der Türck uberlegen wäre.

§. 43. Im Fall aber, da der Türck also starck käme, daß sich zu sorgen, das Christliche Kriegsvolck möcht ohne Gefahr der Niderlag, sein des Türcken nicht mächtig seyn, oder da es sich zutrüge, daß unser Kriegsvolck (das doch der Allmächtig gnädiglich abwende) geschlagen, oder also geschwächt würde, daß die Uberbliebene sich seiner des Türcken Macht nicht aufhalten möchten: So sollen alsdann unsere Königreich und Erbländer auf ihren Kosten, und die anstoßende Churfürsten / Fürsten und andere Stände / als Sachsen / Bayern / Schwaben / und Francken / in Eyl mit aller Macht auf gleiche Darlegung und Bezahlung gemeiner Stände aufseyn, zuziehen und retten, auch keiner auf den andern verziehen, und sich desto förderlicher in guter Ritterschafft und Rüstung halten.

Und seine Macht theilen möchte.

§. 44. Wo aber der Türck seiner Macht theilen / und einen Hauffen an einen andern Ort auf des Römischen Reichs Verwandten schicken würde, sollen auch die anstossende und nahegesessene Churfürsten, Fürsten und andere Stände, mit aller Macht zuziehen und retten, und zu des Obersten und der Kriegs=Räthe Bedencken stehen, wie sie sich dargegen erzeigen wollen, dardurch dem Feind abgebrochen, und der Christenheit am meisten Nutz geschafft werde.

Winter=Läger oder Quartier.

§. 45. Und damit man auch jederzeit zu und von dem Obersten der Nothdurfft nach Bottschafft habe, wollen gemeine Stände Ordnung geben, daß derhalben ein Post an gelegene Malstatt gelegt, unterhalten werde, würde auch dem Obersten vonnöthen seyn, der Besatzung und Winter=Lägers halben / mehrern Bescheid zu haben, der soll ihm von der Versammlung, so auf den dreyzehenden Tag Julii schierst zu Nürnberg seyn wird, gegeben werden, und dieselbige Versammlung solches also zu thun, von gemeiner Reichs=Stände wegen gnugamen Gewalt und Befehl haben. (a)

(a) R. A. 1522. §. 5.

Pflicht und Eyd des Kriegsvolcks an ihren Obersten als Hauptmann. Ihre Besoldung.

§. 46. Und so alles Kriegs=Volck zu Roß und Fuß / also zu und um Wien in Oesterreich / als hier zu fürgenommenem Musterplatz / zusammen kommen ist / sollen sie dem Obersten in Namen und von wegen der Römisch=Kayserl. Majestät, auch unser und gemeiner Stände des Reichs geloben / schweren / und Pflicht thun / ihme als Hauptmann die Zeit der Bestellung gehorsam und gewärtig zu seyn, und alsobald ihrer bis das selbst hin erdingten Besoldung entricht, oder zu frieden gestellt, und von derselben Zeit an, in ein gleiche Bezahlung gebracht werden; also daß die Monaten ihre Bezahlung zugleich aus und angehen / damit durch solche gleiche Bezahlung das Kriegsvolck in desto besserer Ordnung und Gehorsamege erhalten werden möge.

Unterhaltung des Obersten Feldhauptmanns.

Erhöhung des Anschlags.

§. 47. Und damit auch der Oberst=Feld=Hauptmann / sammt den andern ihme zugeordneten Befelchhabern, wie sich nach Sage ihrer Bestallungen gebührt, unterhalten werden mögen: So haben sich Churfürsten, Fürsten und gemeine Stände verglichen und geordnet, daß zu solcher Unterhaltung und Nothdurfft, ein mehrer Anschlag gemacht / und nemlich auf einen jeden Fußknecht ein halber Gülden / und auf einen jeden Reysigen / so für drey Knecht zu rechnen ist, anderthalb Gülden geschlagen / und bis zu Einbringung der Anlag von einem jeden Stand, und nach erlegtem Anschlag aus eines jeden Kreyß Truhen entricht / und zur Bezahlung der gemeinen Aemter, nach eines jeden Kreyß Gebühr dem Kreyß=Rath und seinen Gegenschreibern überschickt, und von ihnen zur Nothdurfft ausgegeben werden soll, wie sie deßhalben erbare Reitung zu thun getrauen. (b)

(b) R. A. 1521. §. 33. 1566. §. 63. 1598. §. 33.

Von den Ständen vorgeschossen Geld zu Abfertigung des Obristen Feldhauptmanns

§. 48. Und als daneben etliche Churfürsten und Fürsten, nemlich, die vier Churfürsten bey Rhein / drey tausend Gülden / der Churfürst zu Sachsen und Hertzog Moritz zu Sachsen vier tausend Gülden / der Ertz=Bischoff zu Saltzburg ein tausend. Item, die Bischöffe / Bamberg / Würtzburg / Eystett / Speyer / Straßburg und Augspurg / jeder ein tausend Gülden / und | Hertzog Wilhelm zu Bayern / rc. auch tausend Gülden / den Gülden zu funffzehen Batzen zu rechnen, zu Abfertigung des Obersten Feld=Hauptmanns fürgestreckt / so haben wir sammt Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen Ihnen gegönnet und zugelassen, daß ihre Wahl jeder sein also ausgelegt Geld, von seinen verordneten Einnehmern empfahen, oder von seiner übergebenen Anlag abziehen lassen möge, und wo die nicht reichte, aus gemeiner Truhen seines Kreyß bezahlt werden soll. Solche fürgestreckte Summ Gelds soll nachgehends ausserhalb des oesterreichischen Kreyß, in die andere neun Kreyß gleich eingetheilt, und nach eines jeden Gebühr, die Ausgab wieder erstattet werden.

Beschwerung der Ständ, wegen ungleicher Anschläg.

§. 49. Nachdem aber der ungleichen Anschläg halben der meiste Theil aller Ständen sich beschwert / und nicht verhoffentlich ist, daß derselben Vergleichung in einer solchen Eyl gefunden, nicht desto weniger gemeinen Ständen, so in des Reichs Anschlägen belegt werden, gantz beschwerlich fallen wolte, diese fürgenommene grosse Hülff und Darlegen in die Länge zu tragen, daneben auch nicht weniger beschwerlich wäre, daß der arm gemein Bauersmann mit Steuer und Anlagen zu diesem grossen Werck / über sein Vermögen bedrangt werden solte / und dann diese Expedition unsern gemeinen Christlichen Glauben, gemeine Teutsche Nation und Vaterland, und also alle Stände in gemein betrifft, so erfordert demnach die unvermeydliche Nothdurfft, daß alle Stände, Städte und Einwohner des Heil. Reichs und Teutscher Nation, die sich derselben Wolfarth und Friedens gebrauchen, sie seyen in des Reichs Anschlägen begriffen oder nicht, auch unangesehen einiger Freyheit in diese beharrliche Hülff gezogen, darzu einträglicher Anschlag durchaus gemacht, und ein jeder hohes und nidern Stands, nach seinem Vermögen angeschlagen, damit Niemand verschonet werde.

Gemeiner Anschlag nach dem jüngsten Reichs=Tag zu Augspurg.

§. 50. Und wiewol derhalben auf zuvor gehaltenen Reichs=Tägen allerhand Anschläg und Ordnung berathschlagt worden: So haben ihnen doch Churfürsten, Fürsten und Ständ, für den füglichsten und billigsten Weg gefallen lassen, daß ein gemeiner Pfenning und Anschlag, durch das gantze Reich Teutscher Nation fürgenommen und angeschlagen werde, auf die Weiß, als von dem Kayserlichen Regiment zu Eßlingen hievor davon gerathschlagt, und von dem Ausschuß des jüngsten Reichs=Tags zu Augspurg gehalten / auch ausgezogen und beschrieben ist worden, ausgenommen, daß dieser Anschlag nach Gestalt der vorstehenden Noth, und obbestimmten treffentlichen be- [p. 454] -willigten nothwendigen Hülff auch erhöcht und gesteigert werden muß, wie hernach folgt.

Von 100. fl. einen halben, und von 1000. fl. fünf ungehindert aller Privilegien.

 

 

Der Gulden zu 15. Batzen oder 60. Kreutzer.

§. 51. Und nemlich sollen alle und jede Churfürsten, Fürsten, Geistliche und Weltliche, Prälaten, Grafen, Freyen, Herrn, die vom Adel, auch die Frey= und Reichs=Städte, und alle andere, in Städten, und auf dem Land, wes Stands, Würden oder Wesens die seyn, Niemands ausgenommen / auch unangesehen aller Verträg / Freyheiten / Indulten und Herkommen / so dieser Bewilligung und Anlag zuwider seyn möchten, von allen ihren beweglichen und unbeweglichen Haab und Gütern, je von hundert Gülden rechts Werths / einen halben Gülden und von tausend Gülden Werths Güter fünff Gülden / und also auf= und abzurechnen, dieses erste Jahr vollkommentlich, und das nechstfolgende Jahr im Fall der Nothdurfft gantz oder halb, nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen, zu Anlag, Steuer, und Unterhaltung dieses Christlichen Wercks zahlen und entrichten, und soll der Gülden zu funffzehen Batzen Batzen / oder sechzig Creutzer / oder zu ein und zwantzig Silber=Groschen / oder so viel Werth dafür, einer andern ganghafftigen Müntz gerechnet werden.

Von 20. und unter 20. fl. werth.

§. 52. Welcher aber unter hundert Gülden werth hat, der soll je von zwantzig Gülden sechs Creutzer geben / und welcher unter zwantzig Gülden werth hat, der soll vier Creutzer / oder so viel werth geben.

50. fl. jährlicher Renthen.

 

 

 

 

 

Belegung der Unterthanen.

