In der 4. Sitzung vom 31. Mai 1726 sind alle außer dem Schöffen Wilhelm Auster anwesend.
- Bürgermeister, Kirchenmeister, die Schützen und der Vorsprecher werden vereidigt
- Künftig sollen zwei Versteigerungszettel (Vergantzettel) gerichtlich erkannt, ausgefertigt und ausgehängt werden und zwar jeder 4 Wochen lang, unbeschadet jedoch des in den Rechten vorgeschriebenen Zeitraums.
- Christian …, Kuhhirt der Gemeinde zeigt dem Gericht an, dass er noch Lohn ausstehen habe und zwar vom Bürgermeister Michel Latour, Jakob Kirscher, der Witwe Thones, Gottfried Selbach, Johann Henn junior und Wilhelm Eister. Den Schuldern wird unter Strafandrohung befohlen, innerhalb von 8 Tagen zu zahlen.
- Adam Jost von Ems zeigt dem Gericht an, dass ihm die Witwe des Jakob Leonardt noch von einigen Jahren über 100 Rtl. schuldig sei. Die Witwe bestätigt die Schuld, weiß aber nicht, wie hoch diese sei. Der Kläger weiß aber wohl, dass es mehr als 100 Rtl. wären. Er soll nun bis zum … seine Forderung beweisen, dann soll ergehen, was rechtens sei.
- Umsetzung eines Beschlusses vom 24.05.1726 ohne genauere Angabe der Umstände.
- Michel Schleimer wird als Vorsprecher vereidigt
- Johan Goret [Georg!] Loret wird eine weitere Zahlungsfrist von 8 Tagen mit der Androhung gesetzt, dass wenn er in dieser Zeit Herrn Bourmer und die Elendenbruderschaft nicht zufrieden stellen würde, die Pfändung gerichtlich erkannt und auch vollzogen würde (s. a. Sitzung vom 28.05.1726)
- Peter Gemags [im OFB Nievern: Genatsch, Gannatsch, Jenatz] zeigt dem Gericht an, dass ihm Christian Prath noch 2 fl. 42 alb. mehr oder weniger und Peter Finckelmeyer noch 1 fl. 33 alb. wegen herrschaftlichen Geldern schuldig wären und bittet um eine gerichtliche Pfändung. Den Schuldern wird unter Androhung der Pfändung eine Zahlungsfrist von 15 Tagen gesetzt.
- Herr Mintzer von Niederlahnstein namens der Frau … daselbst gegen Jakob Thillmann und Bartholomäus Georg von Nievern. Mintzer bittet um öffentliche Versteigerung der Unterpfände (der Gegenseite), die am kommenden Gerichtstag (18.06.1726) stattfinden soll.
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Die Witwe Reichert Reicharthß vom Hühnerberg zeigt dem Gericht an, dass sie dem Johannes Bretz ½ Malter Korn für 3 Rtl. zu mahlen gegeben habe. Der weitere Sachverhalt bleibt durch die an dieser Stelle äußerst flüchtige Schrift unklar. Erwähnt wird ein Peter Jamadß [im OFB Nievern: Genatsch, Gannatsch, Jenatz]. Letzterer soll lt. Beschluss innerhalb von 8 Tagen die Klägerin zufrieden stellen oder innerhalb dieser Zeit erhebliche Gegengründe darlegen.
Freytags1, den 31ten Maii 1726
Praesentibus omnibus excepto Wilhelmo Auster, scabino.
Von wegen seiner hochgraff[lich]er Excellence von der Ley unßers gnädigen Herrn Graffens ist zum Vorsprecher nicht allein eligirt undt denominirt worden Valentin Weißkopf von Fachbach, sondern auch mit dem gewohnlichem Aydt belegt undt vorgestelt worden.
Eodem. Wurde von Gerichts wegen kündighin hiemit verordnet, [fol. 4v*] daß alle Zeith zwey Vergantzettelen sollen erkennet, expedyrt undt affigirt werden undt zwarn ein jeder Vergantzettel von 4 Wochen a dato affictionis salvis tamen terminis in jure praescriptis.
Eodem. Zeigte Gemeindes s[alva] v[enia] Kuhehirth2 ahn Christian …, wasmaßen nachfolgende ihme annoch …lohn schuldig wären, bathe derowegen in haec … causa pro decreto … als H[err] Bürgermeister Michell Latour, Jacob Kirscher, Thones Wittib, Godfridt Selbach, Johan Henn junior, Wilhelm Eister.
Decretum. Bey so gestalten Sachen wirdt denen debitoribus anbefohlen, Klägeren in Zeith 8 Tagen sub poena realis … zu zahlen. Sic … uti supra.
Eodem. Adam Jost von Embß zeigte hiemit kläglich ahn, welchergestalten der Jacob Leonardt se[lig] undt deßen Wittib ihme annoch von einigen Jahren anhero 100 undt mehr R[eichs]th[aler] schuldig seyen, bathe derowegen umb die Zahlung ihme obrigkeitlich zu verhelffen. Jacob Leonardts Wittib, citata, compariret undt ware geständig, deme Klägeren schuldig zu sein, wuste aber nicht, wie viell der Schuldt wäre. Klager inhaerirte seiner Klag undt sagte, wie daß er mit seinem guten Gewißen sagen könte, das die Schuldt über 100 undt mehr R[eichs]th[aler] wäre.
