Herrschaftliche Erlasse

Nieverner Amtsprotokolle –  Faszikel I: Herrschaftliche Erlasse

Beschreibung der Vorlage

Die geheftete Vorlage besteht aus 61 gezählten Blättern, wobei die beigelegten Zettel und Bögen mitgezählt sind, um ihre ursprüngliche Lage zu kennzeichnen. Jedoch sind die Beilagen wahllos eingeschoben worden und haben mit den eigentlichen Protokollen nichts zu tun. Die Blätter 2 und 3 weisen am oberen Blattrand in der Mitte Papierverlust durch Feuchtigkeit auf. Der Textverlust ist jedoch gering. Die Beilage fol. 41r ist an den Rändern stark zerrissen und verknickt. Die Protokolle scheinen dem Schriftbild nach vom Amtsverwalter Gevelsdorf selbst  geschrieben, die Beilagen weisen verschiedene Hände auf, die sich durch die Unterschriften jedoch meistens zuordnen lassen. Die Schrift des Protokollschreibers ist sehr flüchtig, mit starkem Hang zu Ligaturen und Abkürzungen, Umlautstriche fehlen überwiegend. Die Texte sind an vielen Stellen oft verbessert worden. Es finden sich immer wieder durchgestrichene Zeilen, Einschaltungen am linken Rand oder über der Zeile. Der Zeilenstand ist durchweg unsauber. Insgesamt erscheint das Ganze in aller Eile oder lustlos niedergeschrieben worden zu sein.

Zur Transkription

Aufgrund der beschriebenen Umstände ist der Text an vielen Stellen unsicher oder nicht lesbar. Umlautstriche wurden bei der Übertragung nur da übernommen, wo sie auch in der Vorlage vorhanden waren. Häufige vorkommende Abkürzungen wie -[n], -[en], -[er] wurden der besseren Lesbarkeit wegen stillschweigend aufgelöst. Die Einarbeitung von Texteinschaltungen bzw. gestrichene Wörter oder Zeilen wurden in Fußnoten angemerkt.


Inhalt

  1. Erlass zur Aufzeichnung des Weinlesebestandes 1690 an Rot- und Weißwein in der Herrschaft (1691)
  2. Bestellung des Peter Pul zum Waldförster (1691)
  3. Richtige Lieferung des Heuzehnts (1692)
  4. Verbot für die Fuhrleute, die Holz oder Kohle zur Hütte fahren, den neuen Weg zu benutzen (1692)
  5. Einführen von Wein und Bier in die Herrschaft (1693)
  6. Verbot außerhalb der Herrschaft Nievern mahlen zu lassen (1693)
  7. Holzfrevel (1694)
  8. Verbot, das Vieh nachts auf die Weiden zu treiben (1694)
  9. Falsche Kornwaage der Müller (1694)
  10. Richtige Lieferung des Zehnten auch aus den Vorhäuptern und Weingärten (1694)
  11. Brennholzlieferung an den Pastor zu Nievern (1696)
  12. Holzlieferung nach Koblenz (1698)
  13. Verordnung betreffend Einrichtung von Nachtwachen im Kirchspiel (1726)
  14. Verordnung betreffend Nachlässigkeit in der Führung von Kontraktenprotokollen (1726)
  15. Verordnung betreffend Nachlässigkeit in der Anzeige von unehelichen Geburten (1726)
  16. Verordnung betreffend Einsendung der Bürgermeistereirechnungen nach Koblenz (1726)

[I-1690/5] vom 31.10.1690: Erlass zur Aufzeichnung des Weinlesebestandes 1690 an Rot- und Weißwein in der Herrschaft (fol. 3v)

Der Schultheiß wird angewiesen, mit den beiden Gerichtsschöffen Jakob Kalter und Johannes Zörbach „im dasigen ganzen Kirchspiel“ von Haus zu Haus zu gehen und den in diesem Jahr gewachsenen Wein eines Jeden aufzuzeichnen, Rot- und Weißwein jedoch getrennt. Den Untertanen wird bei 6 Goldgulden Strafe befohlen, „allen erwachsenen Wein getreulich anzuweisen“, nichts zu verhehlen und auch das anzugeben, was bereits verkauft wurde. Schultheiß und Schöffen sollen alle Fässer selbst besichtigen und was nicht geeicht ist, überschlagen.

Den 31ten Octobris 1690

Die Kellervisitation auff der Lohn betreffendt

Dem Schulthesen zu Nieberen wirdt hiemit committireta, das1 mit Zuziehung beyder Gerichtßscheffen Jacoben Kalter vndt Johannesen Zurbach im dhasigen gantzen Kirspel von Haus zu Haus gehen vndt eines yeden dies Jahr gewachsenen …..chst2 Wein3 accuraté auffzeichnen [I, fol. 4r], dhabey yedoch den roth- vndt weisen separiren4 solle, vndt wirdt5 einem yeden Vnderthanen hiemit bey 6 G[old]g[ulden] Straff befohlen6, ihnen Committirtenb allen erwachsenen Wein getrewlich ahnzuweisen7 vndt nichts zu verhelen8, auch daßjenige, so ein oder der ander etwa verkaufft, ahnzugeben9, wie dan sie Committirte alle Fass selbst zu besichtigen vndt waß nicht geeichet, mit einer ….. Ruth zu vberschlagen hetten.

Signat[um] Coblentz, den ut supra.