§. 53. Es sollen auch funfftzig Gülden jährlicher Gülden / Zinß und Einkommens / für ein tausend Gülden werth / und Hauptguts gerechnet / und in diesem Anschlag entrichtet werden: Also und dergestalt, daß die Churfürsten, Fürsten und andere Stände, die sich der beharrlichen Türcken=Hülff halben mit ihren Unterthanen allbereit vertragen, und ihre Unterthanen höher belegt haben, dann dieser gemeiner Anschlag trägt, von solcher ihr und ihrer Unterthanen erlegten Anlag, so viel als ihnen, nach laut dieses gemeinen Anschlags gebühren wird, nemlich von einem jeden tausend Gülden Haupt=Gelds, fünff Gülden Anlag, als obsteht , den sechs Einnehmern ihres Kreyß, (darvon hernach weiter gesetzt wird,) gewißlich und unverzüglich erlegen sollen. Aber alle andere Churfürsten, Fürsten und Ständ, die dieser beharrlichen Türcken=Hülff halben, sich mit ihren Unterthanen noch nicht verglichen, sollen hinführo sammt und sonders sich dieses gemeinen Anschlags und Ordnung halten, und derselben wie hiebevor und hernach geschrieben steht, gäntzlich geleben: Und damit Gleichheit gehalten werde, die ihre / weder höher noch ringer / noch auch anderer Gestalt, doch allein auf dißmahl, von wegen dieser Türcken=Hülff anschlagen und belegen / doch soll hiemit gemeinen | Ständen anderer Sachen und fürfallenden Nothdurfften halben, sich mit ihren Unterthanen von wegen gebührender Anlag zu vergleichen, und zu belegen unbenommen seyn. (a)

(a) R. A. 1543. §. 24. 1548. §. 102. 1576. §. 11. 1566. §. 42.

Wie Fürsten, Herrn und Edelleut anzuschlagen.

 

 

1000. fl. jährlichen Einkommens.

§. 54. Und nachdem der Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Freyen und Herrn, deren vom Adel und Communen und Städten auch sonderbarer Person, Fürstenthum, Graffschafften, Herrschafften, Oberkeiten und Schlösser, nicht leichtsam zu schätzen nach ihrem rechten Werth, noch anzuschlagen seynd, so sollen und wollen sie sie ihre Anlagen nach ihrem jährlichen Einkommen / an Gülden und Zinsen / neben ihren andern Gütern / Barschafften und Vorrath / wie jetzo angezeigt ist, rechnen, anschlagen und entrichten, also, daß ein tausend Gülden jährliches Einkom[m]ens auf zwantzig tausen Gülden Hauptguts und Werths gerechnet werde und jedes tausend Gülden Hauptguts, mit fünff Gülden / zu dieser Türcken=Hülff des Jahrs belegt und veranlagt werde.

Was nicht in Anschlag kommen soll.

§. 55. Doch sollen in solchem Anschlag eines jeglichen Kleider / Kleinodter / Silber=Geschirr und anderer Haußrath / deren ein jeder seinem Stand und Wesen nach zu täglichem Gebrauch nicht wol entbehren kan: Item hohen Stands=Personen / denen vom Adel und Reysigen Knechten ihre Pferde / dergleichen auch andere ihre Wehr und Harnisch / auch Geschütz / Pulver / und andere darzu gehörige Munition nicht angeschlagen, aber sonst nichts anders von dieser Anlag ausgenommen werden.

Anlag der Barschafft.

 

 

 

 

zehend Pfenning.

§. 56. Und dieweil nun funfftzig Gülden jährlicher Gült für tausend Gülden Hauptguts, als obsteht, angeschlagen, und davon jährlich fünff Gülden zu dieser Anlag zu erlegen verordnet worden, und aber etliche von ihren Barschafften / des Jahrs ein mehrer Nutzungen und Einkommens / ohn ihre sondere Müh und Kosten haben, dann von den tausend Gülden Hauptguts funfftzig Gulden: So haben wir sammt den bemeldten Kayserl. Commissarien, Uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen, und sie hinwiederum mit uns verglichen, und für gleichmäßig und billich angesehen und geordnet, daß dieselbe sie seyen hohes oder niders Stands, von solchen ihren mehrern jährlichen Gefällen und Nutzungen auch den zehenden Pfenning bezahlen und entrichten, wie dann auch alle andere Ständ, von allen jährlichen Gefällen und Einkommen den zehenden Pfenning zu dieser Anlag erlegen werden, dardurch auch die Ungleichheit der Anschläg verhütet, und keiner für dem andern gesteigert würde.

Zu Unterhaltung des Kriegs=Volcks gegen den Türcken.

§. 57. Und die weil nun dieser Anschlag zu Unterhaltung des Christl. Kriegs= [p. 455] Volck / wider unsers Heil. Christlichen Glaubens und Namens Erbfeind den Türcken / zur Rettung des Christlichen Bluts, auch zu Schutz und Schirm unsers gemeinen Vatterlands Teutscher Nation, und unser aller Freyheit / Leib und Güter nothwendig und Christlich fürgenommen: Derowegen sich auch billich solcher Anlag niemand verwidern, noch dargegen einige Freyheit, Verträge, oder alt Herkommen fürziehen sollen.

Von Adel und Reichs-Ritterschafft, auch Hann- und Seestädt.

§. 58. Demnach haben wir auf der Churfürsten, Fürsten und Stände, und der abwesenden Bottschafften unterthänige Bitt, an uns gelangt, gnädiglich bewilligt, und auf uns genommen, die vom Adel in dem Land zu Schwaben / Francken / und am Rhein / welche in den Anschlägen des Heil. Reichs nicht begriffen seynd, dergleichen auch die Hann und See=Städt / die nicht Churfürsten / Fürsten oder andern Oberkeiten ohne Mittel unterworffen und zugehörig seynd / und in des Reichs Anschlägen nicht belegt werden, zum förderlichsten an gelege Mahlstatt einer jeden Lands=Art zu beschreiben, und mit ihnen handeln zu lassen, daß sie in Bedenckung oberzehlter Ursachen, (die ein jeder Christ, bevorab Teutscher Nation, billig zu Gemüth und Hertzen führt,) in diesem Christlichen gemeinen und gleichen Anschlag auch willigen / und denselbigen von ihr und ihrer Unterthanen Vermögen bezahlen, und in die Creyß, darinn sie gesessen, den Einnehmern, inmassen diese Ordnung ausweist, überlieffern wöllen, mit dieser gnädigen Vertröstung und Vergewisserung, daß ihnen solches an ihren Freyheiten, altem Herkommen und Gebrauch künfftiglich in allweg unvergreifflich und unnachtheilig seyn, und daß auch gedachten vom Adel im Land zu Francken, und dergleichen zu Schwaben und am Rhein, zu Bewahrung solchs Gelds neben andern Creyß=Ständen auch ein Schlüssel vergönnet und zugestellt werden soll. (a)

(a) R. A. 1544. §. 27. und §. 43.

Eydgenossen um Hülff ersuchen.

§. 59. Wir, und die bemeldte Kayserl. Commissarii, Churfürsten, Fürsten und Stände, und der abwesenden Bottschafften haben auch für rathsam und gut angesehen, unsere Bottschafft auf das fürderlichst zu den Eydgenossen zu ordnen / und Ihnen dieses Christlich Vorhaben, und für genommenen Anschläg eröffnen, auch aus hieoben erzehlten Ursachen ersuchen zu lassen, daß sie auch zu solchem Christlichem Werck sich angreiffen, und eine ansehentliche Hülff an gutem Kriegs=Volck schicken, und unterhalten wöllen.

Unterdessen nirgend Krieg anzufahen.

§. 60. Und dieweil noth seyn will, daß mittlerweil Fried und Ruhe in der gemeinen Christenheit gehalten werde, daß sie derhalben für sich selbst gegen niemand Krieg anfahen / noch auch einigen anderen Christlichen Potentaten, so in der Christenheit Krieg zu | erwecken, oder zu führen unterstünde, helffen, oder zuziehen wöllen, darzu auch treulich helffen und fördern, daß der Reichs=Ständ Unterthanen in der Eydgenossenschaft gesessen, ihren Herren zu diesem guten Werck ihre gebührende Anlag auch entrichten und folgen lassen.

Stifft, Klöster, Spitäl, Kirchen, rc. Anlag gleichmässig unterworffen.

§. 61. Und zu diesem Christlichen milden Werck sollen auch alle Stifft / Capitel / Klöster / Ordens=Leut / Kirchen / der Kirchen Fabricken und Spitäl / sie seyen in Städten oder anderswo, Geistliche und Weltliche Brüderschafften / und alle andere Geistliche Versammlungen / Communen und Clausen / von Mannen und Frauen, sie seyen Exempt oder nicht, ihre Steuer und Anlag geben / in Betrachtung, was ihnen an Handhabung des Christlichen Namens und Glaubens, davon sie auch ihre Würde, Einkommen und Unterhaltung haben, gelegen ist. Und demnach von allen ihren Renten / Gülten und Einkommen den zehenden Theil / das thut von jedem hundert Gülden jährlichs Einkommens, jedes Jahr, als lang diese Anlag währet, zehen Gülden bezahlen und entrichten.

Teutscher Johanser und Maltheser-Orden.

§. 62. Gleicher Weiß soll es auch gehalten werden mit allen Commendarien und Häusern des Teutschen / und der Johannser / und anderer Ritterlicher Orden / welche vor andern zu Widerstand des Türcken zu helffen, Vermög ihrer Ordens Stifftung schuldig seynd.

Sonderbare Geistliche Personen.

§. 63. Dergleichen sollen auch die sonderbahre Geistliche Personen / so nicht Churfürsten, Fürsten oder Prälaten des Reichs seynd, von ihren Pensionen, Reservaten, dergleichen auch von allen andern ihren Renten, Gülten, Einkommen und Nutzungen, die sie von ihren Pfründen, Beneficiis, Dignitalibus, und ihren Geistlichen Stand haben, den zehenden Pfenning, (das thut von jedem hundert Gülden werth, jährlicher Gefäll und Nutzung, jedes Jahrs dieses währenden Anschlags zehen Gülden,) zu dieser Anlag bezahlen und entrichten, oder bezahlen lassen.

Anlag der Geistlichen von ererbten Gütern.

