Holzhäuser, Johannes I: bg. 15.03.1636 Braubach
oo I. mit Anna.: 25.08.1629 enthauptet und verbrannt (decollata et combusta fuit)
Nr. | Vorname (normiert) | * | gt. | konf. | + | bg. | Alter | Stand |
1 | Johannes | 14.07.1616 | 05.04.1629 | |||||
2 | Maria | 22.04.1636 | ||||||
3 | Johannetta | |||||||
4 | Apollonia | 14.12.1629 |
Kind Nr. 2) + Braubach, „des Holzhäusers Tochter von Frücht“
Kind Nr. 3) erwähnt 1620 (Steinsches Archiv Nassau, Nr. 5812, pag. 418)
Kind Nr. 4) oo mit Adam Hömberger; + 14.12.1629 wegen Zauberei geköpft und verbrannt
Paten: zu 1) Velten Schmid; Thiel Zimmerman; vnd eine Weibsperson von Dörnholtzhausen
oo II. 12.06.1631 Frücht mit Stuffel [?], Katharina: Tochter des verst. Enders Stuffel [?] aus Hömberg
Nr. | Vorname (normiert) | * | gt. | konf. | + | bg. | Alter | Stand |
1 | N. N. (Totgeburt, m) | 01.04.1632 | ||||||
2 | Nikolaus | 16.02.1633 | 19.02.1633 | 26.12.1635 | 2,85 |
Kind Nr. 2) + Braubach, Pest
Paten: zu 2) Closen Johannes Sohn Claß; Michels Sohn vff den Höfen Adam; vnd Ehrn Johan Davids Werners Haußfraw Anna
Weitere Belege:
1) Frücht, KB 1, Obligationen
[pag. 49] Johannes Holzhäuser schuldet der Kirche 20 fl. zu 1 fl. 1 alb. Zinsen jährlich seit 02.01.1632. Sicherheiten: 1) ein Stück vor dem Hain (Haan), oben grenzt Dönges Rincker, unten die Erben des verst. Pfarrers Anton Vietor; 2) ein Stück auf der Neuhöll, ½ Achtel Saat, oben grenzt Junker Gottfried vom Stein, unten Thiel Zimmermann; 3) noch ein Stück auf der Neuhöll, ½ Achtel Saat, unten grenzt Thomas [unbekannt], oben Thiel Zimmermann. Die Sicherheiten wurden am 02.01.1632 als ausreichend angesehen von Jakob Rincker und Dönges auf der Kratz als Kirchenmeister, und Arnold Schütz als Sendschöffe. Zur besseren Absicherung der Kirche werden die Sicherheiten um ein weiteres Stück ergänzt: ein Stück genannt „auf dem Köppel“, oben grenzen Schmidts Erben, unten der Jude zu Niederlahnstein. Um die bisherigen Sicherheiten abzulösen, die Kirche aber weiterhin abzusichern, versetzt Holzhäuser das Kautenstück im Mittelgewann, oben grenzt Junker Gottfried vom Stein, unten die Erben des Emmerich Thiel. Actum in Beisein beider Kirchenmeister Johann Ansel und Hans Henrich Zimmermann, den 15.11.1645. Diese Sicherheit wird 1650 von Holzhäuser an Enders Rincker verkauft mit der Bedingung, dass Rincker nun die 1 fl. 1 alb. Zinsen zahlen solle. Rinker übernimmt auch von Hans Henrich Zimmermann 6 ½ fl. (siehe pag. 41) zu 8 alb. 6 d. Zinsen jährlich. Zusammen hat Rincker nun 26 ½ fl. zu 1 fl. 9 alb. 6 d. Zinsen jährlich. Die letztgenannte Sicherheit wird für beide Kapitalien als ausreichend angesehen von Schultheiß Arnold Schütz, Hans Adam Wilhelm und … Theisen als Senior und Kirchenmeister.
2) Gerichtsbuch Frücht
[1] Sitzung vom …
Johannes Holzhäuser gegen Jakob, Sohn des Hieronymus, wegen Grenzstreit
[fol. 1r] Vrtheill in Sachen Johannes Holtzhausen, Clagers an einem, gegen vnd wider Gronimus Jacoben, Beclagten andern Theils.
