OFB Frücht 1615-1817 – Langenbach

Langenbach, Hans: aus Dausenau

Weitere Belege: Gerichtsbuch Frücht

[1] Sitzung vom 21.01.1617: Hans Langenbach und Philipp Herpel aus Dausenau gegen Johannetta Breitbacher, Witwe des Hammann Herpel aus Oberlahnstein wegen Erbstreit

Hanß Langenbach vnnd Philips Herpell von Daussenaw, Cleger, gegen vnnd wider Johannat Breitbacherin, weyland Hamman Herpelß s[eligen] hinderlaßene Wittibe von Oberlanstein, Beklagtin, reiteriren vorige ihre Clage vnd klagen ferner, daß Beklagtin nit allein sie Cleger vmb ihr Zufallens, was ihnen von ihrem Vettern Hamman Herpeln gebühret, sondern auch vmb dasjenige, was Hanß Langenbach gem[e]l[t]en Hamman in wehrender seiner Schwacheit vorgesetzet, gebracht. Pitten demnach, Johannat Breitbacherin Erben dahin zu erkennen, daß sie Cleger, ihr gebuhrlich Zufallens neben andern vorgesetzten Schulden zu erstatten schuldig seyen.

Hanß Elsas vnnd Johanneß von Niebern alß Erben gem[e]l[te]r Johannat Breitbacherin von Oberlanstein, Beklagte, begehren von Clegerin zu wißen, ob ihre Baase selige, weil sie noch 2 Jahr nach ihres Hauswirts Hamman Herpels s[eligen] Tod gelebet, von Clegern ihrer Anforderung halben angeredet worden.

Cleger antworten, ihre Anforderung sej bej ihrem Vettern seligen vor 20 Jahren geschehen, welcher auch solcher Schulden wegen ihnen, sonderlichen aber Philips Herpeln etliche Guter eingeraumbt, welche aber noch bej Lebenszeit Hammanß Philips Herpeln durch andere widerumb entzogen.

Beklagte pitten, weil Cleger noch bej Lebenszeiten ihres Vettern Hammans Herpels ihnen die vbergebene Guter entziehen laßen, in Recht zu erkennen, ob sie Clegern ihrer Anforderung halben schuldig sejen, Erstattung zu thun, sönderlichen weil Cleger nit gewiß sagen können, was ihres Vettern Zupringen gewesen seje.

Cläger pringen fur, alß sölte gedachte Johannat Breitbacherin bej Nacht aus Nilgeß Fausten Muhlen nach ihres Ehemanns s[eligen] Tod gerucket sein.

Beklagte haben solches, das es nit bej Nacht, sondern vielmehr in hellen Tag geschehen, mit 4 d. verurkundet, ernennen zu ihrem fernern Behelf zu Zeugen:

1) Hamman zu Muhlen
2) Bernhards Döngesen zu Muhlen
3) Jo[ann]es Franck von Oberlanstein

[fol. 6v] Clag<…> ihres Vettern seligen Ableben ihres <…> <…>tinnen Erforderung gethan, daruf auch ihr Beklagtin ihr Gelt, so sie zu Frucht stehend, in … stellen laßen. Erkennen zu Zeugen:

1) Nilgeß Fausten von Vachbach
2) Christ Seimon von Daussenaw
3) Johann Voll von Daussenaw

mit Vorbehalt aller rechtlichen Notturfft.

[2] Sitzung vom 20.01.1618: Hans Langenbach und Philipp Herpel aus Dausenau gegen Johannetta Breitbacher, Witwe des Hammann Herpel aus Oberlahnstein bzw. deren Erben Hanß Elsaß und Johannes Niebern von Oberlahnstein wegen Erbstreit

Hanß Elsas vnnd Johanneß von Niebern alß Erben <…> Breitbächerin von Oberlanstein begehren, demnach <…> von Hanß Langenbach vnnd Philips Herpeln, Burgern <…> Daußenaw, alß Clegern, etlicher Schulden zue Fru<cht> wegen Hamman Herpelß gerichtlichen angelangt, vnd der <recht>hängigen Sachen halben noch Ohncosten zuwachsen mögte, da<…> gemelte Kläger ihnen Beklagten gnugsame Caution vn<d> Burgschafft einsetzen wölten, an welchesten nach gerichtlicher Außgang ihren angewenden Ohncosten zu erheben wusten.