Anmerkungen

1 davor gestrichen ….. dhasigen gantzen
2 …..chst ist Einschaltung über der Zeile
3 dahinter gestrichen auffnehmen
4 dahinter gestrichen lasen
5 vndt wirdt ist Einschaltung über gestrichenem wie dan
6 dahinter gestrichen wirdt
7 –weisen steht vor der Zeile und ersetzt gestr. –z…..
8 dahinter gestrichen gestalten
9 vor geben gestrichenes Wort

a aufgegeben
b Beauftragten


[I-1691/5] vom 15.02.1691: Bestellung des Peter Pul zum Waldförster (fol. 13r/v)

Grund hierfür ist die Tatsache, „daß die Untertanen des Kirchspiels Nievern in dem Wald übel hausen und eigenen Gefallens Holz hauen, auch sich der Jagd nach Belieben bedienen“. Das Protokoll legt den Aufgabenbereich dieses „Waldförster und Jagdinspektors“ genau fest.

  • Wald und Jagd „fleißig beobachten“
  • Holz nur nach Kennzeichnung mit der Axt „ausfolgen lassen“
  • die Untertanen keine Buchen zum Brennholz schlagen lassen, sondern ihr Brennholz nur nach Notwendigkeit aus den Windbrüchen oder aus dem Abfall des herrschaftlichen Klafterholzes nehmen zu lassen
  • „fleißige Obsicht haben“, daß kein Untertan Holz aus dem herrschaftlichen Wald unter seinem Brennholz getarnt „nach Haus und nachgehend aus der Herrschaft zum Verkauf verführe“
  • niemandem erlauben, ohne „vorher habenden Befehl“ zu jagen

Sollte er aber jemanden, egal ob „Mann oder Weibsperson“, bei Übertretung des ein oder anderen Verbots ausfindig machen, soll er ihn mit Datum, Ort und Art des Schadens aufschreiben oder aufschreiben lassen und „alles, was einem Waldförster gebührt verrichten, dabei aber alle Partialität, Freund- oder Gevatterschaft oder Passion auf Seite setzen und nicht mehr angeben, als was er wirklich gesehen oder durch der Übertreter eigene Bekenntnis erfährt“ Hierbei soll ihm als vereidigter Waldförster völliger Glauben zugemessen werden.

Für seine Tätigkeit

  • wird er von den herrschaftlichen Frohndiensten befreit
  • erhält er von jedem Stammholz, das entweder verkauft oder von „gnädiger Herrschaft den Untertanen aus Gnaden“ zugewiesen wird, 3 Albus Stammgeld
  • erhält er den dritten Teil von allen „Wald- und Jagdbrüchten“, also des wertmäßigen Betrags des Wald- oder Jagdschadens

[I, fol. 13r] Den 15ten Februarii 1691

Peter Pul wirdt zum Waltforster ahngenohmen

Weilen1 in Obacht genohmen worden, daß die Vnderthanen des Kirspels Nieveren2 in dem Walt vbel3 hausen vndt aigenen Gefallens4 Holtz hawen, auch sich der Jagt nach Belieben bedienen, als ist heut dato Peter Pul zu einem herrschafftlichen Waltforster5 vndt Jagtinspectoren dergestalt auff- vndt ahngenohmen worden, das er den Walt vndt Jagt6 fleysig beobachten, keinem einig Baw- [?] oder auch Holtz ohn verweisendten Befehl, welchen er auffzuheben7, seine Ahnweisung vndt Zeichnung8 mit der Waltaxen9, ausfolgen lasen; auch nicht gestatten solle, das die Vnderthanen einige Buchen zu ihrem Brandtholtz aigenen Gefallens abhawen, sonderen sie dhahin ahnweisen solle, das ihr Brandtholtz yedoch nur nach Notthurffta aus den Windtfallen, so dan10 vbrig pleibendten Abfall von dem herrschafftlichen Claffterholtz nehmen sollen. Er solle auch11 fleysige Obsicht haben, das kein Vnderthan aus dem herrschafftlichen Gewaltß12 vnderm Schein seines Brandtholtz einig Geholtz13 nach Haus14 vndt nachgehendt aus der Herrschafft zum Verkauff verfuhre [I, fol. 13v], auch niemandten zulase, ohn vorher habendten Befehl zu jagen.

Dhafern er aber einige15 in Vbertrettung einigs oder anderen Postens finden thäte, den oder die16 solle er mit Tag vndt dato, auch ….. des Orths vndt Schadens, den selbige, es seye17 Man- oder Weibesperson, gethan, pflichtmasig18 auffzeichnen oder solches thun lasen vndt alles, was einem Waldtforster gebühret, verrichten19, dhabey aber alle Partialiät, Freundt- oder Gevatterschafft20 oder Passionb auff Seith setzen vndt nicht mehr ahngeben, als was er würcklich gesehen oder durch der Vbertreter selbst aigene Bekantnus erfahret, gestalten ihme hingegen21 als einem veraydeten Waltforster volliger Glauben zugemessen werden solle22 vndt er ahnbey23 deme allen dan trewlich nachzukommen er heut dato aydlich ahngelobet24.

Dhamit aber er Peter Pul dieser seiner Diensten halben einigen Genus haben25 möge, so thut gnadige Herrschafft deshalben erstlich26 in allen herrschafftlichen Frohnen befreyen, vors andere solle er von yedem Stamholtz27, so endtweder verkaufft oder von gnadiger Herrschafft den Vnderthanen aus Gnaden ahnweiset [ahnerweiset?], 3 Albus Stammgelt haben vndt drittens soll er von allen28 Walt- vndt Jagtbrüchtenc, so er ahnbringen wirdt, den dritten Theil haben. Worauff er heut dato in Beyseyn Meister Matthes [?], des Benders, vndt Hansen [?], des Reitknechts die würckliche Pflicht geleistet.

