Ems – Quellen zu Leporinus 8

Pfarrer Johannes Leporinus zu Ems:
a) Erhöhung seiner Pfarrbesoldung 1696
b) sein rückständiger Bestallungswein vom Kastorstift in Koblenz 1698, 1701
HHStAW Abt. 355 Nr. 123


1 Fürstl. Konsistorium Hessen-Darmstadt an Pfarrer und Amtskellner zu Braubach (Konzept)

Gießen 1696 April 3

Betreffend des beiliegenden [fehlt in der Akte!] eingereichten Memorials des Pfarrer Johannes Leporinus zu Ems wegen Verbesserung seiner Pfarrbesoldung, solle man ihm zu verstehen geben, dass eine Erhöhung der Pfarrbesoldung in den jetzigen schweren Zeiten nicht umzusetzen sei und er sich bis zu deren Besserung gedulden solle. Man soll sich aber mit den nass. Inspektoren und Beamten in Verbindung setzen, ihre Meinung dazu anhören bzw. ihnen die diesseitige Ansicht darlegen und dann darüber berichten, damit dem Pfarrer dann später der gemeinsame Beschluss mitgeteilt werden kann.

[fol. 2r] Gute Freunde!

Nachdem bey unserm gnädigsten Fürsten und Herrn der Pfarrer zu Embs, Johann Leporinus, wegen Verbesserung seiner Pfarrbesoldung mit einen solchen un[ter]th[änig]sten Memoriali eingekommen, wie der Beyschluß ausweißet, so befehlen in S[eine]r Hochf[ürstlichen] D[urc]h[lauch]t Nahmen wir Euch hiemit, vor uns g[nädig] gesinnende, daß ihr zwar ihme, dem Pfarrer, andeutet vnd remonstriret, wie bey jetzigen schwehren Zeiten die Pfarr-Competentzien nicht füglich könten erhöhet werden vndt er sich wenigstens biß zu deren Besserung würde zu gedulten haben, doch aber mit den nassauischen [fol. 2v] Inspectorn und Beambten daraus communiciret und ihre Gedancken darüber vernehmet, auch ihnen dargegen die disseythige eröffnete vnd unß so fort so wohl davon alß über des Pfarrers Memoriale selbsten Ewern Bericht erstattet, damit hernacher, wann man in den Schluß mit einander conform ist, ihme, dem Pfarrer, solcher insgehorsambt angedeutet werden können. Und wir sind Euch pp.

Gießen, den 3ten Aprilis 1696.

FHPCD[…] u[nd] übrige zu demselben v[er]ord[nete] G. v. W. K. v. Assess…

Beylag 1434

An Pfarrer und Metropolitanu[m], sodann Ambtskeller zu Braubach


2 Pfarrer Johannes Leporinus an seinen Vorgesetzten wegen rückständigem 1 Fuder Bestallungswein vom Kastorstift in Koblenz für 1696 und 1697 (Kopie)

Ems 1698 Februar 15

Nachdem der Stiftskellner Nörvenich an diesem Tag in der gegenwärtigen Angelegenheit nach Ems gehen und seine Geschäfte erledigen wird, bittet Leporinus Seine Hochwürden, Nörvenich den Auftrag zu erteilen, dass dieser Leporinus 40 oder 50 Rtl. auf Abschlag der Weine für die Jahre 1696 und 1697 entrichten mögen, da sich Leporinus mit Nörvenich schwerlich wird einigen können, da dieser ihm 4 Einwände entgegenhalte:

  1. Man könne jetzt an vielen Orten eine Ohm Wein für 4 und 5 Rtl. bekommen. Hierauf wird geantwortet, dass man nicht fragen und sagen müsse, was der Wein jetzt koste, sondern was er jedesmal im Herbst, wo er ausgegeben werden sollte, in Ems, Braubach und in der Nachbarschaft gekostet habe, da das geschuldete Fuder Wein nach altem Herkommen und nach Inhalt des hochfürstlichen Reskripts von 1676 (s. 2.1) jedes Jahr, so wie der Wein wächst, in natura geliefert, oder der ordnungsmäßige Preis dafür, wie er zur jeweiligen Zeit besteht, entrichtet werden muss. Im Jahr 1696 habe Leporinus das Fuder Wein kaufen und jede Ohm in Braubach auf dem Platz mit 14 Rtl. bezahlen müssen, 1697 habe er dort eine Zeit lang nur ½ Fuder für 21 Rtl. gekauft. Die Aufwendungen, die Weine herzubringen, sind bekanntlich extra zu bezahlen, da sie geliefert werden müssen.

