LHAK Best. 48 Nr. 3812

Dienstinstruktion für den Amtmann

Inhalt

  1. Loyalität des Amtmannes zum fürstlichen Haus
  2. Persönliche Voraussetzungen
  3. Rechtspflege, keine Benachteiligung der einzelnen Rechtsparteien
  4. Rechtspflege, Verhandlung der Rechtsstreitigkeiten
  5. Rechtspflege, Gebühren
  6. Rechtspflege, Gebühren
  7. Rechtspflege, Deservitenrechnungen
  8. Rechtspflege, Liste länger andauernder Prozesse
  9. Rechtspflege, Konkursverordnung
  10. Rechtspflege, Eindämmung zu langen Prozessierens
  11. Vormundschaftswesen
  12. Zunftwesen, Handwerk
  13. Einwohnerlisten
  14. Arbeitslosigkeit verhindern
  15. Verantwortung des Amtmannes für die Amtseinwohner
  16. Behandlung von Felddieben, Baumschändern, etc.
  17. Zustand der Dorfstraßen, Trinkbrunnen
  18. Achtung der Religion
  19. Vermögens- und Schuldenstand der Gemeinden
  20. Kenntnis der Hoheitsgrenzen
  21. Kenntnis der Grenzstreitigkeiten
  22. Strittige Grenzverläufe in Augenschein nehmen
  23. Jährlicher Grenzbericht
  24. Grenzbegänge, Herstellung von Grenzzeichen
  25. Verhalten der Grenzortschaften
  26. Verhalten zu den Grenznachbarn
  27. Wahrung der inländischen Besitzverhältnisse
  28. Gehorsam der Untertanen
  29. Ernennung der Schultheißen, Gerichtsschöffen, etc.
  30. Revidierung der alten Amtsbeschreibung
  31. Archivwesen (Verwaltung der Repositur)
  32. Kriminalwesen
  33. Truppendurchmärsche und Einquartierungen
  34. Gerichtlicher Amtmann und Amtsverwalter in einer Person
  35. Genaues Befolgen der Verordnungen
  36. Ankündigung einer Amtsvisitation
  37. Erwerb von Grundstücken durch den Amtmann
  38. Bezüge des Amtmannes
  39. keine Selbstbereicherung an Gebühren durch den Amtmann
  40. Schonung der Gemeinden von außerordentlichen Kosten
  41. Kündigungsfrist

[fol. 1r*] § 1 [Loyalität des Amtmannes zum fürstlichen Haus]

Vor allem erinnern Wir denselben aufs ausdrücklichste der allgemeinen Verbindlichkeit und Unserm Fürstlichen Hauße in allen Dingen treu, hold und gehorsam zu seyn, keinen Schaden, weder für sich selbst durch Rath oder Tath zuzufügen, noch durch andere geschehen zu lassen, vielmehr alle besorgliche Nachtheile zu verhüten und abzuwenden, auch Uns dagegen zeitlich zu warnen dann empfehlen.


§ 2 [Persönliche Voraussetzungen]

Wir demselben seinen häußlichen und persöhnlichen Lebenswandel so zu ordnen, daß er nirgend gegen die Grundsätze der in Deutschland bestehenden Religionen oder gegen öffentliche Moralität anstößig werde.


§ 3 [Rechtspflege, keine Benachteiligung der einzelnen Rechtsparteien]

Da die Gerechtigkeitspflege im Amte desselben erster Beruf ist, so fordern Wir von ihm die strengste Erfüllung dieser Pflicht. Einer jeden Parthei, die bey ihm um Recht handelt, soll [fol. 1v*] ohne Unterschied der Personen und Sachen nach Vorschrift der gemeinen oder spezialen Landesgesetze das Gebührende mit reifer Überlegung ohne Nebenabsicht und so geschwind, als es nach dem Prozeßgange immer möglich ist, gewissenhaft zuerkannt werden.


§ 4 [Rechtspflege, Verhandlung der Rechtsstreitigkeiten]

Die vorkommenden Rechtsstreitigkeiten sind zufolge mehrerer in dem Uns zugekommenen Entschädigungslande darüber erlassenen älteren Verordnungen durchaus summarisch mit persönlichem Vernehmen der Partheyen ohne Zulassung eines Advokaten oder Schriftwechsels zu verhandeln und zu entscheiden. Nur die Gegenstände eines großen Werthes oder welche eine ungewöhnliche Zweydeutigkeit mit sich führen, können davon ausgenommen werden.


