Weistum des Kirchspiels Nievern 1641
Inhalt:
- Fischerei
- Grenzen
- Forstwesen
- Aus- und Einzug in die Herrschaft
- Pfarrwesen
- Kirchenbau
- Gebäude
- Güterverkauf von Auswärtigen
- Heirat
- Frondienste
- Weitere Fragen
- 1. Frage: Güterverkauf von Auswärtigen
- 2. Frage: Verteilung des sog. kleinen Zehnts und des Heuzehnt
- 3. Frage: Rauch- und Leibhühner
- 4. Frage: Rechte und Pflichten des Hühnerberger Hofmanns
- 5. Frage: Heuzehnt
- 6. Frage: Bewirtung am „Herrn-Gedenktag“
- 7. Frage: Abgabe für Nutzung der Äcker
- 8. Frage: Send
- 9. Frage: Frondienste der Untertanen unter dem Herrn von Staffel
Autor, Datum, Motivation
Aufgestellt am 21.02.1641 durch Blasius Schröder, Pastor in Strimmig, weil die alten Einwohner nicht mehr leben und „das Kirchspiel mit jungen Bürgern besetzt wurde“ und diese „bei altem Brauch und Herkommen verbleiben“ sollen
[fol. 1r*] Verzeichnus
Nieberer1, Fachbacher und Mülheimer Gemeinen Kirchen, Pfarrhoff, sambt denen Herrn von der Leyen Höffen zu Facbbach und Hunerberg Gelegenheith[en] und Ohngelegenheith[en], Frohndiensten und sonsten durch mich, Blasium Schröderum, pastore in Strimmig, anno 1641, d[en] 21t[en] Monaths Februarii deßweg[en], weilen die alte Ingesessenen Todte verfahren2 und das Kirspel mit jungen Burgern besetzt, auf das Pappier bracht worden, umb das die Herrschafft, so wohl alß die Vnterthanen bey altem Brauch und Herkommen verbleiben, wie dan auch selbig[en] Mein Großg[ünstiger] Herr Damian von der Leyen3, Churfürst[licher] Trier[ischer] Landt- [fol. 1v*] -Hoffmeister (christmildter Gedächtnus) bey Erkaufung4 gedachter Herrschafft bestättiget und bekräfftiget hat, alß folgene zu ersehen ist.
1. Fischerei
Heinrich Augustin von Staffel
-
hatte immer seine eigenen Fischer auf der Lahn gehabt, die ihm jährlich von jedem Nachen den Nachen- oder Fischerzins geben
-
zieht 1625 2000 Pfund Fisch aus der Lahn
-
befiehlt in dieser Zeit seinem Schultheißen Niclas Lengling, er soll von jedem Fischernachen der nassauischen Untertanen, die auf seinem Wasser fischen, 2 Goldfloren erheben und in Rechnung bringen
Damian von der Leyen (als neuer Herr)
-
läßt sich anstatt der 2 Goldfloren Fischerzins wöchentlich freitags und samstags oder auch sonst bei Bedarf Fisch in den Leyschen Hof nach Koblenz liefern, jedes Pfund im Preis und Wert, wie es die kurfürstlich-trierischen Fischer in die „Burg zu Koblenz“ liefern
-
hebt den Fischerzins somit auf
Von der Lohn und Leyschen angehöriger Wäßeren
1mo
Erstlich ist zu wissen, daß der Wohledelgeboh[rne] und Gestr[enge] Henrich Augustin von Staffel in- und alleweeg seine eigene Fischer auff der Lohn, so weith und breidt sich sein Herrlichkeith erstreckt gehabt und gehalten, welche ihm jährlichs von jedem Nachen gewißen Nachen- od[er] Fischerzins5 geben und entrichtet. Auch haben Ihro Adeliche Gest[renge] Obg[edachte] anno 1625 in persona neben gemeiner Burgerschafft und [fol. 2r*] Fischeren einen actum verae possessionis mit dem grossen Scham Burger sein Garn die Lohn zugestrickt, wed[er]6 unten und oben & mehr dan 2000 [Pfund] Fisch in zweyen Zügen herausgethan und gefangen. Umb selbige Zeith hat auch der Wohledel und Gestreng Henrich Augustin von Staffel seinem Schultheißen Niclas Lengling ernst[lich] ahnbefohlen, er solle von jedem Fischernachen, so auch von den nassauischen Unterthanen auf seinem Wasser zu fischen gefärth7 werden, 2 Goldf[loren] erheben und in die Rechnung bring[en]. Jähr[lich] hingegen hat der Wohledelgeboh[rne] und Gestrenge Damian von der Leyen bey seinem ersten Eintridt in die Herrschafft vor guth ahngesehen und befohlen, [fol. 2v*] daß besagte Fischer insgemein ahn Statt den 2 Goldf[loren] Fischerzins wochentlich ahm Frey- und Sambstag, auch sonsten, wan es die Noth erfordert, Fisch zu Behuffe des Leyschen Hoffs in Coblentz einbring[en] und liefferen sollen, jedes Pfund in Preiß und Werth, gleichwie die Churfürst[liche] Trier[ische] Fischer das [Pfund] Fisch in die Burg zu Coblentz liefferen, also der jähr[liche] Fischerzins aufgehebt worden, aus Ursachen bevorstehet biß zu anderwärthlicher Verordnung.
2. Grenzen
-
Betrifft die angrenzende „Früchter Mark“ beim Begehen der Marksteine und Grenzen; Rechtsstreit zwischen Heinrich Augustin von Staffel und Frücht
-
Die Stadt Oberlahnstein hat eine Hecke oberhalb der 3 Mühlen [bei Miellen], die seither zur „Nieverner Mark“ gezählt werden
-
alle rechtlichen Übertretungen wurden von den Schützen angezeigt und die „Fachbacher Gemeinde abgestraft“, genauso wie die Einwohner von Frücht, die „darin brüchtig oder sträflich etappt worden“
2do
In dem die Marckstein und Termin der Herrlichkeith Fachbach begang[en], antreffend die Fruchter Marck bey Regirung Henrici Augustini von Staffell, seyn beyde Parteyen [fol. 3r*] aufstößig und streitig worden, also dardurch der Außgang nit vollzog[en] worden, darüber die sträffliche Brieff zu ersehen. Die Statt Oberlohnstein hat ein Heck ahm streithbahren Orth oben den 3 Mühlen, die welche jederzeith in Nieberner Marck gezog[en] worden, dan alles, was darinen ruchbahr od[er] strafflich befunden, haben die Schutzen anbracht und die Fachbacher Gemein abgestrafft, wan auch Ingesessene von Frucht darin bruchtig oder sträflich erdapfft worden.
