Auszüge aus dem Braubacher Gerichtsbuch 1609-1698 (HHStAW, Abt. 301, Nr. 40, unfoliiert)
Testamente 1636-1637
Beinhaltet Testamente von Personen, deren Kinder während der Pestepidemie 1635/1636 gestorben sind und somit keine Erben haben.
[1] 11. Februar 1636: Verfügung der Margaretha Breidenau, Witwe des Henrich Breidenau
Margaretha Breidenau (bg. 17.09.1643 Braubach), Witwe des Henrich Breidenau (bg. 30.07.1635 Braubach) sei nunmehr alt und abgelebt und könne die Haushaltung nicht mehr allein verrichten. Nach dem am 20. September 1626 mit ihrem Ehemann aufgesetzten gegenseitigen Testament (testamentum reciprocum) soll der überlebende Ehegatte seinen im Testament genannten Freunden 10 Gulden zum Abstand geben und das Übrige uneingeschränkt erben. Hierzu schenkt sie Margaretha, Ehefrau des Thonges Speyer zu Rhens, einen Weingarten bei der Kirche zu Rhens (oben grenzt Niklas B…, unten Thönges Koch) und zwei Felder zu Rhens auff dem Stiegell. Ferner übergibt sie zum Dank Philipp Ditz anstatt des Geldes zunächst einen Weingarten in Coppenstell (oben grenzt Stoffel Schiedt, unten Lorenz von Lahnstein, erst nach ihrem Tod solle er 10 Gulden bekommen. Würde er dies ablehnen, sollen Geld und Weingarten den Hausarmen in Braubach zukommen. Da sie den Haushalt nicht mehr allein führen könne, will sie Anna Elisabeth, Schwester ihres gestorbenen Ehemanns und Tochter des Tönges Beylstein zu Rhens, sowie ihren „nächsten Vetter und Blutfreund“ Kaspar, Sohn des Theis Friedgen, an Kindesstatt annehmen. Beide sollen nach ihrer Ehe bei ihr einziehen, sie mitversorgen und nach ihrem Tod ihre Erben sein.
[pag.] Zu wissen sey hiemit, daß auff heut zue entgemeltem Dato für Ambt alhier erschienen weylant Henrich Breydenauer see[lig], gewessenen Burgers alhier, nachgelaßene Wittib mit Nahmen Margretha vnd brachte inn Beysein hernach benanter Schöffen fur: Nachdem sie Gott in den Wittibenstandt gesitzet, auch nunmehr alt vndt erlebt, daß sie ihrer Haußhaltung nicht mehr abwarthe nach der Gebühr erbauen könte vnd dan hiebevor in anno 1626, den 10ten Septemb[ris] zwischen ihr vndt ihrem abgelebten Haußwürth seeligen per testamentum reciprocum versehen, daß welches vnter ihren beiden zuerst absterben wurdet, das Vberlebendte seinen darinnen benambsten Freundten zehen Gülten zum Abstandt geben vndt das Vbrige, es rühre gleich hero, wohero es wölle, ohne Eintragh des abgelebten Erben, dem Letzlebenthen erblich vndt eigenthumblich sein vndt verkleyben solte. Deme sie dann auch also nachzukommen vndt daß benambste Legatum ihres Mans seel[ig] Erben abzurichten willig vndt erbietig. Zu solchem Ende auch vnd damit sich dieselbe vmbso viell desto weniger zu beschweren hetten, wolte sie … des legirten Gelts Thonges Speyer Hausfrauen zue Renß, Margrethen, einen Weingarthen zue Renß, bey der Kirchen gelegen, oben zue Niclaß B…, vnden zue Thönges Koch termbt, ingleichem zwey Felter ebenmeßig zue Renß, auff dem Stiegell gelegen, gleich balt erblich vndt dieße [pag.] Stundte eingeraumet haben. Ingleichem wolte sie Philips Ditzen anstatt seines legirten Gelts, was ihme etwa darahn gebuhren möchte, gleichbalt erblich zustellen, einen Weingart in Coppenstell gelegen, termbt oben zue Stoffel Schiedt, vnden zu Lorentz von Lanstein. Vnd neben deme noch ferner zehen Gülten derogestalt, dafern gemelter Dietz solches zue Danck annehmen, würde sie den Weingart also balten ihme vbergeben. Die zehen Gulten aber er nach ihrem Ableben haben vndt endpfangen solte. Der es aber nicht zu Danck annehmen wolte, solte Geltt vndt Weingart der Haußarmen alhier heimfallen. Weilen sie dan die Haußhaltungh, wie gemeldet, nicht mehr fuhren könnte, sey sie gemeinet, ihres abgelebten Haußwürths see[lig] Schwester, Tönges Beylsteins zue Renß Tochter, mit Nahmen Anna Elisabeth, ingleichem ihren nechsten Vettern vndt Bluedtfreundt Theyß Frietges Sohn Casparn