Name „Jackmuth“ in den Amtsprotokollen des Kirchspiels Nievern
Hessisches Hauptstaatsarchiv Wiesbaden (HHStAW): arabische Ziffern
Landeshauptarchiv Koblenz (LHAK): römische Ziffern (Recherche noch nicht abgeschlossen)
Nr. | Datum | Quelle | Betreff |
1 | 13.10.1716 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. II fol. 5r |
Jacob Dillman vom Hühnerberger Hof schlägt den Jaquemouth als Bürgen vor [nur Namensnennung] |
2 | 12.03.1726 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. III fol. 4v |
Am 28. Januar 1726 wird Johan Jaquemod neben anderen zur Wahl der Gerichtsschöffen vorgeschlagen, aber nicht gewählt. [nur Namensnennung] |
3 | 04.09.1743 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. IV fol. 8r |
Elisabetha Jaquemouths: 2 Goldgulden Strafe wegen unehelichem Kind |
I) | 02.12.1752 | LHAK Best. 48 Nr. 2210 Fasz. III |
Konrad Thönnes wegen Anteil am Erbe der verst. Katharina Jackmuth (+ Nov. 1752). Ein Inventarium der Hinterlassenschaft soll erstellt und die Mobilien in Verwahrung genommen werden. |
II) | Feb./März 1753 | LHAK Best. 48 Nr. 2210 Fasz. III |
Leonhard Jackmuth gegen seine Geschwister wegen Erbteil. Die einzelnen Eingaben (Nr. 1 bis 4) fehlen bzw. wurden bisher nicht aufgefunden. |
III) | 29.05.1753 | LHAK Best. 48 Nr. 2210 Fasz. III |
Maria Sanders von Nieder Elbert contra Johannem Jacqmuth von Nieveren wegen unehelichem Kind (Supplik und Protokolleintrag) |
IV) | 1754 | LHAK Best. 48 Nr. 2210 Fasz. III |
Johannes Heyer von Nievern gegen die Erben des Johannes (I) Jackmuth. Die Eingaben und Anlagen fehlen bzw. wurden bisher nicht aufgefunden. Protokolliert wird nur die Chronologie des Einreichens der Eingaben mit den Anlagen. Der Gegenstand der Klage wird nicht berührt. |
4a | 15.11.1766 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. Vb fol. 43r/v |
Rückständige Pacht des Joannes Jaqmuth an den Kanoniker Stammel von Münstermaifeld |
4b | 22.12.1766 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. Vb fol. 50v/51r |
Rückständige Pacht des Joannes Jaqmuth an den Kanoniker Stammel von Münstermaifeld |
5 | 17.05.1768 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,2 pag. 283/284 |
Betrifft die von Leonard Jackmot von Nievern aufgestellte Bürgermeistereirechnung von 1765 und die Beitreibung der Rezeßgelder von über 73 Reichstaler |
6a 6b 6c 6d |
14.09.1768 11.01.1772 21.02.1772 07.05.1772 |
HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,2 pag. 80/81 Nr. f 4,3 (n. paginiert!) |
Schöffe [Leonhard] Jacmuth als Vormund des Peter Trum [* 17.11.1743] und des unehelichen Gerard Wilhelm [* 03.09.1740]: betrifft die Erbschaft ihrer verst. Mutter Elisabetha Jacmuth, verehelicht gewesene Trummin [+ 01.12.1748] u. deren ebenfalls verst. Schwester [Anna Eva, + 07.03.1768]. Genaue Aufteilung s. Text |
7 | 15.09.1768 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,2 pag. 82-84 |
Bezieht sich auf zwei bisher noch nicht entdeckte Schuldverschreibungen vom 27.06.1753 und 22.10.1753, in denen sich Anna Eva Jacmuth [† 07.03.1768] für ihren Bruder Johannes von Wilhelm Buchholz 25 Rtl. leiht. Franz Buchholz, der hier im Namen der Erben des Wilhelm Buchholz als Kläger auftritt, ist wohl der Sohn des Müllers Wilhelm Buchholz und somit * 07.11.1727. Dieser Wilhelm ist wohl identisch mit dem am 07.02.1767 verstorbenen verwitweten Schöffen und Gerichtsschreiber Wilhelm Buchholz von Fachbach. Betrifft die Frage, ob das Geld von Johannes oder aus der Hinterlassenschaft der Anna Eva zurückgezahlt werden soll |
8 | 12.11.1768 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,2 pag. 89-90 |
Betrifft Grundstücke, die den Brüdern des Johannes Jacmuth zugefallen sind |
9a | 22.04.1769 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,2 pag. 127-128 |
Klage des Hühnerberger Hofmanns Nörtershäuser gegen den Schöffen Leonard Jacmuth und Berthes Specht von Fachbach. Betrifft zwei Zwetschgenbäume der Beklagten, die den Weinberg des Klägers aufm Gesetz zu sehr beschatten. |
9b | 15.06.1769 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,2 pag. 152 |
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10 | 30.07.1771 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,3 (n. paginiert!) |
Schöffe Leonard Jacmuth gegen Leonard Bernd, beide von Nievern. Betrifft rückständige Pacht von 3 Rtl. des Beklagten an Leonhard Jacmuth von demjenigen Teil an dem Stammelsguth, das er ihm gegen Erhaltung von 2 ½ Malter Korn zugestanden hat. Kläger erbittet einen gerichtlichen Arrest „auf die im Feld stehende Schar“ |
11 | vor 11.12.1772 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,3 (n. paginiert!) |
Johannes Jacmuth wird Vormund der Margaretha Knob [evtl. * 27.11.1756] |
12 | ohne Datum | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f 4,3 (n. paginiert!) |
Joann Jackmuth, Michael Banni und Konsorten gegen Schöffe Reichert. Betrifft das Hauen von Pfählen |
13a | 1775 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. Va pag. 20/21 |
Klage der Witwe des Leonart Jacmuth von Nievern gegen den Gerichtsvorstand wegen zwei Obstbäumen auf einer Wiese in der Linnenbach, die bei der Taxierung dieser Wiese zur Versteigerung unerlaubterweise mitgeschätzt worden sind. Aussagen der Schöffen Georg Reichert und Jakob Auster, die die Wiese taxiert haben |
13b | 06.03.1777 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. Vb fol. 91r/v |
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14 | 30.04.1785 | HHStAW Abt. 3/3 Nr. f ½ Fasz. Vb fol. 150r-151r |
Joann Jackmuth, Joann Auster, Peter Bornig, Simon Bernd, Michael Banni, Joann Noertershauser contra Joann Buchholtz, Müller von Nieveren. Betrifft Kornlieferung an die Kellerei Koblenz |
[IV, fol. 8r] 1743, den 4ten Septembris erschiene Elisabetha Jaquemouths praevia citatione und dahe selbe vorhero beschwängeret gewesen und von ihrem damahligen Knecht Frantz Wilhelm eine Tochter zur Welt gebracht, jetzt auch mit ihrem anderen Knecht Peter Throm von Horbach in selbigem Stand sich befinde, als wurde sie darüber abgefragt und affirmirte sie solches mit dem Zusatz, daß noch glaubte, bis Martini in ihrer Schwangerschafft zu continuiren, ihr sponsus Peter Trom gestunde, ein Vatter von diesem 2ten Kind zu seyn und wolte selbe heyrathen.