§. 64. Und damit von solchen Pensionen, Reservaten, und der gleichen Nutzungen die gebührende Anlagen desto gewisser erlegt werden, so soll derjenig, der solche Pension oder Reservat zu bezahlen verpflicht ist, seinem Glaubiger, die Anlag diesem Anschlag gemäß, abziehen, und an dem Ort, da er der Schuldner gesessen ist, in diese Anlag zu erlegen schuldig seyn. Und auf daß solches den Schuldnern gegen ihren Glaubigern und Geistlichen Oberkeiten, von wegen ihrer derhalben gegebenen Verschreibungen und Pflichten desto unvergreiflicher sey, so würden wir und die bemeldte Kayserliche Commissarii, an statt und im Namen Kayserl. Majestät, [p. 456] und für uns selbst, bey der Päbstlichen Heiligkeit, oder ihrer Heiligkeit Bottschafft mit allem emsigem Fleiß befördern, und auf die Weg handeln, daß diejenigen, so die gebührende Anlagen von den Pensionen, und dergleichen Nutzungen entrichten derhalben von niemand beunruhiget, noch daran verhindert werden, und von andern ihren ererbten Gütern und fahrenden Haab / sollen die Geistliche auch von hundert Gülden jährlichs Einkommens, des Jahrs zehen Gülden, und von einem tausend Gülden werth Guts, fünff Gülden, wie von den Weltlichen geordnet ist, zu Anlag an dem End, da sie gesessen, bezahlen und ausrichten.

Kirchen=Kleinodien und Ornamenten exempt.

§. 65. Aber der Kirchen Kleinoder und Gezierde sollen in dieser Anlag nicht mit begriffen / sonder als zu einem Schatz der Christenheit, wo man des zu einer eylenden, nothwendigen, unvermeidlichen Hülffe bedörffen würde, gespart und behalten werden.

Geistlicher eigener Güter Anlag.

§. 66. Es sollen auch alle Churfürsten, Fürsten, Geistliche und Weltliche, Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, die vom Adel, auch Frey und Reichs=Städt, Communen, und alle andere, die Unterthanen haben, diese Steuer und Anlag, so viel derselben ihrer Personen und Communen Einkommen und Gütern auferlegt, allein von solchen ihrer eignen / und ihrer Communen gemein Gülten / Renten und Einkommen reichen und geben / ihrer Unterthanen hierin gantz unbeschwehrt, in Betrachtung, daß dieselben, sie seyen Geistlich oder Weltlich, ohn daß durchaus, alle für sich selbst, wie hiebevor gemeldt, ihre Anlag geben müssen, damit also in allen Ständen Gleichheit gehalten, und niemands mehr dann der ander beschwärt werde.

Der Dienst=Botten, Knecht und Mägd Anlag.

§. 67. Und wiewol wissentlich wahr, daß deren viel so Jährlich Dienst= und Amt=Geld haben, derselben ihrer Besoldungen über den Unkosten, den sie mit Unterhaltung der Knecht und Pferd, und in andere Weg aufwenden müssen, um gar ein geringes geniessen mögen, noch dann und damit in diesem gemeinen Anschlag gar niemands verschont werde, so ist von uns und den Kayserlichen Commissarien, auch Churfürsten, Fürsten und Ständen, und der abwesenden Bottschafften für gleichmäßig und billich angesehen und gesetzt worden, daß ein jeder, er sey Hohes oder Nidres, Geistlichs oder Weltlichs Stands, von jedem hundert Gülden jährlich Dienst= oder Amts=Gelds / iedes Jahrs dieser währenden Anlag, einen halben Gülden geben soll / und also auf und ab, nach Mehrung und Abkürtzung der Summen bis auf fünffzehen Gülden. Aber ein jeder Diener oder Dienst=Bott / Geistlich oder Weltlich, Knecht und Mägd / welchen unter fünffzehen Gülden zu Lohn geben wird, soll von einem jeden Gülden jährlich ein Kreutzer zu geben schuldig seyn.

Gewissenhafte Entrichtung der Anlag.

| §. 68. Dieweil aber etliche Beschwärungen tragen möchten, sich ihres Vermögens offenbahr zu machen, so soll ein jeder Churfürst, Fürst, Geistlicher oder Weltlicher, Prälat, Prälatin, Graf, Freyen, Herr, und vom Adel, Fürsten=Räthe und dergleichen Personen, auch die Frey= und Reichs=Städt, bey den Pflichten / damit ihr jeder der Kayserl. Majestät dem Heil. Reich / oder sonst durchaus seiner geordneten Oberkeiten verpflicht und zugethan / bevorab bey Christlichem Gewissen / und seinen Treuen und Glauben sich selbst erinnern, und nach Vermög dieses Anschlags und Ordnung seine gebührende Anlag von allen und jeden seinen Haab und Gütern, beweglichen und unbeweglichen, als obsteht, sie seyen oder liegen wo sie wöllen, allein an dem Ort, da er gesessen ist, gewißlich und treulich in der geordneten Einnehmer Küsten einwerffen, oder nach Sag dieser Ordnung entrichten lassen.

 

 

Die Anlag von den Gütern wird erlegt an dem Ort, wo einer gesessen.

 

 

Bischoffe und Ertz-Bischöffe in Reichs=Städten.

 

 

 

Bauren=Güter.

§. 69. Damit auch solcher Ordnung gestracks gelebt, und allerley Irrung und Zwytracht, so dieses Anschlags halben mit Belegung der Untertanen und Güter, zwischen Geistlichen und Weltlichen Ständen sich leichtsam zu tragen möcht, gäntzlich verhüt und abgeschnitten werde: So setzen, meynen und wöllen Wir, samt den Kayserl. Commissarien, an statt und im Namen der Kayserlichen Majestät und für uns selbst, hiemit ernstlich befehlende, daß ein jeder allein an dem Ort / da er gesessen / sein Anlag zu dieser beharrlichen Türcken=Hülff gebe / von allen seinen Haab und Gütern / so er allenthalben hat, unverhindert wo die sind oder liegen, und daß kein Stand den andern, oder desselben Unterthanen darwider tringe, noch auch anderer, so unter ihnen nicht gesessen, Haab und Güter, ob die schon unter ihme gelegen, dieser Anlag halber belege, hemme noch aufhalte, bey Pön und Straf der Kayserl. Majestät und des Heil. Reichs Acht. Doch sollen die Geistliche in den Reichs=Städten / da die Ertz=Bischoffliche oder Bischofliche Gestifft seynd / und die Ertz=Bischoff oder Bischoffe / und dieselbige Stadt und Burgerschafft nicht zusammen in ein Creyß gehörig seynd / nicht in der Stadt oder desselben Creyß, besonder in die Hülff und Creyß, darinn ihre Ertz=Bischoff und Bischoff hin gehörig seynd, gezogen und angeschlagen werden / und also die Geistliche der Enden von ihrer Geistlichen Oberkeit, und die Weltliche von ihrer Weltlichen Oberkeit allein belegt und gesteuert werden, und wo einer oder mehr ungehorsam erscheinen, und darwider handeln würden, gegen dem oder denselben, soll der Kayserlich Fiscal zu der Declaration berührter Pön unverzüglich, und zum förderlichsten zu procediren Gewalt haben und schuldig seyn. Doch sollen deren Bauern Güter / so nach Sag dieser Ordnung beschrie-[p. 457] -ben und gesetzt werden, den Oberkeiten, die sie zu belegen von Alters her in ruhigem Gebrauch herbracht, in dieser Anlag anzulegen unbenommen, sondern vorbehalten seyn, und sonst allen hohen und niedern Oberkeiten, Geistliche und Weltlichen, das alles an ihren Rechten und Gerechtigkeiten, und altem Herkommen unschädlich und unvorgreiflich seyn. (a)

(a). R. A. 1557. §. 49. I. P. O. Art. VIII. §. 1. Capit. Caroli VII. Art. 1.

Obrigkeitliche Anordnung zu Erlegung der Anlag.

§. 70. Dann so sollen auch die Churfürsten / Fürsten / und andere Oberkeiten / in Krafft ihrer Oberkeiten, nach Christlicher Gebühr, ordnen / verschaffen und verfügen / daß ihre Unterthanen obberührt, ihre gebührende Anlag auch zahlen / wie davon hernach sondere Articul begriffen seynd, doch sollen in allweg alle und jede Personen, hohes und niders Stands, in Uberantwortung ihre Anlag eigentlich beschrieben werden, damit man den Ausstand zu suchen und einzubringen und den Ungehorsamen zu straffen wisse.

Frey- und Reichs-Städt, Zünfften, Communen, Universitäten rc.

§. 71. Die Frey= und Reichs=Städt / und andere Städt / so den Fürsten oder andern Herrschafften zugehören, sollen von dem Einkommen in ihr jeder Cammer, dergleichen von den Gülten und Nutzungen ihrer Hospitaln, und anderer dergleichen Häuser, so in ihrer oder der ihren Verwaltung seyn, und dann die Zünfften / Gafflen / Gylden / dergleichen alle andere Universitäten, Communen Collegia, Facultäten und Sammlungen, wie die Namen haben, nichts ausgenommen, von ihren Gefällen, Nutzungen und Einkommen, an obbestimmten Anschlag, auch bey den Pflichten / wie gemeldt, erlegen / und fünfftzig Gülden solches Einkommens für ein tausend Gülden Haupt=Guts und Werths gerechnet werden, und also auf und ab, nach Anzahl ihres jedes Einkommens.

Bürger.

 

 

 

Gemeine Bauers=Leut und Unterthanen.

§. 72. Also sollen auch die Bürger in den Städten in diesem Anschlag belegt werden / und ihr jeder von einem jeden tausend Gülden werth Hauptguts seiner Haab und Güter, oberzehlter massen fünff Gülden jährlicher Nutzung, wie andere Stände, zehen Gülden, und also auf und abzurechnen, nach Wehrung und Abkürtzung seines Vermögens, bey den Pflichten, damit er seiner ordentlichen Oberkeit zugethan, auf seinen Treuen und Glauben, und Christlichen Gewissen bezahlen, und erlegen, wie davon hieoben und hernach weiter begriffen ist. Es sollen aber die gemeine Bauers=Leut und Unterthanen der Churfürsten, Fürsten und anderer Oberkeiten, die auch deßhalben hieoben und hernach geordnet ist, angeschlagen, und alles ihr Vermögen aufgeschrieben, und je von zwantzig Gülden werth Haupt=Guts 6. Creutzer oder so viel Werths dafür, und von denen, so | unter zwantzig Gülden werth haben, vier Creutzer, oder so viel Werths darfür, Anlag=Geld jährlich genommen werden.