3. Forstwesen
-
kein Fällen der Bäume im Hochwald für Bauholz und kein Verkauf ohne Genehmigung der Obrigkeit
-
alle geeigneten Bäume aus dem „Mühlenwäldchen“ dürfen zur Tilgung der Kriegsschulden als Bauholz verkauft werden
-
Alte Bäume, die nicht mehr als Bauholz verkauft werden können, darf die Gemeinde zum Verbrennen verwenden, jedoch nicht unter Vorwand als Bauholz verkaufen
-
Das Treiben der Schweine in die Wälder zur Eichelmast ist erlaubt
3tio
Im hohen Gewaldts soll kein Baum zum Baw dienlich abgehauwen ohne Vorwissen und Willen der Obrigkeith weg verkaufft werden, [fol. 3v*] kein Gradel od[er] Scheren, viel weniger die Erdtstein ahn den terminis der Marcken bey hoher Straff nit abgehauwen werden, dan dieße vor die K…ter, jene zu den Marcksteinen gehalten werden.
Daß Muhlenwaldtg[en] betreffend, weil selbiges auf Erbguth gepflantzet, wie jetzo die Marckstein noch darein befunden worden neben anderen Zeich[en], und die Kriegsschulden so hoch belauffen, alß hat Mein Großg[ünstiger] Herr Damian von der Leyen mit Hand und Insiegel bewilliget und bekräfftiget, daß ein Kirspel Niebern und Fachbach soll darein alle und jede Baum zum Verbawen dienlich verkauffen, damit Capital und Hauptsummen deren Kriegsschulden [fol. 4r*] ableg[en] und bezahlen.
Alte abgangene, verfallene Baum seye einer Gemeine[n] zum Brennen verfallen mit Vorbehalt, daß vnter dem Schein der Verprennung kein Kauffholtz darvon gemacht und verkaufft werde. Dießer Orths antworthete ich auf des Herr Verwalter septimam quaestionem, ob nicht der Äcker dem Gewalts folge.
Cujus enim est sylva, ejusdemqu[ue] sunt in ea crescentes glandines. Die Juristen zwahr haben dieß[en] stylum loquendi, jedoch ahn dießem Orth hat er wed[er] Platz noch Statt, dan vor Alters hero der Gebrauch geweßen, daß man jährlichs das Äcker durch gewisse Leuth besehen und erkennen laßen, wie fern das Äcker sich erstrecke. Darnach sich der [fol. 4v*] dominus sylvae zu richten gewust und sich dahin accomodirt, wan der Satz des Aufftriebs (wie hernach erwießen soll werden) gemacht und verordnet, mit seinen auffgetriebenen Schweinen der Vnterthanen wed[er] vertrießlich noch schädlich geweßen, also niemahlen ut in fine videre licebit dem Herren des Waldts einige Ergetzlichkeith des Äckers halben geben, qua de re rationes permultae sunt, de quibus si superis placuerit coram.
4. Aus- und Einzug in die Herrschaft
-
der Ein- und Auszug ist frei unter der Bedingung, daß der Einziehende keinen Herrn mehr hat
-
Gründe für den Ein- oder Auszug sollen angegeben werden
-
die „Gemeindegelder“ von 3 Floren sollen gezahlt werden
-
weder von der Obrigkeit noch deren Dienern ist von den Ein- und Ausziehenden dafür Geld abgefordert worden nach der Aussage des Damian von der Leyen: „Geht Heinz hin, so kommt Kunz wieder.“
-
Kein Forderung des Besthaupts von den Verstorbenen, egal ob leibeigen oder nicht
4to
Der Aus- und Einzug ist den Vnterthanen frey und franck von Meinem Großg[ünstigen] Herrn Damian von der Leyen bewilliget und zugesagt cum conditione, daß der Einziehend keinen nachfolgenden Herrn hat. Auch sollen die Aus- und [fol. 5r*] Einziehende ihre Ursach und warumb erst[lich] der Obrigkeith ahnzeig[en] und ein solches mit Vorwissen und Bewilligung thun, auch die Gemeine-Geldter, alß die Person 3 F[loren], wie vor alters bräuchlich, erlegen und zahlen.
Von den Ein- und Ausziehenden hat wed[er]8 die Obrigkeith noch ihre Diener niemahlen einiges Geldt abgefordert und ist hiebey Meines Großg[ünstigen] Herrn Damian von der Leyen Sprüchworth geweßen: “Gehet Heins hin, so kommet Cons wied[er]“.
Auch ist von denen Verstorbenen wed[er] das beste Haubt, noch …rbes od[er] einiges Geldt, sie seyn leibaigen od[er] nit leibeygen geweß[en], abgefordert worden.
5. Pfarrwesen
-
Kirchenpatrone (collatores) sind die Erben von der Leyen-Adendorf
-
der Pastor erhält jährlich als Besoldung 3 Ohm Wein und 9 Malter Korn aus der Zehntabgabe
-
die Untertanen bestellen die Weingärten der Pfarrei und geben dem Pastor jährlich den dritten Teil Trauben neben dem Zehnten, den auch der Pastor empfängt
-
das Gleiche gilt auch für die herrschaftlichen Weinberge
-
die Gemeinde muß das Pfarrhaus, Scheuern und notwendige Ställe bauen und instand halten
-
die Gemeinde muß die Kühe und Schweine des Pastors weiden oder hüten
-
der Pastor treibt in den Wald und auf das Feld genauso viel Schweine wie eine Gerichtsperson, „die welche noch so viele Schweine, als sonst ein gemeiner Bürger auf die Äcker treibt“ [Sinn etwas unklar]
-
Pastor, Gerichtspersonen und allgemein jeder Bürger kann einem verarmten Mitbürger, der keine Schweine auf die Äcker treiben kann, den Anteil Acker abkaufen [auf den er seine Schweine treiben würde]
-
jeder Bürger treibt 13 Schafe auf die Schafweide, der Pfarrer hat keine Anzahl, die Herrschaft und der Hofmann des Hühnerbergs „treiben auf den übrigen Rest, was und wieviel der Weidgang leiden und ertragen kann“
-
Pastor und Schultheiß haben und teilen die Zehntlämmer in zwei gleiche Teile ca. an St. Michael [29.09.]
