Reichsabschied Regensburg 1541

Reichsabschied Regensburg vom 29.07.1541 (nach Edition Koch 1747)


Zwiespalt der Religion in Teutschland.

Widerstand des Türcken.

[p. 429] Wir Carl der Fünfft, von Gottes Gnaden, Römischer Kayser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, zu Castilien, Arragon, Legion beyder Sicilien, Hierusalem, Hungern, Dalmatien, Croatien, Navarra, Granaten, Tolleten, Valentz, Gallicien, Majorica, Hispalis, Sardinien, Corsica, Murcien, Siennis, Algarbien, Algeziren, Gibraltar, und der Canarischen und Indianischen Inseln, und der Terrae firmae, des Oceanischen Meers, rc. Ertz=Hertzog zu Oesterreich, Hertzog zu Burgundi, zu Lotterich, zu Braband, zu Steyer, zu Kärndten, zu Crain, zu Limburg, zu Lützelburg, zu Geldern, zu Calabrien, zu Athen, zu Neopatrien und Würtemberg; Graf zu Habspurg, zu Flandern, zu Tyrol, zu Görtz, zu Barcinon, zu Arthois, zu Burgundi, Pfaltzgraf zu Hänigau, zu Holland, zu Seeland, zu Pfird, zu Kyburg, zu Namar, zu Rosilion, zu Teritan, und zu Zutphen, Landgraf im Elsaß, Marggraf zu Burggaw, zu Oristani, zu Gotiani, und des Heil. Röm. Reichs Fürst zu Schwaben, zu Catalonia, Asturia rc. Herr in Frießland, auf der Windischen Marck, zu Portenau, zu Biscaja, zu Molin, zu Salins, zu Tripoli, und zu Mecheln. Bekennen vnd thun kund allermänniglich: Nachdem Wir in Unserm Kayerl. Gemüth zu mehrmahlen mit ernstlichem Fleiß und nothwendiger Sorgfältigkeit ermessen und bedacht, dem beschwerlichen Zwiespalt und Mißverstand / so verschiener Jahren in dem Heil. Römischen Reich Teutscher Nation / unser Heil. Christlichen Religion halben fürgefallen ist, welcher sich von Tag zu Tag je länger je beschwerlicher gemehret, und dermassen außgebreit hat, daß daraus unter gemeinen Ständen des Heil. Reichs allerhand Mißtrauen und anderer Unwill erfolgt seyn mag, daneben auch den unträglichen Last und höchst Obligen, damit gemeine Christenheit, und sonderlich das Heil. Römische Reich Teutscher Nation, von wegen Unsers gemeinen Feinds Christlichen Glaubens und Namens des Türcken / beladen ist, dergestalt, wo dem mit tapfferm zeitigem Rath nicht ernstlicher und ansehnlicher Widerstand geschehe / daß nicht allein des Heil. Röm. Reichs Teutscher Nation, sonder auch gemeiner Christenheit Verderben, Zerrüttung und Zerstörung höchlich zu besorgen: Wie dann aus dem beschwerlichen Eintringen gemeldts un|sers gemeinen Feinds Christliches Glaubens und Namens des Türcken / so er gegen der Christenheit an mehr Orten mit unersättlicher Begierd, unmenschlicher Tyranney / und erbärmlichem Wüten in das Christliche Blut, zu endlicher Ausreutung Christliches Glaubens und Namens unaufhörlich übet und fürnimmt, leichtlich und klärlich abzunehmen. So haben Wir Uns bedächtlich erninnert, daß Uns, als Roemischem Kayser / aus aufgelegtem Ampt gebühren und zustehen wölle, mit zeitigem Rath und Zuthun Unser und des Reichs Churfürsten / Fürsten und gemeiner Ständ / als unser ingeleibten Glieder, solchen höchsten obliegenden Beschwerungen zu begegnen, dieselbige durch fügliche Mittel und Weg zu erledigen, und von dem Heil. Röm. Reich Teutscher Nation gnädiglich abzuwenden, damit unter allen Ständen desselben Fried, Ruh und Einigkeit desto stattlicher erhalten werden möge. Wie Wir Uns dann deß alles / aus sonderm / gnädigem, getreuem und Vätterlichem Genüth, so Wir von Anfang unser Regierung zu der Teutschen Nation, Unserm Vatterland, gertragen haben, und noch jederzeit mit höchstem Ernst befleissen, und so viel immer müglich, an uns keinen Mangel erscheinen lassen haben.