Hanß Langenbach vnnd Philips Herpel, Cleger, begehren ebenmäßig von Beklagten, von ihren kunfftigen Ohncosten Burgschafft vnnd pitten Cleger, der Scheffe wölte in Re<cht> erkennen, ob Beklagten deßwegen Burgschafft zu for<dern> zugelaßen werden solte.

Vrtheil. Wofern Cleger vnnd Beklagte nach Außweißung der Ger<…> Ordnung ihr Juramentum fur Gefährde selbst zu leisten … willenß, soll ihnen solches permittirt vnnd zugelaßen werden. Im Fall aber Cleger vnnd Beklagte sich des Juraments beschwert befinden, solches vor ihre Person zu præstiren, alß söllen sie gewiße Burgen ernennen vnnd vorstel<len>, welche vf ihrer der Cleger vnnd Beklagten Seiten, den Eyd leisten, sollen solche angenommen werden vnd darauf geschehen, was Recht ist.

Hanß Langenbach vnnd Philips Herpell, Cleger, haben zum Burgen der anhengigen Rechtssachen halber ernant vnnd vorgestellet: Johannes Holzhaußern, Inwohnern zue Frucht.

Beklagte haben zum Burgen Dönges Schumachern, auch Inwohnern zue Frucht.

Ferners pitten Cleger, Johanneß Langenbach vnnd Philips Herpell, begehren, daß ihre Zeugen, so am jungsten Gerichtstag ernennet, abgehöret werden.

[fol. 7v] Nilgeß Faust <…> Herpel seligen sey inn seiner Muhle ein Muller <…> 6 Jahr lang, nach welches Ableben gem[e]l[t]s Hammanß Eheweib vfrichtig mit ihme Nilgeßen abgerechnet vnnd furters redlich vnd ehrlich bezahlet, ob sie aber Johanneß Langenbachen oder deßen Adjuncten mit Schulden vnd wie hoch verhafft oder ob sie Wittib bey Tag oder Nacht aus der Muhlen gewichen, sey ihme vnnwißent.

Christ Simon von Daußenaw, zweiter Zeuge, zeuget, er beneben seinem Mitburger Johannes Langenbach hetten vor Jahren Wein zu Oberlanstein abgeholet. Nachdem sie aber bey Nilgeßen Muhln an der Lahn mit dem Nachen kommen, hetten sie den Nachen an der Lahn stehen laßen vnd Hamman Herpeln seligen in seiner Schwacheit besucht. Da nach allerhand Gespräch Johannes Langenbach aus seinem Faß in Nachen ein Flesch mit Wein, ohngefehrlich 3 Maß haltend, dieselbe sammet in der Muhln getruncken. Da zwar Hammanß Weib vorgegeben, er könne den Wein nit wol vertragen, welches aber Hamman verneint, sondern geklagt, der Wein werde ihme durch sein Weib verhindert, solches auch mit weinenden Augen geklagt. Darauf gem[e]l[te]r Johannes Langenbach die Flesch noch einmal voll geholet vnnd Hamman dieselben zu trinken gelaßen, hetten auch etlicher Schulden Red gehapt. Da Hamman gesagt, Johannes wölle zufrieden sein, es wurde nach seinem Ableben noch so viel vbrig pleiben, daß die Schuld entrichtet vnd bezahlet wurde. Wie viel aber der Schulden gewesen, sej nit namhafft gemacht worden. Weiter sej ihme nicht wißendt.

Johann Voll von Daußenaw, 3 Zeuge, hat Oberkeit Geschäfft halben diesen Gerichtstag nit erscheinen können.

