Zur älteren Besitzgeschichte des Gieshübel

Zur älteren Besitzgeschichte des Gieshübel (Ralph Jackmuth, 2024)

Der erste erhaltene und gemessen an den folgenden relativ kurze Pachtvertrag datiert vom 1. Mai 1501, in dem ein Jeckel den Hof zom Gyßvbel auf 12 Jahre pachtet. Ein Pachtzins wird nicht genannt, jedoch soll der Hofmann 50 oder 60 Eichenstämme oder andere nützliche Obstbäume um den Hof setzen, eine Regelung, die zukünftiger Bestandteil der Pachtverträge sein wird. Weiterhin soll er seiner Herrschaft zwei Viertel Schafe und ein bis zwei Rinder im Winter halten, wofür ihm eine Fahrt Heu zur Unterstützung gegeben werden soll. Diese Regelung wird sich in den folgenden Verträgen aber wieder verlieren. Anfang und Ende eine Pachtjahres werden auf den 22. Februar (Cathedra Petri) festgelegt, wie es bei Hofpachten allgemein üblich ist. Sollte der Hofmann gegen die genannten Regeln verstoßen, soll die Laufzeit beendet sein. Jede Vertragspartei erhält ein Exemplar des Vertrages.

Es folgt eine Lücke von fast 70 Jahren, in denen bisher keine Verpachtungen bekannt sind. 1568 verpachtet Christoph vom Stein zu Nassau dem ehrbaren Johannes von Schweighausen den Hof auf dem Geßhubell auf 20 Jahre, eine Laufzeit die im Folgenden beibehalten werden soll. Viele Vertragsinhalte werden hier erstmals genannt. Der Hofmann hat alle Hauptgebäude wie Hofhaus, Scheuern und Ställe in gutem Bau und Besserung und in Dach und Gefach zu halten, Hecken und Zäune um die Gärten, Obstgärten (Bitzen) und Wiesen hat er, falls nötig, zu errichten. Jedes Jahr soll er einige fruchttragende Obstbäume auf dem Hof anpflanzen. Alle zum Hof gehörigen Äcker soll er in gutem gewöhnlichen Bau und Besserung, wie es sich mit Erbgütern gebührt und es Landesgewohnheit ist, so halten, dass er den Hof nach Ablauf der Pachtzeit besser und nicht ärger gemacht hat. Das auf den Hofgütern gewonnene Stroh und die Fütterung, die nicht dem Vieh gegeben wurde, soll auf dem Hof verbleiben und nirgend anders wohin verkauft oder veräußert werden, sondern jedes Jahr zur Verbesserung des Hofs genutzt und verwendet werden. Jedes Jahr auf Martini (11.11.) hat der Hofmann dem Verpächter auf dessen Behausung auf dem Stein (am Nassauer Burgberg) oder wohin er sonst geschickt würde, auf seine Kosten an Pacht zu liefern und zu handreichen in einer unzerteilten Summe: 11 Malter Korn, 8 Malter Hafer und 2 Maß Butter, alles Nassauer Maß und in guter, dürrer, mühlengarer und markgebiger Frucht. An der Lieferung sollen ihn weder Heereszüge oder Hagelschläge, noch vorsehbare oder unvorhersehbare Hindernisse fristen oder schirmen, sondern Christoph vom Stein oder seinen Erben diese Früchte zu der bestimmten Zeit unweigerlich entrichten und bezahlen. Ebenso soll der Hofmann den Hof während er ihn innehat in gutem Bau und Besserung unversetzt, unverkauft, unverkautet (unvertauscht), unbeschwert oder unverlehnt lassen und halten, es sei denn mit Vorwissen des Verpächters und seinen Erben, und den Hof in seinen Rainen, Steinen und Furchen belassen. Wäre es aber Sache, dass der Hofmann Johann in einigen Punkten und Artikeln säumig oder brüchig befunden würde, was doch nicht geschehen solle, soll er sich seiner Lehnung und Pachtzeit gänzlich und sofort ensetzt haben, die Zeit der Verlehnung aus sein und der Hof dem Verpächter mit der Schar (Getreideschnitt) verfallen. Wenn die festgesetzten Pachtjahre um und aus seien, soll der Hof dem Verpächter zu dessen Händen und Gewalt wiederum heimgefallen sein. Von diesem Pachtvertrag haben sich nur eine Kopie und ein Revers des Hofmanns erhalten.

Bereits am 22. Februar 1574 verpachtet Margaretha vom Stein geb. von Nassau zur Sporkenburg, Witwe des Christoph vom Stein zu Nassau, dem ehrbaren Hartzen Hammen von Dessighofen und dessen Ehefrau Threin den Hof auf dem Gißhöbell auf 20 Jahre für 8 Malter Korn, 8 Malter Hafer und 1 Maß Butter Nassauer Maß. Der Text im Pachtvertrag wird nun leicht erweitert. Und zwar soll der Verpächter Macht haben, sich bei Vertragsbruch aus dem Hab und Gut des Pächters zu entschädigen. Würde der Verpächter den Hof nach Ablauf der Pachtjahre wieder verlehnen wollen und hätte der Hofmann den Hof nach Hofgerechtigkeit und Gebrauch gehalten und eine Neubelehnung begehrt, was aber schon die Absicht eines Anderen wäre, so soll der Hof dennoch ihm oder seinen Erben vor anderen vergönnt sein und dieser damit belehnt werden.

Noch vor Ablauf der Pachtzeit verpachtet Margaretha vom Stein geb. von Nassau zur Sporkenburg, Witwe des Christoph vom Stein zu Nassau, am 22. Februar 1587 dem ehrbaren Thönges, Sohn des Endres von Frücht, und dessen Frau Merga den Hof auf dem Gießhöbell auf 20 Jahre für 8 Malter Korn, 8 Malter Hafer und 1 Maß Butter Nassauer Maß. Die Nachkommen dieses Thönges, der sich auch Wagner nennt, werden den Hof im 17. Jahrhundert in Erbpacht besitzen.

Wieder vor Ablauf der Pachtzeit bittet Thönges um 1599 um eine Neubelehnung. Demnach Gott der Allmächtige nach seinem väterlichen Willen auf dem Hof des Junkers „unsere liebe Mutter“ und mehrere Geschwister durch den Tod abgefordert habe, der Hof aber wiederum bestellt werden muss, habe Thönges in dieser Sache bei den Schultheißen zu Schweighausen und Bachheim angehalten weil er zum Junker deswegen nicht kommen kann. Da jene in der Sache zum Junker auch keinen Zugang haben, gaben sie den Befehl, Thönges solle selbst schriftlich um Belehnung des Hofs ansuchen. Am 22. Februar 1599 verpachtet Johann Gottfried vom Stein, ein Sohn des Christoph vom Stein, dem ehrbaren Thönges, Sohn des verstorbenen Enders von Frücht, und dessen Ehefrau Margaretha, die mit der Leibeigenschaft und anhängenden Dienstbarkeiten denen vom Stein zugetan sind, auf dessen gebührliches fleißiges Anhalten den Hof auf dem Gißhöbell auf 20 Jahre. Der Pachtzins beträgt jetzt 7 Malter Korn und 8 Malter Hafer. Wenn die Rechtssache wegen der Viehtrift und der Weidgangsgerechtigkeit, die dieser Hof jahrelang in dem nächst daran gelegenen Wald, die Grafenmark genannt, ruhig ausgeübt hatte, ihre gewünschte Erörterung erlangen und das Urteil am kaiserlichen Kammergericht1 zu Gunsten des Verpächters ausgehen und ihm zu Gott hoffend zum Besten gereichen würde, soll der Hofmann 2 Maß Butter von dem Hof jedes Jahr in die Behausung nach Nassau entrichten.

Für die nächsten fast 50 Jahre fehlen nach bisheriger Erkennis alle Nachrichten. Am 26. Februar 1647 verpachtet Ludwig vom Stein den Hof für vier Jahre an Johannes Wagner (ein Sohn des Thönges) und seine Frau Margaretha für 5 Malter Korn und 5 Malter Hafer Nassauer Maß jährlich, die entgegen den früheren Verträgen jetzt nach Oberlahnstein oder innerhalb zwei Meilen Umkreis vom Hof an andere zu bestimmende Orte zu liefern sind. Der Pächter soll auch jedes Jahr 2 Maß Butter geben, zwei Rinder ziehen und nötige Fronfahrten tun. Da aber Hof und Güter durch das Kriegswesen etwas in Abgang gekommen seien und die Gebäude wieder gedeckt werden müssten, wird für die ersten drei Jahre keine Pacht erhoben. Sollten die Eheleute an der Deckung der Gebäude säumig befunden werden, versprechen sie, nicht allein beide Scheuern zu decken, sondern auch zum Wohnhaus neu aufgeschlagene Gebäude auf ihre Kosten zu stäbern (stibrichen)2, zu kleiben3 und zu bauen. Ein Malter Korn soll ihnen an der Pacht für 1647 zur Unterstützung nachgelassen werden, den Maurerlohn entrichtet der Verpächter. Sollte durch Kriegsgefahr der Ackerbau unabänderlich verhindert werden oder eine Plünderung oder Verheerung der Früchte vorgehen, was Gott in Gnaden verhüten wolle, oder sonst eine gemeine Landesstrafe von Gott verhängt werden, dann soll den Pächtern nach Erkenntnis redlicher Leute ein billigmäßiger Nachlass an der Pacht gegeben werden mit der ferneren Zusage, dass nach Ablauf der vier Pachtjahre den Eheleuten auf ihr gebührendes Anhalten dieser Hof vor anderen gegönnt und verlehnt werden soll. Durch diese ständige Kriegsgefahr mit all ihren Konsequenzen wie Plünderung und Brandschatzung lässt sich das Fehlen von Pachtbriefen im Zeitraum von 1619, als die 1599 begonnene Pachtzeit theoretisch abgelaufen war, bis 1647 erklären.