Der Punct der strittigen Religion ist am ersten zu erledigen.

§. 1. Dieweil Wir nun bey und allweg ermessen und bedacht, wo der Zwyspalt und Mißverstand, so in unser heiligen Religion (wie gemelt) entstanden ist, zu Christlicher Einigkeit und Vergleichung gelangen würd, dadurch das Mißtrauen und anderer Unwill, so unter gemeinen Ständen fürgefallen seyn mag, aufgehebt, und im Heiligen Reich Fried / Ruhe und Einigkeit desto stattlicher erhalten werden möcht, haben wir uns den Puncten der strittigen Relgion / als die höchste und fürnehmste Beschwerung Teutscher Nation / vor andern gnädiglich anliegen lassen / und die Erledigung desselben mit embsigem Fleiß gesucht, der Hoffnung, es möcht alsann unserm Feind Christliches Glaubens und Namens dem Türcken / durch Uns und gemeine Ständ des Heil. Reichs mit einhelligem, einmüthigem Rath und Zuthun, nicht allein fruchtbarer Widerstand geschehen, sonder auch das Christliche Blut errett und erhalten, und zuletzt seine grausame unmenschliche Tyranney und Wüten von gemeiner Christenheit mit Göttlicher Hülff abgewendt werden.

[§ 2 Einberufung eines Generalkonzils]

Dem Türcken deßwegen auch desto stattlicher zu begegnen.

Des Röm. Königs persönliche Feldzug gegen den Türcken mit den Reichs-Völckern.

[p. 430] §. 3. Darneben haben wir auch nicht unterlassen, vielgemeldten Zweyspalt unser H. Religion durch sondere Particular=Handlungen zu gleichmäßigem Christlichem Verstand, oder auf wenigst zu einem friedlichen Anstand zu bringen, damit dem Feind Christliches Glaubens und Namens dem Türcken / in fürstehender Noth desto stattlicher und fruchtbarer Widerstand beschehen möcht. Welcher im nächst=verschienen zwey und dreyßigsten Jahr der mindern Zahl, in treffentlicher Krieg=Rüstung, und des Fürnehmens ware, die Teutsche Nation anzugreiffen, und unter seinen tyrannischen Gewalt zu bringen, wie er dann auch unser Nider=Oesterreichische Land mit grosser Macht und Kriegs=Rüstung eigner Person erreicht, und dieselben mit seiner grausamen Tyranney / und Vergiessung viel unschuldig Christlichen Bluts erbärmlich angegriffen und beschädiget hat. Aber durch unser, auch unsers lieben Bruders des Römischen Königs / und gemeiner Reichs=Ständ Kriegs=Volck damahls zu einer eylenden Hülff unterthäniglich bewilliget und verordnet, damit wir ihm eigner Person unter Augen zu ziehen bedacht und entschlossen gewest, wiederum zurück und abzuziehen verursacht und getrungen worden, wie solches gemeinen Ständen unverborgen ist.

General=Concilium gemeiner Stände.

Dessen Aufschub.

§ 4. Als Wir nun nach dem allem unsern Zug in Italien fürgenommen, uns zu Päbstlicher Heiligkeit / nemlich Pabst Clement dem letzten diß Namens seliger, gefügt, und unser Vertröstung nach, so Wir Churfürsten / Fürsten und gemeinen Ständen / in etlichen Reichs=Abschieden gnädiglich gethan, mit seiner Heiligkeit soviel gehandelt, und die Sachen dahin gefürdert, daß Sein Heiligkeit bewilligt, ein General Concilium innerhalb Jahresfrist auszuschreiben und zu verkünden, wie Wir dann damals Churfürsten / Fürsten und Stän|den des Heil. Reichs solches angezeigt, haben wir nicht unterlassen, gantz Italien, so viel und möglich gewest, in Ruhe und Frieden zu setzen, uns auch fürgenommen, mittlerzeit des ausgeschriebenen Concilii, unser Hispanische Königreich zu besuchen / denselben in ihren Obliegen nothdürfftige Hülff und Fürlehnung zu thun, und alle Sachen dahin zu richten, damit wir uns auf vorgemeldt Concilium eigener Person verfügen / und demselben vorseyn möchten. (a) Warum aber solch Concilium seinen Fürgang nicht erreicht hat / zweiffeln wir nicht, gemeine Stände und männiglich trage des gut wissen.