Anmerkungen

1 dahinter gestrichen man
2 des Kirspels Nieveren ist Einschaltung über gestrichenem ihres aigenen Gefallens vbel3 vbel ist Einschaltung über der Zeile
4 aigenen Gefallens ist Einschaltung über der Zeile
5 dahinter gestrichen auffgen
6 vndt Jagt ist Einschaltung über der Zeile
7 welchen er auffzuheben ist Einschaltung über gestrichenem vndt
8 Zeichnung steht links vor der Zeile
9 mit der Waltaxen ist Einschaltung über der Zeile
10 dan ist Einschaltung über der Zeile
11 dahinter gestrichen dem
12 dahinter gestrichen ein
13 einig Geholtz ist Einschaltung über der Zeile
14 dahinter gestrichen oder
15 einige ist Einschaltung über gestrichenem ein oder anderen
16 den oder die ist Einschaltung über gestrichenem solchen
17den selbige, es seye ist Einschaltung über gestrichenem so er oder die gethan, es
18 pflichtmasig ist Einschaltung über der Zeile
19 vndt alles, was einem Waldtforster gebühret, verrichten ist Einschaltung über gestrichenem dhabey …..
20 Freundt- oder Gevatterschaft ist Einschaltung am linken Rand
21 hingegen ist Einschaltung über der Zeile
22 solle ist Einschaltung über gestrichenem solle
23 ahnbey ist Einschaltung über gestrichenem hingegen alles das, was ein trewer Waltforster zu thun schuldig verrichten soll, wobei das hinter hingegen alles ebenfalls Einschaltung über der Zeile ist
24 deme allen dan trewlich nachzukommen er heut dato aydlich ahngelobet ist Einschaltung am linken Rand
25 dahinter steht wiederholt haben
26 erstlich ist Einschaltung über der Zeile
27 hinter Stam- gestrichenes Wort
28 dahinter gestrichen Brüchten

a Notwendigkeit
b Sympathie
c zu mhd. bruch = Vergehen, Schaden


[I-1692/22] vom 24.07.1692: Richtige Lieferung des Heuzehnts (fol. 8r)

Bezieht sich auf einen im Jahr 1691 ergangenen Erlass, der nicht befolgt und hiermit erneuert wird. Demnach laden die Einwohner des Kirchspiels Nievern das Heu „eigenen Gefallens“ auf und schleppen es nach Hause, egal ob die Zehnteinnehmer („Zehnter“) da seien oder nicht. Deswegen wird „ihnen Nieverner und anderen im selbigen Gebiet Begüterten“ bei einer Strafe von 3 Goldgulden befohlen, „kein Heu aus der Wiesen zu schaffen, ehe und bevor sie sich des Zehnten halben mit den zu bestellenden Zehntern abgefunden haben werden“.

Demnach mir1 zu hochstem Misfallen referireta worden, das meines im vorigen Jahr ergangenen vndt vor versambleter Gemeindt2 publicirtenb Befehlß ohnerachtet3 die Einwohner des Kirspels Nieberen das Hew nach aigenen Gefallen, die Zehendterc seyen dha oder nicht, auffmachen [-machen?] vndt heimbschleppen, als wirdt ihnen Nieberer vnd anderen in selbigen Gebieth Beguterten hiemit bey Straff 3 G[old]g[ulden] toties quotiesd sie vbertretten werden4 befohlen, kein Hew auß der Wiesen zu schaffen ehe vndt bevor sich sich des Zehendens halben mit den der zu bestelten Zehendterenc abgefunden haben werden.

Signatum Coblentz, den5 24 Julii 1692.

Anmerkungen

1 dahinter gestr. Buchstaben
2 dahinter gestr. pl
3 dahinter gestr. Buchstabe
4 dahinter gestr. hiemit
5 dahinter gestr. Zahl

a berichtet
b verkündeten
c Zehnteinnehmer, Zehnter
d so oft wie nötig


[I-1692/20] vom 25.07.1692: Verbot für die Fuhrleute, die Holz oder Kohle zur Hütte fahren, den neuen Weg zu benutzen (fol. 8r)

„Einheimische oder fremde“ Fuhrleute, die Holz, Kohle „oder andere materialia“ zur Hütte fahren wird bei einer willkürlichen Strafe verboten, den neuen Weg zu benutzen. Er ist der Gemeinde frei zu lassen, damit diese ihre Ländereien „desto besser versehen könne“.

Den 25ten Julii

Gerichtliche Gemeindt des Kirspels Nieberen 

Vbergibt vnderthaniges Memoriala vndt Bittschrifft, petentes vt intusb.

Denen Fuhrleuthen1 so zu den Hutten Holtz, Kohlen oder andere materialia fahren, sie seyen einheimisch oder frembd, wirdt hiemit bey2 einer [?] arbitraric Straff befohlen mit solchen ihren Fuhren sich des hierin vermelten newen Wegß zu mäsigen [?] vndt also denselben der Gemeindten vmb ihre Landerey desto besser versehen zu konnen, frey zu lasen. Dan wirdt Henrichen Beffort befohlen, das nit [?] wieder [?] ein Hoffman3, welcher ….. Th….. auff seine Gutter stellen oder aber wich wegen der ….. Gemeindt billigen [?] Dingen [?] auch abfinden solle.

