Schultheißenordnung des Damian von der Leyen
Zur Überlieferung
Von der Schultheißenordnung des Damian von der Leyen existiert ein erster Teil, datiert vom 22.09.1629, der um den Schultheißeneid, weiteren Anweisungen und dem Bürgereid in einen zweiten Teil, datiert vom 14.01.1631, erheblich ergänzt wurde. Das urspr. Datum von 1629 ist gestrichen und wurde durch das Datum von 1631 ersetzt (LHAK, Best. 48, Nr. 4221). Daneben ist eine fast identische Abschrift von 1692 (LHAK, Best. 48, Nr. 3812) überliefert. Beide Texte wurde für die Übertragung herangezogen.
Inhalt
I. Urfassung 1629
- Titel
- Gehorsam, Unparteilichkeit des Schultheißen
- Besetzung des Gerichts
- Keine Annahme von Geschenken
- Erhaltung der Grenzmarken
- Abwehr von Eindringlingen im herrschaftlichen Territorium
- Meldung dieser Eindringlinge an den Landesherrn bei überforderter Situation
- Einzug in die Herrschaft
- Verzeichnung derjenigen, die gegen diese Ordnung handeln
- Kirchenrechnung jährlich am 06.12.
- Send jährlich am 24.02.
- Verbot von Holz- und Futterverkauf; Waldfrevel; vernachlässigte Feld-bewirtschaftung und Viehzucht
- Gleichheit bei Fronarbeit
- Nur je 1 Handwerksberuf in der Herrschaft zugelassen
- Unterstützung des Kellners durch den Schultheißen
- Witwen, Waisen, Vormünder
- Kein Hausabriß ohne Erlaubnis des Landesherrn
- Instandsetzen der Gebäude
- Zehntbeaufsichtigung
- Besichtigung der Weingärten um den 24.06.
- Weinlese
- Wein- und Bierzapf
- Schlußformel, Datum
II. Ergänzung 1631
- Schultheißeneid – Eidesforme
- Titel
- Einleitung
- Aus- und Einzug in die Herrschaft; Bürgergeld; Nachsteuer
- Heimburger und Geschworene
- Heimreide
- Einnahme von Geldstrafen
- Frondienst
- Weingärten
- Alkoholkonsum
- Vereidigung von Schützen und Hütern; Einnahme der Brüchten
- Waldfrevel, Holzernte (Brenn- und Bauholz), Wiederaufforstung, Eckertrift
- Einteilung von Wachen
- Unterstützung der Rechtspflege durch die Bürger
- Jagd
- Änderung oder Verwerfung dieser Ordnung durch den Landesherrn
- Entlohnung der Schützen
- Aufschreiben der Geldstrafen
- Rechenschaft des Heimburgers u. der Geschworenen über die Verwendung des Bürgergeldes, Wetten, etc.
- Befehl des Landesherrn, diese Ordnung einzuhalten]
- Schlußformel, Datum
- Übermittlung dieser Ordnung an den Schultheiß zu Fachbach
- Bürgereid – Eidesformel
I. Urfassung von 1629 mit korrigiertem Datum 1631 [1. Teil]
Ordnung der Kirchspielsgemeinde Fachbach
„Instruktion und Ordnung, welchergestalt mein, Damians von der Leyen, Herr zu Adendorf, Münchweiler und Reinheim, Schultheiß zu Fachbach, Nievern und Miellen in Vertretung seines Amts und obliegenden Dienstes sich verhalten soll.“
[2. Gehorsam, Unparteilichkeit des Schultheißen]
Zum Ersten soll der Schultheiß „eidlich angeloben und schwören“
- dem Landesherrn „treu und hold“ sein,
- Bestes zu befördern, Ärgstes abzuwenden
- was befohlen und künftig angeordnet wird, zu vollziehen
- im Gericht Parteilichkeit zu vermeiden
- daß jeder schnell sein Recht erlangt nach äußerstem Vermögen anzustreben
- keine unzulässige Pfandkehrung zuzulassen, besonders wenn Schulden vorhanden sind
Auch soll er nicht zulassen, daß unter den Gerichtspersonen zwei Brüder zugleich Schöffen sind und auch sonst das Gericht nicht mit Leuten in naher Blutsverwandtschaft, Schwagerschaft oder Freundschaft besetzt wird.