Nach Ablauf der Pachtzeit pachten Johannes Wagner und seine Frau Margaretha den Hof Gieshübel am 3. Januar 1651 wieder auf 3 Jahre. Sie verpflichten sich, jedes Jahr zu Martini, am Tag zuvor oder danach, an guter, reiner und markgebiger Frucht nach Nassau zu liefern: 6 Ml. Korn und 6 Ml. Hafer im Jahr 1651, 6 ½ Ml. Korn und 6 ½ Ml. Hafer im Jahr 1652, 7 Ml. Korn und 7 Ml. Hafer im Jahr 1653, alles in Nassauer Maß, und 2 Maß Butter jährlich, sowie in der Pachtzeit 2 Rinder, die ihnen vom Verpächter gestellt werden, zu füttern und zu halten und einige Fronfahrten zu tun. Sollten die Sommer- und Winterfrüchte durch Frost, Hagel oder unabänderliches Unglück verderben, soll den Hofleuten auf die Einschätzung ehrlicher Leute hin, ein billigmäßiger Nachlass an der verdorbenen Frucht geschehen. Bei Pachtablauf soll der Hof den Hofleuten auf ihr gebührendes Ansuchen und Wohlverhalten hin aufs Neue gegönnt und nach Sachlage aufs Neue verlehnt werden.

Anmerkungen

1 Vgl. hierzu die Reichskammergerichtsakten

HHStAW, Abt. 1, Nr. 2553: Margarethe verwitwete vom Stein, geb. von Nassau, deren Söhne Gottfried und Christoph vom Stein gegen Schultheiß und Gemeinde zu Scheuern, 1592-1624; Sachverhalt: Streit um Gewährung von Weidegangs- und Mastungsrechten für den dem Kl. gehörigen Hof Gieshübel in der Scheuerer Mark und in der Grafenmark, die von den Bekl. nicht anerkannt werden, weshalb es zu Pfändungen gekommen war.
HHStAW, Abt. 1, Nr. 1745: Margarethe geb. von Nassau verwitwete vom Stein und ihre Söhne Gottfried und Christoph vom Stein gegen Schultheiß und Gemeinde zu Scheuern (= Scheuern, Bergnassau), 1592-1622; Sachverhalt: Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Bestätigung im Recht des Weidgangs und des Viehtriebs in der Scheurer Mark und der Grafenmark im Burgfrieden Nassau für den den Klägern gehörenden Hof Gieshübel im Vierherrischen
HHStAW, Abt. 1, Nr. 2435: Margarethe verwitwete vom Stein, geb. von Nassau, deren Söhne Gottfried und Christoph vom Stein gegen Johann VI. Graf von Nassau-Dillenburg, Philipp IV. Graf von Nassau-Weilburg, Johann Ludwig I. Graf von Nassau-Wiesbaden-Idstein, deren Kommissare Dr. Georg Scheuren, Amtmann zu Diez, Johann Pica, Rentmeister zu Weilnau, 1592; Sachverhalt: Anspruch auf Herausgabe aller Akten die Kommissionsverhandlungen um den Streit der Kl. mit der Gemeinde Scheuern um Weidgangs- und Viehtriebsrechte für den den Kl. gehörigen Hof Gieshübel an der Scheuerer Mark und der Grafenmark im Burgfrieden Nassau

2 eine Fachwerkwand mit Stäben versehen

3 eine Fachwerkwand mit Lehm verputzen


Edition der Pachtverträge

Quelle: Freiherr vom Stein’sches Archiv Nassau, Nr. 3415

1 Pachtvertrag Gieshübel an Jeckel auf 12 Jahre

1501 Mai 1

Jeckel entlehnt den Hof Gieshübel (zom Gyßvbel) auf 12 Jahre. Er soll den Hof in Äckern und Wiesen bebauen und das Backhäuschen wieder herrichten ohne Zutun der Herrschaft. Hierfür soll ihm das Holz geliefert werden und er soll es auf seine Rechnung machen. Der Hof soll jahrweise verpachtet werden und man soll es damit halten, wie es Pachtrecht ist. Jeckel soll auch um den Hof 50 oder 60 Eichenstämme setzen oder andere nützliche Obstbäume. Auch er soll er seiner Herrschaft zwei Viertel Schafe und ungefähr ein oder zwei Rinder im Winter halten. Dafür soll man ihm jährlich eine Fahrt Heu zur Unterstützung geben. Die Laufzeit soll auf St. Peterstag im Lenz (22. Februar) beginnen und enden. Wäre es Sache, dass der Hofmann an einigen vorgenannten Punkten säumig würde, soll die Laufzeit beendet sein. Es sind zwei gleichlautende Zettel auseinander geschnitten, sodass jede Partei einen hat und sich daran zu halten weiß. Gegeben auf St. Walpurgistag anno 1501.

Zu wissen daz Jeckel den hop zom Gyßvbel bestanden vnd entleent hait zwolff jaer | langk nae eynander fulgende nae dat[um] dissir zedele. Vnd sal den selben hob jn ecker | vnd wesen büwen vnd büwelich halten vnd daz backhüßgen widder vff rüsten | sonder der herschafft zuthain. Dez sal man eme daz hultz erwerben vnd dan far…, | sal er vß follen machen jn sine[n] kosten vnd lon. Vnd den hob sal man jars v[er]pecht[en] | vnd dar mit halt[en], wy pachtz recht ist. Auch sal Jeckel vmb den hob settzen | l ader lx stemme eychen ader ander notzlich obeß baüume. Vnd sal auch siner | herschafft vff dem hob halt[en] zwey firtel schaeff vnd ein rynt ader zwey | vngeu[er]lich wynther… Dez sal man eme jarß zu sture geben eyn fart hauweß | Vnd die jar[e]zal sollent vß vnd an gheen vff sent Peterß tagh jm lentzen | gelegen. Vnd wers sache, daz der hobman an eynichem panthe vorgeß sümich worde, | so solten sin jarezal vß sin. Vnd sint disser zedel zwej glich ludende vß eyn gesnyden, der igliche p[ar]thie eyne[n] hait, sych dar nae wissen zu halt[en]. Dat[um] vff sent Walpurgen tagh a[nn]o xvC vnd j jar[e].


2 Pachtvertrag Gieshübel an Johann von Schweighausen auf 20 Jahre

1568

Christoph vom Stein verpachtet 1568 dem ehrbaren Johannes von Schweighausen den Hof auf dem Gieshübel (Geßhubell) auf 20 nacheinander folgende Jahre. Der Hofmann hat alle Hauptgebäude wie Haus, Hof, Scheuern und Ställe in gutem Bau und Besserung und in Dach und Gefach zu halten, auch alle Hecken und Zäune um die Gärten, Bitzen1 und Wiesen, es sei gleich, wo es wolle, zu halten, wo es vonnöten, aufzurichten. Jedes Jahr hat er etliche fruchttragende Obstbäume auf den Hof zu setzen und zu pflanzen. Weiterhin soll er alle zu dem Hof gehörigen Äcker in gutem gewöhnlichen Bau und Besserung, wie es sich mit Erbgütern gebührt und Landesgewohnheit ist, so halten, dass er den Hof nach Ablauf der Pachtzeit besser und nicht ärger gemacht hat. Das auf den Hofgütern gewachsene Stroh und die Fütterung, die nicht dem Vieh gegeben wurde, soll auf dem Hof verbleiben und nirgend anders wohin verkauft oder veräußert werden, sondern jedes Jahr zur Besserung des Hofs genutzt und verwendet werden. Jedes Jahr auf Martini soll er Christoph vom Stein auf seine Behausung auf dem Stein oder wohin er sonst hin beschieden würde, auf seine Kosten und Verlust zu Pacht liefern und handreichen in einer unzerteilten Summe: 11 Malter Korn, 8 Malter Hafer und 2 Maß Butter, alles Nassauer Maß und in guter, dürrer, mühlengarer und markgebiger Frucht. An der Lieferung sollen ihn weder Heereszüge oder Hagelschläge, noch vorsehbare oder unvorhersehbare Hindernisse fristen oder schirmen, sondern Christoph vom Stein oder seinen Erben diese Früchte zu der bestimmten Zeit unweigerlich entrichten und bezahlen. Ebenso soll der Hofmann Johann den Hof während er ihn innehat in gutem Bau und Besserung unversetzt, unverkauft, unverkautet2, unbeschwert oder unverlehnt lassen und halten, es sei denn mit Vorwissen des Verpächters und seinen Erben, und den Hof in seinen Rainen, Steinen und Furchen belassen. Wäre es aber Sache, dass der Hofmann Johann in einigen Punkten und Artikeln säumig oder brüchig befunden würde, was doch nicht geschehen solle, soll er sich seiner Lehnung und Pachtzeit gänzlich und sofort ensetzt haben, die Zeit der Verlehnung aus sein und der Hof dem Verpächter mit der Schar3 verfallen. Wenn die festgesetzten Pachtjahre um und aus seien, soll der Hof dem Verpächter zu dessen Händen und Gewalt wiederum heimgefallen sein. Diese Lehnung soll in dieser Weise stet, fest und unverbrüchlich in allen Punkten und Artikeln gehalten werden. Zur Beurkundung der Wahrheit habe ich Christoph vom Stein mein angeborenes Insiegel hier unten an diesen Brief tun drücken, welcher gegeben im Jahr tausend fünfhundert sechzig und acht.