auß sonderbahren Vhrsachen vnd zue ihme tragender Liebe vndt Zueneygung zu ihren Erben vndt ahn Kindtstaht annehmen, gestalt sie dan solche auch hiemit haben derogestalt, daß sie beydte alß Verlobtehe, nachdem sie ihren Kirchgang würdten celebriret haben, sich bey sie in ihre Behaußung begeben, ihr fleysig vorstehen vnd sie versorgen helffen vnd dan, wan Gott vber sie gebiedthen vnd dieße Welt segnen würthe, gemelte beyde, dafern sie sich gegen sie wohl halten würden, alles dasjenige, was sie nach Abzugh vorbemelter Legaten verlaßen würde, erblich haben vndt [pag.] behalten sollen. Dießes seye ihr endtlicher Will vnd Meynung, denen sie gebetten haben wolte, zue notiren vndt Ambts wegen zue bekräfftigen, volgents dem Gerichts Buch einzuverleyben, den Interessirenden Abschrifft darin zuzustellen vndt dieselbe Ambts vnd Gerichts wegen darbey zu hanthaben. Gestalt sie dann sel<bst> in vnser aller Gegenwarth mit Hant vndt M<und> nicht allein zugesagt, sondern auch den beyden Casparn vndt Anna Elisabethen dieße Gifft gethan, die es dann auch von ihr also angen<ommen> vndt ihrer Baaßen hertzlich darfür gedancket mit Versprechen, daß sie dem allem ihres th<…> also nachzukommen vndt ihre Baaß gleich als ihre leibliche Mutter annehmen, darführ erkennen, veneriren, ehren, gehorchen vndt alle die Trewe, die Kinder gegen ihre leiblichen Eltern zu thun schültig, leisten wolten. Hierbey seint neben mir, dem Ambtman, gewessen: Steffan Ferber, Henrich Graß, Johannes Rieß, Peter Harttung, Tonges Kastenholtz, Hanß Geörg Fritgen, Petter Langschiedt, sambtliche Gerichtsschoeffen, die solche Gifft alle sambt gegenwerdig angehöret vndt dieselbe mit vnserer Vnderschrifft auch bekrefftiget.
Geschehen zue Braubach, den 11ten Februarij anno 1636.
Daniel Schmalkalder, Ambtman daselbsten
Steffan Ferber
Henrich Graß
Johannes Rieß
Petter Harttung
Antonius Kastenholtz
Hanß Georg Fritgen
Petter Langschiedt
[2] 20. Februar 1636: Testament des Peter Hartung (bg. 23.01.1648 Braubach) und seiner Ehefrau Anna Elisabeth (bg. 05.04.1659 Braubach), Bürger zu Braubach
Haben keine lebenden Kinder mehr1, setzen sich gegenseitig als Erben ein und verfügen, dass nach ihrem Tod jedes Jahr am Sonntag nach Cathedra Petri (22. Februar) 20 Gulden unter die Hausarmen zu Braubach verteilt werden. Vom Rest der Hinterlassenschaft soll die eine Hälfte den Hartungschen Erben, die andere dem Bernhammerschen Stamm zufallen.
[pag.] In Gottes Nahmen, Amen!
Nachdeme ich, Petter Hartung, vnd mit mir ich, Anna Elisabetha, Eheleüthe vndt burgerliche Inwonnere zu Braubach, sich vielmahlß hertzlich zu Gemüht geführet, wie daß alle Menschen sterblich vnndt dem zeitlichen Todt vnderworffen, auch nichts gewissers als der Todt, vngewissers aber nichts alß die Stundt desselbigen, sonderlich bey itzigen hochbedrübten Kriegs- vndt Sterbensleüfften, vnndt dan in Bedrachttungh der einander bißhero erwießenen ehelichen Lieb vndt Treue vnndt deren kunfftigen Volnstreckungh, auch daß wir von vnser beeder Leib keine Kinder mehr im Leben, wenigers dero dem Ansehen nach furtters zu gewartten haben, hierumb vnndt zue Vermeidung alles Streits vnd Zweiffelß, so haben wir beede Eheleüth obgedacht mit gutter, zeitlicher Bedrachtung, gesundten Leibs, gueter Sinnen vnndt Vernunfft, freyes Willenß, vngezwungen vndt vngedrungen, mit keinen Listen oder Gefehrten hinderführt, einander vnser von Gott bescherten liegende Güter vnd farendte Haab vndt Nahrungh, klein vndt großes, all, nichts außgeschieden, außgenommen, noch vorbehalten, so wir itzo haben oder noch ins künfftig vberkommen möchten, nachvolgende vnsere testamentliche Disposition vnndt reciprocirten letzten Willens Verortnungh vffrichten wollen, thun auch dasselbe nachmahlß hirmit vndt in crafft dieses also solches Inhalt, so geist[licher], so weltliche Rechtten, sonderlich aber dießes Landt vblichen Gebrauch