[fol. 8r] <…> zu Muhln, derselbige zeuget, alß Hamman Herpel erstlich in Nilgeß Fausten Muhln ankommen, haben sich die Zeit beneben seinen Eheweibern, so er inn der Muhlen gewohnt, nachtbarlich, friedlich vnnd ohnverweißlich gehalten vnnd dieweil sich die letzte Hausfraw wol mit ihme vertragen, ihme alle eheliche Lieb vnd Trew erzeiget, hett sie Eheleut in Gegenwart zweyer Gerichtsschöpffen einander begifftiget dergestalt, welches vnter ihnen beiden Eheleuten am letzten lebend pliebe, solte das Letztlebende des Erstverstorbenen Verlaßenschafft zu eigen haben vnnd gebrauchen. Weiter zeuget Hamman, daß inn Hammanß seligen wehrender Schwacheit niemands aus seinen Verwanden besucht, allein Johannes Langenbach hab vf eine Zeit ein Fuder Wein die Lahn aufgefuhret, sej inn die Muhl gegangen, hab aber nichts gesehen, daß er ihme gebracht. Zeuget mehr, weil nach Ableben Hammans eine ziemliche Schult vorhanden gewesen, habe die Wittibe vermög ihrer vfgerichten Gifftung die Schuld, auch das Burgerrecht vnnd Jahrsruhen [Jahresrügen] bezahlen mußen, mehr nit alß 5 fl. mit … naher Lanstein weggebracht. Daß aber Wittibe bej Nacht aus der Muhlen entwichen, geschehe ihr hierin vngutlich, dann sie bej hohen Tag aus der Muhlen gezogen.

Bernhards Dönges von Muhlen, zweiter Zeuge, sagt, Hamman Herpel vnnd sein Eheweib Johannat hetten sich bej gesunden Tagen testamental[ite]r begifftet, ea conditione, daß das Letzlebend des erst Abgestorbenen Verlaßenschafft annehmen, haben vnnd gebrauchen, wie auch was an Schulden vorhanden, entrichten solte. Da dann nach Ableben Hammans seligen sein Eheweib sein Verlaßenschafft zu sich gezogen, alle Schuden, deren ziemlich viel gewesen, wie auch das Burgerrecht und gemeine Waldruhen [Waldrügen] von dem Vbrigen entrichten mußen. Sej auch nach Entrichtung ihres Mahlherrn Nilgeß Fausten bej gutem vnnd hohen Tag aus der Muhln gezogen.

Johanneß Franck von Oberlanstein, 3 Zeuge, gibt Zeugnus, er habe Hammanß Herpels s[eligen] letzte Hausfraw Johannaten, alß sie Hamman geehelichet, von Oberlanstein mit einem Nachen inn die Muhl beneben einem Ober- vnnd Vnderbett, einem Schranck vnnd einer Kisten gefuhret, wiederumb nach Ableben Hammans sie Wittibe mit ihrem Haußgerätgen in der Muhln bey gutem Tage zu Mittag, ohngefehrlich vmb 12 Vhrn, abgeholet. Wiße weiter nichts.

[fol. 8v] <…> Außage, das Letztlebend vnter ihres … s[eligen] Hamman Herpels vnnd seiner letztlebenden Hausfrawen alle Verlaßenschafft haben, auch die Schulden bezahlen sölte, daß demnach durch deren Wittiben Erben alß Beklagte ihnen Clägern ihr noch ausständige Schulden entrichtet wurden. Bitten, der Scheff wölle zu Recht erkennen, den Beklagten ihre vßstendige Schulden zu bezahlen schuldig vnd verdammen seyen, cum refusione expensarum.

Beklagte pringen dargegen fur, Clager solten allso bald nach Ableben Hammans seligen ihre Schulden eingefordert haben, welches nit geschehen biß nach Ablauf zweyer Jahr.

Cläger haben dieses, daß deme nit so sej, mit 4 d. verurkundet. Ernennen zu Zeugen Jacob Knebe<l>, jetzigen Hofman vf Mauch.

Beklagte haben vorbracht, alß ob Philips Herpel seiner Schulden halben Hammanß s[eligen] Wittiben besuchen wöll<en>, indem er aber zu Vachbach erfahren, daß sie abgezog<en>, sey er daselbsten wiederumb vmbgewendet vnnd naher Hauß gegangen.

Obiger verurkunden solches mit 4 d., daß Philips seiner Schulden gesunnen [?].