Jch Christoffell vom Stein bekennen hiermit offentlich jn vnd mit crafft dißes briefs vor mich, meine erben vnnd nachkommen, das jch dem erbarn Johannen von Schweickhaußen meinen hoeff vff dem Geßhubell verlauhaben haben vnnd verleyhen jm den gemelten hoeff zu zwantzigh jaer langk nechst dato nach ein ander volgende also vnd derogestaldt, das gemelter Jhonhesen nun hinfurtter gemelten hoeff zu seinen handen haben vnd nhemen soll also vnd dergestalt, das ehr die beuw als aus, hoeff, scheuwer, stelle, jn gutem bauw vnd besserungh, jn dach vnd gefach halten, auch alle hegen, zeuen vmb die gertten, betzen vnd wiessen, es sey gleich wo es woldt, doe derselbigen zu haltten von noetten. Es jst auch beredt, das er alle jars etliche fruchtbare obs beum vff den hoeff setzen vnd plantzen soll. Furtters so soll ehr auch alle ecker, wes deren zum hoeff gehoerigh, jn guetem gewonlichem bauw vnd besserungh halten, wie sich das dan mit erbguettern gepurt vnnd landtsgewonheit jst, also das ehr den hoeff zu außganck der jartzaill gebessert vnd nit geergertt erfunden werden. Es jst auch beredt, das gemelter Jhohan alles das stroe, so vff des hoeffs guetern wechst, auch alle futterungh, wes des nit mit dem vihe veratzt wirdt, soo er daruff bleiben lassen vnd nirgents anders wohin verkauffen oder vereussern, sunder jdes jorß zur besserungh des hoffs genutzt vnd gewendt werden. Des soll gemelter hoffman Johan mir Cristoffeln vom Stein, meinen erben oder nachkomen alle vnd eins jden jars zu Martinij vff meine behaussungh vff den Stein oder wo wir jenen hinbescheiden werden vff seine costen vnd verlust zu pfacht lieberen vnnd hantreichen jn einer vnuerdeilther summa, als nemblich ahn korn eylff malter vnd acht malter haben vnd zwo maß bottern Nassauwer mas, gueter, durrer, muellengarrer vnd martgeber frucht vnd ahn [Rückseite] welcher lieberungh der frucht jhm weder heerzugk, hagelschlagk oder einige hinderung, versehen oder vnuersehen, sie soll frischen oder schirmen, sonder mir Cristoffelen oder meinen erben solliche frucht, als obstehet, zu bestimpter zeit vnweigerlich entrichten vndt betzaellen. Desgleichen so soll der hoffman Johan gemelten meinen hoeff jn guten bauw vnd besserungh vnuersetzt, vnuerkaufft, vnuerkauth, vnbeschwerdt oder vnuerlehenet laßen vnd halten, dieweill ehr jnen jnhait ohn vorwissen mein oder meiner erben, sonder den hoeff binnen seinen reinen, steinen vnd foern aller massen, wie oben vermeldet stehet. Wer es aber sach, das gemelter hoffman Johan jn einigen puncten vnd artickeln, wie obstehet, seumugh oder bruchigh erfunden wuerdt, das doch nit sein solt, als dan so soll ehr sich seiner lehenungh vnd antzoll der jar gentzlich vnd zumall entsetzt haben vnd auß sein, vnd soll mir mit der schaer verfallen vnd sich deren selbst entsetzt haben. Vnd wan disse obbestimpte jartzaell aus sein, so soll der hoeff mir vnnd meinen erben oder nachkommen widderrumb zu vnsern handen vnd gewaldt heimbgefallen sein. Diße lehenungh soll also stehet, fest vnnd vnuerbreuchlich jn allen puncten vnd artickeln gehalten werdenn. Zu vrkhunt der warheyt so hab jch Christoffell vom Stein mein angeporn jngesigell hierunden ahn dißen brieff thun drucken, welcher gegeben jm jaer thaussent funffhundert sechtzigk vnnd acht.

[Betreff] Copia verlehnung vber den hoff Gißhübell 1568

Anmerkungen

1 Bitze = Baumgarten, Obstgarten (Grimm: DWB)
2 unvertauscht
3 Getreideschnitt, Ernte


3 Johann von Schweighausen reversiert über die Verpachtung des Hofs Gieshübel

1568

Jch Johann von Schweighaußen thun khunt vnd bekennen offentlich jn vnd mit dissem offenen reuers brieff vor mich, meine erben, wie das jch von dem edlen vnd eherentuestenn juncker Christffelnn vom Stein entlauwen haeb vnd entlehenen eynen eygenen hoeff vff dem Gißhuebell mit allem seinem zugehoer, es sey hauß, hoeff, aecker, wiessen, hecken, gertten vnd sunsten mit aller zugehoer, denselbigen jntzuhaben, zu nutzen vnnd zu geprauchen, zwantzigk jar langk nach einander volgende nechst dato dißes briefs. Des soll vnnd verpflicht ich mich mit dißem reuerß dem edlen vnd eherentuesten Christoffeln vom Stein, meinem junckern, oder seynen erben alle vnnd eins jden jars vff Martinj acht oder viertzehen thagh darnach vnbefangen vff jere behaussungh den Stein oder aber wo wir hin bescheiden werden, zu liebern vnnd zu hantreichen eylff malter korns vnnd acht malter habernn, auch zwo maß bottern Nassawer maeß gueter durrer vnd muellengaerer markgeber frucht. Auch soll vnnd woll jch Johan die guetter gemelts hoeffs jn guetem gewonlichem bauw vnnd besserungh, jn dach vnnd fach, jn hegen vnd zeunen, es seyen ecker oder wiessen, zu halten, wie es dan jn meiner verlehnungh angezeigt vnnd vermeldt wierdt, also zu halten, wie lendtlich vnnd breuchlich ist. Wer es auch sach, das jch ahn lieberungh des pachts wie obstehet seumigh erfunden wuerdt, so soll vnnd magh sich mein juncker obgenent oder seyne erben seines schadens, wo deßen daruff gangen, ahn allen meinen guetern, sie seyen gereidt oder vngereidt, erhoellen sunder weigerungh mein Johans oder meiner [Rückseite] erben bey entsetzungh der lehenungh vnnd verlierungh der schaar im feldt. Vnd wan die jartzaell vmb vnnd auß sein, so soll der hoeff widderrumb meinem junckern obg[emelt] oder seynen erben zu seinen handen vnnd gewaldt heimbgefallen sein. Dis alles wie obstehet geloben vnnd versprechen jch Johan ahn eydes stat disse meyne lehenungh obgemelter punckten vnd artickellen nach bey verlierungh der lehenungh stehet vnnd fest zu halten vnuerbrüchigh ahn alle geuerdt. Vnnd zu meherrer sicherheyt hab jch Johan hoffman obg[emelt], dieweyll jch mich selbs keynes syegels geprauchen, gebetten vnnd erbetten habenn [ ]


4 Pachtvertrag Gieshübel an Hartzen Hammen von Dessighofen auf 20 Jahre

1574 Februar 22

Die Witwe Margaretha vom Stein geb. von Nassau verpachtet am 22. Februar 1574 (Cathedra Petri) dem ehrbaren Hartzen Hammen von Dessighofen und dessen Ehefrau Threin den Hof auf dem Gieshübel (Gißhöbell) auf 20 nacheinander folgende Jahre. Der Hofmann hat alle Hauptgebäude wie Haus, Hof, Scheuern und Ställe in gutem Bau und Besserung und in Dach und Gefach zu halten, auch alle Hecken und Zäune um die Gärten, Bitzen1 und Wiesen, es sei gleich, wo es wolle, zu halten und wenn es vonnöten, aufzurichten. Jedes Jahr hat er etliche fruchttragende Obstbäume auf den Hof zu setzen und zu pflanzen. Weiterhin soll er alle zu dem Hof gehörigen Äcker in gutem gewöhnlichen Bau und Besserung, wie es sich mit Erbgütern gebührt und Landesgewohnheit ist, so halten, dass er den Hof nach Ablauf der Pachtzeit besser und nicht ärger gemacht hat. Das auf den Hofgütern gewachsene Stroh und die Fütterung, die nicht dem Vieh gegeben wurde, soll auf dem Hof verbleiben und nirgend anders wohin verkauft oder veräußert werden, sondern jedes Jahr zur Besserung des Hofs genutzt und verwendet werden. Jedes Jahr auf Martini soll er der Witwe Margaretha vom Stein auf ihre Behausung auf dem Stein oder wohin er sonst hin beschieden würde, auf seine Kosten und Verlust zu Pacht liefern und handreichen in einer unzerteilten Summe: 8 Malter Korn, 8 Malter Hafer und 1 Maß Butter, alles Nassauer Maß und in guter, dürrer, mühlengarer und markgebiger Frucht. An der Lieferung sollen ihn weder Heereszüge oder Hagelschläge, noch vorsehbare oder unvorhersehbare Hindernisse fristen oder schirmen, sondern er soll schuldig sein, diese Früchte dem Verpächter zu der bestimmten Zeit unweigerlich zu entrichten und zu bezahlen. Ebenso soll der Hofmann Hartzen Hammen den genannten Hof Gieshübel, solange er diesen in oder unter den Händen hat, in gutem Bau und Besserung unversetzt, unverpfändet, unverkauft, unverkautet2, unbeschwert, unverlehnt oder wie solches Namen haben mag, lassen und halten, es sei denn mit Vorwissen des Verpächters und seinen Erben und Nachkommen, und den Hof in seinen Rainen, Steinen, Furchen und Malen, wie es sich gebührt, halten und handhaben. Wäre es aber Sache, dass der Hofmann in einigen vorgenannten Punkten und Artikeln sowohl im Kleinsten wie im Größten säumig oder brüchig befunden würde, was doch nicht geschehen solle, soll er sich seiner Lehnung und Pachtzeit gänzlich und sofort ensetzt haben, die Zeit der Verlehnung aus sein und der Hof dem Verpächter mit der Schar3 verfallen. Der Hofmann soll sich deren selbst entsetzt haben bei Verpfändung all seiner Habe und Güter, sie seien bereit oder unbereit, an denen sich der Verpächter bis zur abschließenden Bezahlung seines Schadens zu entschädigen Macht haben soll. Wenn die festgesetzten Pachtjahre um und aus seien, soll der Hof dem Verpächter zu dessen Händen und Gewalt wiederum heimgefallen sein. Würde der Verpächter den Hof nach Ablauf der Pachtjahre wieder verlehnen wollen und hätte der Hofmann den Hof nach Hofgerechtigkeit und Gebrauch wie oben beschrieben gehalten und eine Neubelehnung begehrt, was aber schon die Absicht eines Anderen wäre, so soll der Hof dennoch ihm oder seinen Erben vor anderen vergönnt sein und dieser damit belehnt werden. Diese Lehnung soll in dieser Weise stet, fest und unverbrüchlich in allen Punkten und Artikeln gehalten werden. Zu wahrer Beurkundung, fester Stetigkeit und mehrer Sicherheit sind zwei gleichlautende Verlehnungsbriefe und in einer Handschrift geschrieben, auseinandergeschnitten und jedem Teil einer zugestellt worden, um sich danach zu richten. Sollte einer der Briefe beschädigt werden oder verloren gehen, so soll der andere in all seinen Punkten und Artikeln in Kraft sein und bleiben. Gegeben und geschehen auf Cathedra Petri nach der Geburt unseres lieben Herrn Heilands und Seligmachers Christi tausend fünfhundert und im vierundsiebzigsten Jahr.