nach am kräfftigsten immer möglich thun solten, können oder mögen, also vndt [pag.] dergestalt, dafern Gott, der Almächtige vber <…> gebiten vnndt nach seinem götlichen Willen von dießem mühesäligen Jammerthall abfordern wirdt, so wöllen alß dan wir anfangs <…> Seelen in die Hände der heyligen götlichen Dr<ei>faltigkeit, so sie erschaffen, er läßet vndt <…> vnser zeitlich abgestorbene Leychnamb aber <…> ihrem Ruhebett der Erden befohlen haben. Vber das vndt zu fortterst ist dießes mein Pe<ter> Hartungs Testament entlicher, letzter Wi<llens>meinung vffn Fall nach Gottes Willen ich <…> meiner lieben Hausfrau Anna Elisabetha vber kurtz oder langh zeitlichen Todts verfah<ren> würde, das sie alß dan alles Verlassenthumb, es sey liegent, fahrendt, ersucht vndt vners<ucht>, in all nichts außgenommen, mein ietziger <…> wahrer vndt vngezweiffelter Erbin sein vn<dt> pleyben soll, gestalt darmit haben zu schalten vnd zu walten, gleich ihrem eygenthumlichen Guth, vngehindert meiner Erben. Noch … dargegen vndt hinwiederumb ist mein Annen Elisabethen Testament endtlicher, letzter W<ille> vndt Meynungh, vffn Fall gleichfalß nach dem Willen Gottes des Almächtigen ich vber kurtz oder langh vor eüch obgemeltem meinem lie<ben> Haußwürth Peter Hartung zeitliches Todts <…> würde, das alßdan er auch mein allein äintziger wahrer Erb in aller vorhandener Verlaßenschafft, sie seye liegendt, fahren<dt>, ersucht vndt vnersucht, in all nichts außgenom<men>, sein vnd bleyben soll, gestalt darmit ebener<ge>stalt alß also seinem Eygenthumb <…> zuuerfahren vndt solches alles vngehindert meiner Erben, noch männiglichs von meinet- vndt ihretwegen. [pag.] Würde dan daß Letztlebent nach dem Willen Gottes entlich auch Todes verfahren, so verodtnen vndt legiren wir sambt vndt sonders fuhr die Haußarme alhier zue Braubach zwantzig Gülden in den Gottes Casten vndt wollen, daß vor allen Dingen solche außder gantzen Verlaßenschafft gezogen, den Armen zu Guttem angelegt vndt iedes Jahrs vff Sontag nach Cathedra Petrj vnder die Haußarme dießes Ortts außgetheilet werden soll. Waß alß dan vndt nach Abzugh ietzgemelten Legatj sich noch an ligender, auch fahrender Haab vnd Nahrung, auch Schulten vndt Gegenschulten nachmalig befinden würde, solches soll alß dan rückfellig sein, das davon den Harttungischen Erben das halbe Theill, daß andere halbe Theill den Bernhamerischen Stamb vnndt Erben erb- vndt eygenthümblich wieder heimfallendt vnd verpleyben soll vnd dadurch also vff beyden Seiten aller Streidt vnd Mißverstandt vnder daß Praetext auch, 2da selbe von einem oder anderm Theil ersucht vndt erregt werden möchte, hiemit vffgehoben vnd gefallen sein sollen.
Welches alles vorgeschribenermaßen vnser beyder anfangs gemelter Eheleüth Testament vnd reciprocirter, entlicher Will, auch denselben vffn Fall gesetztermaßen allerdings gelebt vnd volnzogen haben wöllen, vndt ob dieselbige auch wieder Zuuersicht auß Gebrechen einiger Zierligkeit der gestrengen Rechten alß mangelhafft angefochten werden möchten, doch alß dan alß ein Codicill vnd donatio mortis causa3 oder ein jeder ander letzter Will statthabe vndt vollzogen werde.
Zue Vrkundt deßen haben wir beede testirende [pag.] Eheleüthe in Beysein der ernhafften vnd achtbarn Dauiedt Stegen, Schulteißen, Meister Steffen Ferber, Donges Castenholtzs vnd Petter Langschiedtt, aller dreyen Gerichtsscheffen, ingleichem Meister Stoffell Hömmerichs, Henrich Bernhammers vnd Siemon Dienethaills, sambtlicher Mitbürgern alhier, als hier<zu> erbettener Gezeügen,, dießen vnsern letzten Willen durch vnser muntliches Ansprechen nachmahls wiederholet vnd vfs Papir bringen laßen, dab<ey> auch vnsern gebietenden Herrn Daniel Schmalk<alder> mit Fleiß erbetten, neben der Zeügen Vnderschrifft, solches von Ampts vnd Oberkeit wegen zu bekräfftigen vndt es vollents dem Gerichtsbuch alhier einverleyben zu laßen.