Nach dem Cläger zu Recht gestelt, wie in seiner Clage zu sehen, vnd begehrtt, das Beclagter beweisenn solle, ob der streitige Steinn nit mit den andernn Steinen oder welche Zeitt er daruor oder darnach gesagtt wordenn, alß erkendt der Scheff, daß Beclagter solches zu beweisen schültig seie. Wan solches gehört, sol ferner geschehen, was Recht sein wirdt.
Beclagter gibt zu Antwortt, er wiße eben die gewisse Zeit nit, wan der Stein geseztt worden, wiße aber wol vnd sagt, das er nach den andern Steinen geseztt worden. Wil auch dem Vrtheil pflegen vnd zum negsten Gerichtstage solches beweisen.
Johannes Holzhäuser gegen Konrad Zimmermann
Johannes Holtzhausen clagt vf Conradt Zimmermann, demnach er Beclagter wegen streittigen Mahl halben hiebeuor in etliche Vnkosten condemnirt vnd aber Clägern solchen Vnkosten nit erstat hat, das er nachmals dahin in Recht zu weisen seie, ihm solchen Schaden zu erstatten.
Beclagter nimbt sein virtzehen Tage Bedenck Frist.
Jo[ann]es Holtzhausen clagt ferner vf g[edach]ten Conradt Zimmerman, das er ihm einen Baum, so zwischen ihnen beiden in einem Fohr [?] gestanden, durch ein angelegtt Fewer, so er in seiner Rotthecken angzundt, verbrandt habe. Begehrt derhalbenn, solchen Baum, weil ihm der zum halben Theil zugehörig geweset, zu bezahlen vnd die Vnkosten, so durch den ingenommen Augenschein vfgangen, ihme zu erstatten.
Beclagter nimbt sein virtzehn Tage.
[2] Sitzung vom 07.03.1614
Johannes Holzhäuser gegen Jakob, Sohn des Hieronymus, wegen Grenzstreit
Johannes Holtzhausen, Clägern, fehrt in seiner Sachen gegen Gronimus Jacob in Rechtt verner vortt vnd begehrt, das Beklagter dem Vrtheil in vorigem Gerichtstag in dieser Sachen ergangen, pfläge, auch in Rech<t> ihnen dahin anzuweisen.
Beclagter Gronimus Jacob ernent zum Beweisthumb sein<er> Sachen zu Zeugen beide Gerichsscheffen dieses Gerichts mit Nahmen 1) Veltens Thöngeßen vnd 2) Peter Dalheimmer [Marginalie am li. Rand: Gezeügen in dieser Sachen vorgestelt], welche hiebeuor von Johannes Holtzhausernn, Clagernn, zu ihm Jacobenn geschickt worden, vnd begehrt, ihr Wißens in dieser Sachen … den streitigenn Steinn von sich zu gebenn, auch waß sie beide von ihm Jacobenn zur Andtwortt ihm Clägern widerzubringen, bekommen. Vnd nennt ferner beneben vorgedachten Zeügen diese nachfolgende: 3) Thönges Ansell, Sahrb[rückischer] Schultheis zu Becheln; 4) Martin Schmitt daselbst; 5) Josten Hammen; 6) Arnolt Schutzenn mit Vorbehalt richterlicher Notturfft.
Johannes Holzhäuser gegen Konrad Zimmermann
Johannes Holzhäuser verlangt von Konrad Zimmermann 4 alb. für seine Unkosten, da letzterer diesem Gerichtstag ungehorsam fernblieb und ihm keine Antwort gab über die am vorigen Gerichtstag geforderten Unkosten.
Jo[ann]es Holtzhausen erfolgett Conradt Zimmermann mit 4 alb. Vnkosten, weil er diesen Gerichtstag vngehorsamlichen außenbliben vnd ihm nit Andtwortt geben, wegen deß am vorigenn Gerichtstag geforderten Vnkosten, … [Beklagten] die streitige Mahl, darinen er ihnen wie in der Klage hieuornen zu sehen, verursacht hat.