§ 5 [Rechtspflege, Gebühren]

Alle abgehaltene Partheyverhöre sind zur Seite des Originalprotokolles mit dem [fol. 2r*] dafür erhobenen Gebührenbetrag, ebenso alles amtliche Ausfertigungen, wenn auch nur Abschriften mitgetheilet werden, zu bezeichnen, die Ansätze selbst aber nach der jüngern Verordnung vom 16ten September 1802 ohne einige Ueberschreitung zu bemessen.


§ 6 [Rechtspflege, Gebühren]

Desgleichen ist in allen zu erstattenden Berichten, welche zahlt werden, der Ansatz dafür am Endrande zu bemerken.


§ 7 [Rechtspflege, Deservitenrechnungen]

Auch soll eigener Verantwortung darauf festgehalten werden, daß die Advokaten ihre Deservitenrechnungen1 für die bey Amte geführte Sachen zur Ermäßigung einreichen.


§ 8 [Rechtspflege, Liste länger andauernder Prozesse]

Vor Ende des Monates Jenner ist Unserer Regierung ein Verzeichniß [fol. 2v*] derjenigen Prozessen einzuschicken, welche über ein Jahr beim Amte rechtshängig sind und die Ursachen darin kürzlich dabey zu bemerken. Alle vorkommende Konkursprozeße aber sind darin ohne Ausnahme mit Andeutung des Punktes, worauf sie haften, anzuzeigen. Bey dießen letztern wird


§ 9 [Rechtspflege, Konkursverordnung]

dem Beamten die unnachsichtliche Beobachtung §§ 27, 28, 29 der Concurs-Verordnung vom 26ten Jenner 1732 gegen betrügerische Falliten2 und gegen alle gefährliche Mitwirker nochmals ausdrücklich aufgegeben.


§ 10 [Rechtspflege, Eindämmung zu langen Prozessierens]

Um die vom Zeitalter erzeugte, von der Sportelliebe3 genährte Prozeßsucht zu unterdrücken, werden als Mittel anzuwenden seyn:

  1. Versuch einer gütlichen Abkunft [?] beim ersten Verhöre
  2. unumgeleitete Verendschaftung [fol. 3r*] der vor den Richter gebrachten Strittigkeiten
  3. strenge Behandlung gegen den unterliegenden Theil mit Verfälligung in die Kosten
  4. die prompteste Execution4 gegen die succumbirenden5 muthwilligen Prozesser; und
  5. bey Injuriensachen6 nebst der Privatgenugthuung der Injurianten7 mit Buße und Frevelstrafe verord-nungsmäßig zu belegen

§ 11 [Vormundschaftswesen]

Das Tutel- und Kuratelweßen8 bey den Landgerichten, worunter auch die Administration über das Vermögen der abwesenden Großjährigen verstanden werden, hat der Beamte in besondere Respizierung9 zu nehmen und vor der Hand den Gerichten seines Amtes aufzugeben, daß ihm ein Verzeichniß aller Personen, welche unter derley Verwaltungen stehen, mit Benennung desjenigen, wer solche [fol. 3v*] führt, und der Zeit, wann die letzte Rechnung abgelegt worden, ob ein Activ- oder Passiv-Recess10 und wie groß daraus erschienen, unter Beurkundung des Schultheisen und Gerichtsschreibers eingebracht werde. Hieraus sind dann die nöthigen Regulative an die Gerichte zu erlassen und in der Folge die jährlichen Einforderungen gleicher Verhältnisse fortzusetzen; alle dabey vorkommende besondere Umstände aber Unserer Regierung anzuzeigen.