Geschehen zu Braubach, den 20ten Februarij anno 1636.
Daniel Schmalkalder, Amptman zu Braubach bezeuget dißes; l[ocus] sig[illi]
Davidt Stegen, Schultheiß zu Braubach [subscripsit]
Steffenn Ferber [subscripsit]
Antonius Kastenholtz [subscripsit]
Petter Langenschiedt [subscripsit]
Henrich Bernhammer [subscripsit]
Christoffel Hümrich
Seymen Diennendal
[3] 12. Januar 1636: Testament des Hans Volck, Bürger und Gerichtsverwandter zu Braubach
Hans Volck, Bürger und Gerichtsverwandter zu Braubach (bg. 14.02.1636 Braubach), hat keine lebenden Kinder mehr4 und bestimmt zu Erben seine beiden Enkel Henrich und Margaretha, Kinder seiner verstorbenen Tochter Anna Elisabeth, Ehefrau des Thomas Lotz zu Ober…, die zur Zeit noch unter der Vormundschaft seiner Schwäger Peter Hartung und Hans Georg Friedgen stehen. Die Vormünder sollen sich um die Erziehung der Enkel kümmern, besonders Henrich aus der Obhut seines Vaters Thomas Lotz, der dort „in keiner Disziplin gehalten“ werde, nehmen und in Braubach zur Schule schicken. Auch sollen sie darauf sehen, dass seinem Eidam Thomas Lotz nichts von dem Erbe zukomme, da dieser sich nach dem Tod der Tochter Anna Elisabeth völlig von ihm abgewendet habe.
[pag.] In dem Nahmen der heyligen, vntheilbaren Dreyfaltigkeit, Amen!
Ich Hanß Volck, Bürger vnd Gerichtsverwanther alhier zu Braubach, bekenne vnd thue kundt meniglich hiermit, daß ich mit sonderm fleißigen Nachdencken zu Gemüth vnd Hertzen geführt, waß Jammer, Vnglück vndt vnuersehenen Zufellen vnser gantz schwach vnd blöde menschliche Natur in dießem Leben vnderworffen, wellichermaßen auch der Tag vnsers Lebenn wie der Schatten fur vber gehet vnd wir auß Staub vnd Aschen herkommen, auch was den Leib anlangt, wiederumb zu Staub vnd Aschen werden mussen vndt also in diessem Jammerthaill entlichen nichts gewissers dan den zeitlichen Thot zu gewarden haben, desselbigen Stundt aber allein Gott dem Almechtigen vorbehalten. Damit nun die vngewisse Stundt meines Abschiedts mich in dissen gefahrlichen Leüfften nicht vnuersehenß, ehe vnd zuuohr ich, wie ich es nach thötlichem Abgangck meiner zeitlichen von Got verliehenen Gütter vnd Nahrung halben, so ich itzo hab oder noch künfftig vberkommen möchte, gehalten werden solte, Ordtnung gethan habe, vbereyle, so habe ich aldiewheill ich nach /: Gott dem Hern sey Lob :/ gesundtes Leibß, guter Sinnen vnndt Vernunfft bin, mit wolbedachtem Muht, vorgenten [vorgehenden] zeitlichen Raht, fleisigen Vorbedrachttung, Rechtten, Wissen, vngezwungen, vngedrungen, auch mit keinen Gefehrten, Listen oder Bedrugh von iemandts darzu beredt, noch hinderführt, sondern auß [pag.] eigener Bewegnuß, freyen, vnbeschwerd<…> Willen aufgericht, geordntet vndt gemach<t>, ordtne vndt mache auch solches mein Testament vnd lesten Willen in der allerbesten vnd bestentigsten Form, Weiß, Maß vnd gestalt ich solches nach Außweißung geistlicher vndt weltlicher Rechtten, auch aller vndt yederGerichtten, sonderlich aber diesser Landten vblichen Brauch nach thun soll, kann oder mage, wie vnderschiedtlich hernach folgtt. Erstlich will ich meine Seell, so balt sie vo<m> sterblichen Leib abgeschieden seind wirdt, in <die> Hendt der hochgelobten heiligen Dreyfaltig<keit>, den hinderlassenen Cörper aber seinem Ruhebeth der Erden befohlen haben. Vorß ander: In Bedrachttung ich keine Kinder ihm Leben oder deren mehr zu gewartten habe, dan allein zwey liebe Eingkelen von meiner vor Jahren auch abgelebten Tochter Anna Elisabethen Tohmaß Lotzen zu Ober<…> gewesenen Eheweib, nahmens Henrich vnd Margretha, alß ernennen ich solche zu meinen allein wahren vnd vngezweiffelten Erben dergestalt, daß sie nach meinem Ableben solcher meiner Verlaßenschafft, <…> liegent, fahrendt, beweglich vnd vnbeweglich, auch Zinß vnd Schulten, allerdings