[4. Keine Annahme von Geschenken]
Überdies soll er von den streitenden Parteien oder aus anderen Gründen keine Geschenke, Giften oder Gaben annehmen, noch andere beauftragen, die Untertanen mit dergleichem zu belasten, sondern sich mit den gewöhnlichen Gerichtsgefällen begügen
[5. Erhaltung der Grenzmarken]
Mit äußerstem Fleiß soll der Schultheiß darüber Aufsicht haben, daß alle „hohen und niederen Gerechtigkeiten“, Gränzen, Pfähle und Hecken von Vogtei und Gericht der drei Dörfer Fachbach, Nievern und Miellen gemäß dem Weistum von 1402 erhalten werden, kein Einwohner entgegen das ordentliche Recht Nachteil erleide und zu diesem Zweck jedes zweite, spätestens aber jedes dritte Jahr die Grenzen abgehen und jedem verkünden, an welchem Ort sich das herrschaftliche Gebiet von dem benachbarten trennt.
[6. Abwehr von Eindringlingen im herrschaftlichen Territorium]
Gleichfalls soll er keinen Eingriff zum Nachteil der Obrigkeit, es sei durch Pfänden, Fischen, Jagen oder andere „Gewalt“, gestatten und falls doch jemand „sich einzudringen gelüsten ließe“, soll er diesem nach bestem Vermögen Widerstand bieten und das Vorhaben verhindern.
[7. Meldung dieser Eindringlinge an den Landesherrn bei überforderter Situation]
Wenn er nun unter Zuhilfenahme genannter Einwohner den Eingriff und die „vorgenommene Gewalt“ zu verhindern nicht mächtig genug ist, soll er unverzüglich tags oder nachts das Vorkommnis mit allen Umständen an den Landesherrn berichten, damit dieser das Notwendige veranlasst.
Jedem gegenüber soll er an der für die vorgenannten Einwohner zum Besten verfassten Ordnung „steif halten“ und besonders daran sein, daß keiner, der sich von einer anderen Herrschaft nicht befreit und losgemacht hat und dies bescheinigen kann, ohne die ausdrückliche Bewilligung des Lamdesherrn „zu dem Einzug und Beiwohnung“ zugelassen wird
[9. Verzeichnung derjenigen, die gegen diese Ordnung handeln]
Alle, die gegen diese Ordnung „strafwürdig handeln und verbrechen“ soll er mit Jahr, Tag und Ort, wo die Übertretung geschehen ist, verzeichnen und dieses Verzeichnis am Jahresende oder nach Gelegenheit dem Landesherrn zukommen lassen, um das Notwendige zu veranlassen.
[10. Kirchenrechnung jährlich am 06.12.]
Er soll „Anmahnung tun“, daß die Kirchen- und Bruderrechnung auf St. Nikolaus-Tag in der Kirche zu Nievern in Anwesenheit des Herrn Pastors, Kirchenmeisters und der ganzen Gemeinde „öffentlich abgelesen und gehalten“ wird und dem zukünftigen Kirchenmeister den [nicht in die aktuelle Rechnung aufgenommenen] Vorrat bekannt machen, damit er diesen in seiner [zu erstellenden] Rechnung als Empfang verbucht.
„Zu Verhütung alles gotteslästerlichen Lebens“ soll er bei dem Herrn Pastor und den Sendschöffen anregen, den Send gemäß der beiliegenden Sendordnung jährlich auf St. Matthias (24.02.) in der Fastenzeit zu halten und [dort alles das vorbringen], was als strafbar angesehen und [an daraus resultierender Strafe] ohne etwas zurückzuhalten, eingenommen wurde.
[12. Verbot von Holz- und Futterverkauf; Waldfrevel; vernachlässigte Feld-bewirtschaftung und Viehzucht]
Weil auch festgestellt wurde und die Tat selbst es bezeugt, daß durch „Abhauen“ und Verwüsten der Wälder, „Abführen“ des Futters wie Heu, Stoh sich die Viehzucht verringert hat, Äcker und Weingärten „die Besserung entzogen“ wurde und deswegen Mißernten [„Mißwachs“] entstanden sind und „die Leute sich auch und ihre Nachkommen verderben“, deswegen soll der Schultheiß mit Ernst daran sein, daß aus den genannten Dörfern und dem Gericht Fachbach in Zukunft kein Brand- oder Bauholz, Heu oder Stroh verkauft und ausgeführt wird und die Nachen mit Holz und Stroh derjenigen, „die mutwillig dagegen verbrechen“, anhalten und erst auf Bewilligung des Landesherrn wiedergegeben.
[13. Gleichheit bei Fronarbeit]
Der Schultheiß soll Aufsicht haben, daß bei der Fronarbeit Gleichheit herrscht und keiner mehr als der andere damit belastet werde, arme Witwen und Waisen so oft wie möglich verschont bleiben, ansonsten jeder seiner Arbeit im Feld und in den Weingärten „fleißig obliege“, die Driesche überall gerodet und so viel wie möglich davon wieder „in Bau“ gebracht werden.