Decretum. Der Elisabetha Jaquemouths werden aus bewegenden Ursachen (obwohlen dieselbe eine weit grösere Straff verdienet) drey Goldgulden und Peter Throm 2 Goldgulden innerhalb drey Wochen zu zahlen ahngesetzt.
[Aufn. 201] Conrad Thönnes von Nieveren c[ontr]a die Jaquemuths Erben daselbst.
Sambstag, d[en] 2t[en] [Novem]bris1 1752. Zeigte Ersterer ahn, welchergestalten seine Schwiegermutter, Jo[ann]es Jaquemuths Wittib, auff Catharinatag lauffenden Jahrs dem Herrn see[lig] entschlaffen. Wie nun die übrige Erben alleinig im Sterbhausse undt die Erbschafft sich ahnmasseten, ohne ihme davon Nachricht zu geben, er jedoch wegen des Vätterliche[n] seine rechtliche Praetension hätte, welche er mit nechstem schrifftlich vorstellen würde, alß bathe, einen sequestram zu erkennen undt zwaren umb so mehr, alß sonsten eins undt anderes ahn Mobili[en] entkommen dörffte.
R[esolutum]. Auff Anstehe[n] Conrad Thönnes von Nieveren wirdt denen [pag.] Jaquemuths Erben ahnbefoh[len], sich der erblichen Verlassenschafft in so lang zu entmüssigen, biß dahin die Sach mit ihrem Schwager Conrad Thönnes rechtlich untersucht undt abgethan seyn wirdt. Inzwisch[en] wirdt deme Schultheissen undt Scheffen Buchholtz Commission ertheilet, über die gantze Verlassenschafft ohne Ahnstandt ein genaues Inventarium zu errichten, so forth die mobilia in sicheren Verwahr zu bring[en].
Cob[lentz] ut supra.
AP Nievern Nr. II – Feb./März 1753
[Aufn. 202] Leonard Jaqmouth von Niveren c[ontr]a übrige Gebruder undt Geschwistrige n[ummero] 1.
Mittwoch, den 13t[en] Febr[uarii] 1753. Übergibt un[ter]th[äni]gste klagende Bitt undt Anlag sub n[ummer]o 1.
Decretum. Communicatur denen Gegentheil[en] zur Gegenvernehmung cum t[er]m[in]o [oc]tidui.
Jo[ann]es undt Eva Jaqmuths von Nieveren Beklagte c[ontr]a Leonard Jaqmuth daselbst n[ummero] 2.
Sambstag, den 3t[en] Martii 1753. Exhibe[n]t Beklagte so betauffte „un[ter]th[äni]ge rechtsgegrundete exceptio mit Bitt undt Eventual-Submission undt Imploration“.
Decretum. Ist dem Klägeren zur schliesslicher Gegenvernehmung mit einem Termin von 8 Tagen abschrifftlich zuzustellen.
[Aufn. 203] Lenard Jaqmod von Nieveren c[ontr]a die übrige Bruder n[ummero] 3.
Dienstag, d[en] 13 Martii 1753. Übergibt un[ter]th[äni]gste replica cum submissione.
Decretum. Ist Beklagten ad similiter submittendum cum t[er]m[in]o 8tidui abschrifftlich zuzustellen.
[Aufn. 205] Johannes undt Eva Jaqmuth von Nievere[n], Beklagte c[ontr]a Leonard Jaqmuth, Kläger[en] daselbst n[ummero] 4.
Sambstag, den 24t[en] Martii 1753. Exhibet duplicae praesubmissivae cum reproductione exceptionis.
Decretum. Ist dem Gegentheil zur Nachricht zu communiciren mit dem Ahnhang heüth 8 Tag beyde Theile ihre exhibita ahnhero zu reproduciren solle[n].