nichts außgenommen, allein erblich fähig sein, auch eygenthumblich haben vndt behalten sollen [pag.] mitt gleichwoll dissem außgetrücktem Reseruat vndt Beding, nachdem gedachte meine beide Eingkelen vndt instituirte Erben nach minorennis vnndt vf solchen Fall diße ihnen vertestirte Verlassenschafft biß noch selbsten nicht zu regieren oder zuuerwalten vermögen, daß disses wegen gleichsam vnder der Curatet der erngedacht vnd ersahmen P… [Peter] Harttung vnd Hanß Geörg Fritgen, beider Gerichttverwanthe, alß meine lieben Schwägern vnd Verwanten, sein sollen, gestalten sie dan hierunder nicht allein vormahlß freündtlich ersucht, sondern auch nachmahlß vndt in crafft dießes ansprechen vndt ersuchen thu, daß sie vff solchen Fall disse vermachte Nahrungh meiner beiden Engkelen vnd Erben ihrem Verstandt vndt Ver… nach, doch gegen gebürliche Berechnungh zum Besten vndt Nützlichsten verwaltten sollen vnd wollen, besonders aber mein Engkelen Margreta nach ein pahr Jahr zu ehelichen Leüthen …, gestalt bey solchen ferner der Gebühr erzogen werdten möge, Henrich, den Jungen aber, alß welcher sein Vatter Thomas Lötzs noch bey sich helt vnd in keiner Disciplin gehalten wirdt, den sollen sie von ihm abnehmen vnd diß Orts fleisigh zur Schul halten, dahin auch ferner alles Fleiß sehen, damit meinem Eydam Tohmaß Lötzen von dißer meiner Verlassentschafft gantz nichts zu genüßlichen, wenigers erblichen Handten komme vnd solches wegen seines gegen mir vnd meiner Hausfraw seeligen vngeschickten Verhaltens, in dem er nach thötlichem Hintritt meiner Dochtter Anna Elisabethen, alß seiner Haußfrauen, in itzigem seinem Ehestandt mich vnd die Meinige gäntzlich verlaßen, sich vnser enthalten, gantzlich von vnß abgesondtert vndt mich hirzu nicht wenig bewogen. Welches alles dan mein endtlicher letzter Will vnd Testament ist vndt ob auß Mangell einiger Zihrlichkeit oder Gebrechen, Vmbstenden oder Form der strengen Rechtten oder [pag.] von einer andern Vrsach, die itzo erschienen oder <…> künfftige Zeit zufallen würdte, daß nicht inn <…> Testament genandt oder geacht werden möchte, so soll doch nichts deroweniger disse meine Ordtnungh, Satzung vnd Geschäffte, alß ein Coticill oder alß man zu Latein nennet „donatio mortis causa“ vndt eines jeglichen letzten Willens oder <…> Lantrechtt, Gewonheit vnd Herkommen am all<er>besten Macht vnd vnerbrochentlich gehalten wer<de>, allerdings ohne Gefert vnd Argelist.
Hiebey sindt gewessen die erngeacht vnd ersahme Dauiedt Stegh, Schulteß alhier zu Braubach, Pett<er> Harttung, Antonj Castenholtz, Hanß Görg Fritg<en> vndt Petter Langschiedt vß dem Gerichtten, so dan Theyß Fritgen vndt Henrich Becker, Burger daselb<sten>, vor denen ich ich Hanß Volckh obgenandt solche meine Ordtnungh, Testament vnd letzten Willen gethan <vnd> gemacht habe. Vnd habe dessen zu Vhrkundt <vnd> Erkentniß ehegenante Herrn Schultheiß vndt Scheffen gebetten, diß nicht allein ihrem Gerichtsprotoc<oll> vmb Gebühr inseriren, sondern neben denen <…> auß der Burgerschafft alß Gezeügen diß zu <unter>schreyben. Vndt die obgenantte Dauiedt Steg, Schulteiß, Petter Harttungh, Antonj Kastenholtz, Hanß Görg Fritge, Petter Langschiedt, Theyß Fritgen vnd Henrich Becker, Bürgere vnd respe<ctive> des Gerichts alhier erkennen vnß offentlich mit diessem Brieff, daß der ehrgenantte Hanß Vock solche seine Orttnungh, Testament vnd letzten Willen vor vnß, alß vorgeschrieben steht, gethan vnd erkant hatt vndt haben deß zu wahrer Vhrk<und> [pag.] vndt Erkantnueß vndt … … fleysigen Bitt willen dießes nicht allein dem Gerichtsprodocoll einverleibt, sondern auch eigener Handten vnderschrieben.
Actum Braubach in sein, testatoris, Behaußungh, der kleinen Stuben daselbst, vff Dinstagh, den 12ten Januarij vormittags vmb ongefehr neun Schlegh an[n]o 1636.