-
desgleichen die Zehntferkel, sofern sie vorhanden sind
-
der Hofmann des Hühnerbergs verköstigt und entlohnt den Schäfer
-
als Schäferlohn zahlen Pastor und gemeine Bürger dem Hofmann für jedes Schaf 1 Albus
[fol. 5v*] 5to
Der Pfarr Nieberen veri collatores seyn die haeredes von der Leyen des Haus Adendorff.
Haben jährlichs dem pastori, da der Pfarr-Weingarth[en], Äcker, Wießen zu der Pfarr gehörig noch in esse geweßen, zur Bestallung 3 Ohm Wein und neun Malter Korn aus dem Zehendtfalle9 geben.
Die Weingärth[en] zu derPfarren gehörig seyn die Vnterthanen zu bawen schuldig und geben dem Pastoren jahrlichs davon den dritten Trauben, neben dem Zehenden, den welchen auch der Pastor empfangt.
Ebenmäßig[en] Gebrauch und Gewohnheith mit der Herrschafft Weinberg[en], die auch die Vnter- [fol. 6r*] -thanen schuldig zu bawen hat es.
Auch ist ein Gemeine das Pfarrhaus, Schaure[n] und nothwendige Stell dabey zu bawen und in esse zu halten, schuldig.
Auch ist ein Gemeine des pastoris Kuhe und Schwein (salvo honore) zu weyden oder hütten ohne Zahl schuldig.
Der Pastor treibet in den Waldt und auf das Feldt so viel Schwein alß ein Gerichtspersohn, die welche noch so viel Schwein, alß sonsten ein gemein Burger auf das Äckern treibt.
Dem pastori, Gerichtspersohnen und insgemein einem jeden10 Burger stehet es frey und ist zugelaßen, von seinem Mitburger, welcher verarmbt und kein Schwein [fol. 6v*] auf den Äckeren treiben kan, sein Anpart Äckers von selbigem armen Burgeren zu kaufen. Eß soll aber ein Burger eß bey einem Zukauffen bewenden laßen, sonsten zur gemeinen Straff gezog[en] wird.
Ein jed[er] Burger treibt auf die Schaaffweydte dreyzehen Schaaff. Dem pastori ist seine Zahl nit gesetzt, die Herrschafft und der Hoffman des Hünerbergs treiben auf den übrig[en] Rest, waß und wieviel der Weydtgang leyden und ertrag[en] kan.
Pastor und Schultheis haben und theilen auf zwey gleiche Part die Zehendlemmer circa S[anc]ti Michaelis Archangeli.
Zehendt-Ferckel im gleich[en], wan selbiger vorhanden seynd.
[fol. 7r*] Der Hoffmann des Hünerbergs ernehret, zahl[e]t und belohnet den Schäffer aus Ursachen, dan er gebraügt sich des Schäffpergs auf der Herrn Gutheren allein.
Zu Behuff des Schafferlohns, wan die Schaff obg[emelt] vorhanden, zahlet der Pastor und ein gemeiner Burger von jedem Stuck jähr[lich] dem Hoffmann 1 Alb[us].
6. Kirchenbau
„Zu erbauen und im Bau zu erhalten schuldig“ sind
-
für das Kirchenschiff die Junker von Staffel als die Zehntherren (decimatores), die den Nieverner und Fachbacher Zehnt von den „Ordens- und Klosterpersonen der Afholderbach, welches Kloster bei dieser Zeit zerstört gewesen“ käuflich erworben haben
-
für den Chor der Pfarrer, wenn er am Zehnt teilhat
-
für den Turm die Gemeinde
Im Besonderen soll der Kirchenbau „von den wenigen Einkommen und jährlichen Kirchenrenten“ instand gehalten werden
Vom Kirchen-Bauw. 6to
Obzwahr bräuchlich, daß die Herren decimatores, die welche vor alters die Ordens- und Clösterpersohnen der Affholderbach, welches Closter bei dießer Zeith zerstört geweßen, von welchen die Wohledelgebohr[ene] Junckeren von Staffel den Nieberer [fol. 7v*] und Fachbacher Zehend kaufflich ahn sich bracht, nauim templi, der Pastor chorum, wan er von dem Zehend participirt, die Communitaet turrim zu erbawen und im Baw zu erhalten schuldig, hab jedoch besonder, daß der Kirchenbaw11 von den wenig[en] Einkom[m]e[n] und jährlichen Kirche[n]-Rhenten in esse erhalten werden.
Wan und welchergestalt der Sendt zu besitzen, vide numero et folio 21.
7. Gebäude
-
kein Abriß von Gebäuden im Kirchspiel Nievern und Fachbach ohne Erlaubnis der Herrschaft bei Strafe von 10 Goldfloren
-
alle Quatember soll ein Bürgermeister mit den Geschworenen einen Umgang machen und alle Häuser, Dächer und besonders die Schornsteine, die mangelhaft und brüchig sind „bei versammelter Gemeinde der Gebühr nach abstrafen“
Von Haußeren. 7mo
Der Wohledel und Gestr[eng] Henrich Augustin von Staffel, wie in Gleichem Mein Großg[ünstiger] Herr Damian von der Leyen haben ernst[lich] hinterlaßen, daß kein Haus im Kirspel [fol. 8r*] Nieberen und Fachbach ohne Ihro od[er] Ihrer Nachkommenden Vorwißen und Willen soll abgebrochen werden bey Straff zehn Goldtf[loren]. Alle Quatember soll ein Burgermeister sambt den Geschwohrenen ein Umbgang halten, alle Haußer, Dacher und sonderlich die Schornstein, so mangel und brochafft, bey gesambletter Gemeinen der Gebühr nach abstraffen.
8. Güterverkauf von Auswärtigen
Werden Güter den Einwohnern von Auswärtigen verkauft, so soll die Herrschaft den 10. Teil der Geldsumme erhalten
8vo
Wan Güther von Frembten vnd Ausgesessenen verkaufft12 werden den Ingesessen, soll der Venditor der Herrschafft d[en] 10t[en] zu erleg[en] vnd zahlen schuldig seyn vnd bey Empfang der Haubtsumma Geldts des 10 Pfennings geniessen. [fol. 8v*] Welches die Meinung bey den Ingesessenen Käufferen undt Verkaufferen nit hat, dan sie dießer Beschwärnus exempt gehalten seyn.