Leonard Jaqmuth von Nieveren, Kläger c[ontr]a Jo[ann]es und Eva Jaqmuth von daselbsten, Beklagte
Sambstag, den 31t[en] Martii 1753. In Conformitaet decreti vom 24t[en] finientis erschiene[n] Leonard Jaqmuth undt Johannes Jaqmuth undt reproducirte Klager seine habende Handtlung undt zwar[n]
- sub n[umme]ro 1 exhibitum vom 13t[en] Febr[uarii]
- Beklagter n[ummero] 2 vom 3t[en] Martii
- Kläger sub n[ummero] 3 un[ter]th[äni]gste replica cum submissione vom 13t[en] Martii
- Beklagter sub n[ummero] 4 duplicae praesubmissae vom 24t[en] dito
- In fine exhibet Kläger so betauffte „un[ter]th[äni[gste Reproductio[n] mit kurtzer Ahnmerckung“ n[ummero] 5a
Beyde Theile bathen hernechst hierin zu verfügen, waß rechtens.
[Aufn. 206] Resolutum. Die Sach wirdt zum Bedenck außgestellet.
AP Nievern Nr. III – 29.05.1753
Supplik der Maria Sander von Niederelbert (Beilage)
[Aufn. 203] Hochgebohrener Reichsgraff, gnädiger Herr, Herr!
Bekl[agt]er in auswärths bem[elt]er Sachen hat demütige Supplicantin mit Gelegenheit mit ihro contrahirter Sponsalinn zum Fall zu bringen gewust, forth unterm 13ten nechst abgewichenen Monaths Aprilis bey einem hochlöbl[ich]en Vicariat dahier die Dispensation tam super tempore vetito quam super tribus consuetis alias proclamationibus in ordine ad contrahendum matrimonium besag adjuncti sub n[umme]ro 1mo ausgebracht, dessen allem dannoch ohngeachtet will derselbe ausweiß der Anlag sub n[umme]ro 2do sich dermahlen nicht bequamen, demütige Klägerin von bevorstehender publiquer Schimpf und offenkündiger Schand mittels vor- [Aufn. 204] -nehmender Heyrath zu erretten. Wie nun Beklagter die Eheversprechung ebensowenig alß die Defloration wird verabreden können, alß werden Ew[re] Hochgräffl[ich]e Excellentz demütig gebetten, den Bekl[agt]en praevia citatione ad summariam ad avertendum scandalum publicum zur Consummation der Ehe hochrichterlich anzustrengen. Desuper nobilissimum D[ominum] jud. off. impl[oran]do et de expensio protestando. Darahn
Rückseite mit Betreff und Bearbeitungsvermerk: [Aufn. 205] Klägliche Anzeig und Bitt mit Anlagen sub n[umme]ris 1 et 2 abseithe[n] Maria Sanders von Nieder Elbert c[ontr]a Jo[ann]em Jachemut von Niveren. Wird an Kellnern Zöller zur rechtlichen Verfügung remittiret. Coblentz, d[en] 29ten Maii 1753. Gräff[liche] Leyische Cantzley
Protokolleintrag vom 29. Mai 1753 zur Supplik der Maria Sander von Niederelbert
[Aufn. 207] Maria Sanders von Nieder Elbert c[ontr]a Johannem Jacqmuth von Nieveren
Eodem [29.05.1753]. Erstere übergabe ahn Ihro Hochgräff[liche] Exce[llenz] klaglich Ahnzeig undt Bitt undt dahe dieselbe zufolg decreti vom 29t[en] dieses mit ihrem Gesuch ahn hiesige Stelle zur rechtlicher Verfügung verwiessen word[en] undt der Beklagter gegenwürtig, alß wurde derselbe über das eingeklagte factum vernohmen.
Ille gestehet, dreymahl bey ihr gewessen zu seyn undt sich mit ihrfleischlich vermische , auch ihro die Ehe versprochen zu haben, addendo, er habe sich jedochgehüthet [Aufn. 208], das von ihme nicht schwanger werden solte, dahero nicht glaubte, von ihme nicht schwanger zu seyn, zumahle[n] alß er vernohmen, das ander auch bey ihr gewessen, deswegen [?] sie nicht zu heürathen gedächte.
Illa sagte mit niemanden anderst alß mit Beklagte[n] zu thun zu haben undt auff vieles des Beklagten sistiren [sis-?], ob niemandt anderst bey ihr gewessen, antworthet, das zwaren verschiedene Jungegesell bey ihr gewessen undt mit ihr einen Umbgang gepflog[en], jedoch alles in Ehren, dan nicht das Geringste mit einem Ander[en] zu schaffen hätte, worauff sie einen leib[lichen] Aydt zu Gott schwehren wolten, bathe dahero ihnen Beklagt[en] anzuhalt[en] sie auß der Schandt zu nehm[en]undt sie zu heürath[en] solte, weilen er ihr die Ehe versprochen undt er der Eintzige seye, welcher sie zum Fall gebracht.
R[esolutum]. Nachdeme Beklagter selbsten eingestehet, mit der Klägerin sich dreymahl [pag.] fleischlich vermischet zu hab[en], alß wirdt derselbe nach der in herrschafft[liche]n Lande[n] mehrmahlen publicirter Verordtnung in eine Straaff von 20 [Rtl] hiemit condemniret undt ihme zu Bezahlung derselb[en] terminus von 8 Tagen unt[er] Vermeydung würcklicher Execution hiemit ahnberaumbt nebst Abtrag der Kost[en].
Ita pub[licatum] partib[us] ut supra.
Johannes Heyer von Nieveren c[ontr]a die Jaqmotische Kinder daselbst
Montag, den 4t[en] Febr[ruarii] 1754. Ersterer übergibt unterdienst[liche] klagendt Bitt.
Decretum. Communicetur denen beklagt[en] Erben mit dem Befehl, entweder sich innerhalb 14 Tagen mit ihme Klägeren in der Güte abzufinde[n], oder aber sich dabinnen rechtsbeständ- undt schrifftlich zu verantworth[en].