Anmerkungen

1 dahinter gestr. sie seyen einheimisch oder fr
2 dahinter gestr. zwey G[old]g[ulden] Straff so
3 dahinter gestr. auff seine Gutter

a Erinnerungsschreiben
b bitten wie darin
c willkürlichen


[I-1693/8] vom 30.03.1693: Einführen von Wein und Bier in die Herrschaft (fol.50r)

Den „Untertanen und Eingesessenen des Kirchspiels Nievern“ wird bei 3 Goldgulden Strafe befohlen, Wein und Bier, das sie von außerhalb in die Herrschaft Nievern einführen, nicht einfach in ihren Keller legen, sondern den Wein vorher vom Schultheißen besichtigen lassen und des Biers wegen sich mit dem Bierbrauer Henrich abzufinden haben.

Befelch wegen des Wein- vndt Biereinfuhrens

Demnach ich in Erfahrungh bringe, das die Vnderthanen vndt Eingesessene des Kirspels Nieberen Wein vndt Bier aigen Gefallens einfuhren, ein solches aber dem herrschafftlichen Accies [?] vndt Brawhaus praeiudiciren, als wirdt hiermit allen vndt yeden bey 3 G[old]g[ulden] Straff, so offt einer vbertretten wirdt, ahnbefohlen, kein Wein oder Bier einzufahren oder in seinen Keller zu legen, er habe dan2 den Wein dem Schulthesen ahngezeigt vndt besichtigen lasen, wegen des Biers aber sich mit Meister Henrichen dem Bierbrawer zu vor abgefunden. Vndt dhamit sich keiner der Ohnwissenheit endtschuldigen konne, derohalben solle der Schulthes3 diesen4 Befehl der versambleten gantzen Gemeindt furderlich vorlesen5 darnach sich dan ein yeder zu verhalten hatt.

Signatum Coblentz, den 30ten Martii 1693.

Anmerkungen

1 Bier steht vor der Zeile
2 dahinter gestr. solchen
3 dahinter gestr dies
4 dahinter gestr Gemeindt
5 dahinter gestr dha

a benachteiligen


[I-1693/10] vom 02.05.1693 (fol. 52r) und [1694/19] vom 14.08.1694: Verbot außerhalb der Herrschaft Nievern mahlen zu lassen (fol. 59v)

Bezieht sich auf eine von den Müllern des Kirchspiels Nievern eingereichte Supplik. Daraufhin wird verfügt, daß genauso wie die „benachbarten Untertanen“ bei ihren Müllern bleiben müssen, dies auch die Untertanen des Kirchspiels Nievern zu tun haben, also nicht mehr auswärts („auswendig“) mahlen lassen. Strafe bei Zuwiderhandlung: 2 Goldgulden. Es gab hier verschiedene Zuwiderhandlungen. Das Protokoll vom 14.08.1694 listet die Namen der Personen auf, die sich nicht an den Erlass gehalten gehaben.

Sambstag, den 2ten Maii 1693

Gesambte Muller Kirspels Nieberen vbergeben vnderthanig demuthiges Memorial vndt Bittschrifft, darauff ….. minus gratiosi decretiret worden.

Gleichwie anderen benachbarten Vnderthanen verbotten worden, bey einen oder anderen frembden Mulleren zu mahlen, sonderen selbige1 bey ihren Mulleren pleiben müsen, also wirdt auch meinen Vnderthanen des Kirspels Nieberen vnd zwar yeder so offt er vbertretten wirdt2 vnder einer Straff von 2 G[old]g[ulden] verbotten3 forthin nichts mehr auswendig4 mahlen zu lasen. Dhahingegen aber wirdt auch ihnen Müller vnder gleichmäsiger Straff befohlen, sie Vnderthanen mit dem Malter vndt Liefferung des Mehls gleich andere5 benachbarte Muller thun, zu halten vndt dieselbe also zu klagen nicht zu verahnlasen.6. Welches7 der Schultheis8 bey versamblter Gemeindt …..9 publiciren10 sonderen auch11 zugleich den auslandischen Mulleren bedeuten solle, das Kirspel furderst vmb das Gemahl darin zu suchen bey Vermeydung einer arbitrarieb Straff nicht mehr zu betretten.

Signatum Coblentz, den 2ten Maii 1693.

Anmerkungen:

1 selbige ist Einschaltung über der Zeile
2 vnd zwar yeder so offt er vbertretten wirdt ist Einschaltung am linken Rand
3 dahinter gestr. sich
4 dahinter gestr. Wort
5 dahinter gestr. Mul
6 dahinter gestr. Signatum Coble
7 dahinter gestr. also
8 dahinter gestr. also
9 ….. ist Einschaltung über der Zeile
10 dahinter gestr. vndt
11 sonderen auch steht links vor der Zeile


[I-1694/9] vom 26.03.1694: Holzfrevel (fol. 56r)

Der Waldförster Jakob Heyer bringt an, daß die Untertanen „in dem sogenannten Mittelberg das Holz eigenmächtig aushauen und das Holz hin und wieder begeben (veräußern)“. Daraufhin ergeht Erlass, daß Jakob Heyer „die geringste Aushauung einiger Eichenstämme und Buchen“ nicht mehr gestatte, das bisher geschlagene Holz „mit Arrest beschlage“, der Gemeinde den Berg bis auf weiteren Bescheid verbiete und sich erkundige, was seit 6 Jahren dort an Holz geschlagen und an wen es veräußert wurde.

Den 26ten Martii

Der Waldtforster bringt ahn1, das die Vnderthanen in dem sogenanten Mittelberg das Holtz aigenmechtig aushawen vndt das Holtz hin vnder wieder begeben, beg(e)hrt deswegen Befelch, wie sich desfals zu verhalten.