Idq[ue] notatum numero 11 ad interrogationem primam pagina decima tertia.
9. Heirat
betrifft „halbe Kinder“
9no
Wan des Ingesessenen Kirspels Kinder, alle und jede Kinder der Ingesessenen, die welche zu13 halben Kinderen in den Ehestand zu tretten in- und zugelassen worden, ohnangesehen die von Nassaw und andere alß unßer Wid[er]- und Gegenpart allegirt, vorgeben, quod una quoq[ue] proles suum sequatur ventrem hat jedoch der Wohled[el] vndt Gestrenge Henrich Augustin von14 [fol. 9r*] Staffell dis nit ahngesehen, sonderen das erste Kind (obg[edachter] Elteren, so zu halben Kinder[en] sich in das Kirspel haußlichen nidergelaß[en] od[er] geschlag[en]) welcher sich in den heilig[en] Ehestand begeben ohne Vnterscheid, eß seye gleich das jüngst od[er] elteste, eß seye gleich ein Jüngling od[er] Magdlein geweßen, vor sein angehörig[en] Untersas und Leibaig[en] gezog[en], die Gegenparts das ander Kind und also forth ahn und successive. Welches ab anno 1622 meines Wissens also gehalten worden.
10. Frohndienste
- die Untertanen müssen: jährlich das Gras in der „Herrenwiese“ mähen, das Heu machen und die Scheuer schaffen; im Wald Brennholz für „des Junkers Behausung“ zu Fachbach fällen; alle Briefe an den Herrn von Staffel nach Balduinstein tragen; Nachen nach Balduinstein „leintrecken“ und ziehen, wenn die Herren von Staffel Schiffleute bestellen, um Wein oder sonstige Güter nach Balduinstein zu bringen
- die Herren von Staffel haben den Frohndienstleistenden („Fröhner“) ihre Leistung abgegolten
-
im ersten Jahr des Besitznahme hat Damian von der Leyen die große „Herrenwiese“ mähen lassen und den Frohndienstleistenden dafür 10 Gulden gegeben
Frohn-Diensten und Dinstbahrk[eiten]. 10
Die Vnterthanen und Ingesessenen des Kirspels seyn schuldig jährlichs das Gras in d[er] Herren-Wießen abzumähen, das Hew zu [fol. 9v*] machen und in die Scheuwr zu schaffen, darzu und beneben haben sie vor dießem das Holtz in Wäldter abgehauwen vor des Junckers Behaußung gefurt zu Fachbach umb zu verbrennen.
Auch haben sie alle Brief ahn den Herren von Staffell gehörig auf Baldenstein getrag[en]. Wan auch die Herren von Staffell Schieffleuth bestelt od[er] bedingt15, umb Wein od[er] sonsten Sach[en] zum Haus Balderstein16 gehörig od[er] nothwendig, haben die Ingesessene die Nächen leintrecken und zieh[en] müßen bis ahn Balderstein.
Die Herren von Staffell hingeg[en] und …d[er] habe[n] den Froneren bey Leistung aller Frohndiensten den nothwendig[en] Kosten gegeben.
Deswegen dan auch Mein Großg[ünstiger] Herr Damian von der Leyen im ersten Jahr, [fol. 10r*] alß Ihro Adtliche Gestr[enge] Possession genohme[n] und mir die große Herren-Wießen zu mehen laßen ahnbefohlen, zehen Gulden geben, die welche ich den Fröneren ahn Statt und Platz des Kostens ausgetheilt und in Rechnung bracht.
Diese 10 Punkte hat Pfarrer Schröder „nach ausgestandener großer Leibsschwachheit“ seiner „großgünstigen Frauen und dem jungen Herrn von der Leyen zu eigener Nachrichtung hinunter geschickt“. [Gemeint ist hier Anna Katharina Waldbott von Bassenheim (* 24.12.1587), die Ehefrau des Damian von der Leyen, der 1639 verstorben ist. Der „junge Herr von der Leyen“ ist wohl der spätere Erzbischof von Trier Karl Kaspar von der Leyen (1618 – 1676)]. Der Pfarrer erhält am 27.08.1644 ein Schreiben (datiert 13.08.1644) mit weiteren Fragen zu den rechlichen Verhältnissen, die er nun ohne längeren Aufschub nach bestem Wissen und Gewissen beantworten will.
Dieße vorgeschriebene puncta, Ehrenv[e]ster Vorachtbahrer Herr, hab ich anno et die ut supra nach ausgestandener großer Leibsschw[a]chheit aus Ursachen vorahngezog[en] aufgesetzt und wie mich nit anderster erinneren kann, Meiner Großg[ünstigen] Frawen17 und dem jung[en] Herren von der Leyen18 zu einiger Nachrichtung hinunter geschickt. Fals aber, wie vermudlich aus des Herren interrogatoriis zu verstehen, selbige nit zu rechter Handt kommen, alß hab mich [fol. 10v*] vnterthänigst schuldig befunden zu seyn, anderwärtlich aufzusetzen, darmit Meiner Großg[ünstigen] Frawen, den jungen Herren von d[er] Leyen beforderst zu dienen und dem Herren Verwalter zu willfahren, auch auf die vorgeschriebene interrogatoria nach meinem Gewießen keinem zu lieb od[er] leyd als ein Priester antworth[en]. Des H[errn] sein Schreiben sambt den interrogatoriis anno 1644, d[en] 13t[en] Aug[usti] ahn mich abgefertiget, ist mir den 27t[en] ejusdem zu recht gelieffert, den Inhalt od[er] die contenta verstanden, et nec petiit absq[ue] longiori procrastinatione pro posse et nosse beantworth.
11. Weitere Fragen
1. Frage: Güterverkauf von Auswärtigen.
s. u. Nr. 1
11
Primum interrogatorium fuit non venditor, an vero emptor et utrum interni sive subditi [fol. 11r*] ab hoc onere exempti, an vero promiscue invicem decimam assem venditorum bonorum Dominis de Petra porrigere debeant. Interni sunt ab hoc onere exempti.