Jch Margaretha, wittib vom Stein gebornne von Nassaw thun kundt vnd bekennen hiemit offendtlich vnd in crafft dieses brieffs fure mich, meine | erben vnd nachkommen, das ich dem erbarnn Hartzen Hammen vonn Dessigoffen, Threinen, seiner ehelichen hausfrawen, meinen hoff vff dem | Gißhöbell verlauhenn hab vnnd verleyhen im den gemelten hoff zwantzig jar lang negst dato noch ainander volgende also vnd derogestaldt, das | gemelter Hartzen Hammen nuhn hinfurdter obg[emelten] hoff zu seinen hanndenn habenn vnd nemmen soll mit dem vnderscheidt, beding vnd abredt, das er die bew | als haus, hoff, scheuren, stell in gutem baw vnd besserung, jn dach vnd gefach haltenn, auch alle hegenn, zeun vmb die gärdten, betzenn vnd wiessen, | es sey gleich wo es wolt, do derselbigenn zu halten vonnöttenn, vffrichtenn. Es ist auch aberedt, das er alle vnnd eins ieden jars etliche fruchtbare obs | beum vff denn hoff setzenn vnd pflanntzen soll. Furters so soll er auch alle eckerm weß derenn zum hoff gehörig, jn gutem gewönlichen baw | vnnd besserung, wie sich dann das mit erbguternn gepurdt vnnd lanndtsgewonheidt ist, halten, also das er den hoff zu ausgang dero obg[emelten] jarzall | gebesserdt vnnd nicht geergerdt. Es ist auch beredt, das mehrgemelter hoffman alles das stro, so vfs hoffs guternn wechst, auch alle fuderung | wees des nyt mit dem viehe veratzt wierdt, soll er daruff pleybenn lasen vnd nirgenndts anders wohin verkauffen oder vereussernn, sondernn jedes | jars zur besserung des hoffs genutzt vnnd gewendt werdenn. Dessen sol gemelter hoffman Hartzen Hammenn | mit Margarethenn, wittibenn vom Steyn, meinen erben oder nachkommen alle vnnd eins jedern jars besunder zu Martinj des heyligen bischoffs | tag im windter gelegenn vff meine behausung vff den Stein oder wo er furters hin bescheidenn wierdt, vff seinen costenn vnd verlußt zu pfacht | luffernn vnd hanndtreichenn in einer vnzerteyltenn summen als nemblich an kornn acht malter, ann habern acht malter vnd ein mas bottern, | alles Nassawer mas, guter, durrer, mullengarer vnd marckgeber frucht, vnnd an welcher lufferung der frucht jn weder hereszugk, hagel- | -schlag oder einige hindernus, versehen oder vnunersehenn, fristenn oder schirmen soll, sonndern mir oder meinen erben solche frucht als furstedt zu be- | -stimpter zeit vnweygerlich zu endtrichtenn vnd zu bezallenn schuldig sein. Derogleichenn auch soll der hobman Hartzen Hammen gemelten | hoff Gißhubell in gutem baw vnd besserung vnuersetzt, vnuerpfendt, vnuerkaufft, vnuerkaudt, vnbeschwerdt, vnuerlehenet oder wie solchs namen | haben magh, lasen vnd haltenn, aldieweyl er obg[emelten] hoff jnnen oder vnder handen hat, ohnne vorwiessen mein, meiner erben vnd nachkommen, sondern | den hoff binnen seiner reynen, steinen, fhoeren vnnd mallen, allermassen sichs gepurt, handthabenn vnd halten. Were es aber sach ,| das vilgemelter hobman in einigen puncten vnd artickeln, wie furstedt, es were im kleinsten, so wol als im grösten, seumig oder pruchig erfunden | wurde ./. dessen doch nit sein soll ./. als dan sol er sich seiner lehenung vnnd anzall der jar gentzlich vnd zumal endtsetzt haben vnd aus sein, vnd sol mir, | meinen erbenn vnd nachkommen mit der schar verfallenn vnd sich deren selbst endtsetzt haben bey verpfundung des hobmans aller seiner hab vnd guter, sie seien gereidt oder vngereidt, daran ich vnd meine erben vns alles vnsers schadens biß zu endtlicher bezallung zu erholen macht haben sollen. Vnndt wehenn diese obbestimbte jarzal vmb vnd aus | sein, so soll vil vnd offtgemelter hoff mir, meinen erben oder nachkommen wiederumb zu vnsern handen vnd gewaldt heimgefallen sein. Jm fal auch | do sichs zutragenn wurde, das zu ausgang der jar jch, meine erben vnd nachkommen mehrgemelten hoff widerumb verlehenen wolten vnd sich befinden | thedt, das der hobman den hoff, wie hoff gerechtigkeidt vnd geprauch ./. auch wie obangezeigt gehalten ./. vnd denen wider in lehnung begerdt, vnd | thun wolt, wees ein anderer thun wölt, solt er ime oder seinen erben, so darzu dhienlich, fur andern vergundt vnnd damit belehenet werden. Diese | verlehenung soll also stedt, vhest vnnd vnuerpruchlich in allen puncten vnd artikeln gehalten werden. Dessen alles zu wahrer vhrkundt, vester [Rückseite] stettigkeidt, mehrer sicherheidt vnd gleichem behaldt seindt dieser verleyhungsbrieff zwenn gleichlaudts einer handschrifft geschrieben vnnd | auseinander geschnidtenn, derenn ieder theill sich darnoch haben zu gerichtenn seinen zu handenn endtpfanngen. Vnd im fal sichs begebe oder zutragen | wurde, das einer versert oder aber verlustig gemacht wurde, so soll nichts desto weniger der ander in allen seinen puncten vnd artickelnn | crefftig sein vnnd pleybenn. Gebenn vnd geschehen vff Cathetra Petrj nach der gepurt vnsers lieben hernn heylandt vnd selichmachers Christy tausendt funffhundert vnnd im vier vnd siebentzigstenn jare.

[Betreff] Verleihung des hoffs Gißhöbell 20 jar lang anfahendt vff Cadetrtra [sic!] Petry 1574

Anmerkungen

1 Bitze = Baumgarten, Obstgarten (Grimm: DWB)
2 unvertauscht
3 Getreideschnitt, Ernte


5 Pachtvertrag Gieshübel an Thönges, Sohn des Endres von Frücht, auf 20 Jahre

1587 Februar 22

Die Witwe Margaretha vom Stein geb. von Nassau verpachtet am 22. Februar 1587 (Cathedra Petri) dem ehrbaren Thönges, Sohn des Endres von Frücht, und dessen Ehefrau Merga, die mit der Leibeigenschaft denen vom Stein zugetan sind, auf dessen Anhalten den Hof auf dem Gieshübel (Gießhöbell) auf 20 nacheinander folgende Jahre. Der Hofmann hat alle Hauptgebäude wie Haus, Hof, Scheuern und Ställe in gutem Bau und Besserung und in Dach und Gefach zu halten, auch alle Hecken und Zäune um die Gärten, Bitzen1 und Wiesen, es sei gleich, wo es wolle, zu halten und wenn es vonnöten, aufzurichten. Jedes Jahr hat er etliche fruchttragende Obstbäume auf den Hof zu setzen und zu pflanzen. Weiterhin soll er alle zu dem Hof gehörigen Äcker in gutem gewöhnlichen Bau und Besserung, wie es sich mit Erbgütern gebührt und Landesgewohnheit ist, so halten, dass er den Hof nach Ablauf der Pachtzeit besser und nicht ärger gemacht hat. Das auf den Hofgütern gewachsene Stroh und die Fütterung, die nicht dem Vieh gegeben wurde, soll auf dem Hof verbleiben und nirgend anders wohin verkauft oder veräußert werden, sondern jedes Jahr zur Besserung des Hofs genutzt und verwendet werden. Jedes Jahr auf Martini soll er der Witwe Margaretha vom Stein auf ihre Behausung auf dem Stein oder wohin er sonst hin beschieden würde, auf seine Kosten und Verlust zu Pacht liefern und handreichen in einer unzerteilten Summe: 8 Malter Korn, 8 Malter Hafer und 1 Maß Butter, alles Nassauer Maß und in guter, dürrer, mühlengarer und markgebiger Frucht. An der Lieferung sollen ihn weder Heereszüge oder Hagelschläge, noch vorsehbare oder unvorhersehbare Hindernisse fristen oder schirmen, sondern er soll schuldig sein, diese Früchte dem Verpächter zu der bestimmten Zeit unweigerlich zu entrichten und zu bezahlen. Ebenso soll der Hofmann Thönges von Frücht den genannten Hof Gieshübel, solange er diesen in oder unter den Händen hat, in gutem Bau und Besserung unversetzt, unverkautet2, unverpfändet, unverkauft und unbeschwert, unverlehnt oder wie solches Namen haben mag, lassen und halten, es sei denn mit Vorwissen des Verpächters und seinen Erben und Nachkommen, und den Hof in seinen Rainen, Steinen, Furchen und Malen, wie es sich gebührt, halten und handhaben. Wäre es aber Sache, dass der Hofmann in einigen vorgenannten Punkten und Artikeln sowohl im Kleinsten wie im Größten säumig oder brüchig befunden würde, was doch nicht geschehen solle, soll er sich seiner Lehnung und Pachtzeit gänzlich und sofort ensetzt haben, die Zeit der Verlehnung aus sein und der Hof dem Verpächter mit der Schar3 verfallen. Der Hofmann soll sich deren selbst entsetzt haben bei Verpfändung all seiner Habe und Güter, sie seien bereit oder unbereit, an denen sich der Verpächter bis zur abschließenden Bezahlung seines Schadens zu entschädigen Macht haben soll. Wenn die festgesetzten Pachtjahre um und aus seien, soll der Hof dem Verpächter zu dessen Händen und Gewalt wiederum heimgefallen sein. Würde der Verpächter den Hof nach Ablauf der Pachtjahre wieder verlehnen wollen und hätte der Hofmann den Hof nach Hofgerechtigkeit und Gebrauch wie oben beschrieben gehalten und eine Neubelehnung begehrt, was aber schon die Absicht eines Anderen wäre, so soll der Hof dennoch ihm oder seinen Erben vor anderen vergönnt sein und dieser damit belehnt werden. Diese Lehnung soll in dieser Weise unverbrüchlich in allen Punkten und Artikeln gehalten werden. Zu wahrer Beurkundung, fester Stetigkeit und mehrer Sicherheit sind zwei gleichlautende Verlehnungsbriefe und in einer Handschrift geschrieben, auseinandergeschnitten und jedem Teil einer zugestellt worden, um sich danach zu richten. Sollte einer der Briefe beschädigt werden oder verloren gehen, so soll der andere in all seinen Punkten und Artikeln in Kraft sein und bleiben. Gegeben und geschehen auf Cathedra Petri nach der Geburt unseres lieben Herrn Heilands und Seligmachers Christi tausend fünfhundert und im siebenundachtzigsten Jahr.