Demnach2 misfallig vernehmen mus, das die Gemeindt zu Nieberen sich des ihnen vmb einen leidtlichen Zins zu Genuss vergunstigten Mittelbergs misbrauche vndt die Aichenstame aigenen Gefallens aushawen3 lase vndt hin vndt wieder zu verwenden sich nicht endtsehe [?], dieses aber dem ihnen allein4 gegen solchen Zins verliehenen5 Nießbrauch sch….. starck zu wieder lauffet, als wirdt dem Waltforsteren Jacob Heyer hiemit befohlen, die geringste Aushawung einiger Aichenstamm6 vndt Buchen nicht zu gestatten, das befundlich gehawene Holtz auch mit Arrest zu beschlagen vndt der Gemeindt bis auff ferneren Bescheidt den Berg zu verbiethen7, sich weniger auch8 zu erkundigen, was von 6 Jahren hero daraus gehawen9, von wem es geschlagen vndt ahn wen das Holtz begeben worden.

Signatum.

Anmerkungen

1 Der Waldtforster bringt ahn steht links vor der Zeile
2 dahinter gestr. ich
3 auszuhawen ?, -zu- als Einschaltung über der Zeile; dahinter gestr. Buchstabe
4 dahinter gestr. Buchstabe
5 verliehenen ist Einschaltung über der Zeile
6 hinter Aichen– gestr. oder …..
7 das befundlich gehawene Holtz auch mit Arrest zu beschlagen vndt der Gemeindt bis auff …..bescheidt den Berg zu verbiethen ist Einschaltung am linken Rand
8 weniger auch ist Einschaltung über der Zeile
9 dahinter gestr. Buchstabe


[I-1694/12] vom 19.04.1694: Verbot, das Vieh nachts auf die Weiden zu treiben (fol. 57r/v)

Grundlage sind laut Protokoll mehrere Klagen wegen Weideschäden aus dem Kirchspiel Nievern (von einigen Jahren her). Hierzu finden sich zwei Vorgänge vom 15.10.1692

  • [1692/16]: Velten Kraus und seinen Gefährten beklagen sich, daß „ihnen ihre habenden Grummetwiesen ganz abgeweidet worden“. Dies könnte nur von denjenigen zu Miellen, die Ochsen halten, geschehen sein. Diese nun als „Fuhrleute“ genannten Ochsenhalter Dietrich Schröder, Johannes Diellschneider, Johannes Jung und Jakob Diellman früh verweisen jedoch auf Peter Bernd, dessen Ochsen sie morgens früh und abends spät von auf die Weide hätten gehen sehen.
  • [1692/17]: Dietrich Schröder beklagt einen Weideschaden in einem „Stück Hafer“ im vorigen Jahr. Er konnte den Täter zuerst nicht ermitteln, habe aber dann erfahren, daß es Peter Bernds Sohn mit den Ochsen gewesen sei.

Man kam nun darauf, daß der Schaden allem Anschein durch nachts auf die Weiden getriebenen Vieh entstanden sein müsse. Hierauf wird den „Einwohnern des Kirchspiels Nievern“ befohlen, ihr Vieh „mit scheinendem Tag“ auf die Weiden und auch wieder von den Weiden zu treiben. Das nächtliche Weiden an „schädlichen und unschädlichen Orten“ wird nun gänzlich untersagt. Sollte nachts Vieh auf den Weiden angetroffen werden, droht die Konfiszierung. Der Pfarrer wird angewiesen, „beschehene Verordnung zu männiglicher Wissenschaft von der Kanzel deutlich zu publizieren“, damit sich keiner der Unwissenheit entschuldigen könne.

Demnach von etlichen Jahren hero verschiedene Klagen aus dem Kirspel Nieberen vorkommen, das einen so anderen2 durch Abatzen in Früchten, Wies vndt Felderen3, ohn das man die Thater ausforschen konnen, mercklicher Schade4 zugefugt worden, solches aber allem Ahnstehen nach dhahero endtstanden, das einige durch eine Zeit hero eingeschlichenen Misbrauch ihr Vieh bey dunckheller Nachten auff die Weyde getrieben vndt sich deren zu der Nachbarn hochsten Schaden bediendt, gleichwohl nichts billiger dan, das5 allbesorglicher Schade verhutet werde, als wirdt allen vndt jeden Einwohneren des Kirspels Nieberen hiemit6 alles Ernstes befohlen, das fortahn ihr Vieh anderster nicht als mit scheinendten Tag auff, auch mit scheinendten Tag aus der Weidt treiben, sich aber des nachtlichen Weydens7, es geschehe ahn schadtlich oder ohnschadtlichen Orthen8 vndter Straff der Confiscationa deß9 bey nachtlicher Weylen auff der Weidt befundenen Viehß endthalten sollen, gestalten daß10 Vieh, so kunfftig bey Nachtszeit auff der Weidt betretten wirdt, confisciret seye vndt dhavon11 dem Jenigen, so dasselbe in der That betrettet vndt hinder [?] den Schulthes nach12 Nieberen13 ….. ein vierter Theil, vbrige drey vierte Theil aber zur herrschafftlichen Straff heimgefallen seyen sollen. Vndt wirdt Herr Pastor14, dhamit15 sich keiner ins künfftig16 [I, fol. 57v] mit der Ohnwissenschafft endtschuldigen konne, hiemit ersucht, diese also dem gemeinen Wesen zum Besten beschehene Verordtnung zu manniglichen Wissenschafft von der Cantzell deütlich zu publicirenb.

Signatum Coblentz, den 19ten April 1694.