[14. Nur je 1 Handwerksberuf in der Herrschaft zugelassen]
Weil „durch die Mannigfaltigkeit des Auf- und Abfahrens“ der Kaufmanschaften und der Handwerker die Bestellung der Felder und Weingärten vernachlässigt wird, sollen in Zukunft nur noch ein Schmied, ein Zimmermann, ein Maurer, ein Schuster, ein Schneider und ein Faßbinder „in mehrgedachten Dörfern sich häuslich aufzuhalten“ zugelassen werden.
[15. Unterstützung des Kellners durch den Schultheißen]
Bei Empfang der jährlichen Einkommen und Gefälle soll der Schultheiß dem Kellner, den der Landesherr bestimmen wird, „die Hand bieten und förderlich sein“.
[16. Witwen, Waisen, Vormünder]
Ferner soll er ernsthaft dafür sorgen, daß Witwen und Waisen gleich behandelt und die unmündigen Kinder durch ihre Vormünder nicht benachteiligt werden und diese Vormünder ihren Pflegekindern „gebührliche Rechnung und reliqua unverweigerlich tun“. [Richtige Abrechnung zwischen Vormündern und Pflegekindern; reliqua = „Rückstand“, meint vielleicht Schulden]
[17. Kein Hausabriß ohne Erlaubnis des Landesherrn]
Ferner soll er besondere Aufsicht darüber haben, daß keine Häuser oder Gebäude ohne die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis des Landesherrn abgebrochen und veräußert werden.
[18. Instandsetzen der Gebäude]
Ferner sollen diejenigen, die ihre Gebäude vernachlässigen und verfallen lassen, diese in einer dazu bestimmten Zeit wieder instandzusetzen bei Strafandrohung angehalten werden.
Ferner soll er den Zehnt beaufsichtigen, damit besonder die Trauben richtig eingebracht werden.
[20. Besichtigung der Weingärten um den 24.06.]
Ferner soll er alle Weingärten um St. Johannis Baptistae (24.06.), wie an Rhein und Mosel üblich, besichtigen lassen. Dies soll durch ein Gericht, Sendschöffen und im Beisein des Schultheißen geschehen „zu Verhütung der schweren Kosten“.
Ferner soll er dafür sorgen, daß die Weinlese im Herbst nicht gleich an einem Tag, sondern unterschiedlich „nach Gelegenheit des Herbst“ stattfindet, „damit ein jeder des seinigen gewärtig sein könne“.
Ferner soll er Aufsicht darüber haben, daß der Wein nach Herkommen gezapft, „gekürt“ [verkostet], auf einen guten Wert geschätzt und von diesem die gehörige Akzise bezahlt wird, wie auch vom Bier, das im Kirchspiel durch die Wirte verzapft wird.
„Letztlich alles das tun und lassen, was einem ehrliebenden Mann wohl ansteht, auch tragenden Amts wegen geziemt.“
Gezeichnet, den 14. Januar 1631
II. Ergänzung von 1631 [2. Teil]
[1. Schultheißeneid – Eidesformel]
Ich, N., gelobe und schwöre, daß ich
- meinem einzigen Herrn Damian von der Leyen und dessen Nachkommen treu und hold sein,
- Ärgstes abwenden, Bestes aber befördern,
- was mir jetzt befohlen oder künftig auferlegt wird, das alles gehorsam vollziehen,
- einem jeden gleich und recht widerfahren,
- durch keine Freund-, Verwandtschaft, Geschenke, Giften oder Gaben oder andere Ursachen, wie es eines Menschen Herz erdenken möchte, sich behindern noch abhalten lassen
wolle, so war mir Gott und sein heiliges Evangelium hilft.