R[esponsum]. Emptor dat, venditor vero carere tenetur, quod tantum cum externis seruandum, quod ut melius intelligatur, octavus numerus videndus pagina nona.
2. Frage: Verteilung des sog. „kleinen Zehnt“ und Heuzehnt
-
der Heuzehnt wurde zur Zeit des Pfarrers Schröder in drei Teile geteilt: den ersten Teil empfängt der hochachtbare Herr von Staffel, den zweiten Teil der Pastor, den dritten der Schultheiß
-
vom Grummet wurde nie eine Abgabe erhoben
-
Der restliche „kleine Zehnt“, was in das Brachfeld an Hafer, Schotenfrüchten, Kohl, Rüben, Flachs, Hans usw. gesät wird, wird von Pfarrer und Schultheiß unter sich in zwei gleiche Teile geteilt
12
2do petiit ut significare velim quid et quantum pro medietate mea ex minoribus decimis participaverim quod utiq[ue] Teutonicis facturus sum et modulum quem servavimus praeseribam.
Hoc a[nn]o das dies Jahr die Sommerfrucht meistentheil in die Korngewandt geseget et hinc rustici [fol. 11v*] inferant, daß dem pastori, wie im Gleichen dem Verwalter nichts daraus gebühre, sonderen bleibe bey dem harthen Zehend, waß in das Brachfeldt geseget worden, gebuhre beyden H[erren] allein. Et ita ante hac observatum fuisse allegant.
R[esponsum]. Bene et optime allegant, narrantq[ue] nam talem semper ego et praetor observavimus modum.
Den Hew-Zehendt betreffend, ist zu meiner Zeith in drey Theill getheilt worden. Primam partem praenobilis Dominus de Staffel, secundam partem pastor, tertiam praetor accepit.
Vom Grummigt ist niemahlen etwas gebrauchlich zu geben geweßen, noch geben worden.
Übrig[en] kleinen Zehend, was auch in das Brag- [fol. 12r*] -feldt ahn Haaberen, Schodenfrucht, Cappes, Rüben, Flachß, Hanff und sonsten wie es auch Nahmen hat od[er] haben kan, geseget wird, überkombt der Pastor und Praetor, theilen selbig[en] Zehend in gleiche parte und nach Vergleichung nimbt jeder sein partem.
3. Frage: „Rauch- und Leibhühner“
-
jedes Haus im Kirchspiel Fachbach, das bewohnt wird oder von dem Rauch ausgeht, gibt jährlich dem Herrn des Orts ein Huhn
-
jede leibeigene Person, nachdem sie sich verehelicht und um in Kirchspiel häuslich niedergelassen hat, gibt der Herrschaft jährlich ein Huhn
- Die Nassau-Weilburger Beamten und Diener haben zur Zeit des Pfarrer Schröder auf der Nieverner Seite um St. Martin Rauchhühner gefordert unter dem Schein, sie seien Schirmherren. Die Untertanen haben diese Abgabe mit großem Unwillen entrichtet, da sie diesen Schirmherren nicht kannten
- die im Kirchspiel Nievern und Fachbach lebenden nassauischen Untertanen geben für ihre Leibeigenschaft der Herrschaft Nassau und Weilburg 1 Huhn und 2 Albus, jährlich zahlbar von jedem Verheirateten
- Diesen Mißbrauch, Rauchhühner zur fordern, haben die nassauischen Diener nicht eingeführt, da die Einwohner vormals sämtlich naussauische Leibeigene waren oder anderen Junkern zustanden. Zur Zeit, als die die fragwürdigen Rauchhühner von den nassauischen Dienern eingefordert wurden, bekamen sie u. a. von Frauen im Kindbett einen Hühnerkopf überreicht, mit dem sie zufrieden sein mussten.
- Der Rauchhafer wird wie die Rauchhühner jährlich von jedem Haus, von dem Rauch ausgeht, erhoben
Auf Befehl des Heinrich Augustin von Staffel erstellen Pfarrer Blasius Schröder und Notar Konrad Vogel von Diez 1627 ein „summarisches Register aller Gulden und Zinsen“ der Einwohner. Grundlage ist ein vom vorherigen Nieverner Pfarrer Jodocus Maß aufgestelltes Register, in dem nicht nur die Erben, sondern auch die Unterpfände und Erbgüter, von denen die Gulden und Zinsen erhoben werden, aufgeführt sind. Pfarrer Schröder bemerkt zum Zeitpunkt, als er das herrschaftliche Schreiben zur Frage der rechtlichen Gegebenheiten im Kirchspiel Nievern (August 1644) beantwortet: Meistentheils Erben seyn gestorben und verdorben. Zur Aufstellung des Registers heißt es: Unser Arbeith ist dahin gangen, daß ein Diener mit weniger Mühe und mehrer Richtigkeith dieße Zinßen jahrligst erheben könte. Im Mai 1636 wird Pfarrer Schröder von Damian von der Leyen beauftragt, dieses Register (von 1627) im Archiv im Leyschen Hof zu suchen. Zu dem Archiv heißt es: in dem Gewelblein über der Pfordten in der von der Leyen Hoff, darein uber die Maß viel Bücher, Register, Brieff und Schrifften gelegen. Am dritten Tag hatte Pfarrer Schröder das Register gefunden und dem damaligen Kellner Gottfried Beller übergeben.
3tia petitio fuit, waß er vor ein Beschaffenheith habe mit dem Rauch- und Leibhüneren.
Ein jedes Hauß im Kirspel Fachbach, wan es bewohnet wird, ein Rauch ausführt od[er] gehen läst, gibt es jährlichst ein Hun dem Herrn loci. Auch ein jede leibaigene Person, demnach sie ehelig[en] worden und sich ins Kirspel haußlich nied[er]gelaßen, gibt jähr[lich] der Herrschafft ein Hun wie lang sie lebt. Welche beyde Stück jederzeith brauchlich geweßen.
[fol. 12v*] Auch haben Nassaw-Weilburger Beambten und Diener tempore meo auf der Nieberner Seith[en] circa S[anc]ti Martini Episcopi Rauchhüner aufgehebt unter dem Schein eines Schirmherrens, die welche die Ingesessene jederzeith[en] mit großem Unwillen geben, vorgebend, sie seyns nit schuldig, wissen noch kennen den Schirmherren nit.