§ 12 [Zunftwesen, Handwerk]

Nicht weniger machen Wir es ihm zur Pflicht,

  • auf das Zunftwesen der Handwerksgenossenschaften und dessen Inspektionirung ein stetes Augenmerk zu richten
  • Unsere landesherrliche Gerechtsame in Ansehung derselben zu wahren
  • dagegen irgend einige Ein- und Vorgriffe nicht zu gestatten
  • keinerley sogenannte Handwerksmißbräuche aufkommen zu lassen und die etwa eingeschlichene sofort abzustellen
  • [fol. 4r*] über die Zunft und andere dern Handwerker halben ergangenen Verordnungen überhaupt, sowie über die wegen Aushaltung der Wanderzeit ohne ausgebrachte Spezial-Dispensation ohnnachsichtlich zu halten
  • übrigens auch das Zunft-Rechnungswesen in gehöriger Ordnung zu erhalten und zu Ende die Zunftrechnungen alljährlich einzufordern und bei versammelter Zunft abzuhören

§ 13 [Einwohnerlisten]

Die Handhabung der allgemeinen Polizey macht einen nicht minder wesentlichen Gegenstand der amtlichen Besorgung aus. Dabey ist es vorzüglich nöthig, die Zahl der Einwohner eines jeden Orts und ihren Nahrungsstand zu kennen. Das Amt läßt zu dem Ende von allen Ortsvorständen Listen ihrer Gemeinden errichten, worin nach einer gleichförmigen Tabelle

1. die Bürger und zwar

  1. ganze Ehen
  2. Wittwer und Wittiben
  3. die Zahl der Kinder, so im [fol. 4v*] elterlichen Hauße und
  4. die ledigen Standes auswärts sind
  5. der Nahrungsstand vom Feldbau nemlich [?] oder Handwerk, die Pflug- und Viehzahl oder obs Bettler sind

2. alle andere als Beysaßen im Orte lebende Haushälter mit ihren Familien und Verhältnissen wie zuvor die Bürger aufzunehmen und die durch das Amt selbst im Ganzen zu rentifiziren [?] sind


§ 14 [Arbeitslosigkeit verhindern]

Diese Listen werden dem Beamten die allgemeine Aufsicht erleichtern und für mancherley nützliche Beobachtungen die nächste Gelegenheit an die Hand geben. Uebersetzung der ländlichen Handwerker an einem Orte ist sorgfältig zu verhindern, die Ausrottung des müßigen Bettellebens aber dadurch zu betreiben, daß alle Hände, die nicht mit dem Ackersbau und nahmhaften Gewerbe beschäftiget seind, zu einem andern [fol. 5r*] Nahrungswege durch Versuchen und Beyhülfe der Gemeinden, welche die Unterhaltung ihrer Armen am nächsten trift, angehalten und unterstützt, auch nach den eigenen Ortsverhältnissen die nöthigen Vorschläge zur Regierung einberichtet werden.


§ 15 [Verantwortung des Amtmannes für die Amtseinwohner]

Alles, was auf Sitten, Wohlstand, Nahrung und Gesundheit der Amtseinwohner Bezug hat, muß vom Beamten beaufsichtiget werden. Ihm liegt es auf, für jedes Nützliche Winke und Leitung zu geben und wenn zur allgemeinen Ausführung landesherrliche Verbothe und Befehle nothwendig werden, solche bey der Regierung zu veranlassen.


§ 16 [Behandlung von Felddieben, Baumschändern, etc.]

Felddiebe, Baumschänder, Nachtschwärmer und Schläger hat der Beamte mit ganzer Strenge zu verfolgen und in keinem Falle nachzusehen, daß solche Vergehungen von den Gemeinden und Beschädigten für sich abgethan, hierdurch die öffentliche [fol. 5v*] Bestrafung vermeiden und das Uebel desto gangbarer werde.

Ueber alle diese Vorfälle, wenn sie auch noch so klein wären, sind den Ortsvorständen die ungesaumten Anzeigen zum Amte aufzugeben, die allenfallßigen Unterlassungen besonders zu bestrafen, die veranzeigte Freveler aber in Gemäßheit der Verordnung vom 22ten Heumonathe 1782 die Brüchten-Bethätigung betreffend, zu behandeln.