Jch Margretha, wittib vom Stein geborne von Nassaw thunn kundt vnd bekhennen hiemit offentlich vnd in krafft dieses brieffs fur mich, meine | erben vnd nachkommen, das ich dem erbaren Töngessen, Endressen son von Frücht, vnd Merga, seiner ehelichen haußfrawen, von wegen der leibeigenschafft | dormit er vnd die seinen sich mir vnd meinen erben vnd nachkommen gantz vor eygen ergeben, vff anhalten seiner meinem hoff vff dem Gießhöbell verlauen | hab vnd verleihen ihme den gemelten hoff zwaintzig jor langk negst dato nocheinander volgende also vnd derogestaldt, das gemelter Tönges nhun hinfortter | obgemelten hoff zu seinen handen haben vnd nehmen soll mit dem vnderscheidt, beding vnd abredt, das er die bew alß hauß, hoff, scheuern, stell in gutten |bauw vnd besserung, in dach vnd gefach halden, auch alle heegen, zeun vmb die gertten, betzen vnd wießen, es sey gleich who es woldt, do derselbigen zu halden von | vonnötten vffrichten. Es ist auch abgeredt, das er alle vnd eines jedenn jors etzliche fruchtbare beum vff den hoff setzen vnd pflantzen soll, furtters so soll er | auch alle ecker, so zu dem hoff gehörig, in guttem gewönlichen baw vnd besserung, wie sich dan d[a]z mit erbgüettern gebüert vnd landtsgewonheit ist, halden, | also d[a]z er den hoff zu außgang dero obgena[n]tten jhorzall gebessert vnd nicht geergerdt. Es ist auch beredt, d[a]z mehrgemelder hoffman alle das stro, so | vffs hoffs güettern wechst, auch alle füederung, weeß er dessen nicht mit dem vhie veratzt, soll er doruff pleiben lossen vnd niergendts anders wohin | verkeuffen oder vereussern, sondern jedes jors zur besserung des hoffs genutzt vnd gewendt werden. Dessen soll gemelter hoffman, Tönges Endressen | son von Frücht mit Margrethen, witwe vom Steyn, meinem erben vnd nachkommen alle vnd eines jedern jors besonder vff Martinj des heiligen | bischoffs tagk im wintter gelegen vff meine behausung auff dem Steyn oder wo er forters hin bescheiden wirdt, vff seinen kosten vnd verlust zu pfocht | lieffern vnd handtreichen in einer vnzerteilten sumen, als nämblich an korn acht malt[e]r, an habern acht malt[e]r vnd ein moß bottern, alles | Nassawer maaß, gutter dürrer, mullengarer vnd marckgeber frucht, vnd an welcher liefferung der frucht in weder heerßzuegk oder hagelschlagk, | noch einige hindernus versehen oder vnuersehen fristen oder schirmen soll, sondern mit oder meinen erben solche frucht als vorsteht zu bestimbter | zeit vnweigerlich zu entrichten vnd zu bezahlen schuldig sein. Derogleichen auch soll der hoffman Tönges von Früecht gemelten hoff Gießhöbell | in guttem baw vnd besserung vnuersetzt, vnuerkaudt, vnuerpfendt, vnuerkeufft vnd vnbeschwerdt, vnuerlehnet oder wie solches nahmen | haben magh, lasen vnd halden, alldieweill er obgemelten hoff innen oder vnder handen hott, ohn vorwissen mein, meiner erben vnd nachkom- | -men, sondern den hoff in seinen reinen, steynen, forchen vnd mahlen, allermassen sichs gepüert, halden vnd handthaben. Wehre es aber sach, d[a]z | vielgemelter hoffman in einigem puncten vnd artickeln, wie furstehet, es wehre im kleinsten so woll als im grösten, seumig oder prüchig erfunden | würde (dessen doch nicht sein soll), als dan soll er sich seiner lehnung vnd ahnzahell der jor gentzlich vnd zumahell entsetzt haben vnd auß sein vnd | soll mir, meinen erben vnd nachkommen mit der schor verfallen vnd sich deren selbsten entsetzt haben bei verpfendung des hoffmans aller seiner hab | vnd güetter, sie seien gereidt oder vngereidt, daran ich, meine erben vns alles vnsers schadens bies zu entlicher bezahlung zu erholen macht haben sollen. | Vnd wen diese obbestimbte jorzahall vmb vnd aus sein, so soll viell- vnd offtgemelter hoff mir, meinen erben vnd nachkommen, wiederumb zu vnsern | handen vnd gewalt heimgefallen sein. Jm fall auch, do sichs zutragen würde, d[a]z zu außgangk der jor ich, meine erben vnd nachkomen mehrgemeldten hoff | wiederumb verlehnen wolden vnd sich befinden thet, das der hoffman den hoff, wie hoffsgerechtigkeit vnd gebrauch (auch wie obangezeigt gehalden) | vnd denen wider in lehnung begert vnd thuen woldt, weß ein ander thuen wöldte, solt er ihme oder seinen erben, so darzu dienlich, vor andern vergöndt, vnd | damit belehnet werden. Diese verlehnung soll also vnuerpruchlich in allen puncten vnd artickeln gehalten werden. Dessen alles zu wahrer vhrkundt, | vester stetigkeit vnd mehrer sicherheit in gleichem behaldt seint dieser verleihungsbrieff zwehn gleichlaudts einer handschrifft geschrieben vnd außein – [Rückseite] -nander geschnitten, deren jeder theill sich haben darnoch zu gerichten, einen zu handen empfangen. Vnd im fall sichs begeb oder zutragen wurde, daß deren | einer verseert oder aber verlustig gemacht wurde, so soll nichs destoweniger der ander in allen seinen puncten vnd artickeln krefftig sein vnd pleiben. Geben vnd geschehen vff Catetrj Petrj noch der gepuerdt vnsers lieben hern heylands vnd säligmachers Cristj dausent fünffhundert vnd im sieben vnd achtzigisten jhar.

[Betreff] ad N. 1) Verlehnung anlangent den hoff Gießhöbell anno 1587 auffgericht

Anmerkungen

1 Bitze = Baumgarten, Obstgarten (Grimm: DWB)
2 unvertauscht
3 Getreideschnitt, Ernte


6 Thönges bittet um Belehnung mit dem Hof Gieshübel

um 1599

Demnach Gott der Allmächtige nach seinem väterlichen Willen auf dem Hof des Junkers „unsere liebe Mutter“ und mehrere Geschwister durch den Tod abgefordert habe, der Hof aber wiederum bestellt werden muss, habe Thönges in dieser Sache bei den Schultheißen zu Schweighausen und Bachheim angehalten weil er zum Junker deswegen nicht kommen kann. Da jene in der Sache zum Junker auch keinen Zugang haben, gaben sie den Befehl, Thönges solle selbst schriftlich um Belehnung des Hofs ansuchen. So ist es also dessen untertänigste Bitte, der Junker wolle ihm den Hof „günstiglich und gnädiglich vergünstigen“. Er wolle sich als ein gehorsamer Hofmann und Diener verhalten, damit der Junker an ihm ein „gutes Genügen“ habe. Sein Bruder Johannes, der dem Junker mit der Leibeigenschaft zugetan ist, kann aber aufgrund seiner Situation und wie es auch der Junker am besten wisse, an diesem Ort nicht bleiben und muss sich an andere Orte begeben. Da ihm dies aber ohne Wissen und Bewilligung des Junkers nicht gebühre, er dies auch nicht tun wolle und dies bei den Dienern und Schultheißen des Junkers angezeigt habe, welche ihn aber wieder an den Junker gewiesen haben, ist seine unterdienstliche Bitte, der Junker wolle seine Situation, die diesem besser als ihm bewusst sei, bedenken und ihn gnädig aus der Leibeigenschaft entlassen. Solches um des Junkers willen zu verdienen, sei er schuldig und willig, den Junker samt dem ganzen Haus zu langwährender Gesundheit in Schutz und Schirm des Allmächtigen befohlen.

Die Segenwünsche des Niederbachheimer Pfarrers Just Cöln datieren vor 1600. Justus Colonius war nach Gensicke Pfarrer 1580 – + 1600. (siehe Nass. Ann. 1983, Kirchspiel und Gericht Niederbachheim, S. 294)

Edler, ernuester, ghunstiger, gepietender junckherr! E[uer] e[dle] seye mein schuldiger, williger dienst zuuor. E[uer] e[dle] kan jch nicht verhalten, das demnach gott der allmechtig vff e[uer] e[dle] hoff nach seynem vätterlichen willen vnser liebe mutter vndt geschwister mehrentheils durch den todt abgefordert vndt nhun der hoff widerumb muß bestel sein vndt jch vndenbenenther Tonges bey e[uer] e[dle] bey den schulth[eißen] Schweickhausen vndt Bacheim deswegen / weill jch zu e[uer] e[dle] diserhalb nicht kommen kan / angehalten vndt aber gleichfals ahngelegenheit halber dieselbige auch zu e[uer] e[dle] noch nicht ein zuganck haben, haben sie einen beuelch geben, durch vnderthenig schriften e[uer] e[dle] vmb belhenungh des hoffs anzusuchen. Jst also mein vnderthenig pith, e[uer] e[dle] wöllen mir den hoff ghunstiglich vndt gnediglich verghunstigen, will jch mich als ein gehorsamer hofman vndt diener verhalten, das e[uer] e[dle] mit mir soll ein gutes genugen haben.

