OFB Frücht 1615-1817 – Bender

Bender, Johannes

oo mit Katharina: + 27.11.1620 Frücht, im Kindbett (bg. 28.11.)

Nr. Vorname (normiert) * gt. konf. + bg. Alter Stand
1 Johannetta 17.04.1618 18.04.1618
2 Maria Magdalena 24.06.1617

Kind Nr. 1) + an Pocken

Paten: zu 2) ein Burger von Weyler aus dem Ampt Bopard; Theis Schneiders Weib; vnd Wilhelms Arnolds Hausfraw zu Frücht

Weitere Belege:

1) Frücht, KB 1, Obligationen

[1] [pag. 7] Johannes Bender schuldet der Kirche 79 fl. zu 4 fl. Zinsen jährlich, zahlbar auf Martini. Sicherheiten: 1) zwei Teile eines Wiesenplackens im Ammental, oben grenzt Josten Hammann, unten die Junkern vom Stein; 2) eine Wiese im Ammental, oben grenzt Enders Jost, unten Arnold Schütz; 3) ein Stück zu hinderst Theilen [= Tal ?], oben grenzen die Junker vom Stein; 4) ein Stück auf der Hellen [Neuhöll ?], oben grenzt Johann Elbert, unten die Junker vom Stein; 5) ein Stück zu Derr [Dörrwiese ?], oben grenzt Hammanns (Hammes) Jakob, unten Josten Hammann; 6) eine Hofreite unten im Dorf, oben grenzen die Junker vom Stein, unten Heinzen Dönges; 7) ein Placken Wiese im Ammental, unten grenzen die Junker vom Stein, von dieser Wiese hat Johannes Bender einen Teil an Josten Hammann verkauft. Von den 79 fl. Kapital hat Hans Eudelborn 5 fl. am 06.01.1617 übernommen, bleiben 74 fl. Weiterhin hat Johannes Bender 1616 von Velten Schmidt übernommen 25 fl. zu 1 fl. 6 alb. Zinsen jährlich. Hieronymus Jakob hat am 07.12.1617 von Johannes Bender 26 fl. übernommen. Johannes Bender schuldet nun 73 fl. [restlicher Text wegen beschädigtem unteren Blattrand nicht lesbar. Die 73 fl. übernimmt Johannes Clos.

[2] [pag. 26] Johannes Bender schuldet der Kirche:

1. 10 fl. zu 12 ½ alb. Zinsen jährlich, zahlbar auf Martini. Sicherheiten: 1) ein Stück samt den Bäumen zu Hinders Thailn, oben grenzt Johann Gottfried vom Stein; 2) ½ Achtel Saat beim Bäumchen, oben grenzen Mertens Josten Erben. Die Sicherheiten wurden am 02.01.1617 als ausreichend angesehen von Schultheiß Dönges Dalheim und den dermaligen Kirchenmeistern Johann Hömberger und Konrad Zimmermann.
2. 105 fl. die er am 02.01.1622 von Arnd Schütz übernommen hatte, 50 fl. davon übernimmt Enders Hoffmann zu Winterwerb
3. 10 fl. die er auch von Arnd Schütz übernommen hatte
4. 27 fl. die er von Johannes Ansel, dem jetzigen Glöckner, übernommen hatte

Gesamtschuld: 102 fl. zu 5 fl. 2 ½ alb. Zinsen jährlich. Sicherheiten: 1) ein Stück in der Neuhöll, grenzt zwischen Veltens Jakob, das Stück hat nunmehr Johannes Lutz, hält 5 halbe Achtel Saat; 2) eine Wiese im Kreuzweg, grenzt zwischen Scheffer Lehn und Johannes Holzhäuser; 3) 3 Sester Saat zu Derr, unten grenzt Enders Rincker, unten Hammanns Jakob; 4) eine Wiese in der Schlaußen, unten und oben grenzt Enders Hoffmann zu Winterwerb; 5) ein Stück auf dem Mühlpfad, oben grenzt Hammanns Jakob, unten die Junker vom Stein, hält 1 Sester Saat; 6) ein Stück vor dem Hain (vorm Haan), unten grenzt Enders Rincker, oben Mertens Bernhard, hält 4 Sester Saat. Eingeschrieben am 05.03.1622 in Beisein der dermaligen Kirchenmeister Johann Hömberger und Konrad Zimmermann. Am 11.08.1623 übernimmt Johannes Lotz hiervon 50 fl. und Johannes Bender bleiben noch 52 fl.