(a) R. A. 1532. §. 5. 1548 §. 6.

Wie der Türckische Admiral Barbarossa in Africam sich in das Königreich Tunis und Siciliam gesetzt.

 

 

 

 

Kayser Carol. V. victorisirt, und erobert Tunis.

§. 5. Nachdem aber folgends der Barbarossa seinen Fuß in Africam gesetzt / daselbst das Königreich Tunis angegriffen / und erobert, haben wir zu Hertzen und Gemüth geführt, wo der Feind unsers Christlichen Glaubens und Namens, der Türck / der End einwurtzeln solte, zu was beschwärlicher Sorg und Gefährlichkeit, auch unüberwindlichem Schaden nicht allein unsern nächsten gelegenen Königreichen und Landen, sondern auch gemeiner Christenheit solches gereichen und gelangen würde. Wie dann gemeldter Barbarossa unser Königreich Sicilien in seinem hin und wiederziehen zu mehrmahlen angegriffen, und sein Fürhaben dahin gestellt hat, dasselb und andere unsere Königreich und Land zu überfallen, beschädigen und zu verderben. Derowegen wir aus unvermeidlicher Nothdurfft verursacht und bewegt, zu Errettung unserer Königreich, Land und Leut, und sonderlich gemeiner Christenheit zu Trost, Wohlfarth und Gutem, uns mit treffentlichen Kosten in Gegenrüstung zu schicken, und eigner Person mit ansehnlichen Armada von Galleen, und andern Kriegs=Schiffen in Africam zu ziehen, des Ends wir auch dem Barbarossa (aus Verleyhung Göttlicher Gnaden) abgesiegt / das bemeldt Königreich Tunis erobert / und dem König dasselb wiederum zugestellt. Haben auch folgends unser Reiß in Sicilien und Neapolis genommen, und uns von dannen zu der jetzigen Päbstl. Heiligkeit gen Rom verfügt / der Meynung, abermahls anzuregen und zu fordern, damit das vielbemeldte Concilium ausgeschrieben und gehalten werden möcht, darzu wir dann die Päbstliche Heiligkeit geneigt und gutwillig befunden.

Türck und seine Tyranney.

 

 

 

Hungarn und Oesterreichs Noth.

 

Reichshülf.

[p. 436] §. 41. Und als wir zu Kayserlichem Gemüth geführt, uns auch mit gemeinen Ständen bedächtlich erinnert, welcher Maaß der Erbfeind Christliches Glaubens und Namens, der Türck / in kurtzen Jahren seine Macht erweitert, etliche Christliche Königreich und Land erobert, und in seinen tyrannischen Gewalt mit unmenschlicher Tyranney genöthigt und gebracht hat, dermassen, daß er nunmehr (wo dem nicht zeitlich Fürsehung geschicht,) das Heil. Römische Reich Teutscher Nation leichtlich anzugreiffen, und zu beschedigen unterstehen mag: Wie er dann solches zu etlichen mahlen mit grossem Ernst fürgenommen, und für und für in emsiger Arbeit gestanden ist, und noch täglich steht, das Königreich Hungern zu verderben und zu eroberen, und seinen Fuß auf die Teutsche Nation zu setzen. Derowegen dann die Stände des Königreichs Hungarn, darzu unsere gemeine Landschafften, unser Ober= und Nieder=Oesterreichischen Land / ihre ansehnliche Bottschafften zu uns und gemeinen Ständen abgefertigt haben, uns ihr höchst Obliegen / beschwerliche Beträngnuß / und fürstehende Noth zu eröffnen, und um fürderliche Rath und Hülff bey uns / und gedachten Ständen unterthäniglich und freundlich anzusuchen und zu bitten.

Dero Abgesandten.

