Ems – Quellen zu Leporinus 3

Eigenmächtige Ernennung von Kirchensenioren durch Pfarrer Leporinus (u. a.)
HHStAW, Abt. 170 III (Korrespondenzen), Nr. 1551, fol. 118r-120v


Kassel 1715 Februar 2

[fol. 118r] Ehrenveste und hochgelahrte, besonders gute Freünde!

Wir haben ab des Ambtman Goedecks zu Embs erstatteten und von Euch unterm 24ten passato eingeschickten Bericht des mehrern ersehen, waßmaßen der gemeinschafftliche Pfarrer Leporinus zu Embs sich ohnlängsthin unterstanden, vier neüe Kirchen-Seniores gantz einseitig und wieder die bisherige Observantz nicht allein zu erwählen, sondern auch gar in Pflichten zu nehmen, sodann in rebus ecclesiasticis und in specie in Religionssachen zu Schmählerung des pflegbefohlenen Printzen jurium und Kränckung deren reformirten Unterthanen der Gemeimschafft Embs Änderung zu machen. Nachdeme nun allerdings nöthig seyn will, sothanen einseitig einzuführenden und der Mitherrschafft zum höchsten Praejuditz gereichenden Neuerungen in Zeiten vorzukommen, undt auff deren gämtzliche Abstellung anzudringen, mithin die Concurrentz und reciprocirliche Communication in dergleichen tam in ecclesiasticis quam publicis vorfallenden gemeimschafftlichen Sachen der Billigkeit undt Observantz gemäß beyzubehalten und zwarn [fol. 118v] umb soviel desto mehr, alß man hochfürst[lich] darmstattischer Seiten intendiret, vor dem fürstlichen Hauße Dietz in der Gemeinschafft Embs allgemächlich ein praecipuum zu erlangen, alß habt Ihr Euch vors Erste über sothanes unbillige Verfahren des gemeinschafftlichen Pfarrers Leporini bey dem fürstlichen darmstattischen Beambten zu Braubach zu beschwehren und durch den Ambtman Goedeck dagegender nöthige Vorstellung thun, mithin auff deßen Remedijrung antragen zu laßen, hernach aber, wann allen ohnverhoffenden wiedrigenfalß darauff keine annehmliche Erklährung erfolgen solte, alßdanm ein Schreiben an des Herrn Landgraffen zu Heßen-Darmstatt hochfürst[liche] Durch[lauch]t abzufaßen und darinnen die wahre Beschaffenheit der Sache wohl vorzustellen, auch das Concept zu ser[enissi]mi n[ost]ri hochfürst[liche] Durch[lauch]t gnädigsten Approbation undt Vollziehung anhero einzusenden, indeßen aber zu berichten, ob und waß der gemeimschafftliche Pfarrer Leporinus von wegen des fürstlichen Haußes Dietz an Bestallung zu genießen habe, [fol. 119r], damit man allenfalß an demselben sein wiedriges Verfahren ahnten und solche Bestallung einhalten könne.

Wegen des von des Fürsten von Naßau-Dillenburg D[urc]h[lauch]t verlangenden Bauholtzes zu Erbau- und Reparirung dero zu Löhnberg habenden und dero Oberstallmeister von Büring übertragenen Haußes und Scheuer habt ihr auff die Beantwortung Euers an die hochgräffliche weilburgische Regierung abgelaßenen Schreibens zu tringen, damit desfalß gestalten Dingen nach eine Resolution gefaßet und höchstermelten Fürstens zu Naßau-Dillenburg D[urc]h[lauch]t auff dero an ser[enissi]mi n[ost]ri hochfürst[liche] Durch[lauch]t desfals abgelaßene beyde Schreiben nach so langem Auffenthalt eine Antwort ertheilet werden möge

Die eingeschickte Memoralia von Christoff Pfeiffern zu Arborn und der Gemeinde zu Rodenroth ratione der nachgesuchten Freyheit und respe[ctiv]e Erlaßung rückständigen Hafferzinße müßen bis zu höchstged[chter] ser[enissi]mi n[ost]ri hochfürst[liche] D[urc]h[lauch]t Wiederkunfft undt dero gnädigsten Resolution außgesetzt bleiben, welches denen [fol. 119v] Supplicanten, da es nöthig, vorlauffig zur Antwort gegeben werden kann.

Nachdem auch der Agent Schlegel zu Wien wegen noch nicht erfolgter Bezahlung seines Expensarij abermahls Erinnerung gethan, alß werdet Ihr Veranstaltung zu machen haben, damit s[erenissi]mi n[ost]ri bereits an Euch desfalß ergangenem gnädigstem Befehl gemäß, die Zahlung dermahlen geschehen möge.

Womit Wir Euch freundlich zu dienen geneigt verbleiben.

Caßell, den 2ten Februarij 1715.

Fürst[lich] heßische heimbgelaßene Cantzlar und geheimbde Räthe


[fol. 120v, Adressat] Denen ehrenvest- und hochgelahrten, Unsern besonders guten Freünden, fürst[liche]n naßau-dietzischen zur vormundschafftlichen Regierung verordneten Cantzley-directori und Räthen. Dietz. An die Regierung zu Dietz.

Rescriptum von ser[enissi]mi sutoris [?] hochf[ürstliche]r D[urc]h[lauch]t betreffendt.

die einseittig Annehmung 4 Kirchen-Seniorum von dem Pfarrer Leporinus zu Embs, wie auch Änderung in Religions- und Kirchensachen daselbst
[Betreff Punkt 2 im Schreiben]
[Betreff Punkt 3 im Schreiben]
[Betreff Punkt 4 im Schreiben]


Letzte Änderung: 28. April 2019
Ralph Jackmuth