Johannes Hayer von Nieveren c[ontr]a die Jaqmotisch[en] Kindere
Eodem ubergibt Ersterer schließliche [?] Abfertigung cum delatione juramenti litis deciso… petito et adjunctis sub n[ummeris] 1, 2 et 3.
Decretum. Ist denen Erben zu ihrer Erklährung mit einem Termin von 8 Tag[en] abschrifftlich zu communicir[en].
Cob[lentz], den 21ten Martii 1754.
[Aufn. 220] Johannes Heyer von Nieveren c[ontr]a die Jaqmouthische Kinder
Dienstag, den 23t[en] Julii 1754 ubergibt unterdienst[lich]e acceptatio cum generale contradictione repetito petito et ad[junc]to sub lit[tera] A
Decretum. Communicetur dieses denen beklagten Erben mit Befehl, ihre schrifftliche Notturfft innerhalb 8 Tagen schrifftlich einzubring[en].
[Aufn. 221] Johannes Hayer uxoris no[min]e c[ontr]a die Jaqmuthische Kinder
D[en] 2t[en] Aug[usti] 1754 reproduciret accept[atio] cum decreto et ejus exemto undt klaget ahn contumaciam.
Decretum. Sofern beklagte Erben [pag.] deme unter 23t[en] Julii ergangene[n] decreto innerhalb 8 Tag[en] keine Folg leisten werden, solle die Sach für beschlossen ahngenohm[en] werd[en].
Jaqmodische Kinder von Niever[en] c[ontr]a Johann Heyer uxoris nomine
D[en] 8t[en] Aug[usti] 1754 exhibet unt[er]d[ien]st[lich]e Bitt pro eoe [?] adj[unc]ti.
Decretum. Der Gegentheil hätte die begehrte Beylag zu communiciren; hernechst hätten beklagte Erben daß unt[er] … 23t[en] Julii ergangene decretum zu Befolgung.
Jo[ann]es Heyer uxoris no[min]e c[ontr]a die Jaqmutische Kin[der]
Donnerstag, den 22t[en] Aug[usti] 1754 reproducirte decretum vom 8t[en] hujus mit dem Erklähren, das er zufolg dessen die ihme auffgegebene Insinuatio[n] gethan, weil[en] aber Beklagter in der Zeit nicht eingekommen, so wolte contumaciam accusiret undt gebetten haben, zu sprechen.
R[esolutum]. Nachdeme dene[n] beklagten Erben nunmehro die begehrte Beylag insinuirt word[en], diese … aber sich bis hiehin nicht verantworthet, alß wirdt denenselb[en] herzu ein Termin von 14 Tag[en] pro 2do et 3tio termino praefigiret.
Cob[lentz], d[en] 22t[en] Aug[usti] 1754
[Aufn. 222] Jaqmoutische Kinder von Nieveren c[ontr]a Johannes Heyer
Freytag, den 30t[en] Aug[usti] 1754 exhibet auffgegebene Submission undt Bitt et adj[unc]tis sub n[ummeris] 1 et 2
Decretum. Ist dem klagenden Theil zur Nachricht zuzustellen mit Befehl, das … auff den 10ten … [Septem]bris ihre habende Handtlung ahnhero reproduciren sollen.
Cob[lentz] [ut supra]
AP Nievern Nr. 4a – 15.11.1766
[Vb, fol. 43r] Herr Canon[icus] Stammel contra Jo[ann]es Jaqmuth.
Den 15ten [Novem]bris 1766 thatte die Anzeig, welchergestalten Jo[ann]es Jaqmuth ihre Hoffguter zum Theil in Lehnung gehabt undt davon annoch 118 R[eichsthaler] sambt Interesse von rückständigen undt zu Geldt angeschlagenen Pfacht von verschieden[en] [Vb, fol. 43v] Jahren her schuldig verblieben.
Wie aber ahn selbigen nichts zu gehaben, ahngesehen er sehr ubel darahn gewessen, den diesjährigen Pfacht, worahn ihme die Halbscheidt nachgelassen, zu bekommen, gestalten solange verweilet, biß dahin die Frucht ….. ….. ….. außgetroschen worden.
So bathe, demselben sein annoch weniges Vermögen ahnschlagen zu lassen, damit er zur Zahlung gelangen könne, zumahlen derselbe wegen anderen gerichtlichen Schulden ihme Sicherheit zu setzen ohnvermögendt seye.
Decretum. Wirdt dem Johannes Jaqmuthen zu Bezahlung seiner Schuldigkeit ein Termin von 14 Tagen ahnberaumet, in Entstehung dessen zu gewärtigen, das auff weitheres Ahnstehen sein habendes Vermögen ordentlich ahngeschlagen werde.
AP Nievern Nr. 4b – 22.12.1766
[Vb, fol. 50v] H[err] Cano[nicus] Stammel von Münstermeyfeldt nahmens seiner Mutter contra Jo[ann]es Jaqmuth von Nievern.
Den 22ten [Decem]bris 1766 H[er]r Scheffen Wilter ubergabe Reproduction und Bitt.
Decretum. Wirdt Beklagten ein anderwerther Termin von 14 Tag zu Befolgung des unterm 15ten [Novem]bris erlassenen Decreti ahnberaumet, wo inzwischen Schultheissen undt Gericht aufgegeben wirdt, des Beklagten Vermögen mit Ausschluß der gerichtlichen Unterpfändten, es bestehe sothanes Vermögen in beweg- oder [Vb, fol. 51r] ohnbeweglichen Guteren, zu inventarisiren, zu taxiren undt ahnhero einzuschicken, zu dem Endt dieses zugleich dem Gericht zuzustellen ist.