  2. Wenn man sagen will, der Pfarrer müsste den Wein, den man an vielen Orten zu so geringem Preis haben könne, wohl annehmen, wird darauf geantwortet: Der Emser Pfarrer hat keinen verdorbenen, vermischten, verfälschten und erfrorenen Wein verdient, auch nicht den Wein, der in gewissen Dörfern, Flecken und Städten sauer bleibt und daher zu geringem Preis zu bekommen ist.

  3. Herr Nörvenich bezieht sich auch auf die Kammertaxe, sagend: wie die gnädigen Herrschaften ihre Bedienten bezahle, so wolle er es auch tun. Hierauf wird geantwortet: Das betrifft in erster Linie nur die Bestallungen der weltlichen Bedienten, die sie von den gnädigen Herrschaften bekommen, nicht aber die alten Stiftungen, die den Geistlichen für ihre heiligen Dienste unveränderlich verbunden sind. Daher lassen sich auch die Geistlichen in Braubach, Nastätten und anderen Orten nicht nach diesem Kammersatz, sondern mit Wein in natura bezahlen; überdies beharre man auf dem vorgenannten fürstlichen Spezial-Reskript.

  4. Wenn man weiterhin sprechen wolle, der Pfarrer könne zum Kauf jeder Ohm Weins wie bisher Geld zulegen, so antwortet man, dass man es in den letzten 2 Jahren, für die man den Wein noch erwarte, gar nicht habe tun können und warte anbei noch auf eine rechtliche Entscheidung über die Frage, ob ihm nicht eine Erstattung der vorigen Jahre zustehe.

Nach all diesen Ausführungen werden Seine Hochwürden nochmals mit Nachdruck gebeten, reiflich zu erwägen und auszusprechen, ob dem Emser Pfarrer von dem Jahr, in dem ihm der Wein nicht entrichtet wurde, nicht Zinsen zustehen. In vielen Jahren habe er den Wein gar nicht oder nicht ganz in natura bekommen, auch sei dessen Bezahlung jedesmal ein Jahr danach geschehen. Unterdessen habe er für die 80, 90 bis 100 Rtl., womit er das Fuder Wein an anderen Orten fast jährlich gekauft habe, ordnungsgemäß Zinsen zahlen müssen und es wird demnach angemessen sein, dass ihm deswegen in gütlichem Vergleich eine christliche Erkenntlichkeit und Erstattung der Zinsen vom Stift erfolge.

[fol. 7r] Copie. Tit. Nachdem der Herr Stifftskeller Nörvenich auff diesen Tag mit gegenwertiger Gelegenheit nach Embs gehen vnd seine habende negotia expediren wird, als bitte E[uer] Hochw[ürden], demselben sichere Comission zu ertheilen, daß er mit heut etwan 40 oder 50 R[eichsthaler] auff Abschlag derer Wein de annis 1696 vnd 1697 erlegen möge, massen der Herr Nörvenich vnd ich wegen des Preißes derer Wein vns schwerlich werden vereinbahren können, weilen selbiger mir folgende 4 Objectiones formiret als

  1. Man könne jetzt an etlichen Örtern eine Ohm Wein vor 4 vnd 5 R[eichsthaler] bekommen. Respondetur: daß man nicht fragen und sagen müße, was itzo der Wein gelte, sondern was jedesmal er im Herbst, da man ihn hat geben sollen, in Embs, Braubach vnd in der Nachbarschafft gegolten? Massen das schuldige Fuder Wein nach alter Observanz vnd Inhalt des bewusten hochfürst[lichen] Rescripti 1696 [1676!] jedes Jahr, wie der Wein wächßet, in natura gelieffert oder der billige Preiß dafür, was nemlich alsdann Kauff vnd Lauff ist, entrichtet vnd bezahlt werden muß. Anno 1696 habe ich das Fuder Wein kauffen vnd jede Ohm in Braubach auff dem Platz mit 14 R[eichsthaler] bezahlen müßen, 1697 habe ich interim nur ein halb Fuder daselb pro 21 R[eichsthaler] gekaufft. Die Sumtus, die Wein anhero zu bringen, sind a parte wie bekand zu bezahlen, weilen sie müßen gelieffert seyn.

  2. Wann man sagen will, der Pfarrer müste den Wein, welchen man an et[lichen] Orten in so geringen pretio haben könne, wohl annehmen. R[espondetur]: Pastor Embsanus hat keinen verdorbenen, vermischten, verfälschten vnd verfrornen Wein verdienet, auch nicht den Wein, welcher an gewißen Dorffen, Flecken und Stätten sauer bleibt vnd dahero in gantz geringem Preiß zu bekommen ist.