„Ordnungen wie es um mein, Damian von der Leyen, Herrn zu Adendorf, Münchweiler und Reinheim, im Gebiet Fachbach, Nievern und Miellen hernachmals gehalten werden soll.“
„Nachdem gemel(de)ter Dörfer und darein wohnender Untertanen, Nutz, Wohlfahrt, Aufkommen und Gedeihen wir billig gern sehen wollten, damit dann die gemeine Wohlfahrt desto baß befördert, ein jeder sich gleichen Rechten zu erfreuen, soll es fortan wie nachfolget gehalten wrerden.“
[4. Aus- und Einzug in die Herrschaft; Bürgergeld; Nachsteuer]
[4.1 Kein Einzug in die Herrschaft ohne Erlaubnis des Landesherrn]
Kein Ausländischer oder Einheimischer soll sich ohne Vorwissen und Erlaubnis des Damian von der Leyen, seiner Nachkommen oder deren hinterlassenen Anweisung in den vorgenannten Dörfern, verehelichen, „bestatten“ [ansässig werden] oder einziehen, bei Strafe und Ausweisung aus diesen Dörfern im andern Fall
[4.2 Drei Gulden Bürgergeld bei Einzug durch Einheiratung in die Herrschaft]
Zur Förderung der Obliegenheiten der genannten Dörfer und ihrer Gemeinden und insbes. zu Erhaltung der Gebäude, sollen ausländische Männer und Frauen, wenn sie sich in den vorgenannten Dörfern mit einem Einwohner oder Einwohnerin verehelichen, drei Gulden für ihr Bürgerrecht als Bürgergeld entrichten
[4.3 Bescheinigung der Einziehenden über Ablegung der alten Leibeigenschaft]
Wenn sich nun Ausländische in den genannten Dörfern niederlassen „und daselbst ihre häusliche Wohnung nehmen wollen“, sollen sie sich zuerst von der Leibeigenschaft des vorherigen Herren befreien, „ledig machen“, dieses auch schriftlich dokumentiert haben und schließlich mit Erlaubnis des Landesherrn und seiner Nachkommen einziehen, bei Strafe und Ausweisung aus diesen Dörfern im andern Fall
[4.4 Sechs Gulden Bürgergeld bei Einzug in die Herrschaft]
Diese so mit Erlaubnis zugelassenen und eingezogenen Ausländer sollen sechs Gulden Bürgergeld zahlen und wie andere Bürger dem Landesherrn treu und hold zu sein „angeloben und schwören“.
[4.5. Ein halber Gulden Strafe bei Nichterscheinen zum Sendtag]
Alle Bürger sollen sich bei Strafe eines halben Gulden am Tage des Send, den der Pastor von der Kanzel bestimmen wird, einfinden
[4.6 Acht Gulden Nachsteuer bei Auszug aus der Herrschaft]
Bei Auzug eines Bürgers oder Einwohners aus den Dörfern Zahlung von acht Gulden „Nachsteuer“ [auch: Abzugsgeld, Abgabe bei Auszug aus dem Herrschaftsbereich]
[5. Heimburger und Geschworene]
[5.1 Bestimmung 1 Heimburger und 2 Geschworene jedes Jahr auf Christi Himmelfahrt]
Heimburger und zwei Geschworene sollen jedes Jahr auf Himmelfahrt bestimmt werden, deren Amtsverlängerung über ein Jahr hinaus behält sich der Landesherr vor
[5.2 Gehorsam der Heimburger und Geschworenen, Halten dieser Ordnung]
Diese Heimburger und Geschworenen sollen dem Landesherrn treu und hold sein, den Dörfern und Gemeinden „besten Fleisses“ vorstehen und deren Nutzen „befördern“ sowie die getreue Einhaltung dieser Ordnung „hulden“ [geloben] und schwören
[5.3 Jährlicher Bericht des Heimburgers und der Geschworenen an den Landesherrn über die allgemeine Entwicklung in den Dörfern]
„Es sollen auch ermelte Geschworene und Heimburger alle Jahrs mir in Beisein deren dazu Verordneten der Dörfer Mitkommen treulich und ohne alle Gefährde [Arglist] vernehmen, wohin alles angewendet, gute und fleißliche Nachricht geben.“
[5.4 Gehorsam der Bürger gegenüber Heimburger und Geschworenen]
Jeder Bürger und jede Bürgerin, deren Gesinde oder Einwohner genannter Dörfer sollen dem ihnen vorgesetzen Heimburger oder den Geschworenen in allem, was diese den gemeinen Nutzen oder Angelegenheiten der Bürger betreffend befehlen werden, bei Strafe von 1 Gulden jederzeit Gehorsam leisten.
[5.5 Mitwirkung des Schultheißen]
Ansonsten sollen auch alle gemeinen Sachen mit Rat und Zutun eines zeitlichen Schultheißen oder deren „Statthaltern“ vorgenommen und ins Werk gesetzt werden.
[5.6 Interessenkonflikt zwischen Heimburger/Geschworenen und Gemeinde]
Würde es sich zutragen, daß Heimburger und Geschworene etwas beschließen, was sie für die Gemeinde nützlich und dienlich ansähen, die Gemeinde hierin aber anderer Meinung wäre und deswegen mit ihnen nicht übereinkämen, soll die Sache mit allen Meinungen und Umständen an den Landesherrn gelangen, der dann entscheidet.
[6.1 Erscheinen der Bürger beim Läuten der Glocke]
Sobald auf Befehl des Landesherrn, des Heimburgers oder der Geschworenen zur Heimreide geläutet wird, soll jeder Bürger, der den Glockenschall vernimmt, persönlich an der Heimreide erscheinen und selbst hören, was angezeigt wird bei Strafe von 6 alb.