§. 42.Demnach haben Wir und gemeine Stände, die gedachten Hunger= und Oesterreichischen Bottschafften in ihren Werbungen gnädiglich, gütlich und freundlich angehöret, und nicht ohne Beschwärung unserer Gemüth vernommen, mit was unmenschlicher Tyranney der Feind unsers Christlichen Glaubens und Namens, der Türck / sie zu mehrmahlen jämmerlich und erbärmlich belästiget, welcher Gestalt er auch zu etlichenmahlen viel tausen Christlichs Volcks hinweg geschleifft / und in ewigen Zwang und Elend geführt: Daraus gefolget, daß sie durch tägliche Gegenwehr, der sie sich nach ihrem Vermögen gebraucht, gäntzlich erschöpfft und erößt wären, dermassen, wo ihnen stattliche und erschießliche Hülff nicht begegnen möcht, daß sie aus tringender äussersten Noth nichts anders, dann ihres endlichen Verderbens, gewärtig seyn müsten. Wie sie dann solches mündlich und schriftlich nach Längs und zum kläglichsten anzeigt, und um [p. 437] Rettung und Hülff zum unterthänigsten und zum hefftigsten angesucht und gebeten haben.

Kundschafft von des Türcken Anzug gegen Hungarn.

§. 43. Darneben hat auch unser freundlicher lieber Bruder, der Römische König, uns und gemeinen Ständen etliche glaubliche Kundschafften fürbracht / wie der Feind Christliches Glaubens und Namens, der Türck / eine stattliche Anzahl Kriegs=Volck ausgeschickt / der Meynung, das Christliche Königreich Hungarn abermahls zu überfallen / zu beschädigen, und unter seinen tyrannischen Gewalt zu bringen.

Ungehindert der noch nicht erfolgten Ringerung der Anlag.

Bewilligte eilende Hülff.

 

 

 

Valor des Gülden.

§. 44. Und wiewol Churfürsten, Fürsten und gemeine Stände wol Ursach gehabt, vor Erledigung der Ringerung in des heiligen Reichs Anschlägen / welcher sie zum öftermahl vertröst seynd, sich in einige Anlag nicht zu begeben: So haben Sie doch Uns, und gemeldtem unserm freundlichen lieben Bruder, dem Römischen König / zu unterthänigstem Gefallen, und den obgemeldten beschwärten Landen und Leuten zu Trost und Rettung, aus getreuem Christlichem Mitleiden ein eilend Hülff bewilligt: doch in künfftigen Fällen der vertrösten Ringerung unbegeben: Nemlich den halben Anschlag des Romzugs / uns auf jungstem Reichstag im ein und zwantzigsten Jahr der mindern Zahl, zu Worms gehalten, unterthäniglich bewilliget, und folgends auf Unser gnädigst Zulassen zu Widerstand des Türcken in Hungarn geleistet. Und denselben Anschlag an Geld / auf drey Monat / und im Fall unvermeidlicher und augenscheinlicher Nothdurfft, auch auf den vierten Monat zu erlegen, also daß für einen Gereysigen zwölf / und für einen Fußknecht vier Gülden eines jeden Monats gerechnet / und für jeden Gülden fünffzehen Batzen / oder derselben Werth bezahlt werden soll.

Werbung Kriegs=Volcks.

 

Anschlag zu dessen Unterhaltung

gegen den Türcken.

§. 45. Dergestalt, daß der Oberst / und die verordnete Kriegs=Räth hernach bemeldt, zum fürderlichsten Kriegs=Volck zu Roß und Fuß in den nächst=anstossenden Landen, doch ausserhalb Hungarn, Oesterreich, und andern unsers freundlichen lieben Bruders des Röm. Königs anstossenden Erbkönigreich und Landen annehmen: dasselbig an gelegenen Orten mustern, in Hungern führen, von gemeiner Ständ Geld drey Monat, und so es die Nothdurfft höchlich erfordert, den vierdten Monat unterhalten, und zu Widerstand unsers Feinds Christliches Glaubens und Namens, des Türckens / fruchtbarlich und erschießlich, so viel immer möglich gebrauchen sollen.

Wohin die Anlag förderlichst zu entrichten.