[3] Sitzung vom 17.01.1615
Geronimus Jacob, Beclagter, führtt Zeügen gegen vnd wider Johanneßenn Holtzhausenn, Clägernn, so am vorigenn Gerichtstag, so den 22ten Novembris anno 1614 geha<lten>, abgehortt worden vnd seindt Zeügen, so vorgeste<lt>:
1) Veltens Donges
2) Peter Dalheimer
beide Gerichtsscheffen zu Früchtt
3) Mertenn Schmitt zu Becheln
4) Josten Hammann zu Früchtt
5) Arndt Schütz zu Früchtt
Vnd zeugenn Veltens Dönges vnd Peter Dalheimer, daß vngeuerlich vor vier Jahren à dato dieses Johannes Holtzhausenn, Cläger, sie beide zu Gronimus Jacoben, Beclagten, geschickt habe, ihn zu befragen, auß welchen Vrsachen er ihnen so höchlich mit Scheldtworttenn angegriffen hab. Hierauff hab beclagter Jacob geantwortt, er habe ihm heudt aldar einen Stein gesetzt wie ein vnpilliger Man wider seinen Willen. Also lang er das nit ändere, halte er ihnen, wie er ihn gescholten habe. Dieses haben Zeügen dem Cläger zur Andtwortt bracht. Darauff Cläger sie Zeügen beandtwortt, sie sollen hingehn vnd zufrieden sein.
Mertenn Schmitt zu Bechelnn vnd Jostenn Hammann zu Früchtt zeugenn, wie das vor vngeuerlich zehenn Jahrenn sie beide von Gronimus Jacobenn vnd Jo[ann]es Holtzhausenn seienn gefordert wordenn, ihrer beider Vergleichung zu bestedigenn, seien ihnen Zeügen wißig [fol. 3r], daß beide Partheyenn diesergestalt miteinander v[er]tragen, daß ein Theil dem anderen auß seinen eigenen Hoffreidenn Grundt gegen Grundt, Fuß gegenn Fuß gegeben habe, vngeuerlich zwölff Schuw, vnd an selbige verzeichnete Ortt vnd Ende Mahlen gestochen, dahin die Stein kommen sollen, seien aber damals die Stein nit gesetzt worden vnd seie auch derzeit keines weitern Streitts gedacht worden. Darumb beide Thei anjetzo streitig stehen, seie auch von ihnen am selbigen Ortt Friedenn keinesmahls gedacht worden.
Arndt Schutz zeügt, er seye bei ihrem Weinkauffs ihrer erster Vergleichung gewest, da sie miteinander gekaut habenn vnd verglichen also, daß Gronimus Jacob, Beclagter, dem Cläger Johann Holtzhausen heraus geben solle achtzehenn Gülden. Da seien beide miteinander zufrieden gewest vnd seie keines Streitts gedacht worden.
Vrtheil in Sachenn Johannes Holtzhausenn, Clägers an einem, gegen vnd wider Hieronimu[m] Jacoben, Beklagten, andern Theils.
Demnach beider Partheyenn rechthengige Sachenn wichtigen, also das ein erbar Gerichtt in dieser Sachenn diesen Gerichtstags zu erkennenn auß bewegendenn Vrsachen Bedenckens getragen, alß nimbt daß Gerichtt dieses Vrtheils Frist vnd Vfschub als zum andern Gerichtstag, alß dann hierinnen zu erkennen vnd was rechtens zu sprechen.
[4] Sitzung vom 03.10.1615
Johannes Holzhäuser gegen Jakob, Sohn des Hieronymus, wegen Grenzstreit
Johannes Holtzhausenn, Cläger, begehrtt, das beide Scheffen, als Josten Hamman vnnd Arnolt Schutz, welche er hiebeuorn am vorigen Gerichtstagk vf den Augenschein gefordertt, außagen wöllen, wie sie es bei den … Steinen zwischen Johanneßen vnd Gronimus Jacoben befunden. Darauff sie, die Scheffen, außagen, das sie an dem mittelsten Stein befunden, das Jacob etwas mehr Grundts habe, als an dem obersten Stein, wißen aber nit, auß was Vrsachen er Jacob solchen Grundt habe, ist aber damals des vndersten streitigen Steins hablben nichts gedachtt worden.
Gronimus Jacob, Beclagter, gibt Antwortt, das er B[ek]l[a]g[ten] vorgemelte zwehnn Steinn keinen Streitt mit Clagernn habe, sondern seinen anfenglichen in ihrem getroffenen Tausch deshalben gantz vnd zumall verglichen. Was aber den vndersten oder den drittern Stein b[e]l[an]g[en], da seye der Streitt, denn selbigen Stein nach der Handt vnd ihm Beclagter vil zu nach gesetzt wordenn.