Juden Anlag, jede Person 1. fl.

§. 73. Item, die Juden sollen zu dieser Türcken-Hülff also angeschlagen werden, daß ein jeder Juden=Person / sie sey jung oder alt, zu anfang dieser Steuer einen Gülden legen / und die reichen Juden in solchem Anschlag den Armen zur Hülff kommen, darzu soll ihrer jeder von hundert Gülden Haupt=Guts, an was Wahr die immer gelegen seyn, jedes Jahrs auch einen Gülden zu geben schuldig, und hiemit ihr Wucher unbekräfftigt seyn. (b)

(b) Satz vom gem. Pfen. 1495. Tit. V. R. A. 1544. §. 41.

Vier Einnehmere zu Anlag.

§. 74. Damit nun dieser Christlicher Anschlag desto schleuniger seinen Fürgang erreiche, und des aufrichtigen Einnehmens / Verwahrens und Ausgebens halben / bey männiglichen desto weniger Argwohn erwachse, besonder der geneigte, gute und getreue Will zu solchem recht Christlichen Werck erhalten werde: So haben wir samt den Kayserl. Commissarien uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen, und sie hinwider mit uns verglichen und vereinigt, und thun das auch hiemit also, daß in einem jeden Fürstenthum oder Landschafft vier stattliche / fromme und geschickte Personen / zu Einnehmern solcher Anlag / von den Churfürsten, oder Fürsten und desselben Landschafft verordnet werden, nemlich einer von den Chur= oder Fürsten / der ander von den Prälaten und Geistlichen, der dritte von Grafen / Freyen / Herrn / und der Ritterschafft / demselben Churfürsten oder Fürsten unterworffen / und der vierdt von den Städten. Welche vier Einnehmer als dann fürnemlich dem Lands=Fürsten, und darzu auch seiner gantzen Landschafft gelobt und geschworen seyn sollen, solche Anlag getreulich einzunehmen, zu verwahren und auszugeben, inmassen der Eyd, so hierüber einem jeden Lands=Fürsten und seiner Landschafft ihrer Gelegenheit nach gestellt werden soll, weiter ausführen wird.

Truhen zu Anlag.

§. 75. Es soll auch in einem jeden Fürstenthum in ein gelegene Stadt ein gemeine Truhen / zu solchem Geld zu verwahren / mit vier guten Schlössen gesetzt werden, und der vier Einnehmer jeder einen Schlüssel zu der vier Schloß einem haben, also, daß ihr keiner die andere drey Schloß aufschliessen, und ohn die andere seine Zugeordneten die Truhen öffnen mögen.

Pflicht der Einnehmer.

§. 76. Bemeldte vier Einnehmer solchen auch aller ihrer Pflicht / damit sie ihrem Lands=Fürsten oder Herrn zugethan, als viel diese Handlung berührt, gantz erledigt und loß gezehlt seynd / und ihnen auch sonderlich in ihr Eyd und Pflicht gebunden werden, daß sie solch Geld oder Anlag an kein anderer Ort ausgeben oder antworten [p. 458] sollen, denn allein wie hernach unterschiedlich angezeigt wir[d]: Darbey sie dann auch von jedem Churfürsten, Fürsten oder Oberkeit jedes Orts gehandhabt werden, und derwegen ihrem Befehl stracks nachgehen, auch von niemand darum einiger Ungnad oder Verfolgung gewärtig seyn sollen.

Unter-Einnehmer.

§. 77. Und nachdem den jetzt=gedachten vier Einnehmern zu viel mühsam und beschwerlich wäre / solche Anlag in allen und jeden Städten, Flecken und Orten eines jeden Fürstenthums durch ihre eigene Person einzubringen: Desgleichen den Unterthanen noch mehr ungelegen, alle ihre Anlagen an ein Mahlstatt, den vier Einnehmern gelegen, zu antworten, so soll ein jeder Lands=Fürst, samt seines Fürstenthums oder Landsverordneten vier Einnehmern, etliche Untereinnehmer, im Fall der Nothdurfft, in seines Lands Amten, Pflegen oder Hauptmannschafften, nach sein und seines Lands Gelegenheit, zu Einnehmung dieser Anlag ordnen.

Zu Einbringung der Anlag.

§. 78. Dieselbe Untereinnehmer sollen von dem Lands=Fürsten, und von den vier gemeinen Einnehmern, gleich wie die Obereinnehmer von Geistlichen und Weltlichen geordnet und verpflicht werden, daß sie solche Anlag von ihrer Amts=Verwaltung Unterthanen und Hindersässen / Geistlichen und Weltlichen getreulich und mit höchstem Fleiß einbringen / und in einen wohl=verwahrten Kasten, den sie auch darzu gemacht haben sollen, zu werffen verfügen, und getreulich verwahren, auch die Namen aller deren so einlegen, und deren so einlegen solten, und ungehorsam seyn, aufschreiben wöllen, damit, als obsteht, wider den Ungehorsamen gebührlichs Einsehens beschehen möge.

Bey Erinnerung jedes bey seinem Gewissen.

§. 79. Und diese Einnehmer sollen auch sondern Befehl haben, die Unterthanen ihrer verordneten Amts=Verwaltung zu der Zeit, so sie ihre gebührende Anlag erlegen sollen, zum höchsten ihrer Ehr und Eyd, auch sonderlich ihrer Christlichen Gewissen / Treuen / Glauben / und Seelen Seligkeit zu erinnern und vermahnen.

Mandata zu Erlegung der Anlag.

 

 

Vermahnung dessen durch die Pfarrherrn auf den Cantzeln.

§. 80. Darzu soll auch ein jeder Churfürst und Fürst in seinem Fürstenthum Mandata ausgehen lassen, darinn aus hieoben erzehlten Christl. und billichen Ursachen die Unterthanen vermahnet werden, die Ehr des Allmächtigen GOttes, seines heiligen Glaubens, und gemeiner Christenheit Nutz und Wolfahrt zu Hertzen zu führen, und den gemeinen Nutz und Wolfahrt der gemeinen Christenheit zu bedencken, und allem ihrem eigen Nutz fürzusetzen, rc. mit angehefftem ernstlichen Gebot, daß sich ein jeder getreulich, ohn allen Falsch und Gefahr selbst schätze, und seine gebührende Anlag erlege / und auf die Weiß und Form, wie hieoben von hohes und niders Stands=Personen unterschiedlich gesetzt ist, in die Truhen werffe, oder einwerffen | lasse. Und der gleichen Vermahnung soll auch zu jederzeit auf der Cantzel durch Pfarrherren und Prediger zum fleißigsten geschehen.

Schloß und Schlüssel zur Truhen der Anlag.

§. 81. Dieser Untereinnehmer Truh oder Kast soll auch vier gute Schlöße / und darzu vier underschiedliche Schlüssel haben / davon jeder des Fürstenthums oder Lands Obereinnehmer einen, und die Untereinnehmer keinen Schlüssel haben sollen.

Bestimmung Tag und Mahlstatt zu Erlegung der Anlag.

§. 82. Und damit solche Anlag auch desto förderlicher, und mit weniger Mühe eingezogen werde, sollen die Untereinnehmer in den Amten, Vogteyen, oder Hauptmannschafften, darinn ihnen die Anlag einzusammlen befohlen, einen nahmhafften Tag und Mahlstatt den Unterthanen zuvor bestimmen und ansetzen, auf welche sie die Unterthanen und Hintersassen, ihre gebührende Anlag erlegen sollen / und welche aus ihnen die selbige Zeit überschreiten, und nicht erlegen, gegen denselben soll, Vermög eines sondern hernach gesetzten Articuls, gehandelt werden.

Amt der Ober= und Unter=Einnehmer.

§. 83. Gleicher Gestalt sollen auch die Obereinnehmer eines jeden Fürstenthums allen und jeden Untereinnehmern ein gewisse Zeit bestimmen, ihre verschlossene Truhen in die fürgenommene Stadt, dahin dann die gemeine Truhen gesetzt und geordnet wird, zu überantworten, mit Ubergebung der Verzeichnuß aller derjenigen, wes Stands oder Wesens die seyn, so ihr Gebühr erlegt, und der andern die ihr Gebühr erlegen sollen, aber nicht eingelegt haben.

Das Geld so bald in die Truhen werffen.

§. 84. Wann dann also den vier gemeinen und Obereinnehmern, eine jede Truhe, (wie gemeldt) überlieffert worden, so sollen die vier gemeine Einnehmer alsobald / in Gegenwärtigkeit der Untereinnehmer, das Geld, so zu solcher Anlag gefallen, ungezehlt in ihr Truhen einwerffen / auch den Untereinnehmern, daß sie dergestalt ihre Truhen geantwort haben, Urkund und Bekandnuß geben.

Wohin Herrn und Edelleut ihr Anlag zu erlegen haben.

§. 85. Die Prälaten / Grafen / Freyen / Herren und vom Adel / sollen ihr gebührliche Anlag und Steuer in die gemeine Truhen der vier gemeinen Einnehmer des Fürstenthums oder Lands erlegen, oder in die nächsten Truhen der Untereinnehmer, als ob stehet einzuwerffen Macht haben, doch daß deren jeder den gemeinen Einnehmern unter seinem Siegel zuschreibe, an welchem Ort er sein Gebühr erlegt habe, damit man eigentlich wissens haben möge, wer gehorsam oder ungehorsam sey, darzu auch an demselben Ort, der entrichten Anlag, von den Untereinnehmern, oder der Oberkeit daselbst ein Urkund nehme, daß er sein Einlegen desselben Orts gethan habe.

Wie auch deren Unterthanen.

§. 86. Es soll auch mit der Grafen / Freyen / Herren / und vom Adel Unter= [pag. 459] thanen gehalten werden aller Maaß, wie hieoben von anderer Oberkeiten Unterthanen geordnet ist.

Deren im Reich ohne Mittel unterworffenen Chur= und Fürsten rc.

§. 87. Item, Churfürsten und Fürsten / Geistlich und Weltlich / die dem Reich ohn Mittel unterworffen / sollen bey ihren Pflichten, inmassen hieoben in einem sondern Articul versehen, ihre Anlagen dieser Ordnung nach, den vier gemeinen Einnehmern ihres Fürstenthums oder Lands zu überantworten bestellen.