  3. Herr Nörvenich objicirt auch den Cammertaxt sprechend: wie die gn[ädigen] Herschafften ihre ministros bezahlten, so wolte er auch thun. R[espondetur]: das concernirt vornemlichen derer weltlichen Bedienten Bestallungen, so sie von denen gn[ädigen] Herrschafften bekom[m]en, nicht aber die alte Stifftungen, welche denen Geistlichen pro laboribus sacris vnveränderlich gewidmet sind. Dahero sich auch die Geist[lichen] in Braubach, Naßstetten vnd andern Orten nicht nach solchem Cammer-Satz, sondern mit dem Wein in natura haben contentiren lassen, vber das inhærirt mann obged[achtem] fürst[lichen] Special-Rescripto.

  4. Wann man ferner sprechen will: Ich könnte oder möchte zu Erkauffung einer jeden Ohm Weins /: wie bißhero geschehen :/ Geld zulegen, so antworte, daß ich es in diesen 2 Jahren, da ich die gekauffte Wein noch alle schuldig, gar nicht thun könne vnd seye darbey noch der recht[lichen] Decision über die Quæstion, ob mir nicht eine Refusion von den vorigen Jahren gehöre, gewärtig.

In dem dann nun dieses allstets erinnert vnd bey den Bezahlungen excipirt oder reserviret habe, als werden E[uer] Hochwürden nochmals fleißig gebeten, reiff[lich] zu erwegen vnd außzusprechen, ob nicht vom Wein dem Pastori Embsano von dem Jahr, da ihme derselbe nicht zugestelt vnd dardurch die Prüffung seines Nutzens entzogen wird, Interesse gebühren? Nun habe ich den Wein in vielen Jahren entweder gar nicht oder nicht gantz in natura bekom[m]en, auch ist deßen Bezahlung jedesmahl ein Jahr darnach geschehen. Unterdeßen habe ich von 80, 90 biß 100 [fol. 7v] Reichsthaler, mit welchem Geld ich das Fuder Wein an andern Orten fast jähr[lich] kaufft, gebühr[lich] Pension geben müssen, wird demnach billig seyn, daß mir dißfals in gütlichem Vergleich eine christ[liche] Erkäntlichkeit vnd Refusion derer Pensionen vom Stifft geschehe.

Embs, den 15ten Febr[uarii] 1698.

Johannes Leporinus.


2.1 Anlage: Ludwig IV. von Hessen-Darmstadt an das fürstliche Konsistorium

Darmstadt 1676 Dezember 6

Man habe das Schreiben vom 21.11.1676 empfangen und zur Kenntnis genommen, was es mit dem neulich erfolgten Ansuchen von Dechant und Kapitel des St. Kastorstifts in Koblenz wegen einer verlangten Wiederanbauung der Weingärten, der Novalien und des einem Pfarrer jährlich fallenden Fuder Besoldungsweins für eine Bewandnis habe. Nun sei zunächst Recht geschehen, dass die Wiederanbauung der wüst liegenden Weingärten, sowohl seit vielen Jahren als auch neulich, die Untertanen wieder befohlen und daraufhin mit der Wiederanbauung der Anfang gemacht wurde bzw. auch künftig von den Beamten darauf geachtet wird, dass das Vorhaben nach Maßgabe der Umstände fortgeführt und gegen die Säumigen und Ungehorsamen verfahren werde, wie sie es verdienen. Und da die Novalien dem Landesherrn und nicht den anderen Decimatoren [Zehnteintreiber] gehören, wobei in dieser Sache früher schon an die Beamten ein entsprechender Befehl ergangen sei, lässt man es weiterhin dabei verbleiben, dass die Novalien nicht nur zu Ems, sondern im ganzen Fürstentum nach wie vor vollständig der Landesherrschaft zu Gutem erhoben und berechnet werden. Im Übrigen sei es angemessen, das vom Kastorstift den Pfarrern das geschuldete Fuder Wein jedes Jahr, so wie der Wein wächst, in natura geliefert oder der angemessene und jeweils aktuelle Preis dafür bezahlt werde. Damit, dass dieses befolgt werde, habe es sein Bewenden und könne man nicht hinnehmen, dass der Landesherrschaft Schaden zugefügt werde, was die Regierungsräte Dechant und Kapitel des St. Kastorstifts in Koblenz durch Beschluss mitzuteilen wissen werden.