Zum andern, demnach jch Johannes e[uer] e[dle] mit der leibeigentschaft zugethan vndt aber meyner gelegenheit halber, wie e[uer] e[dle] besser wissen, dieser ortt nicht kan pleiben, sondern mich an andere ortt muß begeben, doch weill mir solichs ahn e[uer] e[dle] vber wissen vndt bewilligung nicht gepuirt, jch auch nicht will thun vndt solchs bey den e[uer] e[dle] dienern vndt schulth[eißen] angezeigt, aber mich zu e[uer] e[dle] gewiesen, jst mein vnderdienstlich pith, es wöllten e[uer] e[dle] meine gelegenheit, so e[uer] e[dle] besser als mir bewust, bedencken vndt mich vmb ein gnediges erlassen. Solichs vmb e[uer] e[dle] zuuerdienen bin jch schuldig vndt willigh. Hiemit e[uer] e[dle] sampt dem gantzen haus zu lanckwiriger gesundheit in schutz vndt schirm des allmechtigen beuholen.

E[uer] edlle vnderthenige Tonges vndt Johannes vff dem hoff Gißhubell

E[uer] e[dle] wunsche jch sampt dem schulth[eiß], so auch ietzo in trubsall, ist sampt allen viell tausent guter zeit vndt lanckwirige gesundtheit. Der liebe gott wolle gnadt verleihen, das wier mit freuden mogen wieder zusamen kommen. Amen. E[uer] e[dle] diener alzeit Just Cöln, pfarher zu Bacheim.

[Rückseite, Adressat] Dem edlen vndt ernuesten Johan Godtfriedt vom Stayn, vnserm ghunstigen gepietenden junckhern

[Rückseite, Betreff] hoffman vffm Gißhubel vnd sein bruder bitten um den hof


7 Pachtvertrag Gieshübel an Thönges auf 20 Jahre

1599 Februar 22

Johann Gottfried vom Stein verpachtet am 22. Februar 1599 (Petri ad cathedram) dem ehrbaren Thönges, Sohn des verstorbenen Enders von Frücht, und dessen Ehefrau Margaretha, die mit der Leibeigenschaft und anhängenden Dienstbarkeiten denen vom Stein zugetan sind, auf dessen gebührliches fleißiges Anhalten den Hof auf dem Gieshübel (Gißhöbell) auf 20 nacheinander folgende Jahre. Der Hofmann hat alle Hauptgebäude wie Haus, Hof, Scheuern und Ställe in gutem wesentlichen Bau und Besserung und in Dach und Gefach zu halten, worüber zu bestimmter Zeit eine Besichtung vorgenommen werden soll. Er hat auch alle Einfriedungen, lebende Hecken, Zäune und anderes sowohl um den Hof, als auch dessen Gärten, Bitzen1 und Wiesen, es sei gleich, wo es wolle, zu halten und wenn es vonnöten, aufzurichten und zu setzen. Jedes Jahr hat er an geeignete Orte etliche fruchttragende Obstbäume auf und um den Hof zu setzen und zu pflanzen. Weiterhin soll er alle zu dem Hof gehörigen Äcker in gutem gewöhnlichen Bau und Besserung, wie es sich mit Erbgütern gebührt und Landesgewohnheit ist, so halten, dass er den Hof nach Ablauf der Pachtzeit besser und nicht ärger gemacht hat. Das auf den Hofgütern gewachsene Stroh und die Fütterung, die nicht dem Vieh gegeben wurde, soll auf dem Hof verbleiben und nirgend anders wohin verkauft oder veräußert werden, sondern jedes Jahr zur Besserung des Hofs und dessen Ländereien genutzt und verwendet werden. Der Hofmann soll auch willig und unverdrossen sein, notwendige Fahrten mit seinen Pferden und Geschirr auf Begehren zu leisten. Jedes Jahr auf Martini soll er dem Verpächter und seinen Brüdern auf seine Behausung auf dem Stein oder wohin er sonst hin beschieden würde, auf seine Kosten, Gefahr und Verlust zu Pacht liefern und handreichen in einer unzerteilten Summe: 7 Malter Korn und 8 Malter Hafer Nassauer Maß guter, dürrer, mühlengarer und markgebiger Frucht. An der Lieferung sollen ihn weder Heereszüge oder Hagelschläge, noch vorsehbare oder unvorhersehbare Hindernisse fristen oder schirmen, sondern er soll schuldig sein diese Früchte dem Verpächter zu der bestimmten Zeit unweigerlich zu entrichten und zu bezahlen. Wenn auch die Rechtssache wegen der Viehtrift und der Weidgangsgerechtigkeit, die dieser Hof jahrelang in dem nächst daran gelegenen Wald, die Grafenmark genannt, ruhig ausgeübt hatte, ihre gewünschte Erörterung erlangen und das Urteil am kaiserlichen Kammergericht2 zu Gunsten des Verpächters ausgehen und ihm zu Gott hoffend zum Besten gereichen würde, soll der Hofmann 2 Maß Butter von dem Hof jedes Jahr in die Behausung nach Nassau entrichten. Ebenso soll der Hofmann den genannten Hof Gieshübel, solange er diesen in oder unter den Händen hat, in gutem Bau und Besserung unversetzt, unverkautet3, unverpfändet, unverkauft und unbeschwert, unverlehnt oder wie solches Namen haben mag, lassen und halten, es sei denn mit Vorwissen des Verpächters und seiner Brüder, und den Hof in seinen Rainen, Steinen, Furchen und Malen, wie es sich gebührt, halten und handhaben. Wäre es aber Sache, dass der Hofmann in einigen vorgenannten Punkten und Artikeln sowohl im Kleinsten wie im Größten säumig oder brüchig befunden würde, was doch in keiner Weise geschehen solle, soll er sich seiner Lehnung und Pachtzeit durch sein selbst gröbliches Verursachen gänzlich beraubt und ensetzt haben, die Zeit der Verlehnung aus sein und der Hof dem Verpächter mit aller Schar4 und Nutzbarkeit verfallen. Der Hofmann soll sich deren entsetzt haben bei Verpfändung all seiner Habe, Güter und Nahrung, sie seien bereit oder unbereit, an denen sich der Verpächter bis zur abschließenden Bezahlung seines Schadens zu entschädigen Macht haben soll. Wenn die festgesetzten Pachtjahre um und aus seien, soll der Hof dem Verpächter zu dessen Händen und Gewalt wiederum heimgefallen sein. Würde der Verpächter den Hof nach Ablauf der Pachtjahre wieder verlehnen wollen und hätte der Hofmann den Hof nach Hofrecht und Gebrauch wie oben beschrieben gehalten und eine Neubelehnung begehrt, was aber schon die Absicht eines Anderen wäre, so soll der Hof dennoch ihm oder seinen Erben vor anderen vergönnt sein und dieser damit belehnt werden ohne alle Gefährde und Arglist. Zu wahrer Beurkundung, fester, stetiger und mehrer Sicherheit sind zwei Verlehnungsbriefe gleichen Inhalts und in einer Handschrift geschrieben, auseinandergeschnitten und jedem Teil zur Nachricht einer zugestellt worden. Sollte einer der Briefe beschädigt werden oder verloren gehen, so soll der andere in all seinen Punkten und Artikeln in Kraft sein und bleiben. Gegeben und geschehen auf Petri ad cathedram den zweiundzwanzigsten Februar des fünfzehnhundert und im neunundneunzigsten Jahr.

[fol. 1r*] Jch Johann Godfrid vom Steynn fur mich vnnd inn namenn meinner freundlichenn liebenn gebrueder wißenntlich thue hiemit bekennen, daß ich dem erbarenn Thöngeßenn, Ennderßenn vonn Frücht seligen verlaßenem sohnn, Margretenn, seiner ehelichenn haußfrauenn, welche sambt allenn jrenn erbennn mir vnnd meinen gebrüderenn mit der laibaigennschaft vnnd derenn annhanngendenn seruituten5 verwant vnnd zugethan seindt, vf seinn gebürlich vlaißiggeß annhaltenn meinenn hof auf dem Gißhöbell verlauhenn hab vnnd verlaihe jnenn gemeltenn baidennn eheleutenn denselbenn hof zwanzig jar lanng negst dato nacheinander folgennde also vnnd derogestalt, daß gemelter Tönnngeß nun hinnfuro obgemeltenn hoff zu seinenn hanndenn habennn vnnd nehmen soll mit dem vnnterschaidt, bedinng vnnd abrede, daß er hofmann die haubtbeuw alß hauß, hoff, scheuernnn vnnd stell inn gutem wesenntlichenn bauw vnnd beßerung inn tach vnnd gefach, wie denn inn zaitenn notwenndige besichtigung derhalb furgenommenn werdenn soll, halten [fol. 1v*] auch alle fridenn, lebenndige hegenn, zeun vnnd annderß, so wol vmb den hoff, deßenn garten, betzenn, wiesennn, es seie glaich, wo es wölle, vnnd derselbigenn zu haltenn vonnötenn, aufrichtenn vnnd setzen.

Ferner ist auch clerichenn abgeredt vnnd geschloßenn, daß er alle vnnd einne iedenn jarß besonnder ann dhiennliche örter etzliche fruchtbare obßbaum auf vnnnd vmb den hof setzennn vnnd pflanntzenn soll. Furterß so soll er auch alle aecker zu dem houe gehörig in gutem gewönnlichen bauw vnnd beßerung, wie sich denn das mit erbgüeternn geburt vnnd lanndgewonnhait ist, haltenn also, daß er den houe zu außganng dero obgenanntenn jaarzaal gebeßert vnnd nicht geergert. Eß ist weiter beredt, daß mehrgemelter hofmann alle das geströhe auf des hofes guetern erwechst, auch alle fütterung, weßenn er mit dem viehe vnnuerätzt lest, darauf verblaibenn laßenn soll vnnd nirgenntß annderß woher verkaufenn oder vereusernnn, sondern iedeß jarß zur beßerunng deß houes vnnd deßenn lennderay das genützt vnnd verwenndet werdenn.