 

§. 46. Und dieweil Churfürsten, Fürsten und gemeine Ständ, auch der abwesenden Bottschafften, wohlbedächtlich erwegen, daß dieser fürhabenden eilenden Hülff der Verzug in viel Weg verhinderlich und nachtheilig ist: So haben sie unterthäniglich gewilliget, ihre Anlag zum förderlichsten, und nachfolgender Maaß zu entrichten: Nemlich sollen die Stände / der Fränckischen / Bayerischen und Oe|sterreichischen Creyß, ihr gebührende Anläg dieser eilenden Hülff, so viel sich die auf zween Monat erstreckt, als die nächstgesessen, zum förderlichsten einem jeden möglich, und zum längsten in einem Monat, dem nächsten, hinder Burgermeister und Rath zu Regenspurg oder Passau, der Schwäbisch Creyß zum längsten in sechs Wochen hinder Burgermeister und Rath zu Augspurg / und der Rheinisch / desgleichen der vier Churfürsten bey Rhein / der Niederländisch und Westphälisch / beyde Ober= und Nieder=Sächsische / auch der Burgundische Creyß / hinder Burgermeister und Rath zu Franckfurt / zum schiersten und zum längsten in zweyen Monaten, gewißlich und endlich erlegen. Und wenn ein jeder sein Geld also auf zween Monat erlegt hat, alsdann soll er sich mit dem übrigen Geld auf den dritten, und im Fall der Nothdurfft auf den vierdten Monat auch gefast machen. Und dasselbig im nächsten darnach folgenden Monat an bestimmte End, gewißlich und ohn Verzug auch lieffern, damit solches, (wie obgemeldt,) auch nutzlich und erschießlich mög angelegt und gebraucht werden.

Zur Anlag säumige soll der Pfenningmeister dem Fiscal anzeigen.

§. 47. Wo aber darüber jemands von gemeinen Ständen, wer der oder die wären, ungehorsam seyn / und ihr gebührlich Anlag in bestimmter Zeit nicht erlegen würden, der oder dieselbe sollen durch den verordneten Pfenning=Meister / wie hernach gemeldt, Unserm Kayerlichen Fiscal angezeigt werden / der soll gegen ihnen mit gebührlichen Processen, wie im Heil. Reich Herkommen ist, vollfahren und procediren, und sie zu gebührlicher Gehorsam und Bezahlung mit Ernst anhalten.

Die von Alters her billich ausgezogene Ständ werden dabey gelassen, gegen die übrige aber der Proceß continuirt.

§. 48. Doch sollen die, so von Alter her / durch andere Stände / in des Heil. Reichs Anlagen billich außgezogen seynd / mit solchen Processen, oder in andere Weg nicht beschwert, sonder bey altem Herkommen gelassen: aber die, so von Alters in des Heil. Reichs Anschlägen gewest / sollen keineswegs übersehen / noch die Proceß, so derwegen gegen ihnen fürgenommen, suspendirt oder abgeschafft, sondern hierinn unter den Ständen Gleichheit gehalten werden. (a)

(a) R. A. 1548. §. 53.

Nothdürfftig Geschütz und Ammunition.

 

Proviant.

§ 49. Und zur Fürderung dieser nothwendigen eilenden Hülff, hat der Römische König / unser freundlicher lieber Bruder / auf gemeiner Ständ unterthänig Bitt bewilligt, des Reichs Kriegs=Volck, so zu dieser eilenden Hülff bestellt wird, mit nothdürfftigem Geschütz und allem dem / das darzu gehörig / und demselben anhängig ist, zu versehen, und dasselbig auf ihrer Liebden selbst Kosten die obgemelte Zeit der dreyer oder vier Monat zu unterhalten: Darzu gnädiglich zu verordnen, daß bemeldt Kriegsvolck nothdürfftig Proviant um einen gleichen und billichen Pfenning bekommen mög, und in [p. 438] allen Weg zu verhüten, daß übermäßiger unordentlicher Fürkauff vermitten / sondern ein freyer Marckt (wie Kriegs=Gebrauch und Herkommen ist,) gehalten werde.

Wegen der Anlag der MüntzVerwechslung.