[pag. 283] Die von Leonard Jackmot von Nieveren abgelegte Bürgermeisterey-Rechnung de anno 1765 bet[reffend].
Fachbach d[en] 17ten Maii 1768 wurde die Bürgermeisterey-Rechnung de anno 1765 durch Scheffen Leonard Jackmot von Nieveren in Beyseyn des ganzen Gerichts und Vorsteheren abgenommen und abgehöret, nach welcher Rechner zu Recess bleibet 73 R[eichs]th[ale]r 9 Alb[us] 6 Den[arii] 1 ½ Pf[ennig].
Resolutum. Da diese Recess-Gelder noch unter der Gemeinde sein und wieder ausstehen sollen, alß hat Scheffen Leonard Jackmot [pag. 284] solche innerhalb 3 Monathen beytreiben zu lassen und solche dem Gericht auszuzahlen, im wiedrigen Fall derßelbe schuldig und verbunden seyn solle, hernächst das Geld zu verinteressiren. Sollte inzwischen von ein oder dem anderen Restanten nichts erhalten werden können, so hat derselbe sich desfallß zu justificiren.
1. Nach wiederig Abrechnung bleibt Rechner noch schuldig 18 R[eichs]t[haler] 37 Alb[us] 6 Pf[ennig]
2. vid[e] die Rechnung
AP Nievern Nr. 6a – 14.09.1768
[pag. 80] In Sachen Scheffen Jacmuth als Vormünder deren beeden Kinderen Peter Trum und Gerard Wilhelm.
Eodem [14.09.1768] zeigte an, was maaßen Elisabetha gebohrene Jacmuth, verehligt gewesene Trummin, zwey Kindere, deren das erste ein filius naturalis, das ander aber von ehelicher Geburth herstamme, hinterlassen habe. Da aber nach Ableben der Mutter, derselben Schwester gestorben, und ringes Vermögen hinterlassen, als wollte er Vormund díe Verhaltung, ob die Erbschafft in Gemeinschafft unter beyden Kinderen vertheilt werden solle, sich ausgebotten haben.
Decretum. Da nach der bey hießigem Ambt eingeführten Churtrierischen Landsordnung Tit: 3 § 8 die natürliche Kindere sive ex testamento, sive ab intestato, sich mit dem Pflichttheil begnügen lassen sollen, alß gebühret dem Gerard Wilhelm auch [pag. 81] nur allein von der anerfallenen Erbschafft die quartam, welches dem Vormund auf seine Anfrage zu seiner Verhaltung …..halten wird, maasen es mit der anerfallenen Erbschafft anderster nicht, dann mit der mütterlichen gehalten werden kann.
AP Nievern Nr. 6b – 11.01.1771
In Sachen Leonard Jacmuth von Niveren alß Vormünderen des Drumischen Minorennen von daselbsten.
D[en] 11 Jan[uarii] 1772 legebatur pflichtmäßige Anzeige.
Decretum. Schultheiß und Gericht haben [pag.] pflichtmäßig zu berichten, ob einvermeldete Umbständte sich angebrachtermaaßen befinden, dann wie hoch sich die anerfallende Erbschafft belauffe, wonächst das weiter rechtliche erkannt werden solle.
AP Nievern Nr. 6b – 21.02.1772
In Sachen Leonard Jacmuth von Niveren alß Vormünderen des Drumischen Minorennen von daselbsten.
D[en] 21 Febr[uarii] 1772 legebatur des von Schultheiserei und Gericht abgestatteten Bericht.
Decretum. Auf eingekommenen Bericht wird das Gericht zu Fachbach [pag.] nunmehro angewießen, dem von der Elisabeth Drums nachgelassenem ohnehligen Kinde von der großmütterlichen Verlaßenschafft seinen Pflichtentheil, so ist das 3te Theil der ihme, wenn solches ehelich gewesen wäre, zugekommen seyn würdender Erbportion, von dieser Erbschafft zu separiren und solchen bis zu dießes Kinds Großjährigkeit sicher anzulegen. Wohingegen das großvätterliche und was von der Anna Eva Jacmuthin zuruckgeblieben, dem ehelichen Drummischen Kinde alleinig gehörig zu seyn andurch erklähret wird, wonach sich das Gericht so wohl so wohl als der anfragende Vormund Leonard Jacmuth zu richten hat. Das eheliche Kind bekommbt von der ganzen großmütterlichen Massa die Halbscheid, die ander Halbscheid wird in 3 Theile gesetzet, von dieser bekom[m]t das eheliche wiederumb 2 Theil und das ohnehlige 1 Theil.
AP Nievern Nr. 6c – 07.05.1772
In Sachen Leonard Jacmuthen alß Vormünderen des Peter Trumm von Niveren contra Gerharden Wilhelm von daselbsten.
D[en] 7 Maii 1772 übergabe Ersterer kurze Gegenerklährung mit unterdienstlicher Bitt.
Decretum. Communicetur dem andern Theil zu allenfallßig weiteren Verahnlassung mit einer Frist von 8 Tagen.
[pag. 82] In Sachen Franz Buchholz nahmens deren Wilhelm Buchholzischen Erben contra die Annam Evam Jacmuth modo derenselben Erben.
Fachbach den 15 [Septem]bris 1768 producirte Decretum vom 16ten Aug[usti] a[nni] c[urrentis] cum ejus executo vom 22 Aug[usti] ejusd[em] mit Bitte, die Erben ad recognoscendum vel diffitendum beyzuladen, ihme so fort zur Zahlung zu verhelffen. Johannes Jacmuth ad instantiam seines Bruderen citatus et comparens gestehet die Schuld allerdings ein, umb so mehr, als das Geld für ihn gelehnt worden und er sich an der ausgestellten seinen Handschrifft mitunterschrieben.