[fol. 2r*] Er soll auch willig vnnd ohnuerdroßenn seinn, inn zait der ernnde einne nothfartenn mit seinen pferdten vnnd geschirr vnnterwailennß auf begerenn zu laistenn, deßenn soll gemelter hofmann mir vnnd meinen gebrüdernn alle vnnd einne iedenn jarß besonnder auf Martini episcopj im winnter gelegenn auf meine behausung auf den Steinnn oder wo er förters hinnbeschaiden würt, auf seinenn costennn, gefar vnnd verlust zu pfacht liefernnn vnnd hanndtraichennn inn einer ohnnzerteiltenn summen ahnn kornn siebenn malter, habern acht malter Naßauer maß guter dürrer mülengarer vnnndt marckgebiger frucht, ann welcher lieferung solcher früchtenn jnne weder heerßzüge oder hagelschlagk noch einniche hinndernuß versehenn oder ohnuersehenn fristenn oder schirmen soll, sonndernn mir solche fruchtenn, alß vorstehet, zu bestimbter zait ohnnwaigerlich zu entrichten vnnnd zu betzalen obligirt vnnd schuldig seinn. Wo auch die rechtsachenn wegenn deß viehetrifts vnnnd waidganngß gerechtigkeit, welchenn besagter houe fur jarenn inn dem negst [fol. 2v*] darann gelegenen waldt, die Greuenmarck genant, ruiglichen gehabt vndt exercirt, jre gewünschte erörterung erlangenn vnndt das vrtell an dem hochlöblichenn kaiserlichenn chammergericht fur vnnß ergehenn vnnd wie zu gott verhoffenndt zum bestenn geraichen würde, soll er hofmann glaichergestalt 2 maß butter von solchem hofe jarß inn die behausunng Naßauw enntrichten.

Ebenergestalt soll der hofman gemelten hof Gißhübell in gutem bauw vnnd beßerung vnnuersetzt, ohnuerkaut, ohnuerpfänndt, vnuerkaufft vnnd onnbeschwert, ohnuerlehnnt oder wie solches namenn habenn mag, lasenn vnnd haltenn also lanng er obgemeltenn hofe jnnen oder vnnter hannden hat, onne furwißenn meinn vnd meiner gebrüder, sonnndern den hof in seinenn reinen, steinen, forenn vnnd mahlen, allermasenn sich das geburt, haltenn vnnndt hanndthabenn.

Wehr es aber sach, daß vielgedachter hofman inn einichenn puncten vnnd articull wie furstehet, so wol im kleinsten, alß auch größtenn seumig oder brüchig erfundenn würde /: das doch inn keine weiß noch wege geschehen soll :/ alßdann soll er sich seinner lehnnung vnnnd jaar ziell genntzlichenn vnnd in zumal [fol. 3r*] durch seinn selbst gröbliches v[er]ursachen beraubt vnnd entsetzt habenn, die zait der verlehnnung auß vnnnd mir mit aller schor vnnd selbiger nutzbarkait verfallenn vnnd sich derenn entsetzt habenn bei verpfenndung all seinner haab, güter vnnd nharung, sie seien geradt oder ohnn geraidt, darann ich mich alles meineß schadennß biß zu enndlicher betzalunng zu erholenn macht habenn soll.

Vnnd wann obbestimbte jarzaal vmb vnnd auß seinn, so soll viel vnnd oftgemelter hof mir wiederumb zu meinen hanndenn vnnd gewalt heimgefallenn seinn. Jm fall auch, da sichß zutragenn würde, daß zu außganngk der jaar ich besagtenn hof wiederumb verlehnenn wolt vnnd sich befinnden thete, daß der hofman den hof, wie hofsrecht vnnd gebrauch /: auch wie obanngezaigt gehalten :/ vnnd denne wiederumb innn lehnung begert vnnd thunn wolt, waß einn annderer zu thun gemeinnt, soll er ihme oder seinenn erbenn, so darzu dienlich, vor anndernn vergönnet vnnd darmit belehnnet werdden ohnne alle geuärdte vnnd argelist.

[fol. 3v*] Dessen alleß zur warer vhrkundt, vester stettig- vnnd mehrer sicherhait sinndt dieser verlehnungßbrieue zwenn glaiches innhaltz einer hanndschrift geschrieben, außeinnannder geschniten vnnd iderm thail zur nachrichtung einner zugestellt wordenn. Jm fall sichs begeben oder zutragen würde, daß derenn einner versehrt odder aber verlüstigt gemacht würde, so soll nichts desto weniger der annder inn allenn seinen puncten vnnd ar[ticu]llnn creftig seinn vnnd blaibenn.

Gebennn vnnd geschehenn auf Petrj ad cathedram den zwai vnnd zwantzigsten monnatßtagß Februarij deß funftzehenn hundert vnnd im neun vnnd neuntzigstenn jahr.

[Rückseite, Betreff] Lehnung Thönngeßen deß hofmannß vber den hoff Gißhübell, so jme 20 jahr lanng verliehenn worden, anngehenndt Petrj ad cathedram ANNO 1599.

[Von anderer Hand] Gibt ahn korn 7 malt[er], ahn haber 8 malter Nasawer m

1 Bitze = Baumgarten, Obstgarten (Grimm: DWB)
2 Vgl. hierzu die Reichskammergerichtsakten

HHStAW, Abt. 1, Nr. 2553: Margarethe verwitwete vom Stein, geb. von Nassau, deren Söhne Gottfried und Christoph vom Stein gegen Schultheiß und Gemeinde zu Scheuern, 1592-1624; Sachverhalt: Streit um Gewährung von Weidegangs- und Mastungsrechten für den dem Kl. gehörigen Hof Gieshübel in der Scheuerer Mark und in der Grafenmark, die von den Bekl. nicht anerkannt werden, weshalb es zu Pfändungen gekommen war.
HHStAW, Abt. 1, Nr. 1745: Margarethe geb. von Nassau verwitwete vom Stein und ihre Söhne Gottfried und Christoph vom Stein gegen Schultheiß und Gemeinde zu Scheuern (= Scheuern, Bergnassau), 1592-1622; Sachverhalt: Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, Bestätigung im Recht des Weidgangs und des Viehtriebs in der Scheurer Mark und der Grafenmark im Burgfrieden Nassau für den den Klägern gehörenden Hof Gieshübel im Vierherrischen
HHStAW, Abt. 1, Nr. 2435: Margarethe verwitwete vom Stein, geb. von Nassau, deren Söhne Gottfried und Christoph vom Stein gegen Johann VI. Graf von Nassau-Dillenburg, Philipp IV. Graf von Nassau-Weilburg, Johann Ludwig I. Graf von Nassau-Wiesbaden-Idstein, deren Kommissare Dr. Georg Scheuren, Amtmann zu Diez, Johann Pica, Rentmeister zu Weilnau, 1592; Sachverhalt: Anspruch auf Herausgabe aller Akten die Kommissionsverhandlungen um den Streit der Kl. mit der Gemeinde Scheuern um Weidgangs- und Viehtriebsrechte für den den Kl. gehörigen Hof Gieshübel an der Scheuerer Mark und der Grafenmark im Burgfrieden Nassau

3 unvertauscht
4 Getreideschnitt, Ernte
5 Servituten = Dienstbarkeiten


8 Pachtvertrag Gieshübel an Johannes Wagner auf 4 Jahre

1647 Februar 26

Ludwig vom Stein verpachtet am 26. Februar 1647 seinen Hof Gieshübel aud vier nacheinander folgende Jahre an Johannes Wagner und seine Frau Margaretha. Sie sollen den Hof mit seinem Zubehör und seiner Gerechtigkeit nach ihrem Besten Nutzen bauen, gebrauchen und genießen, dabei aber zunächst mit allem Fleiß dahin sehen und Achtung nehmen, dass nichts davon veräußert, sondern alles in seinen Rainen und Steinen erhalten und falls etwas davon weggekommen wäre, dieses wieder beigebracht werde. Daneben haben beide Eheleute zugesagt und versprochen, jedes Jahr zu Martini oder welche Zeit ihnen genannt würde, 5 Malter Korn und 5 Malter Hafer Nassauer Maß in guter, reiner, aufrichtiger Frucht nach Oberlahnstein oder wohin sie innerhalb zwei Meilen Wegs hinbeschieden würden, auf ihre Kosten und Gefahr zuliefern und zu entrichten, wie auch jedes Jahr 2 Maß Butter zu geben, zwei Rinder zu ziehen und nötige Fahrten zu tun. Weil aber Hof und Güter durch das Kriegswesen etwas in Abgang gekommen sind und wieder in Bau und Besserung, zunächst aber die Gebäude wieder gedeckt und ins Trockene gebracht werden sollen, wird für die ersten drei Jahre keine Pacht erhoben. Die Eheleute versprechen, sollten sie an der Deckung der Gebäude säumig befunden werden, dass sie nicht allein beide Scheuern decken, sondern auch zum Wohnhaus neu aufgeschlagene Gebäude auf ihre Kosten stäbern (stibrichen)1, kleiben2 und bauen sollen und wollen. Ein Malter Korn soll ihnen an der Pacht für 1647 zur Unterstützung nachgelassen werden, den Maurerlohn entrichtet der Verpächter. Sollte durch Kriegsgefahr der Ackerbau unabänderlich verhindert werden oder eine Plünderung oder Verheerung der Früchte vorgehen, was Gott in Gnaden verhüten wolle, oder sonst eine gemeine Landesstrafe von Gott verhängt werden, dann soll den Pächtern nach Erkenntnis redlicher Leute ein billigmäßiger Nachlass an der Pacht gegeben werden mit der ferneren Zusage, dass nach Ablauf der vier Pachtjahre den Eheleuten auf ihr gebührendes Anhalten dieser Hof vor anderen gegönnt und verlehnt werden soll. Zu wahrer Beurkundung und mehrer Bekräftigung sind zwei gleichlautende Zettel aufgesetzt, vom Verpächter unterschrieben und jedem Teil einer zugestellt worden.

Ich Ludwig vom Stein thue kunth hiermit bekennent, daß heut dato den 26ten Februarij anno 1647 meinen Hoff Gießhübell vier nach einandter folgente Jahr Johann Wagnerrn vnndt seiner Haußfrauwen Margrethen dergestalt verlehnt, daß sie denselben mit aller seiner Zugehör vnndt Gerechtigkeit nach bestem jhrem Nutzen bauwen, brauchen vnndt geniesßen sollen vnndt wollen, darbey aber zuforderst vnndt mit allem Fleyß dahin sehen vnd Achtung nehmen, daß nichts darvon vereusßert, sonnderrn alles in seinen Reinen vnndt Steinen erhalten vnndt da etwaß dorvon verkommen wehre, sollches wiedter beygebracht werdte. Worbenebenß denn sie beedte Eheleuth obgemelt zugesagt vnndt versprochen haben, alle vnndt jedes Jahr besonderß zu Martini oder wellche Zeit nach Gelegenheit jetziger Zeit sie bescheydten werdten mögten, fünff Mal[te]r Korn vnndt fünff Mal[te]r Hafer Nasßauwer Maaß guter, reiner, vffrichtiger Frücht nacher Oberlohnstein oder wohin vff zwo Meylen Wegs sie bescheydten werdten mögten, vff jhren Kosten vnndt Gefahr zu lieferrn vnndt zu endtrichten, wie auch jahrs zwo Maaß Butter zu geben, zwey Rinther zu ziehen vnndt nöthige Fahrten zu thun.