[3] [pag. 35-36] Johannes Bender schuldet der Kirche:

1. 52 fl.; Sicherheiten: 1) eine Wiese am Kreuzweg, grenzt zwischen Schefer Lehn und Johannes Holzhäuser; 2) 3 Sester Saat zu Derr, unten grenzt Ender Rincker, oben Hammanns Jakob; 3) eine Wiese in der Schlaußen, unten und oben grenzt Enders Hoffmann von Winterwerb; 4) 1 Sester auf dem Mühlpfad, oben grenzt Hammanns Jakob, unten die Junker vom Stein; 5) 3 Sester Saat vor dem Hain (vorm Haan), unten grenzt Enders Rincker, oben Mertens Bernhard.

2. wegen den Erben des Jost Merten 25 fl.; Sicherheiten: 1) 1 ½ Sester Saat auf der Hohen Burg, oben grenz Marx Meischet, unten Enders Rincker; 2) 1 ½ Sester Saat, „im Mittelsten“ genannt, oben grenzt Johannes Lutz, unten Arnd Schütz, dieses Stück hat Johannes Bender an Arnd Schütz und ersetzt es durch ein von Johannes Merten [?] gekauftes Stück (…), oben grenzt Junker Gottfried vom Stein [Text der Marginalie teilweise nicht lesbar]; 3) ½ Achtel Saat auf der Helln, unten grenzt Scheffer Lehn; 4) eine Wiese zu Niederwies, oben grenzt Enders Thiel, unten Rickers Erben; 5) eine Wiese in der Kreuzwiese, unten grenzt Mertens Bernhard, oben die Pfarrwiese; 6) eine Hofstätte in Frücht, oben grenzt Enders Heß, unten die gemeine Gasse

3. 10 fl.

Gesamtkapital: 87 fl. zu 4 fl. 12 ½ alb. Zinsen jährlich, zahlbar auf Martini. Die Sicherheiten wurden am 11.08.1623 als ausreichend angesehen von Schultheiß Dönges Dalheim und den Gerichtsschöffen Veltens Dönges, Peter Dalheimer, Arnd Schütz, Velten Schmidt und Johann Elbert, in Beisein Adam Hömberger, Sendschöffe, Johann Hömberger und Konrad Zimmermann, dermalige Kirchenmeister.

Am 25.05.1624 übernimmt Johannes Bender von Arnold, Sohn des Wilhelm, 12 fl. 20 alb. zu 16 alb. Zinsen jährlich. Sicherheiten: 1) ein Stück auf der Kaderdell, hält 3 Sester Saat, oben grenzt Junker Johann Gottfried vom Stein, unten die Erben des Arnd [?] Schmidt; 2) ein Wiesenpläcklein im Winkel, geschätzt auf 2 Bürden Heu, oben grenzt Theis Schneider, unten Thielen Emmerich. Die Sicherheiten wurden am 25.05.1624 als ausreichend angesehen von Schultheiß Dönges Dalheim und den Gerichtsschöffen Arnd Schütz und Velten Schmidt, in Beisein Theis Schneider und Johannes Holzhäuser, dermalige Kirchenmeister. Gesamtschulden nun: 99 fl. 20 alb. zu 5 fl. 4 ½ alb. Zinsen jährlich.

Am 16.02.1625 übernimmt Johannes Bender von den 83 fl. Kapital des Johannes Clos 65 fl., wovon er 40 fl. an Thiel Zimmermann und und 10 fl. an Arnd Schütz abgibt. Hinzu kommen also nur 15 fl. und somit neue Gesamtschuld 114 fl. 20 alb. Sicherheiten für diese 15 fl.: 1) Stück auf Diebach, oben grenzen die Herrn von Arnstein, unten Konrad Zimmermann; 2) ein Stück beim Bäumchen, Grenzer: Marx Meuschet; 3) ein Stück in der Schlaußen, unten grenzen die Deutschherren, oben Konrad Zimmermann. Hierbei sind gewesen Arnd Schütz, Gerichtschöffe, und Johannes Holzhäuser und Matthes Schneider, dermalige Kirchenmeister.