Die Nassawischen Leibaigenen im Kirspel Niebern und Fachbach gesessen abstatten jähr[lich] ihr Leibaigenschafft bey ihrer Herrschafft zu Nassaw und Weilburg mit einem Hun und 2 alb., die welche ein jed[er] Verheurather jahr[lich] zu bezah[len] schuldig.
Bey Einsamlung dießer Leibhüner haben die Nassauwische Diener den Mißbrauch Rauch- [fol. 13r*] –hüner zu forderen nit eingeführet, dan vor dießem die Ingesessene des Orths sammentlich und mit einander Nassawisch Leibaigen geweß[en] od[er] sonsten ander Juncker zugestanden. Zur Zeith, wan die vermeintliche Rauchhüner von den Nassawischen Diener erhoben worden und ein Cram:19 Fraw od[er] Kinderbethische in einem Haus befunden, hat sie dem Botten über den Gader ein Hünerkopf gereicht, damit er content müßen seyn.
Der Rauchhaberen, die Maaß vermög Registers, wird auch jährli[ch] von jedem Haus, daraus ein Rauch geführt od[er] gelaßen, geben und gehandtreicht, wie dan auch num[mero] 13 latere 15 seu folio 15 von den Rauchhünern gesagt worden.
[fol. 13v*] Hoc advertat wo ? und ahn welchem Orth die Haußer und Wohnung[en] abgebrochen od[er] in die Äschen geleget, hat das Register wed[er] Platz noch Statt, dan die Gerechtigkeith nit vom Platz, sonderen von der Wohnung erstanden und verwachßen.
Sequitur in literis der Gulden und Zinsen, so die Vnterthanen jährlichs zu geben schuldig seyn, ist mir ein Register zugestelt worden, so in a[nn]o 1627 in Beyseyn Ew[er] Ehrw[ürdige] unter Handt Conraden Vogelen als notarii geschrieben, darein alle Erben, was und wie viell sie geben, specificirt. Aber es ist kein Vnterpfandt gesetz. Hinc quaero, obs von allen Gütheren gegeben wird, od[er] von etlich[en] Stuckeren. Meistentheils Erben seyn gestorben und verdorben. Ist mir gleichwohl auferlegt [fol. 14r*] solches wied[er] in Richtigkeith zu bring[en] qu… suggerat modum et medium hoc perficiendi.
R[e]s[ponsum]. Wahr ist eß und geschriebenermaßen alles geschehen, dan Herr Conradus Vogell von Dietz, notarius, und ich haben damahlen aus Befehl des Wohledel[en] und Gestr[engen] Henrici Augustini von Staffel die Mühe und Arbeith über unß genohmen und ein summarisch Register aller Gulden und Zinßen aufgericht. Aber dieße summam colligirt aus einem Guldt- und Zinsregister, welches vor mir Herr Jodocus Maß, pastor in Nieberen, geschrieben und aufgesetzt, darein nit allein die Erben, sonderen auch die Vnterpfandt und Erbgüther, davon selbige Gulden und Zins jährlichß fallen, gnugsamb zu ersehen seyn. Unser [fol. 14v*] Arbeith ist dahin gangen, daß ein Diener mit weniger Mühe und mehrer Richtigkeith dieße Zinßen jahrligst erheben könte.
Dies Register hab ich im Jahr, alß die Kays[erischen] Coblentz aus der frantzösischen Hand errettet20, in dem mich Mein Großg[ünstiger] Gebiether21 Herr Damian von der Leyen vervollmächtiget, in dem Gewelblei[n] über der Pfordten in der von der Leyen Hoff, darein uber die Maß viel Bücher, Register, Brieff und Schrifften gelegen, des geweßenen Kellners zu Nickenig [?] genanth [?] Strasser seyn Register, Brieff, Handtschrifften und was dergleichen aufzusuchen. Darein bis ahn den dritten Tag gesessen, hab ich auch dis Register gefunden und Herren Gottfrid Belleren, damahlen22 Kellneren, eingehändiget. Von desselben [fol. 15r*] Erben dan hat der Herr Verwalter dis Regist[er] zu repetir[en] und forderen, darein seinem Begehr[en] ein Gnug[en] geschehen kan und wird.
4. Frage: Rechte und Pflichten des Hühnerberger Hofmanns
- muß wie ein Untertan den Pfarrhof erbauen helfen und in Stand halten, ansonsten kann ihm der Pfarrer das Begräbnis oder das Krankensakrament verweigern
- muß sein Groß- und Kleinvieh (außer Schafen, sofern vorhanden) jeden Tag unter die Gemeindeherde treiben; dazu kann er von der Gemeinde gezwungen werden (unabhängig von der Herrschaft); er darf nicht mehr Schweine als eine Gerichtsperson jährlich auf die Äcker treiben
- kann wie jeder Bürger einem armen Mitbürger, der keine Schweine auf die Äcker treiben kann, den Acker abkaufen [auf den er seine Schweine treiben würde] und statt ihm so viele Schweine wie dieser „auftreiben“
- der Hofmann hat die gleichen „Rechte und Gerechtigkeiten, Nutzen und Nutzbarkeiten“ wie ein Untertan
Quarto utrum colonus des Hunerbergs teneatur D[omi]nis sicut subditus praestare paramentum et an pari passu eum iis ambulet sic recuset praestare juramentu[m] an ad id constringi possit.
R[esponsum]. Maxime ut subdit: tenetur Do[mi]nis praestare juramentum nam pari passu cum iis ambulat quod videre licet. Der Colonus des Hunerbergs muß helffen erbawen gleich wie ein subditus den23 Pfarrhoff und in esse halten. Wo nit, kan ihm der Pastor die Begrabnus, neben dem auch die heilige [fol. 15v*] sacramenta zu administriren abschlag[en] in zufallenden Kranckheithen. Der Colonus ist jedes Tags sein groß und klein Viehe (ausgeschlossen die Herdte Schaffe, so einige vorhand[en])24 vnter die gemeine Herden zu treiben. Darzu vermög ihrer Ordtnung die Gemeine ihn zwing[en] kan ohne einigen Hindernuß der Herschafft. Der Hoffmann darf nit mehr ahn der Zahl Schwein dan ein Gerichtsperson jähr[lich] auf das Acker[n] treiben.