Vnndt dieweyl obgedachten beyden Eheleuthen jch die Gunst gethan vnndt jhnen ermelten meinen Hoff vnndt Gutter, weyl dieselbige bey diesem Kriegswesen etwaß in Abgang kommen vnndt aber wieder in Bauw vnndt Besßerung, bevorab aber die Gebäuw wieder gedeckt vnndt ins Trucken gebracht werde, die drey vorige Jahr gantz ledig vnndt vergeblich zu gebrauchen vnndt zu geniesßen gegönt habe, so versprechen vnndt sagen zu die obgemelte beydte Eheleuth, daß alldieweyl sie ahn Deckung der Gebeuw saumhafft erfundten wordten, daß sie nicht allein die beydte Scheuwren decken, sonderrn auch zum Wohnhauß newe vffgeschlagene Gebew vff jhren Kosten, stiebrichen, kleibenn vnndt bauen sollen vnndt wollen, doch daß jhnen ein Mal[te]r Korrn, wie dann hiermit bewilliget, zu Stewer ahn diesem 1647ten Jahrs Pfacht nachgelasßen vnndt so viel deß Meuwereß Lohn betriefft, derselbige von mihr endtrichtet werdte. Darbey dann abgerett, daferrn durch Kriegsgefahr vnendterliche gemeine Verhinderung deß Ackerbaws, Plunder- vnndt Verherung der Früchten, wellches doch Gott in Gnaden verhüten wolle, vorgehen oder sonsten gemeine Lanndtstraff von Gott verhengt werden solte, daß alßdenn vff redtlicher Leüth Erkändtnusß diesen Beständteren ein billigmäsßiger Nachlaß ahn dem Pfacht thun wiel mit ferner Zusage, daß nach Verfliesßung dieser vier Beständtnuß Jahr jhnen Eheleuthen vff jhres gebührentes Ahnhalten dieser Hoff vor annderrn gegönt vnndt verlehnt werdten soll.

Desßen zu wahrer Vhrkunth vnnd mehrer Bekräfftigung sindt dieser Zettull zween gleichlautent vffgetzet, von mihr eygenhändtig vnterschrieben vnnd jederrm Theil einer zugestelt wordten. So geschehen ut supra anno 1647

[Betreff] Verlehnung vber meinen Hoff Gießhübell vff vier Jahr lang, davon jedes Jahr 5 M[a]l[te]r Korn, 5 Mald[er] Hafer vnd 2 Rinther zu ziehen, auch darbey die Gebäuw in Fach vndt Tach zu bringen, deßen jhm das erste Jahr ein Mald[er] Korn nachgelasßen anno 1647 Johann Wagnerrn ertheilt

Anmerkungen

1 eine Fachwerkwand mit Stäben versehen
2 eine Fachwerkwand mit Lehm verputzen


9 Pachtvertrag Gieshübel an Johannes Wagner auf 3 Jahre (Konzept)

1651 Januar 3

Johannes Wagner und seine Frau Margaretha pachten den Hof Gieshübel am 3. Januar 1651 auf 3 Jahre. Sie sollen den Hof mit seinem Zubehör und seiner Gerechtigkeit nach ihrem Besten Nutzen bauen, gebrauchen und genießen, dabei aber zunächst mit allem Fleiß dahin sehen und Achtung nehmen, dass nichts davon veräußert, sondern alles in seinen Rainen und Steinen erhalten und falls etwas davon weggekommen wäre, dieses wieder beigebracht werde. Daneben haben beide Eheleute zugesagt und versprochen, jedes Jahr zu Martini, am Tag zuvor oder danach, an guter, reiner und markgebiger Frucht nach Nassau zu liefern: 6 Ml. Korn und 6 Ml. Hafer im Jahr 1651, 6 ½ Ml. Korn und 6 ½ Ml. Hafer im Jahr 1652, 7 Ml. Korn und 7 Ml. Hafer im Jahr 1653, alles in Nassauer Maß, und 2 Maß Butter jährlich, sowie in der Pachtzeit 2 Rinder, die ihnen vom Verpächter gestellt werden, zu füttern und zu halten und einige Fronfahrten zu tun. Weiterhin versprechen sie, dass sie die Gebäude in gutem Dach und Fach erhalten, auch sonst an den Gebäuden nichts verabsäumen, sondern vielmehr an denselben, wie auch an allem anderen, was zum Hof gehört, wie Äcker, Wiesen und Gärten, verbessern und sich in allem, besonders mit Bau und Besserung, Stroh und Fütterung bei Ende der Pachtzeit und sonst wie es Landes- und Hofgebrauch ist, so verhalten sollen, wie es rechtschaffenen, treuen Hofleuten wohl ansteht und geziemt. Sollten durch Gottes Schickung und unwandelbares Gericht im ein oder anderen Jahr die Sommer- und Winterfrüchte durch Frost, Hagel oder unabänderliches Unglück, was Gott doch in Gnaden verhüten und uns vielmehr durch seine väterliche Barmherzigkeit segnen wolle, verderben, soll den Hofleuten auf die Einschätzung ehrlicher Leute hin, ein billigmäßiger Nachlass an der verdorbenen Frucht geschehen. Nach Ablauf der drei Pachtjahre soll der Hof den Hofleuten auf ihr gebührendes Ansuchen und Wohlverhalten hin aufs Neue gegönnt und nach Sachlage aufs Neue verlehnt werden.

Zu wißen, daß heut dato, den 3ten Januarij 1651 Johann Wagnerrn vnndt seiner haußfrauwen Margrethen, meiner lieben kindterrn hoff Gießhübelln abermahls drey nacheinander folgente jahr dergestalt verlehnt, daß sie denselben mit all seiner zugehör vndt gerechtigkeit nach bestem jhrem nutzen bauwen, brauchen vnndt geniesßen sollen vnndt wollen, darbey aber zuforderß vnndt mit allem fleyß dahin sehen vnndt achtung haben, daß nichts darvon vereusßert, sonderrn alleß in seinem reynen vnndt steinen erhalten, vnndt da etwaß darvon verkommen wehre, sollches wieder beygebracht werde. Worbenebenß dann sie beyde eheleuth obgemelt zugesagt vnndt versprochen haben, alle vnndt jedeß jahrs besonderß zu Martinij ahm tag zuuor oder hernach ahn guter reiner marckgebiger frucht vnndt zwaar daß 1651ten jahr sechß mal[t]e[r] korrn vnd sechß mald[er] hafer, das folgente 1652te jahr sechß vnd ein halb mald[er] korrn vnd sechß vnndt ein halb mald[er] hafer, das dritte vnd lezte dieser belehnungs jahr aber sieben mald[er] korrn vnd sieben malder hafer zu pfacht, alleß jn Nasßauwer maaß ahnhero nacher Nasßauw vff jhre costen, angst vndt gefahr, wie auch jahrs 2 maaß butter zu lieferrn vnndt dann wehrenter zeit zwey rinther, so jch jhnen stellen werde, zu futterrn vnndt zu halten, auch bißweylen eine nöthige fahrt zu thun, mit fernerer versprechung, daß sie die gebeuw in gutem tach vnd fach halten vndt erhalten, auch sonsten ahn den bauwen nichts verabsaumen, sonderrn vielmehr so wohl ahn denselben, allß auch ahn allen anderrn, waß zu dem hoff gehörigk, alß ackern, wiesen vndt gartten, verbeßerrn vnd sich in allem, sonderlich auch mit bauw vnd beßerung, stroh und gefütterung bey begebenten abzug vnd sonsten wie lants vnd hoffs gebrauch ist, allso verhalten sollen, wie rechtschaffenen treuwen hoffleuten wohl ahnsteht vnd geziemet. Deßen dann jhn bey v[er]sprechung sollches jhres fleyßes die zusag vnd bewilligung gethan worden, daß vff den fall durch gottes schickung vnndt vnwandelbar gericht, etwan ein oder daß ander jahr die sommer- oder winterfrüchte durch frost, hagell oder ander vnendterlich vnglück /: welches doch gott in gnaden verhuten vnd vnnß vielmehr durch seine vätterliche barmhertzigkeit segnen wolle :/ verderben sollen, jhnen hoffleuthen alß dann vff ehrlicher leuth erkandtnusß ein [Rückseite] billigmesßiger nachlasß ahn der v[er]dorbenen frucht beschehen, sondern jhnen auch hiermit die zusag ferner gegeben sein sollen, daß nach verfliesßung dieser 3 beständtnusß jahr, jhnen dieser hoff vff jhr gebuhrentes ahnsuchen vndt wohlverhalten vor andern vffs neuw gegonnt vnd alßdann nach befindtlichen sachen vffs neuw v[er]lehnt, auch sonsten jn allem, worin denselbigen etwan intrag beschehen mögten, vff jhr anzeig, das sie denn schultig zu thun sein vnd dem hoff nichts neuwerlichß vffburthen laßen sollen, die handt gebotten werden solle. Alleß getreulich vnd ohne gefehrt. Zu vhrkunth deßen ist dieser … … … vnd jhnen bestendteren alles zu vnßer … zugestelt worden.

So gesch[ehen] ut supra a[nn]o 1651.

A. S. V. S. G. V. K. W.

[Betreff] Hoffsverlehnung vber den hoff Giesßhubell vff 3 Jahr a[nn]o 1651
Das erste 1651: 6 m[a]l[der] korrn v[nd] 6 m[a]ld[er] hafer
a[nn]o 1652: 6 ½ mald[er] korrn v[nd] 6 ½ m[a]ld[er] hafer
a[nn]o 1653: 7 mald[er] korrn vnd 7 m[a]ld[er] hafer
vnd dann jeders jahr 2 maaß butter vnd 2 rinther zu halten
ahn Johann Wagnerrn ertheilt den 3ten Jan[uarii] 1651.


Letzte Änderung: 8. Mai 2024
Ralph Jackmuth