[4] [pag. 51] Johannes Bender schuldet der Kirche 25 fl. zu 1 fl. 7 alb. 2 d. Zinsen jährlich, die er von Arnold Schütz, Schulheiß, angenommen hat. Sicherheiten: 1) ein Stück Land vff Huchtungh genannt, oben grenzt Konrad Zimmermann, unten Scheffer Lehn; 2) ein Stück Land auf Ammental, oben grenzt Andres Rincker, untern Dönges Kratz; 3) eine Wiese im Kreuzweg, oben grenzt Scheffer Lehn, unten Junker Ludwig vom Stein; 4) ein Stück vff dem Küppell, oben grenzt Marx Meyschitt, unten Konrad Zimmermann. Die Sicherheiten wurden als ausreichend angesehen von Gerichtsschöffe Anders Rincker und Arnold Schütz. Geschehen am 10.05.1638 zu Braubach in der Behausung des Bäckers Dietrich Bernhammer.

[5] [pag. 60] Johannes Bender schuldet der Kirche 16 fl. zu 20 alb. Zinsen jährlich. Sicherheiten: 1) eine Wiese in der Kaderdell (Kahlen Dellen), oben grenzt Peter Dalheim, unten Konrad (Cord) Zimmermann; 2) ein Kohlgarten, stößt auf die gemeine Heide, unten auf den gemeinen Weg, Peter Dalheim liegt neben dran herab; 3) ein Grasgarten im Krähenschnabel, stößt unten auf den gemeinen Weg, Mertes Bernhard liegt neben dran herab; 4) eine Wiese in der hohen Birk, oben grenzt Junker Gottfried vom Stein, unten die Deutschherren von Koblenz; 5) ein Sester Saat auf Hasherich (Haserich) in …, oben grenzt Junker Adam vom Stein, unten Donges Schumacher; 6) ein Wieschen im äußersten Weickert, oben grenzt Enders Thiel, unten zu Peter Dalheim. Die Sicherheiten wurden von Schultheiß und Schöffen des Gerichts zu Frücht in Beisein beider Kirchenmeister als ausreichend angesehen.

2) Gerichtsbuch Frücht

[1] Sitzung vom 17.01.1615: Nelius Faust zu Fachbach gegen Johannes Benner den Jüngeren: s. u. Nelius Faust

[2] Sitzung vom 02.12.1623: Johannes Bender zu Frücht gegen die Erben des Dönges Ansel, Hofmann auf dem Hühnerberg wegen Schulden

Johannes Bender zue Frucht, Cleger, pringet fur, Dönges Ansel seliger, gewesenen Hoffman vfm Hungerberge, habe vor vngefehrlich zehen oder mehr Jahren seinen Söhnen Johannes Anseln vnnd Dönges Anseln seine Guter in Fruchter Gemarckung verkaufft, bey welchem Contract sie Verkauffere vnnd Kauffere zu Weinkauff vertruncken, auch sonsten der Verkauffer ihme Cleg[er]n schuldig worden 18 fl. Weil aber Beklagter, der Verkauffer, ihme Clegern solche Summa Gelts nicht erlegt vnnd aber etliche Stuckerger vnd Baumen, so darauf stehen, auch andere Theilbäum mehr in Fruchter Gemarcken habe, alß sölte Cleger solche Stucker , Baume vnnd Theilbäume fur sein ausstendige 18 fl. fur eigen zu sich nemmen vnnd gebrauchen, welches er gethan. Weil aber nach Beklagten Tod vnnd Absterben seine Erben einfallen vnnd Clegern gemelte Stuckerger vnd Bäum zu entziehen vnterstehen vnnd gleichwol die mehrgesagte 18 fl. ihme nit erlegen, alß pitt Cleger, Beklagten mit Recht dahin zu erkennen, daß ihme entweder das Gelt ohnverzuglich von Beklagten Erben erlegt, oder aber ihn in seinen Gutern, welche er ein Zeit lang in ruhigem Possess gebraucht, auch inskunfftig in Ruhen sitzen vnd pleiben laße.