Vnd nachfolgend also vnderschreyben
Dauiedt Stegen, Schulteiß
Petter Harttungh
Antonius Kastenholtzs
Hanß Geörg Fritgen
Petter Langschiedt
Theiß Fritgen
Henrich Becker
[4] 27. Juni 1636 (Montag nach Johannis Baptistae): Testament der Eheleute Hans und Anna Elisabeth Lehmann zu Braubach
Die Eheleute Hans Lehmann (bg. 20.03.1657 Braubach, über 80 Jahre alt) und Anna Elisabeth Lehmann (bg. 07.03.1645 Braubach) zu Braubach haben keine lebenden Kinder mehr und verfügen, dass von ihrem Vermögen 10 Gulden hiesiger Währung an den „nächsten Blutsfreund“ ausbezahlt werden und der Rest der Hinterlassenschaft ihr Schwager und Bruder Johannes H…er, Bürger und Rat zu Braubach, bekommen soll.
[pag.] Zue wissen sey hiermit, daß vf vndengemelten Dato vor sitzendem Gericht alhir zu Braubach erschienen, der ersahme Hanß Lehman vnd mit ihm Anna Elisabeth, Eheleüdte vnd burgerliche Inwohnere alhier, vnd zeigten vnß muntlich ahn vndt legten schrifftlich vor, daß sie vielmahlß zu Gemüth gefürth, wie das alle Menschen sterblich vnd dem zeitlichen Thott vnderworffen, auch nichts gewißers, alß der Thott, vngewissers aber nichts alß die Stundt desselbigen, sonderlich bey itzigen hochbedrübten Kriegs- vnd Sterbensleüfften, vnd dan in Bedrachttung der einander bißhero erwießenen ehelichen Lieb vndt Treü vnd deren kunfftigen Volstreckung [pag.], auch daß wir von vnser beyder Leib keine Kinder mehr im Leben, weniger dero dem Ansehen nach furtters zu gewarten haben. Hierumb vnd zu Vermeidungh alles Streyts vndt Zweyffels, so hetten sie beyde Eheleüdt obgedachtt mit gutter zeitlicher Bedrachttung, gesundten Leibß, gutter Sinnen vnd Vernunfft, freyes Willenß, vngezwungen vnd vngedrungen, mit keinen Listen oder Gefehrten hinderführt, einander ihrer von Gott beschertten liegente Gütter vnd fahrente Haab vnd Nahrung, klein vnd großes, in all nichts außgenommen, noch vorbehalten, die sie itzo hetten oder ins kunfftig vberkommen mochtten, nachfolgens ihre testamentliche Disposition vnd reciprocirten letzten Willen <vnd> Verorthnung thun wollten, thuen auch dasselbe nachmahlß hiemit vndt in chrafft disses also solches Inhalts, so geist[licher], so weltlicher Rechtten, sonderlich aber dießes Landt vblichen Gebrauch nach am kräfftigsten immer möglich, thun solten, können oder mogen, also vnd dergestalt, dafern Gott der Almechttige vber sie gebyeden vnd nach seinem gotlichen Willen von dissem müheselichen Jammerthall abforttern würdt, so wöllen alß dan wir anfangs vnsere Seelen in die Handt der heylichen göttlichen Dreyfaltigkeit, vnsere zeitliche, abgestorbene Leichnahm aber ihrem Ruhbeht der Erden beuohlen haben.
[pag.] Zweydens ist ihr testamentlicher letztzer Will vndt Meynungh, daß nach Ableben vndt Thotsverfahrungh ihrer beyden, Hanß Lehmanß vndt Anna Elisabedten Eheleüdt Eheleuden, sein, obernenten Hanß Lehmanß nechsten Bludtfreundtschafft zehen Gülten hiesiger Wehrungh sollen gegeben werden, waß alßdan nach Abzugh itztsgemelten Legatj sich noch an liegendem Guehd, auch fahrenter Haab vndt Nahrungh, auch Schulten vndt Gegenschulten, Zinß, Beedt, beweglich vndt vnbeweglich, allerdings nichts außgenommen, wollen sie ihrem Schwager vndt Bruder Johannes H…ern, Burger vnd des Rahts alhier, vnd seinen Leibßerben hirmit verorttnet vndt vermacht haben, daß sie dan auch ohn mennigliche Einrehdt, Indracht oder einzigen Anspruch chrafft dißer vnser Verortnung allein erblich fähig sein, auch eygenthümlich haben vndt behalten sollen.
Welches alles dan vnß endtlicher letzter will vndt Testament ist, vnd ob auß Mangell einger Zierlichkeit oder Gebrechen, Vmbstenden oder Form der gestrengen Rechtten oder einer anderen Vhrsach, die itzo erschienen, oder in künfftige Zeit zufallen würdte, das nicht im Testament genandt oder geachttet werden möchte, so soll doch nichts destoweniger dieße vnsere Orttnung, Satzungh vnd Geschäffte alß ein Coticill oder alß man zu Latein nennet „donatio mortis causa“ vnd eines jeglichen letzten Willenß oder Lantrecht, Gewonheit vnd Herkommen am allerbesten Macht haben soll, kan oder magh, auffgenommen, verstandten vnd vnuerbrechentlich gehalten werdten, allerdings ohne Gefährte vnd Argelist.