Vrtheil. Demnach Clager heudt dato dieses an den woledlen, gestrengen vnd vestenn Junckernn Johann Gottfrieden vom Stein vnd Ihro … alß Oberrichter dieses Vndergerichts sich beruffen vnd appelirt, auch darauf begehrtt, alle ergangene Gerichtshandtlungen vnd Acta ihm mitzutheillen, seine Sachen bei Ihro … anzulangen vnd Rechts zu gew…den. Ob nun ein erbar Gericht dem Oberrichter zu Ehrenn auch ohne das zu gehorsamen schültig, wie auch willig, dieweil aber noch zur Zeitt in diesen Sachen [fol. 4v] kein Vrtheil ihm zugegen ergangen, also das er Cläger Vhrsache zu appeliren, erkent der Scheffe ihm Clägern diese Appellation zu, so vern er von dem Oberrichter vnserer gepiethenden Obrigkeitt ein schrifftlichen Befehl außbringen wirdt, das ihm diese Appellation zu gestatten. Wan solches vorgangen, sol ihm die Gewehr widerfahrenn.
[5] Sitzung vom 25.01.1616
Johannes Holzhäuser gegen Jakob, Sohn des Hieronymus, wegen Grenzstreit
Johanneß Holtzhaußen begehrt von einem erbarn Gericht ein Entscheidt wegen vfgelaufenen Ohncostens, so an nechsten gehaltenen Gerichtstag, welchen Cleger gekaufft, welcher vnder Cleger oder Beclagten denselben zu erlegen schuldig.
Vrthel. Dieweil Johanneß Holtzhaußen, Cleger, gedachten Gerichtstag vor sich selbsten erkaufft vnd Gronymuß Jacob, Beclagter, die Scheffen auf den Augenschein gefuhrt, alß erkent der Scheffe, daß jeder Cleger vnd Beclagter seinen angewenden Ohncosten, so damalß ergangen, vor sich selbsten erlegen vnnd bezahlen soll. Was die anhengige streitige Sachen anbelanget, soll ferner geschehen, was recht ist.
Johanneß Holtzhaußen, Cleger, pitt den Herrn Schultheßen vnd Scheffen des erbarn Gerichts, vnß beiden allhie zugegen, dem Vrthel nach gepfleget, wölte vnß diese Zeugen, so daruber ergangen seind, alß nemlich Veltes Döngeß vnd Peter Dalheim, verlesen laßen.
Die Zeugen Vßage ist vf Clegers Begehrn verlesen worden.
Groynmuß Jacob, Beklagter, bitt wie nachmalß geschehen, weilen an den 2 Steinen kein Mangel oder Clage habe, sondern nur allein an dem dritten streitigen Stein, alß wölle ein erbar Gericht zum Ende Vrtheil schreiten vnd ihnen vnd Clegern solch streitigen Sachen halben entscheiden.
[fol. 5v] <Johannes Holzhäuser …> seine Clage vnd begehrt, ihme solte von Rechts wegen zugelaßen werden vnd der Zeugen einen Ausschwang [?] geben vf einen … oder vf den andern, d… die Scheffen, die vmb seine Belohnung gangen, haben, da er von ihme Beclagten mit Schmehworten vberfallen worden, also seyn sie Scheffen keine Kinder, solten solche Scheltwort besser verstanden haben alß der Cleger, dann er eine junge Person, da Beclagter zu den Scheffen geredet, alß Scheffen bekent. Beclagter hab zu ihm gesagt, der Stein sey heut den Tag gesetzt worden, da es Scheffen zu spath gewesen vnd weren vielleicht des andern Tags, daß Clegern vnbewust, ihre Eidspflicht bedacht haben vnd gesehen, haben, ob solche That geschehen were, daß sie ihrer g[nädigen] Herrschafft desselbigen nechsten Ruhetags vorgebracht hetten, welches von ihnen verstreckt worden 2 Jahr lang, damit ihme Clegern seine Sachen verhalten worden vnd ihrer Zeugen in der Copia, wo er hin mit kommen oder er selbst ihrer Vßage nicht verstehen könne. Pitt demnach den Herrn Schulteßen, er wölte das erbar Gericht vmb die Neigung ansehen, ein Scheffen Vrtheil mitzutheilen, ob die beide Scheffen bej ihren Eidpflichten vßgeredet haben oder noch mit Warheit vßreden können, daß der streitige Stein vf denselbigen Tag gesetzt worden, da Jacob, Beclagter, wider sie geredt habe, wie er noch redet, welche sie Scheffen bekennet haben, daß sie den Stein nicht besehen haben. Pitt Cleger, es wölle ihme das Vrtheil mitgetheilt werden.