[6.2 Ersatzesweises Erscheinen der Ehefrau]
Sollte der eine oder andere nicht selbst an der Heimreide erscheinen können, kann er seine Frau schicken, die ihm dann berichtet, bei Strafe von 6 alb.
[6.3 Erscheinen der Ehefrau als Täuschung]
Sollte jemand seine Ehefrau schicken, obwohl er selbst erscheinen könnte, zahlt er ½ Gulden Strafe
[7.1 Gewissenhafte Erfassung durch Heimburger und Geschworene]
Heimburger und Geschworene sollen hierüber „fleißige Achtung“ haben, den Betrug der Ungehorsamen nicht übersehen, die verschuldete Strafe einnehmen und falls nötig einen ersatzweisen Pfand dafür nehmen; wäre der Pfand aber mehr wert als die verschuldete Strafe, ist dieser ohne Zurückhaltung dem Gepfändeten wiederzugeben.
[7.2 Nachlässigkeit der Heimburger und Geschworenen]
Darüber soll gute Richtigkeit gehalten werden [voriger Punkt] und falls Heimburger und Geschworene einen Ungehorsam übersehen und somit nicht bestrafen würden, dann soll der Heimburger oder Geschworene (je nachdem wer sich schuldig macht) einen Gulden geben und „nicht destoweniger der Strafbaren zur Gebühr angehalten werden“
[8.1 Läuten der Arbeitsglocke durch den Heimburger]
Wenn „gemeine Arbeit“ vorhanden ist, zu der die ganze Gemeinde aufgerufen ist, soll dies der Heimburger durch Läuten der Glocke zuvor verkünden, Zeit und Ort anzeigen und jedem auferlegen, sich nach nochmaligem Läuten der Glocke mit der zu der Arbeit „nötigen Breitschaft“ einzufinden.
[8.2 Strafe bei Zuspätkommen, Ersatzarbeiter, Untaugliche]
Nach geläuteter Arbeitsglocke „soll ein jeder sich stracks zu der angezeigten Arbeit einstellen“, max. eine halbe Stunde nach erfolgtem Läuten an dem genannten Ort erscheinen oder 2 alb. Strafe zahlen. Bliebe aber einer nach dem Läuten länger als eine Stunde fern, soll er 3 alb. entrichten. Die Ehefrau eines Nichteinheimischen soll sich zur Arbeit einfinden, sofern sie dazu in der Lage ist odere andere Nachbarn oder Dienstboten, die für sie arbeiten, benennen. Heimburger und Geschworene sollen nur die zur Arbeit eingeteilten zulassen und nicht solche, die für solche arbeiten würden. Sie sollen die Untauglichen abweisen und von diesen 6 alb. Zahlen lassen.
[8.3 Vollzähligkeit, Strafe bei Ausbleiben]
Bei der „gemeinen Arbeit“ soll keiner übersehen werden, damit nicht aus der Arbeit für einen Tag, den Gehorsamen zwei Tage abgefordert wird. Deswegen sollen auch von den Ausbleibenden 9 alb. Strafe eingefordert werden.
[8.4 nur einzelne Personen]
Werden zu „gemeiner Arbeit“ nicht alle Bürger, sondern nur einige Personen gebraucht, sollen Heimburger und Geschworene aufpassen, daß die Arbeitseinteilung unter den Leuten „richtig umgeht, keiner mehr als der andere beschwert und zur Fohn angehalten werde“, d. h. wenn der letzte Bürger an der Reihe war, so soll der erste in der Ordnung wieder anfangen.
[8.5 Arbeitsbeginn und –ende]
Bei diesen Arbeiten soll jeder, sobald morgens die Frühglocke läutet, sich zur Arbeit begeben und nicht davon abgehen, bis die Abendglocke geläutet wird, bei Strafe von 2 alb.
[8.6 Pausen]
Damit auch deswegen gute Richtigkeit gehalten wird, wird einem jeden zur Suppe eine halbe Stunde, zu Mittag eine Stunde und zum „Unterbrot“ eine halbe Stunde zugestanden, bei Strafe von 2 alb.
[8.7 Pferdefron]
Genauso soll es auch mit der Pferdefron gehalten werden und die Heimburger sollen Aufsicht darüber haben, daß sie ihre Fron „fleißig verrichten“ und sie im Fall des Ungehorsams zur Zahlung eines halben Guldens anhalten.
[9.1 Besichtigung und Rekultivierung]
Da es augenscheinlich ist, daß die Weingärten „zum Verderb der Bürger teils ungebaut liegen bleiben, andere aus Mangel gebührlicher Bearbeitung gänzlich in Untergang geraten“, sollen jedes Jahr im Sommer die Weingärten durch das Gericht besichtigt werden, die Driesche sollen gerodet und wieder zu Weingärten gemacht werden und im Fall, da die gerichtliche Warnung in den Wind geschlagen würde, die Verantwortlichen mit gebührender Strafe belegt werden.