§. 50. Und dieweil gemeiner Ständt Müntz / so sie zu solcher eilenden Anlag erlegen sollen / so eilend und ohne Nachtheil nicht verwechselt werden mag: so hat sich gemeldter unser freundlicher lieber Bruder, der Röm. König, erbotten, und bewilligt, im Königreich Hungarn und andern ihrer Liebden Erblanden dermassen Fürsehung zu thun, daß gemeine Stände, und das Kriegs=Volck an ihrer Müntz keinen Verlust noch Schaden leiden.

In was Müntz solche erlegt werden soll.

Valor dessen.

 

§. 51. Doch sollen und wöllen gemeine Stände ihre gebührende Anlag mit guter ganghafftiger Müntz / als Ducaten / Cronen / Gold / Thalern / Batzen / Zehnern / und dergleichen erlegen. Aber ein jede in ihrem Werth, wie sie jetzo gilt, nemlich ein Ducaten für vier und zwantzig, ein Cronen für drey und zwantzig / ein Gold=Gülden für achtzehen / und ein Thaler vür siebenzehen Batzen. Item, ein und zwantzig Zehner für fünffzehen Batzen: Dergestalt, daß ein jeder Stand sein gebührende Anlag an obgemeldter, oder anderer dergleichen guter ganghafftiger Müntz erlegen soll, ein jeden Gulden zu fünffzehen Batzen gerechnet, wie obgemeldt ist.

Oesterreichs Anzeig der doppelten Türcken=Anlag.

§. 52. Und nachdem etliche Stände, so in den Ober= und Nieder=Oesterreichis. Landen begütert seynd, sich beklagt haben, daß sie mit zweyfacher Hülff wider den Türcken belegt / wo sie diese eilende Hülff leisten solten: So hat gemeldter unser lieber Bruder bewilligt, gedachte Ständ hierinn gnädiglich zu entheben, und Fürsehung zu thun, damit sie mit einiger doppeln Hülff nicht beschwärt werden.

Besoldung des Officiers, Soldaten und Pfenning=Meisters.

§. 53. Ferner hat unser freundlicher lieber Bruder der Römisch König bewilligt, gemeine Ständ mit den Besoldungen des Obersten, der Kriegs-Räth / deßgleichen des Pfenning=Meisters und anderer Befehlhaber, darzu mit den doppel / oder Übersolden nicht zu beschweren / sonder dieselben zu unterhalten und zu erlegen, oder von der Ständ erlegtem Geld unterhalten oder erlegen zu lassen, doch daß alsdann solcher Kosten an der Zahl des Kriegs=Volcks abgezogen, damit gemeine Ständ in solchen nicht ferner beschwert werden.

Kriegs=Kosten des Kriegs-Herrn.

§. 54. Dergleichen soll sein Lieb, als der Herr des Kriegs / sonst allen andern Kriegs=Kosten / wie der Namen hat, für sich selbst tragen / ausserhalb der Besoldung des Kriegs=Volcks, wie davon hievor Meldung geschehen ist.

§. 55. Und dieweil uns Churfürsten, Fürsten und gemeine Ständ, und der abwesenden | Bottschafften unterthäniglich heimgestellt haben, zu obgemeldtem Kriegs=Volck einen Obersten gnädiglich zu verordnen, welcher diesem Werck, zu unser und des Heil. Reichs Ehr / Nutz und wolfarth vorseyn möcht / doch auß dem Heil. Reich Teutscher Nation, und daß derselbig uns und gemeinen Ständen mit Eyden und Pflichten verwandt seyn soll. (a)

(a) R. A. 1500. §. 53. 1567. §. 42.

Obrist=Hauptman[n] über das Kriegs=Volck.

Seine Besoldung nach Bestallungsbrief.

§. 56. Darauf haben wir den Wolgebohrnen, unsern lieben Getreuen, Friedrichen / Grafen zu Fürstenberg / zu einem Obersten Hauptmann über viel gedacht Kriegs=Volck benennt und fürgenommen, welchen auch Churfürsten, Fürsten und Stände ihnen wohl gefallen lassen. Und ist darauf mit ihm, seiner Hauptmannschafft Besoldung / und anders halben gehandelt (a) und überkommen, wie das sein Bestallungs=Brief ferner ausweiset.