Vrtheil. Demnach Cleger Johanneß Holtzhaußen ein Vrtheil vber der Zeugen Peter Dalheims vnnd Veltes Döngeßen Aussage begert wegen des streitigen Steins zwischen ihme vnd Gronymus Jacoben, so pleiben gedachte Zeugen bey voriger geschehenen ihrer Aussage vnd werde dieselbe Vßage jederzeit im Gerichtsbuch zu finden sein.
Inn Sachen Johanneß Holtzhaußers, Clegers an einem, gegen vnd wider Hieronymus Jacoben, Beclagten andern Theils. Demnach beide Partheyen rechthengige Sachen wichtig, allso daß ein erbar Gericht in dieser Sachen diesen Gerichtstag Bedenckens gehapt, weil das Gericht nicht ersetzet, alß nimbt das Gericht dieses Vrtheils Frist vnd Vfschub biß zum andern Gerichtstag, als dann zu erkennen, was recht ist.
Holzhäuser, Elisabeth: Witwe des Johannes Holzhäuser; + 15.01.1673 Frücht (bg. 17.01.), 58 Jahre alt
Holzhäuser, Maria: Tochter des Johannes Holzhäuser; oo 16.02.1675 Frücht mit Arnd Ilbert, Witwer
Holzhäuser, Johannes II: + um 1690 (lt. Verkauf vom 27.03.1690); hat 1667 4 Bürden Zehntheu, modo Hans Adam Ansel (Frücht, KB 1)
oo 11.01.1674 Frücht mit Beck geb. N. N., Anna Katharina: oo I. mit Hans Georg Beck (+ 19.02.1670 Frücht); zankt sich 1679 mit dem Juden Hiskias, siehe dort (Frese/Schaback, Frücht: S. 64)
Nr. | Vorname (normiert) | * | gt. | konf. | + | bg. | Alter | Stand |
1 | Johann Matthias | 29.09.1674 | 27.03.1687 | |||||
2 | Anna Sophia | 24.06.1677 |
Paten: zu 1) Hanß Velten Müller; Matthias Wilhelmi, der Schuster; vnnd Anna Margretha, Matth<…> Antonii von Dorrholtzhaußen H[aus]fr[au] — zu 2) Michael, Hanß Mangolds s[eligen] Sohn; Anna Elsa, Johannes Ansels H[aus]fr[au]; vnnd Anna Sophia, Adam Becken s[eligen] hinterlassene Witib
Weitere Belege: Gerichtsbuch Frücht
Verkauf Holzhäuser/Ansel 27.03.1690
[fol. 40v] Ich Johannes Holtzhaußer mit meiner Haußfrau Anna Catharina bekenne hierbey offentlich, daß ich meine Behaußung in Frücht verkaufft habe Hannß Adam Ansell vnd seiner Haußfrau vnd seinen Erbgenoßen, nemblich umb vnds vor hundert vnd fünfftzig Gulden. Weilen ich aber mit Schulden behafft wer, hab ich dem Kauffer an die Schuldleuth verwiesen, daß er vor mich solte bezahlen, wie auch geschehen, vnd die Quittung außweisen vnd solche vorm gehögten Schöpffen vnd Schultheißen ist vor Recht erkandt worden, daß also Kauffer völlig alles bezalt hat vnd niemand einen Ansprug mehr zu suchen hat. Weilen aber Verkauffer kurz nach diesem Contract Todes verblichen, ist durch gnadige Herrschafft dieses Orths befohlen worden, daß das Gericht solte die Quittung durchsehen vnd nach Befindung der Sachen im Namen Verkauffers quittieren. Vnd solches ist geschehen, den 27ten Martij anno 1690
Letztes Update: 8. Mai 2024
Ralph Jackmuth