[9.2 Rodung der Driesche]
Damit die Driesche „ausgerodet“ und wieder zu Weingärten gemacht werden, wird hiermit jedem Bürger auferlegt, jedes Jahr im Winter 400 Stück zu roden und bei gelegener Zeit von Neuem zu roden. Die Säumigen soll der Schultheiß bei der oben genannten gerichtlichen Besichtigung der Weingärten anbringen, die Strafe einsammeln und entweder dem Landesherrn oder Kellner jährlich in die Rechnung einbringen und verrechnen.
[10.1 Strafen bei Verwundung, Schlägerei und Beleidigung nach „Schenkgelagen“]
„Zu Erhalt friedlicher und bürgerlicher Beiwohnung“ soll sich bei „Schenkgelagen“ „ein jeder Zucht und Ehrbarkeit gebrauchen“ und im Fall, da einer den anderen verwunden würde, soll derjenige mit 3 Gulden gestraft werden. Falls einer den andern mit Fäusten oder einem Prügel schlagen würde, erleidet dieser 1 ½ Gulden Strafe. Derjenige, „die sich Scheltworten und anderer unnützer Reden gebrauchen“ sollen um 1 Gulden gestraft werden.
[10.2 Sperrstunde]
Ferner soll sich keiner mehr nach 9 Uhr abends in den Wirtshäusern finden lassen, die Wirte auch danach Glachs läuten sollen und kein Wein oder Bier mehr zapfen, ansonsten zahlt der Gast 1 Gulden, der Wirt 2 Gulden Strafe. Der Landesherr behält sich vor, die Übeltäter nach Ausmaß der Tat selber zu bestrafen.
[11. Vereidigung von Schützen und Hütern; Einnahme der Brüchten]
Gleichfalls sollen jedes Jahr an Christi Himmelfahrt vier Schützen und vier Hüter und in der Herbstzeit einige „heimliche“ Schützen angesetzt und dem alten Herbringen gemäß vereidigt werden.
Diese sollen ihre Gänge Tag und Nacht „fleißig verrichten“ und es bei Strafe eines ½ Gulden mit Abnahme und Einbringen der Rügen (Rohen) halten wie folgt
- von allen vierfüßigen Tieren, die Schaden verursachen 1 alb
- von einem Pferd oder einer Kuh, die in den Weingärten oder der Feldfrucht gefunden wird, sollen 2 alb. entrichtet und dem Geschädigten der erlittene Schaden ersetzt werden
- ferner in Wiesen und Hecken die Hälfte
- für eine Kuh, die in jungen Hecken, die drei Jahre nicht gestutzt [„gehauen“] wurden, angetroffen wird, soll 1 Gulden gezahlt werden
- ferner für ein Schwein, „es werde gerügt (gerohet), wo es wolle“ 1 alb.
- ferner für eine Schafherde in der Feldfrucht oder in Hecken 12 alb
- ferner für eine Schafherde, welche in jungen Hecken, die noch nicht drei Jahre alt sind, angetroffen wird, 1 Gulden
- ferner eine Kreuter oder Steupffersche, die auf dem gemeinen Weg ertappt wird, 6 alb.
- ferner wenn solche in Wälder und Hecken ertappt werden, die nicht ihnen gehören, 18 alb.
- ferner diejenigen, die die Zäune zerbrechen und das Holz wegschleifen, 1 Gulden
Ferner soll keiner Holz von den Zäunen tragen oder brechen, außer, daß sie repariert [„gemacht“] werden
[12. Waldfrevel, Holzernte (Brenn- und Bauholz), Wiederaufforstung, Eckertrift]
[12.1 Unerlaubtes Fällen der Bäume]
Falls einer im Wald [„Gewälde“] ertappt wird, egal ob einheimisch oder ausländisch, oder grünes Holz in den Häusern gefunden würde, das ein „Erdstamm“ gewesen war und über der Erde abgehauen wurde, dann sollen die Verantwortlichen vom Landesherrn gestraft werden, wie auch diejenigen, die fruchtbare Bäume fällen.
[12.2 Festhalten ausländischer Waldfrevler durch die Schützen]
Die Schützen sollen die Pferde und Wagen der Ausländischen, die in der gleichen Angelegenheit ertappt werden, oder [einzelne] Personen anhalten, zum Schultheißen führen, wo die Rüge (Rohe) nach Maßgabe der begangenen Übertretung zu entrichten ist.