Vndt zu mehrer Vhrkundt haben offtermelt Eheleüdt vorgedacht vnß Schulteiß vndt Schöeffen ihren vorgesetzt beschriebenen letzten Willen dissem vnserm [pag.] Gerichtsprodocoll zu insinuiren gebetten vnd ihnen dessen Abschrifft mitzutheyllen, welches wir Schulteiß vndt Schöeffen vmb Bidt vnd die Gebühr vnß vndt vnsern Nachkommenten ohne Nachtheill gethan vnd geben montags nach Johannes Pabtistae anno 1636.
[5] 5. Juli 1636: Testament der Katharina, Witwe des Hans Diedorf zu Braubach
Katharina, Witwe des Hans Diedorf zu Braubach, schenkt Georg Mundrian, Bürger und Maurer zu Braubach (bg. 02.02.1651 Braubach), für seine Hilfsbereitschaft einen Garten in der Huben.
[pag.] Georg Mundrian betreffent.
Wier Entsbenendte thun kundt vnndt offentlich bekennen, daß vff heüt zu entgemeltem Dato die erntugentsahme Fraue Chatryna, weylant Hanß Diedorfs nachgelassene Wittib, vnß zu ihr in ihre Behaußung fordtern laßen, da sie dan Alters halben, zwar es noch morgens vor sieben Vhren wahr, im Behdt liegente, jedoch guttes Verstandts ohne Mangel einiger Außredt oder sonsten Leibsgebrechen, vnß anzeigent, wie daß Geörg Mundrian, Burger vnd Meürer alhier zu Braubach, ihr jederzeit, auch bey ihrer itzigen Vnuermöglichkeit täglich besuchte, vnd wo sie sonsten etwas zuuerrichtten zu allem gutten Vorschub sich willig erzeichte vnd noch vor allen ihren Freündthen mit Dinsten gebrauchen lyeße.
So wolle sie hinwieder danckbahr sein vnd auß freyem, eigenem Willen besagtem Geörgen verehren vnd schencken ihren Gartten in derHuben, termbt oben Peter Brüell, so er von Baruch, Juden von Coblentz in Verlehn hat, vndten Johannes [pag.] Artzbecher, denen er nach ihrem Ableben erb- vnd eigenthumlich zu sich ziehen, einraumen vnd darmit zu walten vnd schalten, wie mit seinen andern eigenen Güttern. Welches sie dann vnwiederrüfflich, steht vnd vest gehalten haben wolle vnd vnß Anwessendte gebetten, dißes Legatumh fleysig zu nodiren vnd hernechst obemelten Geörgen handtbiedliche Befortterung erzeigen, damit dieße Gab von menneglich nicht vmb zu thun sein soll.
Daß diessem allem, wie vorsteht, wier angehort, ihre gründtliche Wolmeynu[n]ge genugsam verstandten, mit Versprechen, dissen ihren Willen mit Vnderschreibung vnserer vnderschriebenen Nahmen zu becräfftigen, so wir dan vff beschehene Pitt vnß ohne Verdacht vnd Schaden gethan, darmit bekennen.
So geschehen, den 5ten Julij anno 1636.
[6] 4. Januar 1637: Testament der Katharina, Witwe des Hans Diedorf zu Braubach
Katharina, Witwe des Hans Diedorf zu Braubach, schenkt ihrem Stiefsohn Christoph Ludwig Lotz für seine Hilfbereitschaft 100 Gulden und Georg Mundrian (bg. 02.02.1651 Braubach) 50 Gulden aus dem gleichen Grund. Agnes, Ehefrau des Christoph Ludwig Lotz, soll für ihre Hilfsbereitschaft ihren silbernen Kettengürtel haben.
[pag.] Christoff Ludwigh Lötzs vndt Georg Mundryan betreffent.