Decretum. In Schultforderungssachen Adam Jost von Embß, Klageren ahn einem, entgegen undt wieder Jacob Leonardts Wittib, Beklagten ahm anderen Theill, ist hiermit auff summarisch Verhör der nechste Bescheidt. [fol. 5r*] Würde Kläger seine Erforderung rechtlicher Gebühr nach erweißen, … hiemit nechsten …3, so solle dießem Vorgangen ferner ergehen, was rechtens. Sic publicatum in judicio uti supra. Kläger4 sagte, zufrieden zu sein, wan die Zahlung erfolgen würde. Beklagte sagte, nichts zu haben.
Eodem. Wurde von Ambts wegen decretum von 24ten Maii 1726 emanatum et … reproducirt undt zufolg deßen die würckliche Execution nicht allein …, sonderen auch dem Gerichtsdiener anbefohlen, solche drey5 Tag zu bewürcken (…) undt den Scheffenmeistern die (…) commitirt.
Eodem. Wurde von Gerichts wegen Michell Schleimer nicht allein zum Vorsprecher angesetzt, sondern auch mit dem gewöhnlichen Aydt belegt undt der Gemeint vorgestelt.
Eodem. Auff ferneres Anhalten undt Instantien deßen seine H[errn] creditores6 wirdt dem Johan Goret Loret annoch terminus solutionis sub poenis juris7 von 8 Tagen8 mit der … praefigirt, daß, fals er Debitor innerhalb solcher Frist H[err] Bourmer undt die Elende Bruderschafft nicht contentirt wirdt, so solle die distractio servatis de jure servandis erkennet undt vorgenohmen undt den beyden Scheffenmeisteren die … commitirt werden. Fachbach, uti supra.
Eodem. Peter Gemags zeigte hiemit ahn, wie daß wegen herrschafft[liche]n Geldern der Christian Prath undt Peter Finckelmeyer9 ihme schuldig seye 2 R[eichs]th[aler] 42 alb. plus undt minus schuldig seye undt Peter Finckelmeyer 1 R[eichs]th[aler] 33 alb.10, woraus ihme ein (…) worden wäre, bathe pro distractione.
Decretum. [fol. 5v*] Wirdt denen debitoribus terminus 15na ad redimendum praefigirt, wiedrigenfals sollen die … mobilia distrahirt undt der Creditor darob contentirt werden.
Eodem. Her[r] Mintzer von Niederlohnstein nahmens der Fraw … daselbst c[ontr]a Jacob Thillman undt Barthonolaeuß Georg von Nieberen. Zeigte hiemit reproducendo die Vergantzettellen ahn, wie das sothane Vergantzettellen albereithß verfloßen undt ihr Recht ausgestandten hatte, verfolglich nichts mehr übrig ist, als daß die unerlegte Vnterpfändt publice distrahirt werden, umb dermahl darob cum omni causa befriedigt werden zu konnen; de expensis et protracta … protestando.
Decretum. Die gebettene distractio wirdt hiemit von Gerichts wegen erkant undt terminus distra[c]ti[o]n[i]s auff nechsten G[eri]chtstag als den nechsten G[eri]chtstag11, welcher sein wirdt den 18ten Junii, praefigirt, zu welchem Endte partes ad videndum distrahi hiemit respe[ctive] eingeladten undt citirt werden undt H[er]r Ambtsschultheiß hette solchen Termin bey der Gemeindt zu publiciren.
Eodem. Wittib Reicharthß von Hunerberg klagt, wie daß er dem Johansen Bretz ein halb Malter Korn p[er] 3 R[eichs]th[aler] zu mahlen anvertrawt habe12 (…) der Peter Jamadß (…) notorie der Bretz nicht mehr (…) per Consequentz (…) ist, als bathe pro … solutus sub poena (…).13
Decretum. Commun[ic]atur dem Peter Jamadß mit dem Befehl gestalt inhalb 8 Tagen Klageren gantzlich zu befriedigen oder in eodem termino erhebliche Ursachen beyzubringen hette, wiedrigenfals solle er darzu exe[cu]tive angehalten werden.
Anmerkungen:
1 Freytags ist Einschaltung über gestr. …tags
2 Kuhe- ist Einschaltung über gestr. Schweine-
3 hiemit nechsten … ist Einschaltung über der Zeile
4 davor gestr. Partes
5 dahinter gestr. Ja-
6 deßen seine H[errn] creditores ist Einschaltung über der Zeile
7 dahinter gestr. mit d-
8 dahinter gestr. praefigirt
9 Peter Finckelmeyer ist Einschaltung über der Zeile
10 undt Peter Finckelmeyer 1 R[eichs]th[aler] 33 alb. ist Einschaltung über der Zeile
11 dahinter gestr. Buchstabe
12 zu mahlen anvertrawt habe ist Einschaltung über gestr. verkaufft habe
13 äußerst flüchtige Schrift
Letztes Update: Oktober 2016
Ralph Jackmuth