[12.3 Festhalten ausländischer Waldfrevler durch die Bürger]
Falls einige Ausländische inner- oder außerhalb des Waldes [„Gewäldes“] Holz fällen [„abhauen“] oder gefällt hätten, wird jedem Bürger bei seinem Eid auferlegt, dieselben mit einer Geldbuße zu belegen und diese an den Schultheißen abzuliefern.
[12.4 Waldfrevel durch Einheimische]
Falls ein Einheimischer im Wald angetroffen würde, um dort Schaden anzurichten, soll er dem Schultheißen gemeldet und zur Zahlung [der Strafe] angehalten werden.
[12.5 Meldung an den Heimburger bei Unmöglichkeit des Einzelnen einen Waldfrevler festzuhalten]
Wären nun keine Pferde, Geschirr und ersatzweiser Pfand [anstatt einer Geldstrafe] beim dem Täter zu finden oder derjenige, den den Täter ertappt hat wäre zu schwach, ihn anzuhalten, dann soll dieser dem Heimburger den Vorfall berichten und ihm den Namens des Täters, wenn er ihn erkennt hat, nennen.
[12.6 Verhalten des Heimburgers bei Zahlungsverweigerung des Waldfrevlers]
Der Heimburger soll den angezeigten Übertreter zur Zahlung [„Abtrag“] auffordern und wenn dieser sich weigern sollte, soll er dem Landesherrn den Vorfall melden, um das weiter Erforderliche [„Notdurft“] anzuordnen.
[12.7 Freies Brennholz]
Ansonsten ist es jedem Bürger und Einwohner vorgenannter Dörfer freigelassen, dürres und unbedenkliches Holz für seinen eigenen Brennholzbedarf aus dem Wald zu holen; es sollen aber alle Windbrüche und umgefallene Bäume ohne Erlaubnis und Wissen des Landesherrn „nicht abgeführt, noch verbraucht werden.“
[12.8 Zuweisung von Bauholz]
Sollte aber jemand bauen wollen, soll er sich bei den zuständigen Geschworenen melden, sein Bauvorhaben vorbringen und sich durch den „gemeinen Holzgeber“ das benötigte Holz [im Wald] zuweisen lassen.
[12.9 Wiederaufforstung durch die Bauholznutzer mit drei Eichensetzlingen, Wachstumsgarantie für drei Jahre]
Andererseits sollen sie [die Bauholz anfordern] im Januar oder auf Aschermittwoch, wenn es das Wetter zulässt, oder durch einen festgesetzten Zeitpunkt durch den Heimburger, bei dem sie Bescheid einzuholen haben, drei junge Eichenbäume setzen, für diese drei Jahre Wachstum garantieren („in das dritte Laub liefern“) und so versorgen, daß kein Verbiss durch das Vieh stattfindet („von dem Vieh unbeschädigt bleiben“).
[12.10 Wiederaufforstung bei schlechtem Wetter]
Sollte das Wetter so schlecht sein, daß die Bäume nicht gesetzt werden können, soll im folgenden Jahr doppelt gepflanzt werden.
[12.11 Strafe für jeden nicht gesetzten Baum]
Derjenige, der ungehorsam wegbleibt und seine Bäume zur genannten Zeit nicht setzt, soll für jeden ungepflantzten oder [dem Heimburger] unbekannten Baum einen halben Gulden Strafe zahlen.
[12.12 Eckertrift]
Wenn Gott [Buch-]eckern beschert, soll das vom Schultheißen oder von einen durch den Landesherrn Angeordneten und den Gerichtspersonen besichtigt werden und dem Landesherrn noch vor irgendeinem Viehauftrieb gemeldet werden, wie man die Sache beurteilt und wieviele Schweine für den Auftrieb nötig sind, damit dieser das Richtige anordnen kann.
Abhängig von Zeiten des Friedens, von Unruhen, der Ernte und des Herbsts [meint hier evtl. Weinlese] sollen die Bürger und Einwohner mit Rat des Schultheißen, des Heimburgers und der Geschworenen zu Wachen eingeteilt werden; keiner soll sich bei Strafandrohung von der Wacht entfernen und bei Erfordern hierzu gehorsam einfinden und verwenden lassen.
[14. Unterstützung der Rechtspflege durch die Bürger]
Gemeinde und Bürger sollen zur Ausübung des Rechts und der „heilsamen Justitien“ auf Anregung und Forderung durch den Schultheißen „alle unbillige Gewalt abschaffen“, Totschläger, Diebe und andere Übeltäter ergreifen und in Haft bringen und im Notfall dem Geflohen nacheilen helfen, soweit sich das herrschaftliche Territorium [„Gebiet“] erstreckt
[15.1 Mithilfe der Bürger bei der Jagd]
Zu Aufrechterhaltung der Jagdgerechtigkeit im herrschaftlichen Territorium [„Gebiet“] sollen alle Bürger und Einwohner auf Befehl des Landesherrn, verkündet durch dessen Diener oder Jäger, gehorsam zum genannten Zeitpunkt erscheinen, jeder „seine Stelle und Ort treulich vertreten“, damit nicht aus der Arbeit eines Tages Arbeit für zwei Tage erwächst und andere Vernachlässigung des [gejagten] Wilds geschieht, bei Strafe der Erstattung des Werts des vernachlässigten [gejagten] Wilds.