§ 17 [Zustand der Dorfstraßen, Trinkbrunnen]

Auf dem Lande ist es fast ein allgemeines Dorfgebrechen, daß die Straßen des Orts vertieft, morastig und die Trinkbrunnen dem Zulaufe allerhand Unreinigkeiten ausgesetzt sind. Beyde Uebel haben sich durch gelegenheitliche Bemerkungen, durch gelungene Ueberzeugung der vernünftig gutdenkenden Bewohner leichter, als durch direkten Zwang und es ist nicht zu entstehen, diese und andere Verbesserungen der Dorfpolizey auf diesem Wege [fol. 6r*] möglichst zu befördern.


§ 18 [Achtung der Religion]

Entehrung und Geringschätzung der Religion ist durch keinerley Nachsicht einreißen zu lassen. Vergehungen dieser Gattung sind aber wie andere zu bestrafen. Die Sonn- und Feyertäge dürfen durch Spiel und Tanz in den Wirthshäusern nicht profanirt, die desfalls vorhandenen Verordnungen sollen gehandhabt und das Kirchenvermögen durch den verordneten Beisitz des Beamten bey den jährlichen Rechnungsablagen darüber kräftig gesichert werden.


§ 19 [Vermögens- und Schuldenstand der Gemeinden]

Ueber den Vermögens- und Schuldenstand der Gemeinden führt der Beamte eine ernstlich angelegene Pflege, damit die einträglichste Benutzung der Com[m]un-Güter erreicht, jeder unnützer Aufwand vermieden und die succesive Tilgung der den Gemeinden zugefallenen schwere Kriegsschulden errungen werden.


[fol. 6v*] § 20 [Kenntnis der Hoheitsgrenzen]

Die Sicherheit des Gemeinds-Eigenthums und der Privaten hängt zum großen Theil davon ab, daß mit den Nachbarn rundum die Hoheitsgränzen richtig unterhalten werden; Unsere eigene landesherrliche Rechte stehen damit in der genauesten Verbindung. Der Beamte hat dahero sich vor allem mit den Hoheitsgränzen seines Amtsbezirkes aus den in der Repositur11 befindlichen Gränzbegängen, Absteinungsprotokollen und andern dahin einschlagenden Urkunden im allgemeinen bekannt zu machen, damit er wisse, wer auf allen Punkten der angränzende Nachbar sey, ob mit demselben sich alles in anerkennter Ordnung verhalte, oder ob Irrungen bestehen?


§ 21 [Kenntnis der Grenzstreitigkeiten]

Ueber das Verhältniß dieser Strittigkeiten, vorzüglich aber der jüngere Besitzstand und über alle [fol. 7r*] die den beyden Seiten dabey vorkommenden Anspruchsgründe muß der Beamte sich umständtliche Wissenschaft zu erwerben suchen, damit er bey jedem Vorfalle gefaßt und zu einem consequenten Benehmen bereit sey.


§ 22 [Strittige Grenzverläufe in Augenschein nehmen]

Gelegenheitliche Geschäftsbesorgungen auf den Gränz-Oertern sich zugleich dafür zu benutzen, die strittigen Landesgränzen vor der Hand in Augenschein zu nehmen und sich von der natürlichen Lage die nöthige Kenntniß zu verschaffen.


§ 23 [Jährlicher Grenzbericht]

Im Ganzen aber hat derselbe binnen einer Jahresfriste einen allgemeinen Gränzbericht an Unsere Regierung zu erstatten, worin jedes Bemerkungswürdige über diesen Gegenstand enthalten seyn muß,

  • ob Gränz und Mahl nur durch zufällige Zeichen oder Wappensteine abgeschieden,
  • ob vielleicht einige davon verkommen,
  • ob der [fol. 7v*] Streit eine größere Strecke oder nur einen geringen Platz betreffe und
  • wem das Eigenthum darüber zustehe???

Diese Umstände sind immer wesentlich auszuführen.


§ 24 [Grenzbegänge, Herstellung von Grenzzeichen]

Wesentliche Gränzbegänge oder auch nur die Herstellung unbestrittener Gränzmähler und –steine sind in keinem Falle ohne Anfrage bey Unserer Regierung vorzunehmen.


§ 25 [Verhalten der Grenzortschaften]

Die Schultheisen und Gerichte in den Gränzorthschaften sind besonders dafür anzuweisen und verbindlich zu machen, daß sie alles, was auf die Begränzung mit Nachbarn sich beziehet, sorgfältig im Auge halten und was dabey vorfällt, dem Amte unverweilt anzeigen, sich aber dabey, wenn auch nur Privateigenthum beträfe, aller eigenen Handlungen [fol. 8r*] zu enthalten haben.