Anmerkungen

1 dahinter gestr. vndt deswegen
2 dahinter gestr. in
3 dahinter gestr. mercklicher Schade zugefügt worden
4 dahinter gestr. endtst
5 dahinter gestr. yeden
6 dahinter gestr. befo-
7 davor gestr. Buchstaben
8 es geschehe ahn schadtlich oder ohnschadtlichen Orthen ist Einschaltung am linken Rand
9 dahinter gestr. auff die
10 dahinter gestr. bey nachtlicher ….. Nachtzeiten auff
11 dahinter gestr. ein Viertell Theil
12 dahinter gestr. Buchstabe
13 dahinter gestr. zu dem Schulthesen
14 vndt wirdt Herr Pastor ist Einschaltung am linken Rand, dahinter gestr. ersucht diese
15 davor gestr. dhamit ….. also dem gemeinen ….. beschehene Verordtnung zu manniglichen Wissenschafft
16 dahinter gestr. sich keiner

a Beschlagnahme
b bekanntzugeben


[I-1694/20] vom 23.08.1694: Falsche Kornwaage der Müller (fol. 60r)

Der Text bezieht sich zunächst auf die im Protokoll vom 14.08.1694 genannten Personen, die das Verbot, auswärts mahlen zu lassen, übertreten haben. Diese führen jedoch an, von den Müllern übervorteilt worden zu sein. Weiterhin berichtet das Protokoll, es gebe mehrere Beschwerden der Untertanen des Kirchspiels Nievern, das die dortigen Müller „mit dem Malter sehr unrichtig verfahren“. Die sei auch der Grund, warum einige auswärts mahlen ließen. Den Müllern wird bei einer Strafe von 6 Goldgulden eine Frist von 10 Tagen gesetzt, eine „richtige Waage“ und „genügsam gezeichnete Gewichte“ in ihre Mühle zu schaffen, „auf dieses Gewicht zu mahlen“ und sich „mit dem gewöhnlichen Malter zu begnügen“.

Das Mahlen betreffend

Den 23ten Augusti

Erschienen die wegen des Mahlens in Straff Declarirte vndt wolten sich zwar excu[l]pirena, das die Müller sie vbernehmen thaten vnd zu viel molterten [?], weilen sie aber solches zu vorders ahnbringen [?] sollen ….. es gnädige Herrschafft bey der Straff gelasen. Dhamit sie aber wegen des Mahlenß1 gegen die Muller keine fernere Klag haben mogen, ist vor die Muller folgendter Befelch ergangen, yedoch haben ihrer yeden die Straff endtlich halb nachgelasen, das also yeder 1 G[old]g[ulden] geben solle.

Demnach die Vnderthanen des Kirspels Nieberen sich beschweren, das dhasige Kirspels2 Muller3 mit dem Malter sehr ohnrichtig verfahren vndt sie zuweilen viel zu kurtz kommen, deswegen auch endtlich genothiget seyn wurden, auswendig mahlen zu lasen, als wirdt4 zu Abschaffung5 alles Missellßb vndt kunfftiger Klag yedem Müller bey 6 G[old]g[ulden] Straff befohlen, innerhalb 10 Tagen eine richtig Wagh vndt zu yedeß Erkenntnus genugsam gezeichnetes Gewicht in seine Muhl zu schaffen, forthin auff das Gewicht zu mahlen vndt sich mit dem gewohnlichen Malter zu begnugen, niemanden aber vnder obgedachter Straff6 toties quotiesc gravirend solle.

Signatum Coblentz, den 23ten Augusti.

Anmerkungen

1 dahinter gestr. kein
2 dhasige Kirspels ist Einschaltung über gestr. die
3 dahinter gestr. Buchstabe
4 dahinter gestr. ihnen
5 dahinter gestr. als
6 dahinter gestr. welche

a rechtfertigen
b zu mhd. missehelle (kontrahiert: missele) = Mißhelligkeit
c so oft wie nötig
d zur Last fallen, belasten


[I-1694/21] vom 20.09.1694: Richtige Lieferung des Zehnten auch aus den Vorhäuptern und Weingärten (fol. 60v)

Nach dem Protokoll stehen dem Landesherren grundsätzlich auch aus Weinbergen, Vorhäuptern (Kopfseite eines Grundstücks) und wüsten Weinbergen guten Teils das Drittel, durchgehend aber (ohne die Pfarrweingärten) der Zehnt zu. Es wird nun verordnet, daß diejenigen „Einwohner des Kirchspiels Nievern“, die in den Landesherrn drittel- oder zehntbaren Weingärten, Vorhäuptern oder wüsten Weingärten säen oder pflanzen, den Zehnt richtig liefern und diejenigen, die nur drittelbares Gut haben „sich des Drittels halben abfinden sollen“. Der Waldförster wird angewiesen, diese bestimmte Verzehntung bzw. Verdrittelung künftig zu überwachen. Die Strafe wird mit 2 Goldgulden angesetzt. Der Schultheiß jedoch soll diese Verordnung vor der versammelten Gemeinde „gebührend publizieren“, damit sich keiner der Unwissenheit entschuldigen könne.