Creyß=Einnehmer zu Verwahrung der Truhen.

§. 88. Und so dann die vier gemeine Einnehmer eines jeden Fürstenthums oder Lands, alle Truhen / und die darinn verwahrte Anlagen / von den Unter=Einnehmern obgeschriebener Maaß empfangen, und zusammen in ihre Truhen gebracht haben, als dann sollen dieselbe vier gemeine Einnehmer aller und jeder Churfürsten und Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, solche ihre Truhen mit höchstem Fleiß verwahren, und den Creyß=Einnehmern auf Form und Maaß hernach begriffen, förter überantworten.

Anlag der Grafen. Freyen, Prälaten und Herren, dem Reich ohne Mittel zugethan. Deren Unterthanen.

§. 89. Mit den Prälaten / Prälatin Grafen Freyen und Herren / dem Reich ohn Mittel unterworffen / und die sonst keinen Herrn dann das Reich erkennen, soll es also gehalten werden, daß ein jeglicher Prälat, Prälatin, Graf oder Freyherr / für sich selbst einen und seine Weltliche Unterthanen auch einen Einnehmer verordnen sollen, solche Anlag von ihren Unterthanen einzufordern / und wie von den gemeinen Bauers=Leuten und Unterthanen auf dem Land gemeldet, aufzuschreiben, und fürter zu antworten, wie hernach gemeldt wird. Dieselbe drey Einnehmer sollen auch, inmassen wie vorgesetzt, den Prälaten, Prälatin, Grafen / Freyen / Herren / und ihr jedes Unterthanen sonderlich gelobt und geschworen seyn.

Desgleichen der von Adel Unterthanen.

§. 90. Dergleichen / wie jetzt im nächsten Articul gemeldet, soll es mit denen vom Adel / so dem Reich ohn Mittel / und mit ihren Unterthanen oder Hintersässen auch gehalten werden.

Deren im Reich ohn Mittel unterworffenen von Adel Anlag.

§. 91. Es wolten dann dieselbe vom Adel / dem Reich also ohn Mittel unterworffen / jedes Lands, darinn sie wohnhafft, ihr eigen Truhen und Einnehmer verordnen / die sollen dasselbig zu thun Macht haben: Doch daß dieselbige wie andere Einnehmer, gelobt und geschworen, auch wie von andern Ständen, hievor und hernach mit Einbringung und Einlegung der Anlag / und Beschreibung derjenigen Namen, so ihr Gebühr erlegen; Desgleichen mit Uberantwortung der Truhen, in allermassen, wie von anderen Einnehmern oben und hernach gemeldet ist, handeln.

Frey= und Reichs-Städt, so Unterthanen,

§. 92. Welche Frey und Reichs=Städt aber auf dem Land auch Unterthanen hätten / dieselbe ihre Unterthanen und Hintersassen sollen auch Macht haben, noch einen | Einnehmer zu den obgemeldten dreyen Einnehmern zu geben und zu verordnen.

auch Herrschafften haben.

§. 93. Wo auch dieselbe Frey= und Reichs=Städt eine oder mehr Hereschafften auf dem Land hätten / soll es alsdann mit Einbringung der Anlag derselbigen Herrschafften Unterthanen in aller massen, wie hievor von den Churfürsten, Fürsten und Aemter, Vogteyen, Hauptmannschafften, rc. von wegen der Verordnung der Unter= Einnehmer und anders mehr gesetzt ist, gehalten, und die Anlag, wie von den Bauers=Leuten auf dem Land geordnet, angeschlagen und eingezogen werden.

Ohnbemitte dem Reich Grafen, Prälaten deren Güter und Einkünfften Anlag. vide §. 66.

§. 94. Prälaten / Grafen / Freyen / Herren / und die vom Adel / dem Reich ohn Mittel unterworffen / auch die Frey= und Reichs=Städt sollen auch, (so viel Ihnen von wegen ihrer Prälaturen, Herrschafften, und ihr eigen, auch gemeiner ihrer Stadt Einkommen, laut dieser Ordnung zu geben gebührt,) bey ihren Pflichten nach Ausweisung eines vorgemeldten Articuls, also anfahend: Es sollen auch alle Churfürsten / Fürsten / Geistlich und Weltlich / Prälaten / Grafen / Freyen / Herren / vom Adel / auch Frey= und Reichs=Städt / rc. Den Einnehmern durch sie und ihre Unterthanen verordnet, dieselbe ihr Gebühr überantworten, und in ihre verordnete Truhen legen, welche jetzt=gemeldte Einnehmer, so sie die Anlag allenthalben von den Herrschafften und Unterthanen zusammen gebracht / und in ein Truhen versammlet / sollen alsdann dieselbe Truhen mit Fleiß verwahren / und den sechs Creyß= Einnehmern, auf Form und in Maaß hernach begriffen ist, fürter überantworten.

Anlags=Liefferung der Reichs-Stände in gemeine Creyß=Truhen.

§. 95. Wo aber Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen= Herren, auch Frey= und Reichs=Städt in einem Creyß wären, die ihr Anlag lieber zuvor zusammen schütten, und alsdann dieselben sämtlich in die gemeine Creyß=Truhen überlieffern lassen wolten / die sollen Macht und Gewalt haben, ihren und ihrer Unterthanen verordneten Einnehmern bey ihren Pflichten zu befehlen und aufzulegen, daß sie ihre Truhen zusammen bringen, und die darinn verwahrte Anlag also zusammen in ein wolverwahrte Truhen ohn allen Abgang werffen, und also sämtlich ihr aller Anlagen in Gegenwärtigkeit der verordneten sechs Creyß= Einnehmer in die gemeine Creyß=Truhen ungezehlt einwerffen, und, als obsteht, verwalten lassen.

6. Creyß-Einnehmer wie sie sich zu verhalten.

§. 96. Und gleicher Gestalt soll auch allen und jeden Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen zugelassen seyn, daß ihr jeder sein und seiner Unterthanen Anlag, durch ihre darzu verordnete gemeine Einnehmer in die gemeine Creyß=Truhen ungezehlt einwerffen lassen mögen. Doch sollen die bemeldte sechs Creyß=Einnehmer / nachdem alle oder ein ziemlicher guter Theil der An= [p. 460] lagen in die gemeine des Creyß Truhen gebracht werden / also eingebracht Geld erstlich aus der Truhen samtlich zehlen / aufschreiben lassen / und folgends wiederum in der gemeinen Truhen verwahren, und nach Ausweisung dieser Ordnung ausgeben, und den Creyßverwandten Ständen nachgehends zu gebührender Zeit aufrichtige gute Rechnung thun, auch auf Ansuchung der künfftigen Versammlung zu Nürnberg, wie viel in jedem Creyß einbracht, und wieder ausgeben, was auch noch im Vorrath sey, gnugsamen schrifftlichen Bericht thun. Und in den Reichs=Städten mögen die Geistliche ihre sonderbare Einnehmer und Truhen, und die Weltliche auch ihre eigene Einnehmer haben, und wann sie beyderseits ihre Anlagen in solch ihr unterschiedlich Truhen gebracht so sollen sie dieselben in ein gemein Truhen zusammen schütten, und durch ihre beyderseits verordnete Einnehmer in des Creyß gemeine Truhen ungezehlt einwerffen, und, als obsteht verwalten lassen, hievon allein die Geistliche ausgenommen, die in den Frey= oder Reichs=Städten, da Ertz=Bischofliche oder Bischofliche Gestifft sind, und dieselbe ihre Ertz=Bischoffe oder Bischoffe sollen einen andern Creyß , weder die Stadt und Bürger gehörig sind, dann mit denselben soll es bleiben und gehalten werden, wie davon hieoben ein sonder Articul begriffen ist.

Freyheit der Städt Goßlar, Mühlhausen, Northausen. rc.

§. 97. Und dieweil aber die Städt Goßlar / Mülhausen / Northausen / Wangen und Zell im Hammersbach / ihrer kündlichen Schaden, Brand und Verarmung halben dieser Zeit ihre Anzahl Kriegs=Volck abzufertigen, und bis zu Einbringung des gemeinen Pfennings zu unterhalten nicht vermögen: So ist für billich bedacht / daß ihnen zu Gnaden und Ergötzung ihrer erlittenen Schäden / die Anzahl ihres Kriegs=Volcks nachgelassen sey / mit dem Geding, daß andere ihre Mit=Creyß=verwandte Stände, mit ihrer der gedachten Städt Anzahl Kriegs=Volck zu unterhalten nicht beschwärt werden, und dieselben Städt nicht destoweniger laut dieser Ordnung ihre Anlagen einziehen und in ihrer jeder Creyß gemeine Truhen einbringen, und sonst dergleichen Freyheit und Vergünstigung niemand andern mehr erlaubt noch geben werden.

Einnehmer sollen schwören,

§. 98. Die weil aber beschwerlich und sorgsam seyn würde, solche Anlag von allen Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, und anderen Ständen, und derselben Unterthanen an ein einige Mahlstätt zu bringen, welches auch ohne mercklichen Kosten nicht zu wegen bracht werden möcht, darum und nachdem das Reich Teutscher Nation in zehen Creyß oder Zirckel getheilt ist: So setzen, ordnen und wöllen wir, daß in einem jeden der gedachten zehen Creyß oder Gezirck, nach ihrer des Creyß Gelegenheit, sechs Einnehmer aus demselben Creyß gesetzt und ver=|ordnet werden, und nemlich sollen die Geistliche Churfürsten und Fürsten einen, Weltlichen Churfürsten und Fürsten einen, Prälaten einen, Grafen und Freyherren einen, die von der Ritterschafft und Adel einen, und die von den Frey= und Reichs=Städten auch einen ordnen und setzen. Welche sechs Einnehmer alsdann dem gantzen Creyß und Ständen / davon sie geordnet sind / auch geloben und schwören sollen / inmassen des ein sonderer Eyd von eines jeden Creyß Ständen vergriffen und verfast werden soll.

und einen geschwornen Schreiber annehmen.