Copia. Von Gottes Gnaden Ludwig, Landgraf zu Hessen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schauenburg, Yßenburg und Büdingen.

Würdiger, auch Ehrsamer und liebe Getreue! Wir haben Ewer Schreiben vom 21ten nechstverwichenen Monats Novembris zu Recht empfangen und darauß gesehen, was es mit des Dechants und Capituls des St. Castors Stifft in Coblentz neulich beschehenem Ansuchen wegen verlangender Wieder-Anbauung derer Weingarten, auch der Novalien und eines des Pfarrers jährlich fallenden ein Fuder Besoldungsweins halber vor eine Bewandnuß habe.

Nun ist zuforderst recht beschehen, daß die Wiederanbauung der wüstliegenden Weingarten, so wohl vor etlichen Jahren schon, alß noch neulich ererst den Underthanen wieder anbefohlen, sodann darauff mit solcher Wiederanbauung ein Anfang gemacht worden und von Seiten der Beambten billig dahin gesehen, daß auch künfftig möglichen und thunlichen Dingen nach darmit continuiret werde und gegen die saumhaffte und ungehorsame nach Verdienst verfahren werde.

Und weil die Novalien dem dominus territorij und nicht den andern decimatoribus zugehören, wie auch unsern Beambten hiebevor schon deswegen gemessenen Befelch auffgetragen, so lassen wir es dabey nochmalß verbleiben, daß selbige nemlich nicht weniger zu Embß, alß sonsten in unserm Fürstenthumb und Land nach wie vor ohnfehlbarlich der Landesherrschafft zu gutem erhoben und berechnet werden.

In Übrigem ist billig, daß von dem Castor-Stifft euch, Unserm Pfarrer, das schuldige Fuder Wein jedes Jahrs, wie der Wein wächßet, in natura geliefert oder der billige Preiß dafür, was nemlich alßdann Kauff und Lauff ist, entrichtet und bezahlet werde und hat es demnach auch darbey, daß [fol. 7v] demselben nachgelebet werde, sein Bewandnüß und können Wir nicht geschehen lassen, daß den Unßrigen einges Præjuditz dargegen zugefüget werde, welches ihr Dechanten und Capituln des Castors-Stiffts auff ihr Anmelden krafft dieses pro Resolution mündlich anzufügen wissen werdet.

Und Wir seind euch mit Gnaden wolgewogen.

Darmstatt, am 6ten Decembris anno 1676.

Ludwig, L[andgraf] z[u] H[essen].


3 Ernst Ludwig von Hessen-Darmstadt an das fürstliche Konsistorium zu Darmstadt

Auf fol. 4r das Konzept zu diesem Schreiben

Ems 1698 Juni 8

Aus der Anlage habe man zu ersehen, was der Pfarrer zu Ems, Johannes Leporinus, wegen seines jährlichen Bestallungsweins vom Kastorstift in Koblenz und auch sonst für eine Beschwerde führe. Nachdem der Fürst dem Pfarrer in dessen angemessenen Ersuchen gern geholfen sehen möchte, befiehlt er dem Konsistorium, diese Sache zu überlegen und Sorge zu tragen, dass der Pfarrer das, was ihm das Kastorstift zu liefern schuldig ist, ohne Schmälerung jedes Jahr richtig bekomme.

[fol. 5r] Von Gottes Gnaden Ernst Ludwig, Landgraf zu Heßen, Fürst zu Herßfeld, Graf zu Catzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg, Ysenburg und Büdingen.

Würdiger, vest- und hochgelährte Räthe, liebe Getreue!

Ais dem Beyschluß habt ihr zu ersehen, was der Pfarrer zu Embs, Johann Leporinus, wegen seines jährlichen Bestallungs-Weins, so ihme von dem Castor-Stifft in Coblentz gereichet werden muß, und sonst über selbiges vor Beschwerde führet, und unterthänigst bittet. Nachdem Wir ihn nun in seinem billigen Suchen gern geholffen sehen möchten, alß ist Unser gnädigster Befehl hiermit, daß ihr die Sache überleget und Sorge traget, damit er zu dem Seinigen gelange und dasjenige, was das gedachte Castors-Stifft ihme zu liefern schuldig ist, ohne Schmälerung jedes Jahr richtig bekomme. Versehens unß und seynd euch mit Gnaden wohl gewogen.

Embß, den 8 Junij 1698

E[rnst] Ludwig [subscripsit]

An das fürst[liche] Consistorium zu Darmstatt.