Wier Endtsvnderschriebene thun kundt vndt offentlich bekennen, daß vf heüdt zu entgemeltem Dato die erntugentsahme Fraue Chadrina, weylant Hanß Diedorfs nachgelassene Wittib alhier zu Braubach, vnß sambt vnd sonders vmb 9 Vhr Vormittag zu ihr in ihre Behaußungh bitlich lauffen vnd erforttern laßen, da sie dem zugestandenen Vnuermöglichkeit vnd Alters halben [pag.] zwahr im Beht liegente, jedoch gutter verstendiger vnd gebreüchliger Vernunfft vnd Verstants, wie solches auß ihrem Reden vnd Wordten vndt … glaublich zu hören vnd abzunehmen wahr, vnß müntlich anzeigte vnd zuuerstehen gab, waßmaßen sie in Betrachttung vor vnd biß anitzo in ihrem nuhmer erlebten Alter vndt Vnuermüglichkeit vielfaldigen erzeigte Gudtheidt ihr Stiefsohn Christoff Ludtwigh Lötzs vnd dessen Hausfraw Angnieß, wie in gleichem Geörg Mundryan jederzeit <…> vnd fortter biß Endt ihres Lebens erzeigen wolten, vnd ob sie woll vor dissem gemeltem Christoff Lutwigen Lötzen vnd Geörgen in ihrem letzten Willensverortnung, wie auch nachmalß nach Außweiß vnderschriebenen Zeügen etwaß legirt, so wolte sie jedoch nachmalß, daß nach ihrem Ableben Christoff Ludtwigh einhundtert Gülten vndt Geörg Mundrian funfzigh Gülten, jeden Gülten zu zwey Kopstücken, von obgemelten Wittib Chadrina ihrem Antheill Wonhaußes sollen gegeben vndt gehantreicht werden.
Zweydens wolte sie Wittib auch Christof Ludtwigs Hausfraue Angnießen verehret vnd legiret haben ihren silbern Kettengürtell vnd solte durch dießes dem vorigen Legatum im geringsten nicht benommen, noch in ichtwaß hinderlich sein, sondern ein jedes in seinen vorbeschriebenen Krafften sein vnd bleiben.
Welches alles daß Vorige vndt dießes (… solches geortnedt) also ihr entlicher letzter Will vndt Testament ist, vnd ob auß Mangell einiger Zierlichkeit oder Gebrechen, Vmbstendt, … [pag.] oder Form der strengen Rechten oder einer andern Vrsach, die itzo erschienen oder in künfftige Zeit zufallen würde, daß nicht im Testament genandt oder geachttet werden möchte, so soll doch nichts destoweniger diße ihre Orttnung vnd Geschäffte alß ein Cotocill oder alß man zu Latein nennet „donatio mortis causa“ vnd eines jeden letzten Willens oder Lantrechts, Gewonheit vnd Herkommen am allerbesten Macht haben soll vndt magh, aufgenommen, verstandten vnd vnuerbrüchlich gehalten werden, allerdings ohne Gefahr vnd Argelist.
Hirbey sint geweßen die erngeacht vnd ersahme Dauidt Stegh, Schulteiß, M[eister] Steffen Ferber, Petter Harttung, Antonj Kastenholtz, Johannes Rieß, Hanß Georg Fritgen, Petter Langschiedt, sambtliche des Gerichts alhier, vor denen sie offtermelte Catrein solche ihre Orttnungh, Testament vndt dissen ihren letzten Willen gethain vnd gemacht vnd hat dessen zu Vhrkundt vnd Erkentnuß eegenante Hern Schulteiß vnd Schöeffen gebetten, diß nicht allein ihrem Gerichtsprodocoll vmb Gebühr inseriren, sondern alß Gezeügen diß zu vnderschreiben. Vnd wir obgenante Dauiedt Stegh, Sch[u]l[tei]s, M[eister] Steffan Ferber, Petter Harttungh, Antonj Kastenholtz, Johannes Rieß, Hanß Georg Fritgen, Petter Langschiedt, respectiue Gerichtsschoeffen alhier, bekennen vnß offentlich mit dissem Brief, das die eegenante Chatreyn solche ihre Ortnung, Testament vndt letzten Willen vor vnß alß vorgeschrieben steht, getahn vnd erkent hat, vnd haben diß zu wahrem Vhrkundt vnd Erkantnuß vnd vmb die Gebühr vnd ihrer fleisigen Bitt willen diß nicht allein [pag.] dem Gerichtsprodocoll einverleibt, sondern auch aigener Hantten vnderschrieben.
Actum Braubach in Testadorin Behaußung ihrer Stuben daselbst vf Mitwoch, den 4ten Januarij vormittags vmb neun Schlag an[n]o 1637.
Dauidt Stegen, Schultheiß [subscripsit]
Steffan Ferber, Balbirer
Petter Harttungh
Antonius Kastenholtz
Johannes Rieß
Hanß Geörg Fritgen
Petter Langschiedt
Anmerkungen:
1 1) Georg Kaspar Harting bg. 24.08.1635 Braubach; 2) Johann Wilhelm Harting bg. 24.08.1635 Braubach; 3) Anna Maria Harting bg. 14.09.1635 Braubach; 4) Johann Peter Harting bg. 02.10.1635 Braubach (wohl alle an der Pest gestorben)
2 Kodizille: Testamentszusatz
3 donatio mortis causa: Schenkung im Todesfall (röm. Recht)
4 Die Ehefrau Maria bg. 09.12.1633 Braubach
Letztes Update: 28. Dezember 2020
Ralph Jackmuth