§. 99. Und diese sechs Einnehmer eines jeden Gezircks sollen Macht und Gewalt haben / einen frommen / treuen / geschickten Schreiber aufzunehmen / geloben und schwören zu lassen, und ihn alsdann zu Einnehmung und eygentlicher Auschreibung solcher Einlagen neben ihnen zu gebrauchen.

Jährliche 2.mahlige Zusammenkunfft der Einnehmer.

§. 100. Und soll ein jeder Creyß oder Zirck eine gelegene Mahlstatt oder Stadt erwählen und fürnehmen, da die sechs desselben Gezircks Einnehmer jedes Jahrs zweymal / nemlich auf N. und N. Zeit zusammen kommen, wie sich eines jeden Creyß Stände deshalben unter ihnen vergleichen werden, und wo sie alle desselben Creyß Anlagen nicht ehe empfiengen= sollen sie zum wenigsten ein bestimmte Zeit, nach Gelegenheit des Creyß beyeinander bleiben, und auf die Anlagen warten, und so dieselben von jedem Stand und desselben Unterthanen empfangen, durch ihren geschwornen Schreiber eygentlich und treulich, in ihrem Beyseyn aufschreiben lassen, und dieselbe Anlag in eine Küsten oder Truhen werffen, die mit sechs Schlössern verwahrt sey, darzu auch ihr der sechs Einnehmer jeder einen unterschiedlichen Schlüssel haben soll.

 

Termin

 

und

Urkund der bezahlten Anlag.

§. 101. Und sollen die obbemeldte sechs Creyß Einnehmer allen gemeinen und Ober=Einnehmern ihres Creyß der Churfürstenthum, Fürstenthum, Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, von Adel auch Frey= und Reichs=Städten, und derselben Unterthanen, die obangezeigte Zeit ernennen, und von ihnen ihr eingebrachte Anlag auf obbemeldte Zeit und Mahlstatt zu überantworten erfordern, in welcher Zeit die obbemeldte Einnehmer der Stände, und ihrer Unterthanen, ihr eingebrachte Anlagen und Steuer diesen Sechs des Gezircks Einnehmern zu überantworten schuldig seyn sollen, und alsdann auch nicht unterlassen, von denselben Creyß=Einnehmern ein Urkund und Bekandtnuß zu empfahen / daß sie ihre Anlag also ungezehlt eingeworffen haben. Dergleichen sollen es die sechs Creyß= Einnehmer auch fleissig aufschreiben lassen, damit man wissens haben möge, wer sein Anlag ihnen geliefert habe oder nicht.

Säumige Reichs=Stände in Schickung Kriegs-Volcks und Anschlags.

 

 

 

 

 

Bey Pön der Acht gegen die Weltliche. Gegen die Geistliche bey Verlierung ihrer Privilegien.

 

Fiscal wie er procediren

 

 

 

 

 

und der Pön Declaration geschehen soll.

 

 

Execution des Oberst Hauptmanns gegen die in der Rebellion ungehorsam verharrende.

§. 102. Würde sich aber jemand, er sey [p. 461] Churfürst / Fürst / Geistlich oder Weltlich / Prälat / Graf / Freyer / Herr / von der Ritterschafft und Adel / oder auch von Frey= und Reichs=Städten an Schickung seiner Anzahl Kriegs=Volcks / oder an Erlegung des gemeinen Pfennings und Anschlags säumen / oder auch sich des verwidern, oder jemands andern an Vollenziehung dieses Anschlags verhindern, oder ihm etwas aufhalten, oder nicht verfolgen lassen (des sich in Betrachtung dieses Christlichen guten Vorhabens, und des beschwärlichen hohen Obliegens Teutscher Nation unsers Vatterlands zu keinem zu versehen,) so haben wir, samt den obgemeldten Kayserlichen Commissarien im Namen der Römisch Kayserlichen Majestät und für Uns selbst / und für Ihre Kayserl. Majest. Und unser Erb=Land, uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen verglichen und vereiniget, Vereinigen, setzen und ordnen auch darauf aus rechtem Wissen, von Römisch Kayserl. und Königl. Macht Vollkommenheit, daß alle und jede / so also ungehorsam sind / oder dieser Ordnung verbrechen / in der Kayserl. Majestät und des Heil. Reiches Acht mit der That gefallen / und wo die Verbrecher Geistliche Personen wären, ihre Privilegien Schutz und Schirm, die sie von Kayserl. Majestät deren Vorfahren, und dem Heil. Reich haben, damit verwürckt /deren privirt und entsetzt seyn / auch gegen ihnen samtlich und sonderlich nachfolgender massen gehandelt werden: Nemlich, soll der Kayserl. Fiscal auf Anregung und Bericht der Sechs gemeinen Einnehmer, oder auf sein selbst eygen Erkündigung gegen denselben Ungehorsam von Stund an procediren, und ihn laden lassen zu erscheinen, und anzuzeigen, daß er nach Sag dieser unser Ordnung und Abschieds sein gebührende Anlag gehorsamlich erlegt habe, auch niemand daran verhindert, oder etwas, so jemand darzu gebühren möcht, aufgehalten, oder nicht folgen lassen habe, oder zu sehen und hören, sich solcher seiner Ungehorsam halben (wo er ein Weltlicher ist,) in Römisch Kayserl. Majest. und des Heiligen Reichs Acht, und im Fall, da der Ungehorsam ein Geistliche Person wäre, alsdann zu sehen und hören, zu erklären und zu sprechen, daß er aller und jeder seiner Privilegien, Freyheiten, Gnad und Gerechtigkeit, auch Schutz und Schirms, so er von Römisch Kayserl. Majestät und deren Vorfahren am Reich, Röm. Kaysern und Königen hat, verwürckt, entsetzt und privirt sey. Und wo alsdann der Ungehorsam oder Ubertretter dieser Ordnung, er sey Geistlich oder Weltlich, nicht erscheinen, noch seinen Gehorsam, wie jetzt gemeldt ist, oder in andere Weg mit erheblichem Grund anzeigen würde: So soll der bemeldt Kayserl. Fiscal gegen ihme ohn einigen zierlichen Proceß zum schleunigsten vollfahren, und der Ungehorsam auf solchen des | Fiscals Proceß und Anhalten, unverzüglich vom Cammer=Richter und Beysitzern des Kayserl. Cammer=Gerichts in obbestimmte Pön erklärt und denunciirt, auch durch alle Stände solcher Acht oder Privirung, zu Bestraffung des schädlichen Ungehorsams nachgesetzt und gefolgt werden. Zu dem, wo der Ungehorsam oder Ubertretter dieser Ordnung so lang in seiner Rebellion verharren würde / biß der Oberst Hauptmann von der Expedition wieder käme, so soll er auch solchen Ungehorsamen mit so viel Volcks / als ihn vonnöthen zu seyn ansehen würde / überziehen / die Anlag und Hülff, (die der Ungehorsam als dann gedoppelt, samt allem Kosten, so auf den Uberzug gelauffen, zu bezahlen schuldig seyn soll,) also zweyfach mit samt den aufgelauffenen Kosten und Schaden von ihme einbringen.

Ungehorsame erklärte Aechter.

§. 103. Die Kayserl. Majestät und Wir sollen und wöllen auch samt und sonders, solcher ungehorsamen und erklärten Aechter keinen / ehemahlen er alles das, so ihme diese Ordnung auflege, vollkommentlich und gehorsamlich erstatt hat / von der Acht nicht absolviren noch erledigen, und ob darwider etwas von Ihrer Kayserl. Majestät oder uns erlangt würde, oder aus eigner Bewegnuß ausgienge, dasselbig soll dann als jetzt, und jetzt als dann von Unwürden und unkräfftig seyn.

Wohin die Creyß-Anlagen anzuwenden.

§. 104. Wir setzen / ordnen und wollen auch, daß eines jeden Kreyß Anlag also zusammen gebracht und gelieffert, an keinen andern Ort noch gebrauch ausgeben oder verwendet werde, dann darzu sie durch die Christgläubige Menschen gegeben ist: Nemlich allein zu Widerstand des Türcken / und seiner Helffer und Anhänger: Darauf haben wir mit Wissen und Rath gemeiner Stände für nutz und gut angesehen und geordnet, dieweil sie diese Christliche Expedition auf ihren selbst Kosten dem Allmächtigen GOtt zu Lob / und Erhaltung Christliches Glaubens fürgenommen / derwegen auch ein jeglicher der Zehen Kreyß seine Kriegs=Räthe, als obsteht, zu dem obersten Feldhauptmann verordnet: So sollen die verordnete Einnehmer in einem jeden Kreyß erstlich von solcher Anlag jedem Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren, und andern Ständen ihr ausgelegt Geld, so ihr jedem auf die Bestellung und Unterhaltung seiner Anzahl Kriegs=Volcks gangen, wiederum hinaus geben, oder zu Uberantwortung seiner Anlag abziehen, und alsdann ferner die verordnete Sechs Kreyß=Einnehmer, von dem also zusammen brachten Geld der Churfürsten, Fürsten und gemeiner Stände, davon sie verordnet seyn, desselben ihres Kreyß aufgenommen, und wider den Türken geschickt, Kriegs=Volck besolden und unterhalten, und demnach desselben Kreyß gebührend verordnete Kriegs= [p. 462] Räthe zu jeder gebührenden Zeit so viel Geld zuschicken, damit das Kriegs=Volck unverzüglich gewißlich bezahlt / und aller Unrath, so aus nicht=Bezahlung bey dem Kriegs=Volck entstehen möcht, verhütet werde.

Jeglichen Creyses Anzahl Volcks.

§. 105. Damit auch ein jeder Kreyß sein Anzahl Volcks gewißlich haben / auch wissen mög, daß mit seinem Geld getreulich und nützlich gehandelt werde, so soll ein jeder Kreyß seinem Kriegs=Rath zween erbare / geschickte Gegenschreiber zuordnen / und den dreyen ihres Kreyß Geld zu verwalten vertrauen, die sollen alsdenn ihr Kriegs=Volck alle Monaten Mustern und bezahlen, und nachgehends ihren Obern richtige und gute Rechnung thun, auch bey ihren sondern Pflichten fleißigs Aufmerckens haben, daß an ihrem Kriegs=Volck nach den Personen kein Mangel erscheine / und jederzeit die Anzahl, wie beschlossen ist, an den Personen ersetzt sey.