[3] Sitzung vom 22.04.1618: Hans Langenbach und Philipp Herpel aus Dausenau gegen Johannetta Breitbacher, Witwe des Hammann Herpel aus Oberlahnstein bzw. deren Erben Hanß Elsaß und Johannes Niebern von Oberlahnstein wegen Erbstreit

Hanß Elsas vnnd Jo[ann]es Niebern erscheinen fur einem erbaren Gericht, klagen auf ihre vorige Sachen. Weil aber Cleger von Daußenaw ohngehorsamlich ausplieben, vnangesehen, daß es ihnen der Schulthes zu wißent gemacht, erkent der Scheff die Ohngehorsamen in dermaligen Ohncosten.

[4] Sitzung vom 03.02.1619: Hans Langenbach und Philipp Herpel aus Dausenau gegen Johannetta Breitbacher, Witwe des Hammann Herpel aus Oberlahnstein bzw. deren Erben Hanß Elsaß und Johannes Niebern von Oberlahnstein wegen Erbstreit

Hanß Elsaß vnnd Johanneß Niebern von Oberlanstein alß Beklagte wegen Hamman Herpelß seligen Wittiben pringen fur, demnach Cleger Johanneß Langenbach vnnd Philip Herpel den jungst verschienen Gerichtstag, so denominiret gewesen, den 25ten Feb[ruarii] a[nn]o 1618, ohngehorsamlichen außplieben vnd gleichwol der Gerichts Costen ergangen, alß wölle ein erbar Gerich Clegere ihres ohngehorsamlichen Außenpleibens halben in damaligen ergangenen Vncosten mit Recht condemniren, wöllen alß dann Beklagte fernerß der rechthengigen Sachen halben zu Recht stehen wie gebuhret.

Cläger begehren von einem erbarn Gericht verstendiget zu werden, ob Beklagte gehaltenen Gerichtstag ernennet vnnd bestimpt haben. Befindet sich, das solches geschehen.

Vrtheil. Demnach Cleger vf bestimpten Gerichtstag außplieben vnnd nit erschienen vnd aber solches Außenpleibens halben damalß keine Entschuldigung angezeiget, welches Cläger wol thun können, weil ihrer mehr alß einer, vnd ob schon einer aus ihnen erhebliche Vrsachen des Außpleibens gehapt, doch der andern einer hette erscheinen oder solches abkundigen sollen, dieweill aber solches nit geschehen, alß erkent der Scheff, daß Cleger damligen ergangenen Ohncosten Beklagten zu erstatten schuldig seyen.

[fol. 10v] Johann Voll von Daußenaw zeuget, er habe Johanneß Langenbachen ein Fuder Wein zue Lanstein mit einem Nachen nacher Daußenaw gefuhret, vnnd alß sie mit dem Nachen gegen Nilgeßen Muhln kommen, hab Johanneß Langenbach ein Kand voll Weins genommen vnd zu Hamman Herpeln inn die Muhln gangen. Folgents daruf noch einen Krug mit Wein geholet. Da Johanneß Langenbach beneben Christ Simon bald aus der Muhlen kommen, hab Zeuge gehört, daß Johanneß Langenbach zue Simon gesagt, Herpel Hammanß Fraw hette gewölt, sie sölten den Wein vnden im Hauße vf der Banck stehen laßen vnnd nit inn die Stuben tragen, dann er truncke damalß keinen Wein. Wiße weiter nichts hievon.

Jacob Knebel, itziger Hoffman vff Mauch, gibt Zeugnuß, Johanneß Langenbach von Daußenaw hab dem Schultheßen zue Frucht sein Gebuhr gegeben, daß er die Schulden, so Herpel Hamman daselbsten stehend gehapt, rechtmäßiger Weis in Verbott hab stellen laßen.

 Cleger haben mit 4 d. verurkundet, daß Beklagte gestanden, Hamman Herpel sej Clegern etwas Schulden schuldig gewesen.