§ 26 [Verhalten zu den Grenznachbarn]

Uebrigens ist mit den Nachbaren in allem ein gefälliges und gutes Benehmen zu unterhalten, dabey jedoch die Schätzung Unserer und der Unterthanen Gerechtsamen wachtsam und ernstlich zu besorgen.


§ 27 [Wahrung der inländischen Besitzverhältnisse]

Die im Lande gelegenen mit Rechten und Freiheiten versehenen Güter erfordern ebenfalls die Aufmerksamkeit des Beamten, damit die Besitzer derselben ihre Zuständigkeiten über die Gebühr und zum Nachtheile Unserer landesherrlichen Hoheit extendiren12.


§ 28 [Gehorsam der Untertanen]

In Rücksicht Unserer landesherrlichen Gerechtsame gegen Unsere Unterthanen hat der Beamte wesentlich darauf zu sehen, daß diese in den gebührenden Schrancken der schuldigen [fol. 8v*] Ehrfurcht, Treue und Gehorsam erhalten werden und zu keinem Geiste der Widersetzlichkeit ausarten. Der Beamte wird mit gewissem Erfolge für Unser und der Unterthanen Glück arbeiten, wenn er seinem Beruf als Richter in Privat-Angelegenheiten ohne persöhnliche Theilnahme jenen fürs allgemeine Wohl hingegen und offentlicher warmen Theilnahme erfüllt.


§ 29 [Ernennung der Schultheißen, Gerichtsschöffen, etc.]

Die dem Beamten untergeordneten Diener, die Schuldheißen, Meyer, Gerichtsschöffen und Ortsvorstände sind die ersten Mitwirker auf dem Lande, wodurch Ordnung und Gesetze in Ausübung gebracht werden sollen; die Auswahl, Vorschlag und Anstellung derselben sind dahero mit Umsicht auf ihre Eigenschaften dafür zu bewürken.


§ 30 [Revidierung der alten Amtsbeschreibung]

Die vor einigen Jahren vollbrachte [fol. 9r*] Beschreibung des Amtes hat der Beamte zu revidiren und die näheren Berichtigungen nach dem jetzigen Stande allenthalben dahin anzumerken.


§ 31 [Archivwesen (Verwaltung der Repositur)]

Für Einrichtung und Unterhaltung der Amtsrepositur wird der Beamte besonders verbindlich gemacht. Ueber alles, was sie enthält, müssen Registraturen und Verzeichnisse errichtet werden. Justiz-, Polizey-, Gränz- und nachbarschaftliche Geschäfte sind in Abtheilungen zu bringen und so übersichtlich zu ordnen, daß jedes nach Erforderniß leicht aufgefunden werden kann. Das Laufende ist gleich in diese Ordnung zu setzen und um die alten Materialien zu ordnen, bestimmen Wir eine Jahresfrist. Der Amtschreiber ist für diese Einrichtung mit anzuwenden.


§ 32 [Kriminalwesen]

Soviel die Kriminalgerichtsbarkeit [fol. 9v*] betrifft, hat der Beamte über alle dahin geeignete Fälle sorgfältig zu wachen und allenthalben die Vorkehrung zu treffen, daß ihm über jeden die gleichbaldige Anzeige gemacht werde. Die visa et reperta13 sind als dann verordnungsmäßig einzunehmen, die Verbrecher nach vorliegenden zureichenden Indizien gefänglich einzuziehen, hierüber sowohl als über jene, welche durch die Jägerbrigaden von ihren Streifzügen eingebracht werden, umständliche Imformatorial-Protokolle abzuhalten und solche mit den Arrestanten selbst zum Kriminalgerichte abzuschicken. Was von diesen aber demnach bey den Inquisitionen ferner regulirt wird, ist jedesmahl ohne weiters zu befolgen. Uebrigens sind alle vorkommende Kriminalthaten gleich anfänglich zu Unserer Regierung ebenwohl einzuberichten.