Der Hoffman hat die Freyheith, wie ein Burger umb ein andern armen Burgeren jähr[lich] ein Äcker[n] zu kaufen und ahn Statt deßen so viel Schwein als dem Burger zugestanden auftreiben.
Der Hoffman muß alle Morgens seine Schwein unter die gemeine Herdt in das Äckern treiben. [fol. 16r*] Dahero dan, wan dießer colonus in dießen und in anderen Rechten und Gerechtigkeithen, Nutz- und Nutzbahrkeith[en] et ut subditus participirt. Quid ni praestaret juramentum [pri]mo colonus ratione etiam fidelitatis … locorum moris et consuetudinis est. Ad secundu[m] juramentum astringendus est, quod semper Domini de Staffell servaverunt sic duplici juramento astringendus.
5. Frage: Heuzehnt
Die Wiesen in den Gärten sind vom Heuzehnt ausgeschlossen, ebenso der Grummet (s. u. 2. Frage)
5
Ad quintum punctum, ob man von allen Wießen Zehend-Hew zu geben schuldig.
R[esponsum]. Quod non, dan die Garth[en]-Wießen seyn ausgeschlossen und exemp[t]. Von dem Grummigt vide pagina 14.
6. Frage: Bewirtung am „Herrn-Gedenktag“
Zur Frage nach Essen und Trinken an diesem Tag soll ein „unverschämter Willibrodus“ gesagt haben: „So viel der Bauch halten kann.“ Der Hintergrund hierzu ist unbekannt. Jedenfalls taugt der Ausspruch nicht als Angabe in einer Rechnung, wie Pfarrer Schröder bemerkt: „… dann auch der Herr von Staffel ein solches unbillig säuisch Wesen in den Rechnungen nit hat passieren lassen …“ Weitere Auskunft kann der Pfarrer nicht geben, da seine Rechnungen „in die Aschen gelegt worden“ Man soll sich beim „Stafflischen Diener“ zu Balduinstein erkundigen, seiner Erinnerung nach wären diese Bewirtungskosten nie in die Rechnungen aufgenommen worden.
6
Sexto wird gefragt, waß vor diessem dem [?] … [fol. 16v*] vor der Herrschafft seye gegeben worden ahn Essen und Trincken, wan man Herrn-Dencktag gehalten.
Darauff wie verstanden der impudens Wilibrordus geantworth und bericht: „So viel der Bauch halten kann.“
R[esponsum]. Medium tenuere beati haud eredite deß Willibordus Bericht bestehen kan, dan auch der Herr von Staffel ein solches unbillig sauisch Weßen in den Rechnung[en] nit hat passiren laßen, sit ut sit Dominorum est praescribere modum. Eß wäre aber dienlich, weil die meinig[en] Rechnung[en] in die Aschen gelegt worden, da durch ich nit allerdings klahr berichten kan. Dießen punctum betreffend, daß man sich durch den Stafflischen Diener zu Balder– [fol. 17r*] –stein erkündig[en] und verständig[en] läßt, daraus man allen Verlauff zu vernehmen, dan mich nit erinneren kan, daß ferners deshalber einbracht worden in die Rechnung[en].
7. Frage: Abgabe für Nutzung der Äcker
Es wird keine Abgabe erhoben, die Untertanen leisten Frohndienste
7
Septima quaestio fuit, ob nit der Äcker vor dem Gewäldts, so25 dem Herren zustehet, der Herschafft von den Vnterthanen bezahlt werde, od[er] ob sie nichts geben. Cujus enim est sylva, ejusdem quoq[ue] in ea crescentes26 glandines.
R[esponsum]. Die Unterthanen haben niemahlen der Herrschafft einige Ergetzlichkeith wegen des Äckeren geben, noch etwas bezahlt. Dießer Nutzbahrkeith halbe[n] ungezweiffelt müßen die Vnterthanen der Herrschafft die Frohndiensten leisten. Vide numerum tertium folio 5to.
8. Frage: Send
Der Send soll jährlich am 24.02. (Apostel Matthias) in der Kirche in Nievern zusammenkommen in Anwesenheit des Herrn von Stein, des Pfarrers und 6 Schöffen. Der Pfarrer soll die Sendordnung schriftlich zur Hand haben und Schere, Stempel und Rute neben sich legen lassen und deren Bestimmung der Gemeinde erklären; dann nach vorausgegangenen Zeremonien und gewöhnlichen Formalitäten die Sendschöffen wegen der „Brüchten, Exzessen und Übertretungen“, die er schriftlich vor sich liegen haben soll, befragen und die Schuldigen darüber anhören, entscheiden, richten, und mit Zustimmung der hochachtbaren Herren vom Stein über die „Brüchten und Bruchhaften“ nach der Sendordnung das Urteil ergehen lassen
Die Send-Geldbußen sind in drei Teile unterteilt: die erste geht an den hochachtbahren und tatkräftigen Herrn vom Stein, die zweite an die Kirchenkasse, die dritte an den Pastor und die Schöffen
[fol. 17v*] 8
Octavo wolle der Herr berichten, wan und wie der Sendt zu Fachbach besessen seye worden, quibus praesentibus et formalitatibus. It[em] quis multas synodi accipiat, quid pastor inde habeat et quid Domini loci.
R[esponsum]. Der Sendt soll jähr[lich] ahn S[anc]ti Matthiae Apostoli in der Kirch[en] Nieberen beßessen werden praesentibus D[omi]nis de Petra, pastore et scabinis, quorum sex esse debent. Und soll der Pastor die Sendtordnung in Handen schrifft[lich] haben und neben sich die Scher, Stampff und Ruth[en] leg[en] laßen, deroselbig[en] Explication der Communitaet vorhalten, alßdan praemissis caeremoniis et formalitatibus consuetis die Sendtscheffen weg[en] der Brüchten, Excessen und [fol. 18r*] Übertrettung[en], so der Pastor verzeichnet vor sich haben soll, examiniren und dan die Exorbitanten darüber anhören, decidiren, judiciren et cum consensu praenobilium Dominorum de Petra über die Brüchten und Bruchafften nach der Sendtordnung sententiam ergehen laßen.
Synodi multae in tres partes subdividunt[ur]: prima praenobili et strenuo D[omi]no de Petra, secunda fabricae, tertia pastori et scabinis cedit. Der Wohledelgeborne von Staffel jedesmahls der Fabrick sein Ahnpart verehrt der Straffen.