Scheffen Jacmuth ebenmässig erscheinend nahmens seiner so wohl als dere seiner Pflege anbefohlenen Trum[m]ischen Kinderen agnoscirte die zwey Unterschrifften seiner Schwester, muste folglichen die Schuld blatterdings eingestehen. Wollte nun dießes zu rechtlichen erkannt auß anheim geben, daß, gleichwie das Geld für dessen Bruder, den Johannes Jacmuth, gelehnet, und das Geld in Gegenwartt des [pag. 83] Creditoren aus der Hand der Schwester in die Hand des ersagten Johannes Jacmuth extradirt worden, es die Gerechtigkeit erforderen thäte, daß die Rückzahlung nicht von der Erbschafft der Schwester, sondern aus der Massa des obaerati verfüget werden müste. Creditor Franz Buchholz könnte geschehen lassen, daß die Zahlung entweder aus der Vermögenschafft des Johannes Jacmuth oder auch der Erbschafft der Debitricin genohmen werde, thäte sich inzwischen, falls die Vermögenschafft des Erstern nicht zureichend seyn mögte, an der Erbschafft und denen Erben halten
Decretum. Schultheiß und Gericht zu Fachbach haben dem Wilhelm Buchholtz aus der Verlassenschafft der Annae Evae Jacmuth jene 25 R[eichs]th[ale]r sambt Interesse und Kösten vordersammbst abzuzahlen, welche derselbe besaag beyden Obligationen [pag. 84] vom 27 Junii et respec[tive] 22 Octobris 1753 ermelter Wittib vorgeliehen hat, welchem vorgängig dieße Verlaßenschafft, insofern sich keiner fernere Passiv-Schulden der Erblasserin hervorgethan, und mit dem Antheil des Johannes Jacmuth zu verfahren, wie allschon verordnet worden.
[pag. 89] In Sachen creditorum contra Joannes Jacmuth.
Coblenz, d[en] 12 [Novem]br[is] 1768. Schultheiß Grisar erstattete pflichtmässig[en] Bericht, [pag. 90] sich weither Verhaltung ausbittend.
Decretum. Bey einvermeldeten Umbständen hat referirender Schultheiß und Gerichten den Brüderen des Johannes Jacmuth den selbigen anerfallenen Theil deren Grundstücken gegen den Empfang von 55 R[eichs]th[ale]r zu überlassen.
AP Nievern Nr. 9a – 22.04.1769
[pag. 127] In Sachen des herrschafftlichen Hünerberger Hoffmanns Nörtersheuser contra den Scheffen Leonard Jacmuth und Berthes Specht von Fachbach.
Fachbach den 22 April 1769 brachte ersterer Beschwerde vor, daß der Beklagte alß Anstößer an seinen aufm Gesetz gelegenen Weinberg auf der Fuhr jeder einen Quetsch[en]baum stehen habe, welche ihme in seinem Stück und haubtsächlich jener [pag. 128] des Berthes Specht, durch den Überhang, Schatten und Einwurzlung von mehreren Jahren her schaden zufügen. Wie er nun vor zwey Jahren schon von der Spechtischen Wittib verlanget hette, diesen Baum auszurotten, so wäre dieses gleichwohlen doch bis hieher unterblieben, sehe sich dahero gezwungen, ein richterliches Ambt umb Justiz hierinfalls anzuflehen, womit die Entschädigung gedachter Spechtin, beeden aber zu gleich die Auswerffung deren Bäumen aufgegeben werden mögte.
Decretum. Beklagte haben sich in Zeit 14 Tagen mit Klägeren abzufinden oder aber in nemblicher Frist dahier anzuzeigen, warumb sie sich hierzu nicht gehalten finden oder vermeinen.
AP Nievern Nr. 9b – 15.06.1769
[pag. 152] In Sachen des herrschafft[liche]n Hünerberger Hoffmanns Nörtershäuser contra den Scheffen Leonard Jacmuth und Berthes Specht von Fachbach.
D[en] 15 Junii 1769 wurde de insinuato decreti de 22 Aprilis dociret und umb ferneren Befehl angestanden.
Decretum. Zu Befolgung anderseiths stehenden decreti wird eine Frist von 8 Tagen anberaumet, nach welcher fristlooßen Versteygerung der Schultheiß hiemit befehliget wird, beede Baum umbhauen und auswerffen zu lassen.
AP Nievern Nr. 10 – 30.07.1771
In Sachen Scheffen Leonard Jacmuth contra Leonard Bernd, beede von Nivern.
D[en] 30 Julii 1771 klagte Ersterer, daß er dem Leonard Bernd einen Antheil an dem Stammelsguth gegen Erhaltung 2 ½ Malter Korn zugestanden hätte. Das letztere Jahr wäre von solchem mit genauer Noth der Pfacht biß auf 3 Reichsth[ale]r entrichtet worden, gegenwärttig schiehnen die Umbständten des Beklagten weit mißlicher, indeme er allenthalben mit Schulden verwandt wäre. Disemnach wolte er zu seiner Sicherheit umb einen gerichtlichen Arrest [pag.] auf die im Feld stehende Schaar gebetten haben.
Decretum. Der gebettene Arrest wird auf gefahr des Klägers u[nd] mit Vorbehalt des neuen Dritten allenfalß gebührend[en] Vorrechts hiemit erkannt.
AP Nievern Nr. 11 – vor 11.12.1772
Die Verpflichtung des Johannes Jacmuth zum Vormund der Margaretha Knobin bet[reffend].