Cläger pringen fur, demnach Herpel Hamman, wie inn Zeugensage vermeldet wird, mit seinem letzten Eheweib ein Testament aufgericht, daß das Letztlebende Ehegemahl des Verstorbenen Verlaßenschafft haben vnnd gebrauchen sölte vnd dargegen die alßdann noch vnbezahlte Schulden entrichten sölte, wie sie dann auch das Burgerrecht vnnd andere Schulten bezahlet, alß pitten Cläger, der Scheff wölle Beklagte dahin erkennen, daß sie vermög vfgerichten Testaments Clegern ihre noch hinder- vnd ausstendige Schulden bezahlen sölten vnd begehrten daruf, der rechtsschwebenden Sachen halben ein Endvrtheil.

Beklagte sagen, es sölten Clager noch bej Herpel Hammanß Leben ihme selber oder nach deßen Ableben bej seinem Eheweib ihre Schulden sölten gesunnen haben, weil aber solches nicht geschehen, sondern allererst vber 2 Jahr nach der Frawen Tod Forderung gethan, alß sejen Beklagten Clegern keiner Schulden gestendig, pitten ebenmäßig, der Scheffe wölte das Endvurtheil der schwebenden Sachen halben ergehen laßen.

[fol. 11r] Cläger zeigen an, daß das Gelt, so Herpel Hamman zue Frucht stehend gehapt, noch bej Lebzeiten Herpel Hammanß Weib durch den vorigen Schultheßen Döngeßen, Sarpruckischen Schultheßen, sej arrestirt vnnd in Verbott gestellt gewesen, vmb welche Schuld gedachtes Hammanß Weib mit Nilgeßen zue Fachbach am Gericht zu Frucht getaget haben.

Beklagte reiteriren ihre nechte Clage vnnd sagen, daß Herpel Hammanß Weib vff ihrem Todbett von andern erinnert worden, ob sie noch etwas schuldig, da sie ausgesagt, sie were niemands nicht schuldig, was sie aber an Schulden noch ausstehend habe, daß wurden ihre Erben nach ihrem Ableben auch finden. Pitten wie vor vmb Endvrtheil.

Demnach in anhengiger Rechtshandlung zwischen Johanneß Langenbachen vnd Philips Herpeln, Burgern zu Daussenaw, alß Clegern an einem, gegen vnd wider Hanß Elsaß vnnd Johannes Niebern, Burger zu Oberlanstein alß Beklagten am andern Theil, etliche Zeugensage abgehöret, also daß ein erbar Gericht Clag vnnd Antwort, wie auch der Zeugen Sage der Gebuhr dißmalß nit erörtern kann, zudem auch das Gericht dermalß nit völlig ersetzt, alß wird das Endvrtheil biß vf den nechtskunfftigen Gerichtstag differirt vnd vfgeschoben, soll alßdann ohn einigen weitern Ohncosten der Cleger vnnd Beklagten erfolgen vnnd mitgetheilet werden.

[5] Sitzung vom 03.10.1620: Hans Langenbach und Philipp Herpel aus Dausenau gegen Johannetta Breitbacher, Witwe des Hammann Herpel aus Oberlahnstein bzw. deren Erben Hanß Elsaß und Johannes Niebern von Oberlahnstein wegen Erbstreit

[fol. 11v] Vrtheil. Inn Sachen der Rechtfertigung zwischen Philips Herpeln vnnd Johanneß Langenbachen von Daußenaw, Clegern an einem, vnnd Johannat Breitbecherin von Oberlanstein seligen hinterlaßene Erben, etliche Schulden im Handel angezogen belagent, Beklagten am andern Theil. Nach Clag, Antwort vnd allem Vorpringen, Ermeßen vnnd Gestalt dieser Sachen, erkent der Scheff zu Recht, daß die geforderte Schulden den Clegern zustendig vnd die Beklagten ihnen Clegern dieselbige Schulden zu uberantworten, zuzustellen vnd zu bezahlen schuldig vnd zu verdammen sejen. Wie dann der Scheff die Beklagten auch allso verdampt mit Erstattung Gerichtscosten vnd Schaden derhalben erlitten. Welcher Mäßigung der Scheff hernachmalß zu thun hiemit vorbehalten haben will.


Letztes Update: 29. November 2022
Ralph Jackmuth