Eigennutz und Vortheil der Hauptleut in der Musterung.

§. 106. Desgleichen alle Eigennützigkeit und Vortheil bey den Hauptleuten und Kriegs=Volck in der Musterung / Abzehlung und Bezahlung mit Fleiß abgewendt, und solcher Gesuch, der sonst nicht löblich, in diesem Christlichen Werck mit nichten gedultet werden.

Wie an streitigen und zweyherrischen Orten die Anlag zu erheben.

§. 107. Und damit diese Anlag nindert verhindert werde, meynen, ordnen und wöllen wir, ob sich zutrüge, daß in einem Creyß Städt oder Unterthanen wären, darüber zween die Oberkeit zu haben vermeynen / und sich derhalben nicht vergleichen möchten oder wolten, welcher aus ihnen von denselben Städten oder Unterthanen die Anlag fordern und empfahen solt, daß alsdann die andere desselben Creyß verwandte Ständ einen verordnen / der das erlegt und eingebracht Geld an dem streitigen Ort, obberührter Weiß und Maaß empfahe, und den Einnehmern desselben Creyß überlieffere, doch den Herrschafften an ihr jedes Gerechtigkeit und Oberkeit ohne Schaden, denen auch hiemit nichts benommen, noch den Unterthanen wider ihre Herrschaft gegeben oder zugelassen werden soll.

Feyertägliche Ermahnung zur Türcken=Steuer. Aufgerichte

 

 

Allmosen=Stöck.

§. 108. Fürter haben wir und gemeine Stände des Reichs für nutz angesehen und geordnet, daß in allen Pfarrkirchen / in Städten und auf dem Land, ein besonder Stock oder Truhen gesetzt / und das Volck alle Sonntag / auch Feyertag / und andere Täg, daran geprediget wird / durch die Prediger zum fleißigsten ermahnet werden sollen, ihre Hülff auch über die hieoben bestimmte gebührende Anlage / unser Christlichen Kriegs=Volck / welches wieder die Unglaubigen unseren heiligen Glauben und Vatterland beschirmen soll / nach eines jeden Gelegenheit, und wie ihn der Allmächtig ermahnt, aus Christlicher Liebe und Neigung zu reichen=| dieselbe Stöck oder Truhen sollen auch durch die Oberkeit und Amtleut, in Beyseyn etlicher ehrbarer Personen alle Monat aufgethan, und was darinn befunden, eigentlich beschrieben, und den Sechs Ober=Einnehmern des Creyß überantwortet werden.

Stück, Büchsen, Mauerbrecher, Munition.

§. 109. Ferner haben wir auch gemeinen Ständen freundlich und gnädiglich bewilligt und zugesagt, über die N. Stück Büchsen / darunter N. Stück Mauerbrecherin seyn sollen, die wir mit aller Munition und anderer Zugehörung zu unterhalten vormahls bewilliget, noch ein N. oder N. Mauerbrecherin diesem Christlichen Kriegs=Volck zuzuordnen, und gleicher massen mit aller Zugehörung zu versehen.

Jedem Fähnlein ein halb Schlang oder Falcona.

§. 110. Und damit auch das Christliche Kriegs=Volck mit einem Feld= Geschütz gegen diesen mächtigen Feind den Türcken / seine Helffer und Anhänger desto besser gefast sey, haben gemeine Stände diesem Werck zu gutem sich erbotten, und versprochen, daß ein jeder Creyß einem jeden Fähnlein Knecht / N. halbe Schlangen oder Falcona, mit samt N. Kugeln / und anderer auf jedes Stück gehörigen Reitschafft und nothdürfftiger Versicherung mitgeben, verordnen und unterhalten soll.

Reichs Feld=Geschütz, Munition, Artelarey.

§. 111. Doch soll solch Geschütz nicht anders wohin / noch anderer Gestalt, dann bey des Reichs Kriegs=Volck für ein Feld=Geschütz gebraucht / und wo an demselben, oder seiner zugehörigen Artelarey und Munition einiger Mangel sich zutrüge / der soll auch durch weiter Fürsehung und Ordnung der Reichs=Versammlung zu Nürnberg ersetzt und erstatt werden.

Nöthigen Vorrath zu verschaffen.

§. 112. Und damit auch mittlerzeit an nothdürfftiger Munition und Artellarey, zu der Reichs=Stände Feld=Geschütz gehörig / kein Mangel erscheine / so soll nichts desto weniger ein jeder Creyß Zugehörung halben, an eine bequeme, und dem Heer nicht weit entlegne Stadt dermassen Vorrath verschaffen / damit eines jeden Creyß Rathe denselben also finden, und unverzüglich zu der Nothdurfft zu gebrauchen, zu sich bringen möge.

Proviant.

§. 113. Wir sollen und wöllen auch diese gnädige und gute Ordnung machen, daß dem gantzen Heer an nothdürfftiger Proviant gute Fürsehung geschehe / und an dem, auch allem anderen, so wir, laut unser schrifftlichen Anzeig im Anfang dieses Reichs=Tags geschehen, auf uns genommen, gar kein Mangel erscheinen lassen soll.

Mühlen, Backöfen.

§. 114. Und sonderlich wöllen und sollen wir, der Proviant halben die Verordnung thun, daß dieselbige an gelegene sichere Plätz und Kasten geführt und verwahrt, auch so viel Mühlen und Backöfen aufgericht werden / daß ein ansehnliche Anzahl Mehl [p. 463] gemahlen und Biscocta in rechter Zeit gebacken werden.

Zuführung des Proviants von angräntzenden Landen.

 

 

An statt Korns, Meel.

§. 115. Gleicher massen haben wir diesem Christlichen Werck zu gutem und Wolfarth bewilligt, und auf uns genommen, zum fürderlichsten bey den anstossenden Landen / als Bayern / Schwaben / und andern, dermassen gute Ordnung fürzunehmen und zu machen, daß aus denselben anstossenden Landen auch Proviant zugeführt werde, und daß die Frembden, so von weitem her Proviant bringen, vor andern nahe gesessenen, und Inländischen, gefördert und abgefertigt werden. Damit aber solch zuführen dem Christlichen Kriegs=Volck desto fürträglicher sey, wöllen wir durch unser offen Ausschreiben und Vermahnungs=Brief gnädiglich verwaren, heissen und vermahnen, daß alle die, so dem Kriegs=Volck Getreyd zuzuführen vorhabens seyn, sich befleißigen sollen, an statt des Korns / so viel immer möglich ist, Meel zu machen / und zuzuführen.

Kriegs-Proviant aller Orten Zollfrey.

§. 116. Und damit der gemeine Kriegsmann seine Nahrung um einen ziemlichen Pfenning gehaben / und der übermäßige unordentliche Fürkauff fürkommen, und ein freyer Marckt, wie Kriegsgebrauch und Herkommen ist, gehalten, so soll alle Proviant, die diesem Christlichen Heer zugeführt wird, Geleyd / Zoll / Freygelds und Maut / auch aller ander Auflagen und Beschwerungen zu Wasser und Land, in allen Städten und Orten frey und unbeschwärt gelassen werden.

Item,

§. 117. Und zu desto stattlicher Unterhaltung dieses Heers, haben wir samt den Kayserlichen Commissarien im Namen der Kayserl. Majestät und für uns selbst, mit Churfürsten, Fürsten und Ständen, und sie mit uns verglichen und vereinigt, daß ein jeder aus seinem Land und Gebiet die Proviant frey zuführen lassen, und mit nichten verhindern noch verbieten soll.

Vier verordnete Räthe nach Regenspurg,

§. 118. Dieweil sich aber weiter auch allerhand hochwichtige Sachen und Handlungen in dieser Christlichen treffentlichen Expedition zuversichtig zutragen werden, darüber weitere Fürsehung beschehen muß, darzu noch zur Zeit ungewiß, ob man mit dem obbestimmten Anschlag des gemeinen Pfennings, diesen fürgenommenem Zug und Anzahl Kriegs=Volcks bey einem oder mehr Creysen erhalten möge oder nicht: So sollen von gemeiner Stände wegen vier Räth verordnet werden / die auf den ersten Tag Junii schierstkünfftig zu Regenspurg einkommen, da selbst bis auf fernern Bescheid der gemeinen Reichs=Stände, so, wie hernach folget, zu Nürnberg zusammen kommen werden, verharren, und die Post und Briefe, so von dem Obersten Feld=Hauptmann und andern dieser Expedition halben an gemeine Stände ausgehen werden, erbrechen und überschicken;

Unvermögliche Creyß.

§. 119. Wo auch in Sachen auf diesem Reichs=Tag beschlossen, ichzic abgehen wollte, von gemeiner Ständ wegen anhalten und befürdern, daß dieselbe ohn Aufhalten und Verzug in das Werck befürdert werden, und nachgehends auf den dreyzehenden Tag des Monats Julii nächstkommend, alle Churfürsten, Fürsten und Stände se[l]bst persönlich, oder durch ihre Bottschafften mit gnugsamen vollmächtigen Gewalt zu Nürnberg einkomme, alle Nothdurfft dieser Expedition, und wes sich derhalben zugetragen hätte oder würde, zu vernehmen, und gebührend Ein= und Fürsehung zu thun, und sonderlich wo sich befünde, daß einer oder mehr Creyß zu Unterhaltung seiner Anzahl Kriegsvolcks / mit seiner einbrachten Anlag nicht vermögentlich gnug wäre / alsdann die Vergleichung unter den Creysen zu machen und zu verschaffen, daß derselben unvermögenlichen Creyß Kriegs=Volck aus der andern statthafftern Creyß überbliebenen eingebrachten Anlagen unterhalten, und der unvermöglichen Beschwerung abgestellt, und kein Stand vor dem andern beschwert werde.

Termin den gemeinen Anlags=Pfenning zu erlegen.

 

Macht der Räth, die Anlag zu mindern und zu mehren.