Eod[em] [vor 11.12.1772] wurde der Johannes Jacmuth, in Gefolg decreti vom 24 curr[entis] als Vormund der Margaretha Knobin in die gewöhnliche Eydtspflichten genommen, und zu dessen Ambtsobliegenheiten angewießen.
AP Nievern Nr. 12 – ohne Datum
Joann Jackmuth und Michael Banni et Consorten contra Scheffen Reichert.
Zeigten an, daß die Pfähl weren versteigert worden, wobei der Scheffen Reichert zwar were Letztbietender gewesen, auch als Steigerer were angeschrieben worden, hergegen habe er sie und noch andere Consorten so gleich mit angenohmen, wie sie dann auch den Weinkauf gleich pro votis haten zahlen helfen.
Hierbei were nun verabredet worden, daß gestern als d[en] 8ten der Hau gemeinschaftlich habe sollen vorgenohmen werden, allein Scheffen Reichert mit noch dreien, weren schon am Montag, gegen die Verabredung in den Wald gegangen, heten die leste Pfähl hinweg gehauen und solten ihnen nun die schlechteste, und die, welche an den schlimsten Örten stünden, überlassen werden.
Da sie aber durch die Annahm gleichen Teil haben worden ….., der Gegner auch sich nichts besonderes vorbedungen, so verlangten sie, daß die Pfähl gemeinschaftlich gehauen und dann verloset würden.
Reichert: Er hete in Gesellschaft [pag.] genohmen den Simon Berend, Joann Bornig und Dernier, den Kläger aber und seinen Consorten nicht, sondern sie heten ihnen nur versprochen, auch Pfähl zukommen zu lassen; Weinkauf were keiner gezahlet worden, als einen Maaß Brandenwein, welche er und seinen Consorten jeder mit einem Dreier zahlet heten. Daß der Tag zum Hau were verabredet und auf den Mittwoch festgesetzt worden, das were wahr, hergegen heten sie als Steigeren ihre Teile zu erst hauen wollen, und dann hernächst jedem so viele Bürden, als er begehret, zukomen lassen wollen; bathe also die Kläger mit Erstattung der Kösten abzuweisen.
Jackmuth: Er und seine Consorten heten jeder einen Dreier zahlen müßen, welche auch zum Weinkauf verdrunken worden, sie weren also Teilhaber worden, als wie Reichert und seine Consorten. Zudem hete er Reichert sich nicht ausbedungen, daß er einen Vorhau mit seinen Consorten haben wolte. Auch were so gar an der Gemeinde publiciret worden, daß auf den Mittwoch gemeinschaftlich solle gehauen werden, folglich heten sie ein Recht wie die Gegner; bathen also wie vorhin.
[pag.] Reichert: Es were zwar kein Vorhau ausdrücklich bedungen worden, sie heten aber die Gegner nicht in Gesellschaft angenohmen, sondern ihnen nur versprochen, Pfähl zukomen zu lassen, bleiben also beim Vorigen.
R[esolutum]. Da der Steigerer Scheffen Reichert und seine Consorten den Kläger und seine Consorten zu den ersteygerten Pfähl angenohmen, sich also einen Vorhau und sonst etwas nicht ausbedungen haben, überhaupt auch der herrschaftlichen Willens Meinung gemäß ist, daß ihre Unterthanen ein gleiches Recht, fals sich keiner ein besonderes erworben hat, genießen sollen, als wird hiermit zugleich befohlen, daß die Pfähl in dem Schlag sollen gemeinschaftlich ausgehauen und hernächst unter sämtlichen Consorten in gleiche Teile verteilet werden.
Leonart Jacmuth see[lig] Wittib von Niveren, Kläg[erin] contra den Gerichtsvorstand dahier.
[Va, pag. 20] Eodem. In Gefolg erlassener Citation erschiene Klägerin mit der Anzeig, daß das Gericht ihr zwei Obstbäum auf der Wieß in der Linnenbach bei Veräusserung der Wieß hinweg geschätzt hete, dergestalt, das anjetzo der Steierer Remmy ihr das Obst hinweg nehme. Sie wolte also gebetten haben, daß das Gericht ihr diese Bäume wiederum verschaffen und den Remy von fernerer Hinwegnehmung des Obsts abhalten solle, auch da ihr bereits ein Jahr das Obst schon were hinweg genohmen worden, solche mit Abtrag deren Kösten solle vergüthet werden.
Von Beklagten Seite erschienen Georg Reichert, Jacob Augst [?] und Schultheiß Grisar mit der Äusserung, sie heten den Auftrag gehabt, die Wießen zu schätzen. Sie heten dieses auch gethan, aber die Bäume nicht besonders, sondern mit der Wieße aestimiret, [Va, pag. 21] könnten also auch nicht sagen, wie hoch die Bäum ….. ….., so viel müsten sie gestehen, daß der Klägerin ihre Bäum zu vergüthen weren.
Klägerin: Die Bäum gehörten ihr zu, den einen gantz, den anderen nur zum tritten Teil, diese müsten ihr entweder gelassen, oder eine Vergüthung dafür geschehen, worum sie abermal bitten wolte.
Beklagte: Wann sie sich genau erinnerten, so wüsten sie doch eigentlich nicht zu sagen, ob die Bäum weren mitgeschätzt worden. Sie wolten also bitten, daß der Steierer Remy bei Amt mögte vorgelaten werden, um die wahren Auskünft hierüber ausfindig zu machen.
R[esolu]tum. Soll der Steirer Remy auf diesen Nachmittag vorgelaten werden.
AP Nievern Nr. 13b – 06.03.1777
[Vb, fol. 91r] Scheffen Dernier contra Wittib Jackmuth.