Beklagten Dönges Ansels Erben geben zur Antwort, sie hetten von ihrem Vatter seligen in Lebenszeiten offtmals gehört, daß er Clagern etliche Guter verkaufft, davon die Vfftragung im Scheffenbuch zue Becheln zu finden. Wofern dann darinnen gefunden, daß die Stucker [fol. 14r] vnnd Bäume, so Cleger in seiner Anklage anzeucht, in der Vfftrag ausgehalten vnnd Clegern zugestellet worden, mußen sie zufrieden sein. Werde sich aber nicht befinden, derwegen bittend, weil ihr Vatter seliger ihnen die angeregte Stucker vnd Bäume zugestellet, sie auch bej ihres Vatters Leben dieselben funff gantzer Jahr lang gebraucht, ohne das Clagers, auch sonsten niemands anders Eintrag, alß werde ein erbar Gericht dahin erkennen vnd Clegern dahin anhalten, weil er solches bej ihrem Vatter nicht ersucht vnd mit ihme ausgetragen, daß er sie bej solchen Gutern ohne fernere Molestation vnd Costen pleiben laße. Begehren auch weiter nicht, wie auch ihr Vatter seliger, mit ihme deßwegen thedigen, er pringe dann beßere Vrsachen seiner Anklage fur.

Cleger Johanneß Bender begehrt von einem erbaren Gericht, Beklagte vrkuntlich zu fragen, ob sie nicht gestendig, daß sie ihren Vatter die Guter abkaufft vnd er ihme das Gelt wegen des Weinkauffs schuldig worden.

Beklagte geben zue Antwort sie seyen gestendig, daß ihr Vatter seliger Johanneßen, Clegern, schuldig worden. Verhoffen aber, es werde richtig gemacht vnd bezahlt worden sein, wie das Scheffenbuch zu Becheln ausweißen wird. Wofern aber Cleger mit glaubwirdiger Kundschafft beweißen könne, daß solch Schuld nit bezahlt, alß dann wöllen sie noch solches richtig machen vnd bezahlen. Ferrner pittend, weil er ihren Vatter in Ruhen gelaßen bej Lebenszeiten, er werde auch ihnen deßwegen nit weiter Vnruhe machen.

Cleger ist mit der Beklagten Antwort zufrieden, weil sie sich aber vf das Scheffenbuch zu Becheln ziehen vnnd beruffen, damit zu beweißen, daß das Gelt von ihrem Vatter entricht vnnd bezahlt worden, alß pitt Cleger, der Scheffe wölle Beklagte dahin anweißen, daß sie vf nechstkunfftigen Gerichtstag ihren Beweißthumb aus dem Scheffenbuch schrifftlichen zue zeigen, wölle er mit derselben Aussage zufriden sein.

Beklagte wöllen ihres Vatters Guter nach wie vor brauchen, biß sie von Cleger mit Recht daraus erthedigt worden, wöllen ihme dißmals weiter nicht zur Antwort stehen.

Cläger sagt ferrner, der Scheff wölle mit einem Vrtheil aussprechen, daß Beklagte, weil sie sich vf das Scheffenbuch zue Bechel gezogen, solches innerhalb 14 Tagen schrifftlich vnd vrkundtlich vorzeigen wölle, alß dann der Sachen ferrner pflegen.

[fol. 14v] Beklagte erbieten sich, den Beweißthumb aus dem Scheffenbuch zue Becheln vf nechstkunfftigen Gerichtstag vrkuntlich vorzuzeigen.

[3] Sitzung vom 17.01.1626: Johannes Bender zu Frücht gegen die Erben des Dönges Ansel, Hofmann auf dem Hühnerberg wegen Schulden

Johannes Bender, Kläger, claget, wiewol Dönges Anselß, gewesenen Hoffmanß vffm Hungerberge, Erben (ausgenommen Johanneß Ansels) als Beklagte wol gewust, daß der ordentliche vnnd bestimpte Gerichtstag fortgangen vnnd gehalten worden, so seyen sie nichts destoweniger ohngehorsamlich außenplieben vnnd nicht erschienen, viel weniger ihre Zeugen oder deren Außage, welche sie am nechtsgehaltenen ergangenen Gerichtstage aus dem Gerichtsbuch zue Becheln beyzupringen versprachen, vorgezeiget, welches beides vnser Obrigkeit vnnd einem erbaren Gericht zum Despect gereichet. Pitt demnach, der Scheff wölle mit Recht erkennen, ob nit Beklagte schuldig seyen, wegen ihres vngehorsamen Außenpleibens zur gebuhrlichen Straff zu ziehen vnnd zu verdammen, vnnd den damalß angewenden Kosten Clegern wiederumb zu erstatten.


Letztes Update: 29. November 2022
Ralph Jackmuth