Wegen des Zehendten in den Vorhaupter vndt in Weingartsbergen 

Demnach mir1 misfallig vorkommen2, das bis hierzu [?] in meinem Kirspel Nieberen der3 Weingarts, Vorhaupteren vndt auch wüste4 Weinbergen, woraus mir5 guten Theils der dritte Theil6, durchgehendts aber, die Pfarrweing[arten] allein ausgenohmen, der Zehendt alleinig competirt7a, nicht zu Weingart sonder zu Felt gebawet, daraus aber weder Zehendt noch Drittel8 gegeben wurde9, solches aber zu mercklichen Verschmalerung meines habendten Drittel vndt Zehendt rechtens gereichet, als wirdt10 hiemit befohlen, das die Einwohnere des Kirspels Nieberen von11 allem12, so sie in denen mir zehendtbaren oder drittelbahren13 Weingarts, Vorhaupter vndt wüsten Weing[arten]14 sähen oder pflantzen, ohne Vnderscheidt den Zehendt richtig15 liefferen; die Jenige aber, so nur drittelbares Guth haben, sich des Drittels halben abfinden sollen vndt die16 mein Waltforster zur Verzehendt-17 vndt ….. Theilung respective18 ehe vndt bevor sie die Fruchten hinweghfahren vnder einer Straff von 2 G[old]g[ulden] toties quotiesb beyruffen, von denen Jenigen Fruchten weniger nicht so etwa ….. abgethan den Zehendten endtrichten sollen. Vndt dhamit sich19 niemandt der Ohnwissenheit endtschuldigen moge, so wirdt dem Schulthesen hiemit befohlen, diese Verordtnung vor versambleter Gemeindten gebührendt zu publicirenc.

Signatum Coblentz, den 20ten Septembris 1694.

Anmerkungen

1 mir ist Einschaltung über gestr. ich
2 vorkommen ist Einschaltung über gestr. vernehmen müsen
3 der ist Einschaltung über gestr. in denen
4 auch wüste ist Einschaltung über der Zeile
5 dahinter gestr. zu, darüber gestr. Einschaltung woraus zu
6 Theil ist Einschaltung über gestr. Wort
7 dahinter gestr. bisher zu bisher zu zu Verschmalerung ….. ……
8 dahinter gestr. gereich
9 wurde ist Einschaltung über der Zeile
10 dahinter gestr. allen vndt yeden hie
11 dahinter gestr. Wort
12 dahinter gestr. so
13 oder drittelbahren steht links vor der Zeile
14 vndt wüsten Weing[arten] ist Einschaltung über gestr. Bergen, dahinter gestr. ohne Vnderscheidt, vor Bergen doppeltes vndt
15 richtig ist Einschaltung über gestr. ohne Verschmalerung
16 dahinter gestr. Wort
17 aus Verzehendtung korrigiert
18 vndt ….. Theilung respective ist Einschaltung links vor der Zeile
19 dahinter gestr. deswegen

a zusteht
b so oft wie nötig
c verkünden


27.07.1696: Brennholzlieferung an den Pastor zu Nievern (fol. 37r/v)

Bezieht sich auf eine Verordnung vom 14.12.1695, in der „die Untertanen des Kirchspiels Nievern“ angewiesen wurden, dem Pastor zu Nievern das zustehende Brennholz zu liefern. Dem „Schultheißen und dermaligen Bürgermeister“ wird bei 5 Goldgulden Strafe befohlen, weiteres Brennholz zu liefern.

 [fol. 37r] Herr Pastor zu Nieberen vbergibt vnderthanige1 Gegenremonstration vndt Supplication2a

Gleichwie ich wegen sonderbarer von dem yetzigen3 Herrn Pastoren zu Nieberen mir vndt meinem Haus bezeigten Trewe4, vorhin sonderlich aber ahm 14ten Decembris nechst abgewichenen Jahres verordtnet, das ihme Herrn Pastoren bis zu meiner Revocationc vndt ohne einige Consequentz [?]5 noch …… ….. Verordtnung das nothig Brennholtz durch die Vnderthanen des Kirspels Nieberen6 gemacht vndt beygeliefert worden, also hatte es dhabey sein Bewenden vndt wirdt7 deme Schulthesen vndt dermahligen Burgermeister zu Nieberen hiemit bey 5 G[old]g[ulden] Straff befohlen, also baldt den Ahnstalt zu machen, das8 ohne einige Zeit verlieren vndt noch vor ….. Erndt wenigst [?]9 einige10

….. Brennholtz11 [fol. 37v] hernach aber zu besserer gelegener Zeit weitere Nothurfft beygeführt [?] werde.

Signatum Coblentz, den 27ten Julii 1696.

[fol. 37v] ….. Herr Johan Wilhelm Borkleibner [?] zahlt auff erkauffte 2 ….. 280 Reichsthaler

Anmerkungen

1 dahinter gestr. Buchstaben
2 darunter vier gestrichene ZeilenGleichwie vorige Verordtnungen, sonderlich der ahm 14ten Decembris nechstverwichenen Jahres – Gleichwie ich durch den yetzigen Herrn Pastoren zu Nieberen wegen sonderbahrer mir vndt meinem Haus bezeigten
3 yetzigen ist Einschaltung über der Zeile
4 dahinter gestr. Buchstaben
5 vndt ohne einige Consequentz [?] ist Einschaltung über der Zeile
6 durch die Vnderthanen des Kirspels Nieberen ist Einschaltung am linken Rand
7 dahinter gestr. ihme
8 dahinter 2 gestr. Worte
9 wenigst [?] ist Einschaltung über der Zeile
10 dahinter gestr. Wort
11 Rest der Zeile gestrichen

a Gegenvorstellung, Einwand
b Bitte
c Widerruf


10.11.1698: Holzlieferung nach Koblenz (fol. 40r)

Anmahnung an den Schultheiß zu Nievern, den nötigen Holzvorrat „von denen auf der Lahn gelegenen Dörfern“ nach Koblenz „unfehlbar zu liefern oder widrigenfalls gewärtig zu sein, daß man sich an ihm ergreifen werde“.