[fol. 10r*] § 33 [Truppendurchmärsche und Einquartierungen]

Wenn Durchmärsche und Einquartirungen fremder Truppen den Amtsbezirk treffen, so liegt dem Beamten ob, denselben in Zeiten entgegen zu gehen und wo nicht die Durchzüge und Einquartirungen gänzlich abzuwenden stehen, doch dahin bedacht zu seyn, daß alle Prägravation14 Unserer Lande so viel nur immer möglich abgewendet und verhütet werde, überhaupt aber sich darunter nach dem Kreis-Marschreglement und andere vor und nach desfallß ergangenen Verordnungen zu bemessen.


§ 34 [Gerichtlicher Amtmann und Amtsverwalter in einer Person]

Da Wir ferner angemessen gefunden haben, beyde Dienststellen eines gerichtlichen Amtmannes und des Amtsverwalters in einer Persohn wider zu vereinigen und mit Aufhebung der letztern nur die erste, wie es vormals in den Aemtern eingeführt geweßen, forthin bestehen zu laßen, so nimmt Unser Beamte damit [fol. 10v*] nunmehro die Benennung, Vorzüge und Verrichtungen persönlich wieder an sich, welche abgeschieden von dem Dienste des gerichtlichen Amtsverwalters dem Amtmann bisheran zugestanden haben, von diesem wirklich ausgeübt worden oder hätten sollen ausgeübt werden.


§ 35 [Genaues Befolgen der Verordnungen]

Uebrigens hat sich Unser Amtmann nach den vorliegenden Verordnungen und noch andern ihm zukommenden Spezialweisungen genau zu bemessen.


§ 36 [Ankündigung einer Amtsvisitation]

Zu Unserer Ueberzeugung, daß die Änderung vorschriftsmäßig geführt werde, erklären Wir im voraus die Absicht zu haben, jeweilen eine kommissarische Visitation anzuordnen, welche die Amtsprotocolle, die Repositur und überhaupt die ganze Geschäftsführung in Uebersicht nehmen und Uns einen pflicht- [fol. 11r*] -mäßigen Bericht darüber erstellen wird.


§ 37 [Erwerb von Grundstücken durch den Amtmann]

Schließlich ist es dem Amtmann ausdrücklich untersagt, in seinem Amtsbezirke sowohl liegende Grundstücke bey offentlichen gerichtlichen oder freywilligen Versteigerungen entweder selbst oder durch einen Dritten an sich zu bringen. Pachtungen herrschaftlicher, geistlicher oder anderer Stiftungs-, Gemeinds-, Minorennen15– und Forensen16-Güter, Zehnten, etc. allein oder in Gemeinschaft mit andern anzugehen; Immobilar-Erwerbungen durch Privatankäufe werden Wir ihm auf seine vorgängige Anzeige nach Befinden der Umstände bewilligen.


§ 38 [Bezüge des Amtmannes]

Uebrigens weisen Wir Unserem Amtmann als Besoldung vom 1ten April diesen Jahres zu beziehen an:

  1. siebenhundert Gulden
  2. zehn Malter Korn
  3. [fol. 11v*] vier Malter Gerste
  4. Fourage17 fuer ein Pferd bestehend in zwanzig Malter Hafer, vierzig Zentner Heu und einhundertdreysig Gebund Stroh, deren Verabreichung jedoch an die Bedingung, sich stets mit einem eigenen Pferde beritten zu halten, gebunden ist und von der Zeit, wo es nicht ist, cessirt18.
  5. freye Wohnung und bis dahin, daß solche in natura angeschafft werden kann, einhundertfünfzig Gulden Haußzinß benebst
  6. freye Schreibmaterialien und
  7. zwanzig Gulden für Lichter zur Amtsstube
  8. die neun Klafter Holz, welche zum Amtsbehufe die Gemeinden jährlich liefern
  9. die gewöhnlichen Revisionsgebühren von den verordnungsmäßig abzuhörenden Gemeindrechnungen
  10. [fol. 12r*] ein Drittheil von den Local-Augenscheinsgebühren in causis contensiosis19
  11. das in den Gemeindswaldungen sonsten vom Amtmann und Amtsverwalter hergebrachte respective doppelte und ei[n]fache Mastungsrecht oder der sogenannte Schweinbrand [-an– ?]
  12. werden ihm bey herrschaftlichen Geschäftsaufträgen auserhalb seines Amtsbezirks zwey Gulden dreisig Kreutzer Diäten bewilliget. Dagegen hat er innerhalb seines Amtsbezirks dafür keine Diäten und nirgendwo Transportkosten zu beziehen. Unter die herrschaftlichen Besorgungen gehören im allgemeinen alle Polizey- und Regalgegenstände, auch die Gränz- und Jurisdiktional-Streitigkeiten mit Benachbarten. Und dafür sind unter keinem Vorwande weder aus der Amtskasse noch aus den Gemeinds- [fol. 12v*] – Rechnungen einige Gebühren zu erheben, sondern nach Maßgabe der vorherigen kurfürstlichen Verordnung vom 23ten August 1774 ex officio20 zu besorgen. Solchemnach hat