[15.2 Unerlaubtes Fernbleiben von der Jagd]
Derjenige aber, der ungehorsam wegbleibt und an der Jagd nicht teilnimmt, soll daraufhin vom Heimburger mit ½ Gulden gestraft werden. Diese [Geld-]strafe aber soll den gehorsamen Jägern und der ganzen Gemeinde nach Gelegenheit zum Verbrauch [„Verzehr“] vergönnt sein; die Ungehorsamen sollen dem Landesherrn genannt werden.
[16. Änderung oder Verwerfung dieser Ordnung durch den Landesherrn]
Der Landesherr behält sich vor, diese „dem gemeinen Besten zum Guten bedachte Ordnung“ gelegentlich zu verändern, verbessern oder völlig zu verwerfen.
Mit der Entlohnung der Schützen soll es gehalten werden wie von alters her, nämlich daß sie von jedem Bürger eine Garbe Korn und von jedem Fuder Wein ein Viertel zur Vergütung ihrer Mühe empfangen.
[18. Aufschreiben der Geldstrafen]
Zur Verhinderung „alles Verschlags“ oder Vergessenheit der Rügen (Rohen) soll der Heimburger mindestens zweimal im Jahr die Glocke läuten, Bürger und Schützen einberufen und ihnen bei ihrem geleisteten Eid eröffnen und mitteilen, was für Wald- und andere Rügen (Rohen) angefallen sind. Diese soll er dann durch den Herrn Pastor, Schultheiß oder Gerichtsschreiber aufschreiben, was am Jahresende fällig ist, berechnen, und dem Landesherrn zukommen lassen.
[19. Rechenschaft des Heimburgers u. der Geschworenen über die Verwendung des Bürgergeldes, Wetten, etc.]
Letzlich sollen Heimburger und Geschworene jedes Jahr nach Weihnachten dem Landesherrn oder einer von diesem angeordneten Person, wie auch dem Schultheiß, den Geschworenen und zweien aus der Gemeinde „mit gebührlichem Beweis“ melden, was im Jahr an Bürgergeld, Wetten und Rügen (Rohen) vereinnahmt wurde und was von dem erwähnten Bürgergeld zum Zweck „des gemeinen Nutzens“ ausgegeben wurde. Was an Wetten, Brüchten und Rügen (Rohen) übrig bleibt, soll entweder dem [jedes Jahr neu gewählten] nachfolgenden Heimburger ausgehändigt werden, damit dieser es als Einnahme in seiner [neuen] Jahresrechnung aufnehmen kann, oder dem Schultheiß, sonst dem Landesherrn.
[20. Befehl des Landesherrn, diese Ordnung einzuhalten]
Mit Vorbehalt, diese Ordnung wie bereits erwähnt zu verbessern oder zu verändern, befiehlt der Landesherr jedem Einwohner, diese Ordnung „stet und fest zu halten“, in Anbetracht des geleisteten Eides und Vermeidung der Strafe.
Zur Beurkundung hat der Landesherr diese Ordnung eigenhändig unterschrieben und mit seinem Petschaft bekräftigt.
Gezeichnet Koblenz „in der von der Leyen Hof“, den 24. September 1692
[22. Übermittlung dieser Ordnung an den Schultheiß zu Fachbach]
Diese Ordnung ist an erwähntem Tag und Jahr dem Schultheiß zu Fachbach, Nikolaus Lengling, zugestellt worden und dort auf besonderen Befehl des Landesherrn dem Gericht auszuhändigen und der Gemeinde jährlich mindestens einmal vorzulesen.
„Wir, Einwohner und Bürger der drei Dörfer Fachbach, Nievern und Miellen, schwören und geloben, dem wohledlen, [ehren-]festen Damian von und zu der Leyen, Herr zu Adendorf, Münchweiler und Reinheim, und desselben Nachkommen treu, hold und folgsam zu sein, vor Schaden zu warnen, [für] Bestes zu werben, alles dasjenige zu tun und zu lassen, was getreue Untertanen ihrem alleinigen Herren zu tun schuldig sind, wie gleichfalls der uns vorgelesenen Ordnung in allen Punkten gemäß zu verhalten, so wahr uns Gott und sein heiliges Evangelium hilft.“
Letztes Update: Oktober 2016
Ralph Jackmuth