Gleichwie mir gantz missfällig vorgebracht worden, das ohnerachtet all ergangenen Befehlen keine Provisiona von Holtz von1 denen auf der Lohn gelegenen Dörfferen nacher Coblentz geführet, als wirdt hiemit meinem Schultheisen zu Nieberen2 ernstlich ahnbefohlen ohn weittere Zeitt verliehrung den nöttigen Vorrath ahn Holtz nacher Coblentz ohnfehlbar zu lieferen oder wiedrigenfals gewerttig zu seyn, das man sich ahn ihme ergreiffen werde.

Signatum Bliscastell, den 10ten Novembris 1698

C. F. von der Leyen

Anmerkungen:

1 dahinter gestr. Nieb-
2 dahinter gestr. hiemi

a Vorrat


Nieverner Amtsprotokolle –  Faszikel III: Herrschaftliche Erlasse

[III-1726/1] vom 12.03.1726: Verordnung betr. Einrichtung von Nachtwachen im Kirchspiel (fol. 4r)

[III, fol. 4r] Demnach misfällig vernehmen müsen, daß meine Kirspels Unterthanen auff der Lohn die vorhin erlasene …1 Verordnung, daß man in dasigen meinen Dörffger gleich ahn all benachbahrten Orthen die Nachtswacht2 halten und3 unter den Gemeindtsleuthen es umbgehen lasen solle, nicht allein4 ausser Acht gesetzet und damit zu continuiren unterlasen, sonderen auch das Jungvolck beederley Geschlechts Son- und Feyer5-, auch andern Tag in den Wirthsheusern bis in die spathe, ja gantze Nächt beym Spiell sich einfindte, als befehle und verordne hiermit widerholter, daß besagte meine Unterthanen die Nachtswacht wider anfangen und damit beständig also und dergestalt6 fortfahren, womit zu Fachbach und Nievern alle Nachts ahn jedem Orth 4 Man (2 vor Mitternach[t] und zwey nach Mitternacht), zu Mühllen aber nur 2 Man (einer vor und der ander nach Mitternacht) herumbgehen und die Stund anblasen7, die Wirth hingegen niemand länger dan neun Uhr abendts auffhalten, noch nach solcher Zeit was ….. 8 verzapffen sollen. Welches dan mein Schultheis daselbst unter ohnausbleibenden arbitrarie Straff offentlich zu jedermans Nachricht zu verkündten und die Contravenierten gehorsambst anzuzeigen hatte

Cob[lentz], den 12ten Martii [1]726

Anmerkungen

1 ist Einschaltung über der Zeile
2 die Nachtswacht Einschaltung über gestrichenem einen Nachtswachter, welcher alle Stund herumbgehen und selben blasen solle
3 und ist Einschaltung über gestrichenem oder
4 dahinter steht gestrichen gegen gedachte Verordnung abgeben konne
5 dahinter steht gestrichen –tags
6 also und dergestalt ist Einschaltung über der Zeile
7 womit … anblasen ist Einschaltung am unteren Blattrand
8 was …. ist Einschaltung über der Zeile


[III-1726/3] vom 12.03.1726: Verordnung betreffend Nachlässigkeit in der Führung von Kontraktenprotokollen (fol. 5r)

[III, fol. 5r] Nachdemahlen in denen Kauff und Verkauffen weniger nicht dan in1 Ausfertigung der gerichtlichen Obligationen im Kirspel Nieveren ein zimbliche Ohnordnung zu unterlauffen scheinet, als wird hiermit dasigem Gericht2 ahnbefohlen3, all solch und dergleichen Gerichtshändel dahier jedesmahl confirmiren und bekräfftigen zu lasen, widrigens solche vor null und nichtig erklähret und gehalten werden sollen.

Cob[lentz], den 12ten Martii [1]726

Anmerkungen

1 dahinter steht gestrichen de
2 dasigem Gericht ist Einschaltung über gestrichenem demselben
3 dahinter steht gestrichen unter


[III-1726/4] vom 16.03.1726: Verordnung betreffend Nachlässigkeit in der Anzeige von unehelichen Geburten (fol. 5r)

All1 dieweillen sich verschiedentlich zugetragen, daß die fleischliche Laster, ehe und bevor die Persohnen dem christ-catthollischen Gebrauch nach in facie Ecclesiae geeheliget, geübet, andern ohne das der2 ahngebende Vatter sie heyrathen will, beschwängeret werden3, und solche4 Thatten, indem der Gebühr nach keine Ahnzeig darüber beschehen, ohngestrafft geblieben, als wird dem Schultheisen und Gericht zu Nieveren ahnbefohlen, auff dergleichen fleisigst zu invigiliren, und so bald ein oder anders in Erfahrung gebracht wird, diejenigen gleich ad protokollum zu vernehmen und es demselben, umb hiernechst solche zu behoriger Straff ziehen zu konnen, ordentlich einzuverleiben.

Cob[lentz], den 16ten Martii [1]726
Rosenbaum

Anmerkungen

1 davor steht gestrichen Herr Schultheis und Gericht zu Nievern
2 dahinter gstrichener Wortanfang
3 werden ist vor die Zeile geschrieben
4 dahinter steht gestrichen dem


[III-1726/5], 16.03.1726: Verordnung betreffend Einsendung der Bürgermeistereirechnungen nach Koblenz (fol. 5r)

Eodem dem Burgermeister und künfftig anbefohlen, die Burgermeistereyrechnungen hier einzuschicken.


Letztes Update: Oktober 2016
Ralph Jackmuth