(a) R. A. 1500. §. 53. 1567. §. 42.

Zugeordnete Kriegs=Räth.

§. 57. Demselben Obersten Hauptmann seynd vier Kriegs=Räth zugeordnet, nemlich, die Edlen und unser und des Reichs liebe Getreuen, Gangolff, Freyherr zu Hohen Geroltzeck, Laßla Graf zum Hag, Wolff Dieterich von Knörringen, und Andreas Pflug, mit denselben soll der Oberst alle fürfallende Kriegs-Geschäfft zum treulichsten berathschlagen, handeln und fürnehmen, wie sie dann alle deßhalben gewöhnlichen Eyd und Pflicht gethan haben. (b)

(b) R. A. 1500. Tit. 58. Conclus. III. Imp. d. 11 Mart. 1707.

Pfenning=Meister zu Aufhebung gemeiner Anlag,

 

§. 58. Und damit gemeiner Stände Anlag, zu dieser eilenden Hülff bewilligt, zum förderlichsten zusammen bracht, und zu solchem nothwendigen Werck gebraucht werden mög, so haben gemeine Ständ, unsern und des Reichs lieben Getreuen, Wolffgang Schutzspar / genannt Milchling / Land=Commenthur zu Marpurg Teutsches Ordens / zu einem Pfenningmeister fürgenommen und geordnet: Der soll von obgemeldten ernennten Städten zum förderlichsten die Anlag aufheben / zusammen bringen, gemeiner Ständ Kriegs=Volck damit unterhalten, und dieselben sonst in keinen andern Gebrauch, wie der Namen haben möcht, wenden oder kehren: auch in seinem Einnehmen und Ausgeben, und allen andern Sachen, gemeiner Ständ Nutzen fördern und suchen, darzu jetzt=gemeldten Ständen, oder denen, so sie darzu verordnen werden, wann und zu welcher Zeit er derowegen ersucht würde, alles seines Einnehmens und Ausgebens ehrbare und aufrichtige Rechnung thun, und sonst alles das vollenziehen, das einem getreuen frommen Pfenning=Meister gebührt, wie er dann uns und gemeinen Ständen deshalben Eyd und Pflicht gethan hat. (c)

(c) R. A. 1526. §. 12. 1529. §. 18.

soll die Ungehorsame der Anlag dem Fiscal anzeigen.

§. 59. Der gedachte Pfenningmeister soll sich auch jederzeit bey den gedachten Städten und sonst eigentlich erkündigen, ob einiger oder mehr Ständt ihre gebührende Anlag nicht erlegt [p. 439] hätten. Und welche er also ungehorsam befindet, dieselben soll er jederzeit unserm Kayserl. Fiscal anzeigen / gegen denselbigen zum fürderlichsten wissen zu procediren, und sie zu billicher Bezahlung mit Ernst anzuhalten. Und soll hierinn niemands angesehen werden, noch ausgenommen seyn, dann die, von denen hieoben Meldung geschehen ist.

Beharrliche Hülff gegen den Türcken.

§. 60. Und nachdem wir samt Churfürsten, Fürsten und gemeinen Ständen, mit zeitigem stattlichem Rath erwogen und bedacht, daß unserm gemeinen Feind Christliches Glaubens und Namens, dem Türcken / ohn ein beharrliche tapffere Hülff, fürträglicher Abbruch nicht beschehen, noch sein tyrannisch Fürnehmen von gemeiner Christenheit abgewendt werden mög: So haben wir uns mit gemeinen Ständen, von wegen der beharrlichen Hälff / Uns auf jüngstem Reichs=Tag zu Augspurg wider den Türcken bewilligt / nach Nothdurfft unterredt, und uns nach hin und wieder gepflegter Handlung, mit ihnen solcher Hülff halben, und wie dieselb dem Heil. Reich, und gemeiner Christenheit zu Nutz und Wolfarth gebraucht werden soll, verglichen und entschlossen, wie solches in einer sondern Schrifft, neben diesem Abschied aufgericht, eigentlich begriffen ist.

Die restlichen §§ 61-82 betreffen RKG, Reichsmünzordnung, u. a.

 


Letztes Update: 21. Juli 2016
Ralph Jackmuth