§ 39 [keine Selbstbereicherung an Gebühren durch den Amtmann]

der Amtmann alle Amtssporteln21, Taxen, Marktrechte, Ein- und Auszugs-, auch Zunftgebühren, die durch die vormahlige landesherrliche Verfügung vom 1ten Februar 1772 bestimmten aus der Amtscasse zu erhebenden Publikations-Jura von zwey Gulden für jede neue allgemeine Verordnung und überhaupt alle andere herkömmliche emolumenta jurisdictionis22 ohne Unterschied zur Sportelcasse zu legen und Unserer Hofkammer quartaliter23 zu verrechnen, sich selbst aber, auser denen ihm in § 38 dieser Instruction ausdrücklich beygelegten, keinerley weitere Utilitäten24 und Vortheile, sie mögen Namen haben wie sie wollen, [fol. 13r*] anzumaßen.


§ 40 [Schonung der Gemeinden von außerordentlichen Kosten]

Halten Wir zwar zufolge des in dem neuen Landestheil bestehenden Herkommens die Gemeinden verbunden, dem Beamten alle Verrichtungen aus ihrem bestehenden Mittel zu zahlen, welche von demselben in ihren Angelegenheiten und für ihren Nutzen geleistet worden. Wir wollen aber, daß im Amte, wo Wir nun den ersten besoldeten Beamten angesetzt haben, die durch den auserordentlichen Kriegschuldenstand über die Gemeinden eingetretene amtliche Administration derselben ganz wohltäthig und zum vorgesetzten Zwecke desto beförderlicher werden; befehlen demnach dem Beamten, die Gemeinden mit allen auserordentlichen Kosten zu schonen und nur die unvermeidlichen schriftlichen Verrichtungen in den Gebührenansatz zu nehmen. Daferne endlich


[fol. 13v*] § 41 [Kündigungsfrist]

Wir ihn länger also in Diensten zu behalten nicht gesonnen oder er aus denselben zu gehen willens wäre, so ist beiderseits vorher ein viertel Jahr aufzukündigen vorbehalten.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und vorgedruckten fürstlichen Insiegels.


Anmerkungen:

1 Derserviten: Gebühren für geleistete Dienste, besonders Rechtsanwaltshornorare

2 zahlungsunfähig gewordene Personen

3 Sporteln = gerichtliche Nebengebühren, Schreibgelder, Nebeneinkünfte

4 Vollstreckung

5 unterliegenden

6 ehrenrührige, ehrverletzende Sachen

7 Beleidiger, Verunglimpfer

8 Tutel- und Kuratelwesen: Vormundschaftswesen

9 Berücksichtigung

10 Rezeß = Rückstand nicht bezahlter Gelder, schuldige Summe; Aktivrezeß = Guthaben

11 Aufbewahrungsort für Akten

12 ausweiten

13 visum repertum = Besichtungs- oder Untersuchungsbericht

14 Überlastung, Überladung

15 Minorennen = Minderjährige

16 Forensen = auswärtige Grundbesitzer

17 Futter

18 wegfällt

19 in Streitfällen

20 von Amts wegen

21 Sporteln = gerichtliche Nebengebühren, Schreibgelder, Nebeneinkünfte

22 Einkünfte aus der Rechtssprechung

23 quartalsweise

24 Nutzen


Letztes Update: Oktober 2016
Ralph Jackmuth