9. Frage: Frohndienste der Untertanen unter dem Herrn von Staffel
- Briefe für den Herrn von Staffel nach Balduinstein tragen
- Bei Ankunft des Herrn von Staffel Brennholz für sein Haus in Fachbach bereitstellen
- Gras in der „Großen Wiese“ des Junkers [Herrn von Staffel] mähen und in die Zehntscheuer bringen
- Erscheinen bei hohen und niedrigen Jagden, bei Fangen von Klein- und Großwild und folgen, solange der Herr es begehrt und alle Arbeit neben dem Jagen und Treiben verrichten.
- Pflege der Weingärten des Herrn von der Leyen
Die Herrschaft soll bei Leistung der Frohndienste den Untertanen die notwendigen Kosten erstatten - Keinem Herrn ist es erlaubt gewesen, ab 1622 innerhalb der Fachbacher und Nieverner Gemarkung, in Wäldern, auf Bergen und an Hecken zu jagen. Trotzdem haben Kurtrierische, Naussauische und Steinische Jagden veranstaltet. Diese wurden beim ersten Mal durch den „stafflischen“ Schultheiß und Pfarrer Schröder aufgrund obrigkeitlichen Befehls in der Güte abegemahnt, beim zweiten Mal „durch zulässige Pfändungsmittel angegriffen und gepfändet“; die Jagdherrlichkeit steht dem Herrn von der Leyen allein zu
Die Nassauischen Beamten und Kellner wie auch die Wohledelgeborenen von Staffel hatten vormals ihre Leibeigenen in der Herrschaft Fachbach sitzen und zu Frohnarbeiten wie die Pflege der Weingärten und Unterstützung bei Jagden herangezogen, was sie auch getan haben. Das ist ab 1622 eingestellt worden. Diese Untertanen zahlen stattdessen jährlich 1 Huhn und 2 Albus.
9
9no, waß vor Frohndiensten die Ingesessenen vor dießem thun müßen
[fol. 18v*] R[esponsum]. Alle und jede Brieff, so dem Herren von Staffel betroffen, haben seyn auf Baldenstein getrag[en].
2do. Bey Ahnkünfft der Wohledelen von Staffel auf Fachbach in ihrer Behaußung haben die Vnterthanen im Waldt Holtz gehauwen und vor des Herren Behaußung geführt.
3tio. Die Vnterthanen haben das Gras in des Juncker Großen Wießen gemehet, auffgemacht und in die Zehenscheuwr geführt
4to. Wan der Herr sie zu den Jachten erfordert, hoch und niederigs, klein und groß Wildt zu fang[en], haben sie erscheinen müß[en] und wie lang der Herr begehrt, gefolget und alle Arbeith neben dem Jag[en] und Treiben verrichtet.
[fol. 19r*] 5to. Auch ist den Vnterthanen ins gemein, ut videre est folio sexto, der Herr von der Leyen Weingarth[en] zu erbauwen auferlegt. Da von sie dan der Herrschafft den Dritten Trauben geben.
Desweg[en] soll die Herrschafft bey Leistung dieser und anderer Frohndiensten den nothwendig[en] Kosten geben, vide folio undecimo.
Ultimo. Keinem Herren ist zugelaßen worden, ab anno 1622 auff der Fachbacher und Nieberer Marcken, Waldt[en], Berg[en] und Hecken ruhig und ohnahngefochten zu jag[en], ohnahngesehen Churtrierisch[e], Nassawisch[e] und Steinisch[e] vermeindliche Jachten ahngestelt, dan selbige durch den Stafflisch[en] Schultheiß[en] [fol. 19v*] und mich aus oberkeitlichem schrifft[lichem] Befehl erst[lich] in der Güthe abgemandt und nachmahlen durch zulaßige Pfandungsmittel ahngriffen und gepfänd worden, in Erwegung dieße Herrlichkeith dem Herren von der Leyen allein zustandig.
Die Nassauwische Beambten und Kellner, wie im Gleich[en] die Wohledelgeb[ohrne] vom Stein haben zwahr vor dießem ihre Leibaigenen27 in der Herrschafft Fachbach gesessen zu ihren Frohndiensten, alß Weingarthen zu graben, Jachten beyzuwohnen und sonsten zu verrichten, vorbeschieden und gefordert. Im Welchem sie auch parirt und gefolgt. Ein solches aber ist ab anno 1622 eingestelt und verhindert worden, Ursach sie abstatten [fol. 20r*] der Orth ihrer Leibaigenschafft jährlichs bey ihrer Herrschafft mit einem Hun und zwey Alb[us], ut videre licet folio decimo 5to, [paragra]pho ultimo.
Anmerkungen
1 Vorlage hat verschriebenes Niebererer
2 Vorlage hat verschriebenes verfahrren
3 * vor 1576, † 1639
4 18./28.03.1629
5 Vorlage: dahinter gestrichen gestr[enge] obg
6 Vorlage: wed[er] ist Einschaltung über der Zeile
7 Vorlage: dahinter gestrichen –et (gefärthet)
8 Vorlage hat verschriebenes wieder
9 Vorlage: dahinter gestr. Buchstabe
10 Vorlage hat jeder
11 Vorlage: dahinter gestr. zu erhalten schuldig
12 Vorlage: dahinter gestr. verkaufft
13 Vorlage: Wort verbessert
14 Vorlage: dahinter wiederholt von (fol. 9r*)
15 Vorlage: -in- ?, Wort korrigiert
16 Vorlage: dahinter gestr. od[er]
17 Anna Katharina Waldbott von Bassenheim (* 24.12.1587)
18 insbes. Karl Kaspar (* 18.12.1618, † 01.06.1676, Erzbischof v. Trier) u. Damian Hartard (* 1624, † 1678, Erzbischof v. Mainz)
19 Vorlage: dahinter gestr. od[er]
20 Mai 1636
21 Vorlage: Wort verbessert
22 Vorlage: dahinter wiederholt damahlen
23 Vorlage: Wort verbessert
24 Vorlage: schließende Klammer fehlt
25 Vorlage: dahinter gestr. von
26 Vorlage hat verschriebenes crestentes
27 Vorlage: dahinter gestr. schafft
Letztes Update: Oktober 2016
Ralph Jackmuth