Fachbach, den 6ten Mertz 1777. Zeigte an, daß er were verurteilt, die zwei Bäum, welche auf der Wies stünden, die die Gewerckschaft in der Linnebach zutaxirt erhalten, aber Wittib Jackmuth vergüten solle. Da aber diese Bäume mit der Wieß nicht weren geschätzt worden, so könte er auch nicht angehalten werden, die Bäum der Jackmuths, als welche solche eigenthümlich gehörten, zu bezahlen.
Um damit er kurtz von der Sach käme, luthe er die Schöffen, welche den Tax gemacht, darüber schwöhren zu lassen, ob sie die Baum mit taxirt oder nicht.
Wie nun die Schöffen Auster und Reichert als gewesene taxatores vorbeschieden worden, so wurden sie mit dem wirklichen Eidt belegt und reponirten [Vb, fol. 91v] demnächst auf die Frag, ob sie die zwei Obstbäum, welche auf des Schoffen Dernier seiner Wieß stehen, welche die Gewerkschaft bekommen, mit der Wieß in Anschlag genohmen, oder ob sie die Wies allein ohne die Bäum taxiret heten, folgendergestalt:
R[espon]dit Scheffen Auster: Nein, sie heten die Bäum nicht mit taxiret. Die Rede were davon gewesen, aber die Gewerckschaft hete gesagt, sie bräuchten die Bäume nicht und wann sie solche brauchen solten, so wolte sie sich mit denen Leuten abfinden.
Scheffen Reichert: die Rede were von den Bäumen gewesen, er könte sich aber nicht mehr erinneren, ob sie mit taxiret worden oder nicht.
Resolutum. Wird die Wittib Jackmuth nunmehro an die Gewerckschaft verwiesen.
AP Nievern Nr. 14 – 30.04.1785
[Vb, fol. 150r] Joann Jackmuth, Joann Auster, Peter Bornig, Simon Bernd, Michael Banni, Joann Noertershauser contra Joann Buchholtz, Müller von Nieveren.
Fachbach, den 30ten April 1785. Sie heten anno 1783 den grosten Zehenden gesteigert um 40 Malter Korn, der Joann Buchholz hete dieses Korn in natura von ihnen empfangen und versprochen, die Mitlieferung für sie bei der Kellerei Koblenz richtig zu machen. Ohngeachtet er nun das Korn erhalten, so hate er doch nur 38 Malter gutgemacht, daß sofort der ….. noch 2 Malter zu 10 Reichsthalern, um die Kellerei zu beliefern, hete kauffen müßen. Sie verlangten also diesen Schaden von ihm ersetzt zu haben, besonders da sie ihm noch ein halb Malter Korn für seine Bewährung in natura gegeben heten.
Joann Buchholz äusserte, wie das Angeben ganz wahr were. Hergegen, als er schon 20 Malter bei der Kellerei [Vb, fol. 150v] hete bezahlt gehabt, heten sie von ihm verlangt, mit Zahlung für noch 10 Malter einzuhalten, weil sie um einen Nachlaß suppliciren wolten. Er hete dieses auch gethan, wehrend der Zeit were das Korn aber so viel aufgeschlagen und hete so viel für die 8 Malter als für die 10 Malter an die Kellerei zahlen müssen. Da er sich aber hiergegen ausdrücklich verwahret hete, so könnte der Schaden auf ihn nicht ersitzen bleiben, bathe also von der Klag losgesprochen zu seyn.
Joann Jackmuth et Consorten: die zehen Malter Korn worüber die Frag von heten sie dem Buchholtz mitgeliefert, daß er solche bei der Kellerei für sie ausliefern solte und dar were keine Red nach gewesen, daß er mit der Zahlung einhalten solte. Sie heten sich auch nicht darum bekümmert, in welchem Preiß er der Kellerei das Korn zu bezahlen hete. Als er das Korn von ihnen übernohmen, were es des Buchholz seine Sach gewesen, mit der Kellerei einen Kauf und Accord zu schließen. Dann hete das Korn mögen auf- oder abschlagen. Ein anderes were mit der Zahlung einhalten und ein anderes einen Accord machen und den Auf- oder Abschlag heten sie nicht mit sich genohmen. Dieses müßte Buchholz rechtskündig erweisen. Bathen also wie vorhin.
[Vb, fol. 151r] Joann Buchholz: er wolte beweisen, daß er sich ausdrücklich vorbehalten, daß, wann das Korn wehrend der Zeit aufschlagen thete, der Schaden für ihn nicht seyn solte. Wolte auch beibringen, wie hoch der Unterschied in dem Preiß geworden were.
Joann Jackmuth et Consorten: sie heten nach der Mitlieferung zum Buchholz gesagt, er könnte 14 Täg, bis ihre Supplic[ation] zurück were, mit der Zahlung einhalten. Sie haben ihm nach der Hand auch gesagt, daß ihr Begehren abgeschlagen. Der Aufschlag were aber wehrend der 14 Täg so hoch nicht, vieleicht gar nicht gewesen, sie beschlossen also zum Spruch.
Joann Buchholz: er wolte den Unterschied in dem Preiß beibringen, daß auch wehrend der Zeit der Aufschlag geschehen. Und er hete mit der Zahlung einhalten sollen, beschlosse auch zum Spruch.
Resolutum. Würde Joann Buchholtz verweisen, daß das Korn binnen 14 Täg nach geschehener Ablieferung der zehen befragten Malter an ihn, und wie hoch im Preiß gestiegen sein, so soll ferner ergehen was rechtens, bis dahin die Kösten vorbehalten werden.
Nota haben sich nachher verglichen.
Letztes Update: Oktober 2016
Ralph Jackmuth