§. 120. Und damit solches desto gewisser beschehe, so wöllen und ordnen wir, daß der gemein Pfenning / vermög dieses allhie gemachten Anschlags, zum förderlichsten und auf das allerlängst vor dem dreyzehenden Tag Julii allenthalben eingezogen / und in gemein Creyß=Truhen den Sechs gemeinen Einnehmern erlegt und überantwort werde. Darzu sollen die bemeldte verordnete Räthe Gewalt und Macht haben / ohn einig wider hinder sich bringen, im Fall der Nothdurfft, Mehrung und Ringerung in dieser Anlag / nach Gestalt und Gelegenheit des Uberschuß oder Mangels, fürzunehmen / und zu machen, mit der Bescheidenheit, daß solche Mehrung und Minderung der Anlagen nicht anders, dann nach Form und Gestalt dieses allhie gemachten Anschlags fürgenommen und gemacht werde.

Obligation der abwesenden Ständ.

§. 121. Und daß aber in diesen hochwichtigen Sachen nichts versaumet werde: So sollen gemeine Stände des Reichs, so durch sich selbst, oder ihre vollmächtige Bottschafften, auf bestimmten dreyzehenden Tag Julii zu Nürnberg ankommen, ihrer seyen viel oder wenig, unverzogentlich in den Sachen fürschreiten und schliessen und solcher ihr Beschluß die Abwesende nicht weniger binden, dann als ob sie selbst auch zugegen wären.

Kayserl. Bewilligung in diesen Anschlag.

§. 122. Und daß auch in Einbringung dieses gemeinen Pfennings und Anschlags desto weniger Irrung und Hinderung fürfallen: So haben Wir samt den Kayserl. Commissarien an statt und im Namen der Kayserlichen Majestät / und für Uns selbst / auch von wegen Ihrer Kayserl. Majestät [p. 464] und unser Erblanden, in diese Christliche nothwendige Ordnung und Anschlag bewilligt / wir sollen und wöllen auch darwider nichts fürnehmen oder thun, noch andern zu thun gestatten.

Empörung und Krieg im Reich.

§. 123. Und als wir auch ferrer zu Königlichem Gemüth geführt, und mit gemeinen Ständen bedächtlich und stattlich erwegen, was treffliche Verhinderung diesem Christlichen nothwendigen Werck aus dem erfolgen könte, wo mittlerweil im Heil. Reich Teutscher Nation oder auch an andern Enden der Christenheit Unfried / Empörung und Krieg angericht oder gedultet werden solten: Demnach haben wir samt den Kayserlichen Commissarien an statt und von wegen der Kayserl. Majestät, und für uns selbst, uns mit Churfürsten, Fürsten und Ständen, und sie hinwiederum mit uns vertragen und vereinigt, daß Ihro Kayserl. Majestät und wir, nicht allein als Römischer Kayser und König, besonder auch als Christliche König und Fürsten des Heiligen Reichs, für uns und von wegen unser beyder Erb=Land, Fried und Recht im Reich gegen desselben Mit=Gliedern und andern Christlichen Potentaten halten, und darzu auch verfügen sollen, daß solches im Heiligen Reich beständiglich bleibe und erhalten werde.

Kayserl. und Kön. Mandat an alle Stände des Reichs.

§. 124. Hierum, und dieweil wir samt den Kayserl. Commissarien an statt und im Namen der Kayserl. Majestät und für uns selbst, solchen Fried und gute Einigkeit im Heil. Reich zu erhalten / Krieg und Aufruhr zu verhüten, geneigt seyn: So gebieten wir von Römisch Kayserl. und Königl. Macht Vollkommenheit, allen und jeden Churfürsten, Fürsten, Geistlichen und Weltlichen, Prälaten, Grafen, Freyen, Herren, Rittern, Knechten, Hauptleuten, Land=Vögten, Bitzthumben, Vögten, Pflegern, Verwesern, Amtleuten, Schultheissen, Bürgermeisten, Richtern, Räthen, Bürgern, Gemeinden, und sonst allen andern des Heil. Reichs Unterthanen und Getreuen, in was Würden, Stands oder Wesens die seyen, hiemit ernstlich und wöllen, daß keiner den andern mit Gewalt und der That / wider Recht / und der Kayserlichen Majestät / und des Heiligen Reichs aufgerichten Land=Frieden überziehe / angreiffe noch beschädige, sonder sich ein jeder gegen dem andern friedlich halte, und bey ordentlichen Rechten bleiben lasse, wie dann derselbige der Kayserl. Majestät und des Heil. Reichs aufgerichter Land=Fried seines Inhalts weiter vermag, als lieb einem jeden sey der Kayserl. Majest. auch unser und des Reichs schwäre Ungnad und die Pön in obbemeldtem Ihro Kayserl. Majest. und des Heil. Reichs ausgangenen Land=Frieden begriffen / zu | vermeiden / das ist Kayserl. Majestät und unser ernstliche Meynung.

Ersuchung Ausländ. Christl. König und Potentaten, in specie Dennemarck um Hülff.

§. 125. Dieweil aber zu diesem guten Fürhaben und Werck der beharrlichen Hülff wider den Türcken / auch andere Christliche Könige und Potentaten, aus Christlicher Neigung und Mitleiden, wider gemeiner Christenheit Erbfeind zu helffen wol geneigt sind: So sollen dieselbe, als Italia, Franckreich, Engeland, Polen / Schottland und andere um Hülff gebetten, und insonders aber Dennemarck / als zum Theil auch des Heil. Reichs verwandt Mitglied, durch den Churfürsten zu Sachsen, und Landgrafen zu Hessen ersucht werden.

Der Ständ Erklärung zur fernern Hülff.

§. 126. Und wiewol diese bewilligte Türcken-Hülff sich nur auf zwey Jahr, doch allein im Fall der Nothdurfft erstreckt, dannoch haben Churfürsten / Fürsten und gemeine Stände bewilliget / sich auch weiter / wo es die Nothdurfft erfordert / und sie derhalben nothdürfftiglich und zeitlich bericht werden, gegen der Kayserlichen Majest. und uns, und zur Rettung des Christlichen Bluts und gemeines Vatterlands, aller unterthänigen, getreuen, Christlichen Gehorsam und Gebühr zu erzeigen und zu halten, darab die Kayserl. Majest. und wir zuversichtlich ein gnädig gut Gefallen empfahen werden.

Reservatio Statuum Imperii.

§. 127. Dieweil aber Churfürsten, Fürsten und gemeine Stände der Kayserl. Majestät und uns zu unterthänigem Gefallen, und diesem Christlichen Werck zu Beförderung und gutem unverhindert, weß ihrer etliche befreyet, und von Alters herbracht, gutwillig und gehorsamlich in diese Hülff eingelassen: So setzen, ordnen und wöllen wir, daß solche ihr jetzt gethane Bewilligung und Einlassen ihnen allen, und ihrer jedem besonder keinen Eingang gebären, und ihren Rechten, Gerechtigkeit, Freyheiten, und altem Herkommen sonst in allweg unschädlich und unabbrüchig seyn soll. (a)

(a) R. A. 1654. §. 137. Cap. Caroli VI. Art. 1. & Caroli VII. Art. 1.

Bischoff zu Modona, Päbstlich Nuntius neben bewilligter Hülff gegen den Türcken.

 

 

Ausschreibung des Concilii in Welschland.

Terminus und locus des gemeinen Concilii

nach Trient bewilliget.

 

 

 

 

Zu Vereinigung im Glauben und Fried im Reich zu pflantzen.

§. 128. Als dann auch die Päbstliche Heiligkeit ihr ansehenliche Bottschafft, nemlich den Ehrwürdigen Herrn Johann / Bischoffen zu Modona, auf diesen Reichs=Tag allher verordnet, und neben der Hülff / die Ihro Heiligkeit wider den Türcken bewilligt / eröffnen und anzeigen hat lassen, daß Ihro Heiligkeit das Concilium allweg nothwendig geacht habe, zu Abstellung der St[r]eit und Uneinigkeit dieser löblichen Teutschen Nation / gantzer Christenheit zu gutem und Wolfarth / hab aber gleichwol geacht, daß aus allerley beweglichen Ursachen, Teutsche Nation zur Haltung des Concilii keine gelegene Mahlstatt geben möge, und derwegen für gut angesehen, das Concilium in Welschland / nemlich gegen Mantua, Ferrara, Bononia oder Placentz auszuschreiben; [p. 465] So ferr aber dieser Städt keine aus etlichen Ursachen für bequem geacht würden, wäre Ihre Heiligkeit bedacht, dasselbig Concilium auf unser lieben Frauen Himmelfahrt den funffzehenden Tag Augusti schierst künfftig gen Trient oder Cammerich zu legen / welche Städt beyde in Teutscher Nation gelegen wären, damit Ihro Heiligkeit dieser Nation, die ihr sehr lieb sey, Rath schaffen und das Concilium einmahl ohne Verhinderung seinen Fürgang gewinnen und erlangen möge. Darauf haben Wir samt den Kayserl. Commissarien / Uns mit den Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen entschlossen und bemeldter Ihro Heil. Bottschafft / neben der Antwort Ihr. Heil. bewilligten Hülff halben gegeben, von wegen des Concilii antworten lassen, daß wir seiner Heil. Gemüth und Willen des Concilii halben gern gehört, bäten auch, dasselbig unverzüglich auf den bestimmten Tag gewißlich ausgeschrieben und gehalten werde; Aber der Mahlstatt halben nehmen Wir zu gutem hohen Danck an, daß Ihro Heiligkeit unserm Bitten nach, solch Concilium in Teutscher Nation zu halten bewilligt, und so ferr keine gelegenere Mahlstatt in Teutscher Nation, als Regenspurg oder Cölln erhalten werden mag / so wöllen wir und gemeine Stände uns an der ernennten Mahlstatt des Concilii, nemlich der Stadt Trient / begnügen lassen / mit dem Christlichen gebührenden und gehorsamen Erbieten, daß wir das Concilium besuchen, und allen guten müglichen Fleiß fürwenden wöllen, alle Streit und Uneinigkeit hinzulegen / damit alle in unser Heil. Religion schwebende Irrungen zu Christlicher guter Vergleichung gebracht / und guter Fried und Ruhe gepflantzt und erhalten werde.

§§ 129-132: Religionsstreit

§§ 133-141: Kammergericht

§§ 142-143: Schlussformel

§§ 144-145: Unterschriften der Repräsentanten der Reichsstände


Letztes Update: 21. Juli 2016
Ralph Jackmuth