4 Fürstliches Konsistorium zu Darmstadt an Amtsverweser Keipfen zu Braubach (Konzept)

Darmstadt 1698 Juni 25

Aus der Anlage habe man zu ersehen, was der Pfarrer zu Ems, Johannes Leporinus, wegen seines jährlichen Bestallungsweins vom Kastorstift in Koblenz und auch sonst für eine Beschwerde führe. Im Namen des Fürsten verlange man hiermit, dass der Amtsverweser in dieser Sache wie schon zuvor an das Kastorstift schreibe und das Begehren des Pfarrers insoweit bekannt mache, dass es keinen unnötigen Aufenthalt in dieser klaren und wohl gewogenen Sache verursache, sondern dahin sehen möchte, dass der Rückstand des schuldigen Weines nach dem Preis, wie er in den betreffenden Jahren jedesmal in Ems und umher gegolten habe, erstattet und auch künftig die Lieferung in natura richtig eingehalten werde. Betreffend der verlangten Zinsen soll sich der Amtsverweser in Güte mit dem Pfarrer einigen und ihn aus den vorgeschossenen vorjährigen Auslagen angemessen abfinden.

[fol. 3r] Besonders guter Freund!

Aus dem <Bei>schluß habt ihr zu ersehen, was bey unserm g[nä]d[ig]sten Fürsten und Herrn der Pfarrer zu Embs, Johann Leporinus, wegen seines jährlichen Bestallungsweins, so ihme von dem Castor-Stiefft in Coblentz geraichet werden muß, und sonst über selbiges vor Beschwehrde geführet und nachgesuchet. In S[eine]r Hochfürst[lichen] Durch[laucht] Nahmen begehren wir darauff hiermit, vor uns fr[eundlich] Gesinnende, daß ihr an obbesagtes Castor-Stiefft von Ambts wegen, gleich wie ehe… auch geschehen, deßhalben wieder schreibet und demselben des Pfarrers Desiderium dahin vorstellet, daß es kein unnöthigen Aufenthalt in dießer klaren und favorablen Besoldungssache verursachen, sondern dahin sehen möchte, daß der Ruckstand des schuldigen Weins nach den Jahren, was er jedesmahlen zu Embs oder dort herumb gegolten, abgestattet, auch ins künfftige mit der Liefferung in natura richtig eingehalten werde, mit fernerer Erinnerung, daß es [fol. 3v] sich ratione prætensæ pensionis von den vorgeschossenen vorjährigen Auslagen der Billigkeit nach in Güthe mit ihme Pfarrern setzen und abfinden möge. Und wir seind auch pp.

Darmstatt, den 25ten Junij 1698.

FHPCD[…] u[nd] übrige zu demselben v[er]ord[nete] G. v. W. K. v. Assess…

Beylag 151

An Ambts-Verweeßern zu Braubach Keipfen


5 Ernst Ludwig von Hessen-Darmstadt an Amtsverweser Keipffen zu Braubach (Konzept)

Ems 1701 Juni 4

Aus der Anlage habe der Amtsverweser zu ersehen, was der Pfarrer Leporinus zu Ems wegen seines vom Kastorstift in Koblenz von verschiedenen Jahr noch rückständigen Bestallungsweins, dass er nämlich auf das Schreiben des Amtsverwesers hin bisher keine Befriedigung erhalten habe, in seiner Supplik dargelegt habe. Der Amtsverweser soll ein weiteres Mal an das Kastorstift schreiben, die Notwendigkeit der Sache darlegen und über den Erfolg berichten.

[fol. 1r] Ernst Ludwig.

Ehrsame, lieber Getreuer! Welchergestalt bey Unß der Pfarrer zu Embß Leporinus wegen seines bey dem Castors Stifft in Coblentz von verschiedenen Jahren her noch rückständigen Bestallungs-Weins, daß er nemblich auf Dein an daßelbe beschehenes Zuschreiben noch keine Satisfaction habe erhalten können, supplicando eingekommen, solches habt Ihr aus dem Beyschluß zu ersehen. Unser gn[ä]d[ig]ster Befehl ist darauf hiermit, daß Du noch einmahl an besagtes Castor-Stifft schreibest und demselben die Nothdurfft vorstellest und Unß vom Erfolg unt[er]th[änig]st berichtest. Verlaßens Unß und seind Dir p. Embß, den 4ten Junij 1701.

An Ambts-Verweser Keipffen zu Braubach

Beylag: die Supplic E 37


Letzte Änderung: 21. Mai 2019
Ralph Jackmuth